IV.2007.00202
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 21. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren im Jahre 1953, war ab dem 1. April 1997 bei der N.___ AG in „___“ als Baureinigerin tätig (Urk. 7/4). Am 3. Juli 2000 stürzte sie von einer Leiter aus ungefähr einem Meter Höhe auf den Rücken und zog sich dabei eine LWK-2-Kneifzangenfraktur zu (Urk. 7/3/18). Gemäss Angaben des Arbeitgebers arbeitete A.___ nach dem Unfall nicht mehr. Am 24. Oktober 2000 kündigte die N.___ AG aus wirtschaftlichen und aus Gründen der Restrukturierung per 20. November 2000 (Urk. 7/4/4; letzter effektiver Arbeitstag: 30. Juni 2000). Am 22. März 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7/2-5) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/4). Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 7/3/1-37), den Bericht von Dr. B.___, FMH Physikal. Medizin, vom 30. April 2001 (Urk. 7/5), den Bericht des Spitals O.__ vom 3. Juli 2001 (Urk. 7/10) sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik „___“ vom 17. April 2001 (Urk. 7/6/4-12) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 7/28) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2001 zu. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/36) die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, weitere Abklärungen zu tätigen. Infolgedessen liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) „___“ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 7. Oktober 2004 erstattet wurde (Urk. 7/47/1-41). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/56) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/51) eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/66) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 11. April 2006 liess A.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger ein Gesuch um Revision der ihr zugesprochenen Rente mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Verfahren wesentlich verändert, stellen (Urk. 7/69). Dem Gesuch lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. März 2006 (Urk. 7/68), bei. In der Folge liess die IV-Stelle einen Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung durch die Versicherte ausfüllen (vom 27. April 2006, Urk. 7/71/1-2), einen neuen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/72) und zog den Arztbericht mit Beiblatt betreffend Fragen zur Hilflosigkeit von Dr. C.___ vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/73/3-4) bei, welchem die Berichte der Klinik P.___ vom 3. April 2006 (Urk. 7/73/5), und des Spitals O.___ an Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. Oktober 2005 (Urk. 7/73/8) beilagen. Im Weiteren holte sie den Bericht und das Beiblatt zum Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/74) ein. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/83) mitgeteilt hatte, dass sie das Erhöhungsgesuch ablehnen werde, liess Letztere durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen erheben. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Urk. 7/90) reichte die Versicherte der IV-Stelle den Bericht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/89/1) ein, welchem die Berichte des Spitals O.___ vom 23. Juni 2006 (Urk. 7/89/4-5) und der Klinik Q.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 7/89/2-3) beilagen. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/92/2) eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 2) das Erhöhungsgesuch ab.
2.
2.1 Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Blöchlinger am 5. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Sozialversicherungsanstalt zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Eventuell sei die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente zu erhöhen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-94) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 8) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid nicht massgeblich verschlechtert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden seien bereits alle im Gutachten der MEDAS berücksichtig worden, weshalb ihr nach wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei.
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, aus den Ausführungen von Dr. C.___ gehe deutlich hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, was denn auch vom Hausarzt bestätigt werde. Überdies komme dazu, dass eine massive Femoropatellararthrose sowie eine Meniscusläsion festgestellt worden seien, weshalb sich die Frage nach einer Patellaprothese stelle. Es zeige sich damit, dass eine umfassende Neubeurteilung, insbesondere auch der psychischen Seite, nötig sei, weshalb der Sachverhalt unvollständig und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich seit dem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/66), mit welchem die der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung bestätigt worden war, der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt nicht in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente zusteht.
3.2 Vor dem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Dr. B.___ hatte am 30. April 2001 folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/5): Chronisches posttraumatisches Panvertebralsyndrom bei Status nach LWK-2-Fraktur, Status nach Stabilisierung, Metall in situ, chronisches sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L1/L2 links, diskretes cervicoradikuläres Ausfallsyndrom C7 und C8 links, rezidivierender paroxysmaler Lagerungsschwindel rechts, Druckneuropathie des Nervus medianus rechts, dynamisches Carpaltunnelsyndrom links, reaktive Depression. Sie erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juli 2000 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2 Im Austrittsbericht vom 17. April 2001 der Rehaklinik „___“ (Urk. 7/6/4-12), in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2001 bis zum 28. März 2001 aufgehalten hatte, wurden im Wesentlichen die Diagnosen einer Radikulopathie L2 und L3 links sowie einer chronischen (weichteilrheumatischen) Schmerzstörung im Schulter- und Beckengürtel am ehesten im Sinne einer Somatisierungsstörung genannt.
3.2.3 Dr. C.___ vertrat mit Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/6/1-2) - mit Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik „___“ vom 17. April 2001 - die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig sei.
3.2.4 Die Ärzte des Spitals O.___, diagnostizierten am 3. Juli 2001 Folgendes (Urk. 7/10):
„ St. n. LWK-2-Fraktur nach Arbeitsunfall am 3.7.2000
- St. n. Thorakotomie in LISS-Technik subcostal X, Rippenteilresektion XI
- Teilkorporektomie LWK 2, Teildiscektomie L 1/2 und L 2/3
- ventrale Stabilisierung mit Synex-Cage und Ventrofix
- sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L 1/2 links möglich
- Verdacht auf ISG-Blockade bds. mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung linksbetont
- Verdacht auf erhebliche funktionelle Ueberlagerung mit nicht- dermatombezogenen sensiblen Defiziten linksseitig von Mitte Rücken bis und mit Gesäss
- Schlafstörung und Spannungstyp-Kopfweh.“
Sie führten aus, dass das aktuelle Beschwerdebild auf posttraumatische rheumatologische Beschwerden zurückzuführen sei. Auch die Kopfschmerzen seien im Rahmen der rheumatologischen Schmerzen zu interpretieren.
3.2.5 Die Gutacher der MEDAS „___“, stellten im polydisziplinären Gutachten vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/47/19) folgende Diagnosen:
„Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach instabiler Berstungsfraktur von LWK 2 am 03.07.2000 (Arbeitsunfall mit Sturz von einer Leiter)
- Status nach Thorakotomie subkostal X, Rippenteilresektion XI links, Teilkorporektomie LWK2, Teildiskektomie L1/2 und L2/3 sowie ventraler Spondylodese am 07.07.2000
- Verdacht auf sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L1/2 links
- Verdacht auf Parese der tiefen Bauchmuskulatur links
- Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel posttraumatisch/postoperativ, aktuell völlig abgeklungen
Chronische Schmerzkrankheit mit generalisierten Körperschmerzen ohne adäquates organisches Korrelat
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ohne psychische Komorbidität.“
Im Weiteren nannten die Ärzte das Bestehen von episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien.
Gegenüber den Gutachtern hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie unter Nackenschmerzen leide, welche gegen die Schultern und nach oben zum Hinterkopf manchmal bis zum Gehirn ausstrahlten, wobei sie dann aber kein normales Kopfweh habe. Alles sei hart, blockiert und sehr, sehr schmerzhaft (Urk. 7/47/12). Auch beide Arme, die Hände und Finger würden schmerzen. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. E.___ qualifizierte den generalisierten Schmerzzustand als anhaltende somatoforme Schmerzstörung infolge Unfallverarbeitungsstörung bei wenig assimilierter, wenig differenzierter Persönlichkeit in sozialer Belastungssituation (MS der Tochter) (ICD-10 F45.4, Z60.3, Z63.7) und schloss eine psychische Komorbidität (keine Depression, keine Angststörung [Urk. 7/47/28]) aus. Er erklärte, dass Faktoren wie schlechte sprachliche Assimilation, ein angepasstes, unselbständiges Verhalten, eine jahrelange berufliche Überforderung und die Belastung durch die Multiple Sklerose der Tochter die Schmerzverarbeitung erschwert haben. Aus psychiatrischen Gründen sei die Beschwerdeführerin theoretisch voll arbeitsfähig (Urk. 7/47/15).
Das neurologische Konsilium durch Dr. med. F.___ ergab, dass die klinischen Befunde mit einem residuellen Ausfallsyndrom L1/2 und einer Parese der linken Bauchwand vereinbar seien. Da im Weiteren noch episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp beständen, sei der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit höchstens zu 60 bis 70 % zumutbar (Urk. 7/47/15).
Der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. G.___ stellte fest, dass ein bedeutender somatischer Kern des Leidens bestehe, welcher vermutlich mit einem erheblichen nicht somatischen Teil überlagert sei. Eine Tätigkeit als Reinigungsfrau sei nicht mehr, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aber zu 50 % zumutbar (Urk. 7/47/16).
Zusammenfassend hielten die Experten dafür, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Befunde nur noch zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/47/20).
3.3 Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2005 sind folgende ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.3.1 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 15. März 2006 (Urk. 7/68) folgende Diagnosen:
"- Chronisches panspondylogenes Syndrom
- Chronische Kopfschmerzen
- Status nach LWK-2-Fraktur am 3.7.2000 mit Thorakotomie subcostal X, Rippenresektion XI links, Teilkorporektomie LWK 2, Teildiscektomie L1/L2 und L2/L3 sowie ventraler Spondylodese L1-L3 am 7.7.2000
- Verdacht auf sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L1/L2 links
- Verdacht auf Parese der tiefen Bauchmuskulatur links
- Somatoforme Schmerzstörung.“
Dr. C.___ führte aus, dass sich durch den ungünstigen Heilungsverlauf ein panspondylogenes Syndrom mit einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt habe und dass die Schmerzen im letzten Jahr an Intensität deutlich zugenommen hätten, wobei es sich praktisch um Dauerschmerzen handle, welche medikamentös kaum beeinflussbar seien. Er attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine volle, in einer angepassten Tätigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %.
3.3.2 Dr. H.___, Klinik P.___, hielt im Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/73/5) fest, dass kein morphologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten unerträglichen Kopfschmerzen, sondern regelrechte intrakranielle Verhältnisse hätten gefunden werden können. Posttraumatische Veränderungen seien ebenfalls keine festzustellen.
3.3.3 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung notierte die Beschwerdeführerin am 27. April 2006 (Urk. 7/71) zur Frage einer allfälligen Änderung, dass die Schmerzen zugenommen hätten, die Beweglichkeit eingeschränkt sei, der Ehegatte ihr die Haare waschen müsse und dass das Laufen schwierig sei. Sie gab an, keine Haushaltsarbeiten mehr zu verrichten, beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung fremder Hilfe zu bedürfen.
3.3.4 Im Arztbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/73/3-4) erhob Dr. C.___ neben den bereits im Bericht vom 15. März 2006 genannten Diagnosen eine psychoneurotische Fehlentwicklung. Weder Medikamente, noch physiotherapeutische Massnahmen hätten eine Schmerzlinderung gebracht. Von einer stationären Behandlung sei ebenfalls keine Besserung zu erwarten. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in irgendeiner alltäglichen Verrichtung fremde Hilfe benötige, verneinte Dr. C.___ (Urk. 7/73/9-11).
3.3.5 Im Bericht von Dr. D.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Juni 1993, vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/74/3-4) gab dieser an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere. Er sei als Hausarzt für sie hauptsächlich eine Klagemauer und bezüglich Unfall bzw. dessen Folgen nur marginal zuständig, weshalb er auf den Bericht von Dr. C.___ verweise. Die Prognose für eine künftige Genesung und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei miserabel. Es müsse mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auch für leichte Arbeiten gerechnet werden. Im Weiteren sei auch von einer gewissen Hilflosigkeit auszugehen (Ankleiden/Auskleiden, Haare waschen und gelegentlich Körperreinigung, Urk. 7/14/5-7).
3.3.6 PD Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___, Spital O.___, hielten nach einer Kopfwehsprechstunde am 23. Juni 2006 fest (Urk. 7/89/4-5), dass die Beschwerdeführerin an chronischen Kopfschmerzen mit migränöser Komponente leide, welche am ehesten durch Analgetika-Überkonsum induziert seien. Zusätzlich seien die Kopfschmerzen auch als Teilelement des generalisierten chronischen Schmerzsyndroms zu sehen. Als therapeutische Massnahme stehe eine drastische Medikamentenreduktion von derzeit drei Mal täglich 500mg Mefenacid und vier Mal täglich 600mg Brufen auf höchstens 10 bis 12 Tabletten pro Monat im Vordergrund.
3.3.7 Im Bericht der Klinik Q.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 7/89/2-3) wurden die Diagnosen eines femoropatellären Malalignement rechts mehr als links, einer beginnenden Gonarthrose femorotibial rechts und links sowie Adipositas genannt. Als Nebendiagnose wurde unter anderem die Diagnose von chronischen Kopfschmerzen gestellt. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass die Knieschmerzen durch den letzten von insgesamt drei Stürzen von einer Leiter ausgelöst worden seien. Nach Meinung der Ärzte sei von einem operativen Vorgehen dringend abzuraten, da die Gonarthrose femorotibial noch viel zu wenig weit fortgeschritten sei (Urk. 7/89/3). Neben der Weiterführung der konservativen Therapie empfahlen sie der Beschwerdeführerin, ihr Gewicht zu reduzieren.
3.3.8 Im Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2006 zu Händen von Rechtsanwalt Blöchlinger (Urk. 7/89) erklärte der Arzt, dass im MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 die von der Klinik Q.___ bestätigte Gonarthrose, welche der Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen verursache, noch nicht beschrieben sei. Ebenso fehle die Diagnose der therapieresistenten chronischen Kopfschmerzen. Durch die chronischen Knie- und Kopfschmerzen werde die Restarbeitsfähigkeit von 50 % deutlich vermindert (mindestens 20 %). Zudem könne er sich - im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachter - mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht nicht einverstanden erklären, leide die Beschwerdeführerin in letzter Zeit doch zunehmend an psychoreaktiven Veränderungen, welche die Restarbeitsfähigkeit ebenfalls negativ beeinflussen würden.
3.3.9 Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt an der Klinik R.___, diagnostizierte mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 (Urk. 3/3) einen massiven Knorpelschaden femoropatellär und weniger ausgeprägt medial femorotibial sowie umschrieben am lateralen Femurcondylus. Überdies bestehe eine komplexe mediale Menisculäsion.
3.3.10 Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 zu Händen der Klinik R.___ (Urk. 3/4) mit Bezug auf die obgenannten Diagnosen (Erw. 3.3.9) die Frage nach einer Patellaprothese bzw. nach einer Hemipatellektomie lateral.
3.3.11 Dr. med. M.___, RAD, vertrat in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/92/2) die Ansicht, dass die von Dr. C.___ genannten (neu bestehenden) Diagnosen einer schmerzhaften Gonarthrose und von chronischen Kopfschmerzen bereits durch die Experten, welche das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 verfasst hatten, berücksichtigt worden seien. Zudem nenne der zitierte aktuelle Bericht der Klinik Q.___ lediglich eine beginnende Gonarthrose, wobei der Beschwerdeführerin die Reduktion ihres Gewichtes empfohlen worden sei. Schliesslich entsprächen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und die Psychopathologie in hohem Ausmasse einer psychoreaktiven Veränderung, womit auch diese Diagnose im Gutachten der MEDAS bereits berücksichtigt worden sei. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen, weitere Abklärungen seien daher nicht nötig.
3.3.12 Gemäss Schreiben von Dr. D.___ vom 31. Januar 2007 zu Händen von Rechtsanwalt Blöchlinger (Urk. 3/2) ist der Hausarzt ungefähr seit September 2005 - entgegen seiner Absicht - in die posttraumatische Problematik und deren Management eingebunden worden. Er erklärte, dass seine Beurteilung und Therapieversuche im Wesentlichen mit denen von Dr. C.___ übereinstimmten. Die subjektiv angegebenen Beschwerden würden als schwer und invalidisierend beschrieben und verunmöglichten es der Beschwerdeführerin, den normalen Alltag zu bewältigen. Die gesamte Palette der Beschwerden sei in der MEDAS-Beurteilung aufgeführt, habe sich chronifiziert und zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seiner Ansicht nach zur 100%igen Invalidität geführt. Gemäss Beurteilung von Dr. D.___ stehen die Weichteil- und somatoformen Schmerzstörungen sowie die, teils unfallbedingten, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Schulter und der Kniegelenke, welche zusätzlich durch das Übergewicht kompromittiert würden, im Vordergrund. Eine Integration in die Arbeitswelt, auch bei einer Teilzeitarbeit von 30 %, erscheine derzeit nicht als realisierbar und sei, betrachte man die Beschwerdeführerin, ihren Gesundheitszustand und ihr Schicksal, völlig absurd.
4.
4.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Sturz von der Leiter am 3. Juli 2000 an einem chronischen Thorakolumbovertebralsyndrom sowie an chronischen generalisierten Körperschmerzen leidet (siehe Erw. 3.2.5), was ihr die Tätigkeit als Reinigungsfrau verunmöglicht und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich einschränkt.
4.2 Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2005 erheblich verschlechtert hätte, lässt sich demgegenüber aus dem mit dem Erhöhungsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. C.___ vom 15. März 2006 nicht ableiten. Mit Ausnahme der Diagnose der chronischen Kopfschmerzen stimmen nämlich die von Dr. C.___ erhobenen Diagnosen mit jenen überein, welche bereits im Gutachten der MEDAS genannt wurden (vgl. Erw. 3.2.5 und 3.3.1). In Zusammenhang mit der Diagnose von chronischen Kopfschmerzen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kopfschmerzen um nicht objektivierbare Beschwerden handelt, weshalb auf die subjektiven Angaben der betroffenen Person abgestellt werden muss. So konnte denn für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen kein morphologisches Korrelat gefunden werden (siehe Erw. 3.3.2). Zudem floss die Problematik der Kopfschmerzen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich bereits im Zeitpunkt der Erstellung des MEDAS-Gutachtens von sehr starken Kopfschmerzen gesprochen, wobei die Ärzte diesen Schmerzen zwar Krankheitswert zuerkannten, die Arbeitsfähigkeit dadurch aber nicht als beeinträchtigt sahen (siehe Erw. 3.2.5).
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die - von der Beschwerdeführerin als zur Zeit dauerhaft - geklagten Kopfschmerzen gemäss Bericht des Spitals O.___ vom 23. Juni 2006 am ehesten als durch Analgetika-Überkonsum induziert anzusehen sind, soweit sie nicht einen Teil des generalisierten Schmerzsyndroms bilden (siehe Erw. 3.3.6), welches bereits von den Experten der MEDAS diagnostiziert worden war. Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, den Konsum der Schmerzmittel im empfohlenen Ausmass einzuschränken. Dies erst recht in Anbetracht der Feststellung von Dr. C.___, dass die Schmerzen durch Medikamente kaum beeinflussbar seien (siehe Erw. 3.3.1). Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar an Kopfschmerzen - teilweise verbunden mit Nausea und Erbrechen - leidet, durch Fernseher und laute Musik, welche den ganzen Tag in Betrieb sind, aber nicht gestört wird (Urk. 7/89/5). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die geklagten Kopfschmerzen weiterhin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigen bzw. nicht mehr, als bereits durch das MEDAS-Gutachten geschehen, zu berücksichtigen sind, da der geklagten Chronifizierung durch adäquates Verhalten der Beschwerdeführerin entgegengewirkt werden könnte.
4.3 Dass es zwischenzeitlich zu einer (neuen) psychoneurotischen Fehlentwicklung gekommen wäre, ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Dr. C.___ erst im Arztbericht vom 9. Mai 2006 eine solche Entwicklung erwähnte (siehe Erw. 3.3.4), diese in seinem Schreiben vom 15. März 2006 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin jedoch gänzlich unerwähnt liess (siehe Erw. 3.2.1). Dem Bericht der Ärzte des Spitals O.___ lässt sich neben der Diagnose einer Fibromyalgie und eines Verdachts auf funktionelle Überlagerung (Urk. 7/89/4) keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung entnehmen. Schliesslich erwähnte auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, mit keinem Wort, dass eine (neue) psychische Erkrankung diagnostiziert werden müsse oder in Betracht zu ziehen sei, sondern sprach - wie bereits die Gutachter zuvor - von einer somatoformen Schmerzstörung (siehe Erw. 3.3.12). Der Meinung des RAD, dass mit der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung die von Dr. C.___ diagnostizierte psychoreaktive Veränderung bereits berücksichtigt worden sei (siehe Erw. 3.3.11), ist daher zu folgen.
4.4 Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Knieschmerzen in der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt, nicht behilflich. Bezüglich dieser Beschwerden ist weder dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. März 2006 (siehe Erw. 3.3.1) noch vom 9. Mai 2006 (siehe Erw. 3.3.4) ein Hinweis zu entnehmen. Erst im Bericht der Klinik Q.___ vom 6. Juli 2006 wurde eine beginnende Gonarthrose diagnostiziert, welche aber noch nicht weit fortgeschritten sei (siehe Erw. 3.3.7). Zwar stellte Dr. K.___ am 12. Dezember 2006 schliesslich einen massiven Knorpelschaden und eine Meniscusläsion fest (siehe Erw. 3.3.9). Der Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde erheblich verschlechtert und ihre Restarbeitsfähigkeit einschränke, kann gleichwohl nicht gefolgt werden. Obwohl nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der Arthrose und Läsion des Meniscus Schmerzen an den Knien verspürt, ist dies nicht zwingend mit einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Es fällt nämlich auf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch in den am 29. November 2006 vorgebrachten Einwendungen gegen den Vorbescheid (Urk. 7/87) keine Hinweise auf Kniebeschwerden machte, obwohl der Bericht der Klinik Q.___ vom 6. Juli 2006 bereits vorlag. Erst mit Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2006 (siehe Erw. 3.3.8), welches durch den Rechtsvertreter selber veranlasst worden war (das entsprechende Schreiben liegt jedoch nicht in den Akten), ist von einer zusätzlichen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Knieschmerzen die Rede. Schliesslich ist im Bericht vom 6. Juli 2006 der Klinik Q.___ vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die Knieschmerzen ihren Stürzen von der Leiter zuschreibe (siehe Erw. 3.3.7). Diesfalls wäre davon auszugehen, dass die Beschwerden betreffend die Kniegelenke bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2005 vorbestehend waren. Selbst wenn dem nicht so wäre, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerden in ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt wird, litt sie doch bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides an Ganzkörperschmerzen (also wohl auch an Knieschmerzen, wie durch den Hinweis der Beschwerdeführerin selber anzunehmen ist) und sind unter den körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auch solche zu finden, welche vorwiegend sitzend verrichtet werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte eine Gewichtsreduktion empfahlen, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist.
4.5 Endlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die beiden Berichte des Hausarztes Dr. D.___ eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht im Geringsten darzulegen vermögen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. D.___ sich bezüglich Unfall und seiner Folgen als nur marginal zuständig bezeichnen kann, gleichwohl aber in der Lage sein soll, eine Prognose betreffend Genesung und Arbeitsfähigkeit zu machen (siehe Erw. 3.3.5). Mit der Feststellung in seinem Schreiben vom 31. Januar 2007, die gesamte Palette der Beschwerden sei in der Beurteilung durch die MEDAS aufgeführt (siehe Erw. 3.3.12), widerlegt Dr. D.___ schliesslich selber die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, ist doch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Letztlich ist der Hinweis von Dr. D.___ auf das Schicksal der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dienlich (siehe Erw. 3.3.12), handelt es sich dabei doch um eine invalidenrechtlich fremde und damit um eine im Sinn des Gesetzes nicht relevante Tatsache.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die medizinischen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und auch hinsichtlich anderer Anspruchsvoraussetzungen keine Änderung aktenkundig ist, besteht kein Revisionsgrund, weshalb es mit der rechtskräftig zugesprochenen halben Invalidenrente sein Bewenden hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).