IV.2007.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene A.___ war vom 1. Oktober 1985 bis am 31. Juli 2000 bei der C.___ AG als Raumpflegerin tätig (Urk. 8/17 S. 1). Sie versah dabei ein Pensum von 26 Stunden pro Woche (Urk. 8/26 S. 1, 8/82 S. 8).
         Am 16. Mai 2001 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/13). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/14-29). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr ab 2. Oktober 2000 eine ganze IV-Rente, und ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente respektive im Härtefall eine halbe IV-Rente, befristet bis 30. September 2001, zustehe (Urk. 8/30). Mit Eingabe vom 31. Mai 2002 wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid (Urk. 8/32 S. 1). Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein umfassendes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) notwendig sei (Urk. 8/76). Die Begutachtung erfolgte am 18. Mai 2006 (Bericht vom 23. August 2006, Urk. 8/82 S. 1). Mit Vorbescheid vom 12. September 2006 entschied die IV-Stelle wieder gleich wie am 21. Mai 2002 (Urk. 8/85). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 erneut gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/88), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2007 den Vorbescheid mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Teilverfügung Nr. 0702006992 betreffend die Viertelsrente vom 1.1.2001 bis 30.9.2001 aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1.1.2001 weiterhin eine volle und unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin nochmals medizinisch oder beruflich zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 15. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.7     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass sich ihr Entscheid auf das MEDAS-Gutachten vom 23. August 2006 und die bereits vorgängig getätigten Abklärungen, unter anderem durch den Fachdienst für Haushaltsbeurteilungen, stütze. Die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit seit 2. Oktober 1999 zu 38,6 % eingeschränkt sei. Dieses Resultat werde durch die MEDAS-Begutachtung gestützt, welche eine Einschränkung von 30 % festgestellt habe. Im Erwerbsbereich könne festgehalten werden, dass bis zum 15. Oktober 2000 keine Aufnahme der Arbeit als Raumpflegerin möglich gewesen sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe laut ärztlichen Unterlagen ab 16. Oktober 2000 zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt. Ab September 2001 bestehe laut dem MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie für angepasste Arbeiten. Da die Beschwerdeführerin zu 37 % im Haushalt und 63 % im Erwerbsbereich qualifiziert sei, ergebe sich folgende Invaliditätsgradbemessung: Für die Zeitperiode vom 2. Oktober 1999 bis am 15. Oktober 2000 bestehe ein Invaliditätsgrad von 77,3 %, vom 16. Oktober 2000 bis am 11. September 2001 von 45,8 % und ab 12. September 2001 von 35,7 %. Die Beschwerdeführerin habe daher ab 2. Oktober 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2001 auf eine Viertelsrente respektive im Härtefall auf eine halbe Invalidenrente, befristet bis am 30. September 2001 (Urk. 2).
2.2     Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund ihrer chronischen Schmerzproblematik an depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen und verschiedenen vegetativen Symptomen wie Herzklopfen und ähnlichem leide. Neben einem Fibromyalgiesyndrom habe sie nach wie vor chronische Schmerzen im Nackenbereich, was die Muskeln, Sehnen und Sehnenansätze betreffe. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, stehe, dass die Diagnosen des MEDAS-Berichts zwar nachvollziehbar seien. Dr. D.___ sei aber nicht einverstanden, dass die Probleme im Bereich des Nackens als von untergeordneter Bedeutung erkannt würden. Die Probleme mit der Nackenregion würden sich am meisten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Sie würden die Beschwerdeführerin im Haushalt und bei den Reinigungsarbeiten einschränken und hätten sich sogar verschlimmert. Der Hausarzt sehe die Beurteilung des Rheumatologen im MEDAS-Bericht als nicht richtig an. Die Kombination von chronischen Schmerzen, Depression und Belastung durch den seit langem kranken Ehemann würden die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig machen. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu mindestens 60 % arbeitsunfähig. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, halte in seinem Bericht vom 21. Januar 2007 fest, dass sie starke Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Schulter und die Arme beidseits habe. Es komme auch oft zur Dyästhesie in den Extremitäten und zu geschwollenen Fingern. Auch empfinde die Beschwerdeführerin einen Druck auf dem Hals. Die cervicalen Schmerzen würden sich auf die obere Brustwirbelsäule und paravertebral ausdehnen. Es würden auch chronische lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität bestehen. Die starken Schmerzen seien dauernd vorhanden. Eine Verstärkung der Schmerzen finde durch Belastung sowie beim Gehen mit leichten Gewichten statt. Dr. E.___ wende sich gegen die Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit, wie sie die IV-Stelle erhoben habe. Die Beschwerden im Bewegungsapparat seien für Dr. E.___ so massgebend, dass man sie als invalidisierend bezeichnen müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie die IV-Stelle aufgestellt habe (Urk. 1 S. 2-4).

3.
3.1     Im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2006 (Urk. 8/82 S. 24) werden in der zusammenfassenden Beurteilung aufgrund der Teilgutachten folgende Diagnosen gestellt: mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.1); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie sowie ein allergisches Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf verschiedene Baumpollen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass eine Fibromyalgie die Ursache der geklagten Beschwerden darstelle. Sowohl die bereits vor dem Unfall vom 2. Oktober 1999 (Urk. 8/82 S. 11) dokumentierten Abklärungen und Behandlungen wie auch der weitere Verlauf und die durchgeführten Abklärungen würden keinen Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem erwähnten Unfall zeigen. Aus strukturell-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin 100 % arbeitsfähig. Aus rein psychiatrischen Gründen sei die Versicherte im Haushalt und in ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 30 % arbeitsunfähig. Internistisch und rheumatologisch begründbare Einschränkungen bestünden nicht. Obschon sich das Zustandsbild weitgehendst chronifiziert habe, seien noch therapeutische Optionen offen geblieben. Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die aktuelle 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus der depressiven Störung resultiere, welche eine Folge der schwierigen psychosozialen Situation sei (Urk. 8/82 S. 25-27).
3.2     Dr. D.___ führt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 3/4) betreffend das MEDAS-Gutachten aus, dass er die Beurteilung weitgehend angepasst und die Diagnosen nachvollziehbar finde. Die Probleme im Bereich des Nackens seien seines Erachtens jedoch zu wenig gewichtet. Die Patientin habe nicht nur eine Fibromyalgie, sondern auch ein chronifiziertes cerviko-spondylogenes Syndrom. Die Probleme mit der Nackenregion würden sich bisher immer am meisten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und hätten sich verschlechtert. Es bestehe daher aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 %. Von daher könne man die Beurteilung des Rheumatologen in Frage stellen. Es brauche dazu jedoch wohl ein Gegengutachten.
3.3     Dr. E.___ stellt in seinem Bericht vom 21. Januar 2007 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen: Chronisches Fibromyalgie-Syndrom, chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits, chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, Depression, somatoformes Schmerzsyndrom, psychosoziale Belastungssituation, Asthma bronchiale. Weiter führt Dr. E.___ aus, dass im MEDAS-Bericht mehrfach erwähnt werde, dass die heutigen cervicalen Beschwerden bei fehlenden objektiven somatischen Läsionen nicht mehr dem Unfall vom Oktober 1999 zugeschrieben werden könnten. Dies könne kaum in Frage gestellt werden, auch wenn der Unfall der auslösende Faktor für die cervicospondylogenen Schmerzen gewesen sei. Er könne sich der Beurteilung des Teilgutachtens Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, anschliessen. Die Rückenschmerzen seien wahrscheinlich mindestens teilweise im Sinne einer Fibromyalgie (oder einer myofaszialen Schmerzsymptomatik) zu interpretieren. Ebenfalls unbestritten sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den folgenden psychischen Schwierigkeiten leide: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, depressive Episode und psychosoziale Belastungssituation. Die Schlussfolgerung im MEDAS-Bericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne er indes nicht teilen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerden des Bewegungsapparates, bedingt durch die Fibromyalgie, für die Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht gezogen worden seien. Das spreche gegen die Richtlinien der Invalidenversicherung, welche die Fibromyalgie als Unterteilung eines somatoformen Schmerzsyndromes betrachte. Die Patientin erfülle die Kriterien für eine Berücksichtigung durch die Invalidenversicherung: Erhebliche psychische Komorbidität, mehrjähriger chronischer Verlauf, sozialer Rückzug, Flucht in die Krankheit. Es fehle einzig das Kriterium einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung.

4.      
4.1.    Die im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2006 erhobenen Diagnosen einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) sowie einer leichten depressiven Episode (ICD 10: F32.1), beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, und eines chronifizierten, panvertebralen Schmerzsyndroms im Rahmen einer Fibromyalgie sowie eines allergischen Asthma bronchiales bei Sensibilisierung auf verschiedene Baumpollen, beides ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, werden somit von den Dres. D.___ und E.___ grundsätzlich anerkannt. Dr. D.___ ist indes der Meinung, dass die Probleme im Bereich des Nackens zu wenig gewichtet worden seien und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vorliegen würde. Für Dr. E.___ ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerden des Bewegungsapparates, bedingt durch die Fibromyalgie, für die Arbeitsfähigkeit nicht in Betracht gezogen worden seien. Strittig ist somit die Frage, ob aus den vorliegenden Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit resultiert.
4.2     Beim MEDAS-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Das Gutachten enthält je eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 8/82). Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierenden Diagnosen wie auch die Beurteilung basierten demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Es kann deshalb grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin besteht. Daran mögen auch die Ausführungen der Dres. D.___ und E.___ nichts zu ändern. Bei Dr. D.___ ist einerseits zu beachten, dass er bezüglich einer psychiatrischen Diagnose nicht über die entsprechende fachärztliche Qualifikation verfügt, anderseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
         Dr. E.___ ist der Ansicht, dass die Kriterien für eine Berücksichtigung des somatoformen Schmerzsyndroms erfüllt seien und die Beschwerden des Bewegungsapparates bedingt durch die Fibromyalgie zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Das Gutachten hat wohl die Diagnose eines chronifizierten, panvertebralen Schmerzsyndroms im Rahmen einer Fibromyalgie erhoben, diese aber überzeugend als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Bezüglich des somatoformen Schmerzsyndroms kann, nach der - in Erw. 1.7 wiedergegebenen - Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), Dr. E.___ ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist es entscheidend, ob die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Vorliegend bestehen in den Akten keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne einer starken oder schweren Depression oder für körperliche Begleiterkrankungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen innerseelischen Rückzug. Zudem befand sich die Beschwerdeführerin nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, welche in engen Abständen durchgeführt wurde (Urk. 8/82 S. 20). Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. E.___ keine. Wohl ist festzustellen, dass die familiäre Situation der Beschwerdeführerin (der Ehemann und die Kinder leben in Z.___) nicht unproblematisch ist, sie gibt indes auch an, dass sie sich heute in der Schweiz prima fühle. Sie habe ein Beziehungsnetz von ehemaligen Arbeitskollegen und Nachbarn, das nach wie vor gepflegt werde (Urk. 8/82 S. 19). Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und in allen Verweistätigkeiten (Urk. 8/82 S. 27 Ziff. 3) zu 30 % arbeitsunfähig ist.
4.3     Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann auf den Abklärungsbericht vom 24. April 2002 (Urk. 8/26) verwiesen werden. Für den Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und der Hilflosigkeit).
         Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.4     Der Abklärungsbericht vom 24. April 2002 (Urk. 8/26) wurde an Ort und Stelle verfasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint als insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Abklärungsberichts, wonach bei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 38,6 % vorliegt, deckt sich im Weitern mit der Feststellung im MEDAS-Gutachten, in welchem von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ausgegangen wird.
4.5     Nachdem die Feststellung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin zu 37 % im Haushalt und zu 63 % im Erwerbsbereich tätig ist (Urk. 2), unbestritten ist, und erstellt ist, dass sie im Erwerbsbereich zu 30 % und im Haushalt zu 38,6 % eingeschränkt ist, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 12. September 2001 einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 33,3 % [(63 x 30 / 100) + (37 x 38,6 /100)] aufweist. In Anwendung von Art. 88a IVV steht der Beschwerdeführerin indes die Rente bis am 31. Dezember 2001 zu.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2007 insoweit ergänzt wird, als die Beschwerdeführerin zusätzlich ab Oktober 2001 bis Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente respektive - im Härtefall - eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).