Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00206
IV.2007.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 24. Juli 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde R.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1963, kam mit ihrer Familie im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Nach der Primar- und Realschule absolvierte sie eine Anlehre als Coiffeuse. Auf ihrem erlernten Beruf arbeitete sie jedoch nie, sondern versah Temporärstellen in verschiedenen Branchen bis sie 1987 eine Vollzeitstelle als Fabrikarbeiterin in einer Weberei fand (Urk. 8/20/2-3). 19__ und 19__ kamen die Kinder zur Welt, weshalb die Versicherte die Erwerbsarbeit bis 1998 einstellte (Urk. 8/9/3). Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung während der Jahre 1998 und 1999 verrichtete die mittlerweile geschiedene Versicherte ab September 1999 für die A.___ AG in B.___ Wicklereiarbeiten in Heimarbeit und erzielte dabei einen monatlichen Verdienst zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1'200.-- (Urk. 8/20/3). Sie verlor diese Beschäftigung (Urk. 8/8/1), weshalb sie sich per 22. Oktober 2003 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und bis Ende November 2003 gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 30 % Taggelder bezog (Urk. 8/6/1). Ab dem 1. November 2003 wurde K.___ von ihrer Hausärztin Dr. med. E.___ für manuelle Arbeiten für die Dauer von sechs bis acht Wochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/6/3).
         Am 29. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/8), zog einen Bericht von Dr. E.___ bei (Urk. 8/10) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/9). Sodann ordnete sie am 4. März 2005 eine ambulante medizinische Abklärung im Medizinischen Zentrum D.___ an. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 3. Oktober 2006 (Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23) mit Verfügung vom 10. Januar 2007 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 8/28).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2007 erhob K.___, vertreten durch die Sozialbehörde R.___, mit Eingabe vom 6. Februar 2007 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 4):
"1. Aufhebung der Verfügung der IV vom 10. Januar 2007.
 2.  Umfassende psychiatrische Abklärung in einer psychiatrischen Klinik (z.B. Psychiatrisches Zentrum C.___) durch eine weibliche Fachperson.
 3.  Bezüglich der Finger- und Handgelenksbeschwerden soll die Hausärztin eine Skelettszintigraphie und den vom Rheumatologen ebenfalls vorgeschlagenen medikamentösen Therapieversuch durchführen.
 4.  Wenn alle medizinischen Abklärungen vorliegen, erneute Beurteilung durch die IV mit neuer Verfügung."
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 10. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 3. Oktober 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der zuletzt geübten Tätigkeit und auch als Hausfrau vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 2 und 7 in Verbindung mit Urk. 8/21/2-3).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen lässt ausführen (Urk. 1), das Gutachten des D.___ vom 3. Oktober 2006 sei nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es handle sich hierbei um eine psychiatrische Beurteilung im "Schnellverfahren", weshalb sich die Aussagen lediglich auf ihre augenblickliche Verfassung im Zeitpunkt der Untersuchung abstützen könnten. Dem Bericht der Hausärztin vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/10/2) sei hingegen zu entnehmen, dass sie eine Maske von Problemlosigkeit und angepasster Fröhlichkeit aufsetzen könne. Angesichts ihres Gesundheitszustandes müsse sie seit Jahren Psychopharmaka einnehmen, um überhaupt funktionieren zu können. Dass sie es dann trotz der Medikamente doch nicht schaffe, gehe aus dem Abklärungsbericht der Jugend- und Familienberatung vom 25. Januar 2007 (Urk. 3/9) hervor. Ausserdem müssten Finger- und Handgelenksbeschwerden noch abgeklärt und allenfalls behandelt werden, bevor über einen Rentenanspruch abschliessend entschieden werden könne.

3.
3.1     Berufliche Massnahmen verlangt die Versicherte in der Beschwerde nicht explizit und macht hierzu auch keine Ausführungen. Streitig und zu prüfen ist demnach ihr Anspruch auf eine Invalidenrente.  
3.2     Die Hausärztin Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1979 kennt und behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/10) eine seit Jahren bestehende depressive Entwicklung, eine Angsterkrankung sowie ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom, weshalb seit Jahren vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie beschrieb den Gesundheitszustand der Versicherten zum einen als stationär, stellte aber gleichzeitig eine unsichere bis sich verschlechternde Prognose. Es bestehe seit 1991 eine Depression, eine depressive Entwicklung mit Stimmungsschwankungen, Kopfschmerzen und Gelenkschmerzen. Allmählich habe sich ein Verlust von Selbstwert, Aktivität und Antrieb eingestellt; die Isolation habe zugenommen, und es sei zunehmend zu sozialen Schwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zudem von Angstgefühlen berichtet, von Verlust von Freude und Angst vor dem Alleinsein (Urk. 8/10/2). Dr. E.___ sah im Bericht vom 2. Februar 2005 keinen Anlass zu spezialärztlichen Untersuchungen, erachtete Kontrollen bei Problemen als ausreichend und verschrieb der Versicherten die Medikamente Efexor ER 150 mg (2x 1 Kapsel) und Remeron 15 mg (Urk. 8/10/2 in Verbindung mit Urk. 3/8).
3.3
3.3.1   Die Beschwerdeführerin leidet damit sowohl unter somatischen als auch unter psychischen Beschwerden. Deshalb wurde sie am Medizinischen Zentrum D.___ am 29. August und am 1. September 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt (Urk. 8/20/1).
3.3.2   Der Internist, Dr. med. F.___, beschrieb eine morbid adipöse, aber gepflegt auftretende Beschwerdeführerin. Sie sei wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. Sie habe fliessend schweizerdeutsch gesprochen und sich sehr freundlich und kooperativ verhalten (Urk. 8/20/6). Während der Erhebung der Anamnese sei sie entspannt und ohne Leidensdruck über eine Stunde auf dem Stuhl sitzen geblieben. Während des Gesprächs habe er ein unauffälliges Bewegungsmuster beobachtet; die Versicherte habe sich alsdann speditiv und ohne Schonbewegungen aus- und wieder angezogen. Die klinische Untersuchung habe normale Befunde ergeben. Bei einer im Lot stehenden Wirbelsäule und geradem Schulter- und Beckenstand seien eine Abflachung der Brustwirbelsäulen-Kyphose sowie eine lumbale Hyperlordose bei allgemeiner Haltungsinsuffizienz festzustellen. Eine diskrete Druckdolenz habe im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule vorgelegen, wobei die Beschwerdeführerin über schmerzhafte Ausstrahlungen ins rechte Gesäss geklagt habe. In allen Ebenen sei jedoch die Wirbelsäule uneingeschränkt beweglich gewesen; es habe weder ein Aufrichte- noch ein Reklinationsschmerz oder ein muskulärer Hartspann vorgelegen. Beide Schultergelenke, Ellbogen- und Handgelenke seien frei beweglich, die Operationsnarben der Carpaltunnel-Syndrome sowie der Synovektomie seien reizlos verheilt (Urk. 8/20/7). Die Hand- und Fingergelenke hätten sich palpatorisch unauffällig und ohne Nachweis einer Synovitis oder Arthrose erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe uneingeschränkt greifen und die Hände bewegen können; ihr Faustschluss sei auf beiden Seiten kräftig gewesen. Bei beidseits uneingeschränkt beweglichen Hüftgelenken habe die Versicherte endphasig über Leistenschmerzen geklagt. Es seien im Bereich des linken Trochanters diffuse Druckdolenzen feststellbar gewesen. Beide Kniegelenke hätten sich als reizlos, indolent, beweglich und stabil erwiesen. Auch die Fussgelenke seien unauffällig gewesen.
         Auch in neurologischer Hinsicht stellte Dr. F.___ ebenfalls keine Abnormitäten fest (Urk. 8/20/7).
3.3.3   Gegenüber dem Rheumatologen, Dr. med. G.___, beklagte die Versicherte belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hand- und Fingergelenke, die auftreten würden, wenn sie beispielsweise zwei Stunden gestrickt habe. Schwellungen würde sie keine beobachten und bei warmem und trockenem Wetter seien die Beschwerden geringer. Ausserdem verspüre sie Rückenschmerzen bei längerem Stehen, Bücken und Gewichte heben. Spezifische Therapien oder Abklärungen hätten indes bisher keine stattgefunden (Urk. 8/20/20).
         Bei der Untersuchung stellte der Rheumatologe bei der Beschwerdeführerin ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken fest; das ganze Achsenskelett sei frei und schmerzlos beweglich gewesen. Einzig in maximaler Extension habe die Versicherte tief lumbal leichte Schmerzen verspürt. Im Bereiche der Hüftgelenke respektive peripheren Gelenke seien keine pathologischen Befunde zu erheben gewesen. Arthrotische Veränderungen oder Bewegungseinschränkungen hätten auch an den Handgelenken nicht vorgelegen (Urk. 8/20/21). Fingergelenks- respektive Rhizarthrosen konnte er nicht feststellen. Im Daumensattelgelenk sei linksseitig jedoch eine diskrete Gelenkspaltverschmälerung vorhanden. Sodann habe er ulnarseits eine diskrete Ausziehung an der Basis des Endgliedes Dig. II rechts und links im Sinne einer möglichen beginnenden Heberden-Arthrose festgestellt.
         In seinem Fachgutachten stellte Dr. G.___ in diagnostischer Hinsicht diskret beginnende Chondrosen im Bereich L4 bis S1 mit steilem Kreuzbeinbasiswinkel beruhend auf einer Fehlhaltung und dadurch resultierender Überlastung im lumbosacralen Bereich sowie unspezifische und ätiologisch unklare Fingerarthralgien ohne Hinweise auf arthrotische oder arthritische Veränderungen fest (Urk. 8/20/21).
         In Würdigung der aktuellen Röntgenbefunde und Untersuchungen gelangte Dr. G.___ in seinem Fachgutachten zum Schluss (Urk. 8/20/22), die bestehenden Rückenbeschwerden seien grundsätzlich nicht limitierend, doch seien wirbelsäulenbelastende Arbeiten mit repetitivem Heben von Gewichten respektive monotoner Arbeitsposition in gebückter Stellung nicht zu empfehlen. Der Gutachter erachtete eine Gewichtsreduktion und eine muskuläre Rekonditionierung einerseits zur Stabilisierung und andererseits zur Korrektur der Fehlhaltung und Überbelastung im lumbosacralen Bereich als empfehlenswert. Unter Berücksichtigung der genannten Schonkriterien sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig.
3.3.4   Der Psychiater Dr. H.___ hielt in seinem Fachgutachten vom 1. September 2006 fest (Urk. 8/20/23-27), die Versicherte habe ihm gegenüber berichtet, sie leide seit ungefähr vier Jahren an einer Depression, wobei sie erst von ihrer Hausärztin erfahren habe, worum es sich dabei handle, denn sie habe schon früher unter diesen Beschwerden gelitten. Sie sei sehr deprimiert gewesen, habe sich immer mehr zurückgezogen, kaum mehr Kolleginnen und Kollegen gehabt, sei antriebslos gewesen, habe keine Freude mehr empfinden können und Ängste gehabt. Zuletzt habe sie sich gar nicht mehr ausser Haus getraut. Zwischenzeitlich habe sie - allerdings nur kurze - fröhliche Phasen erlebt. Sie hätte damals kaum mehr Interesse an etwas gehabt und viel Zeit im Bett verbracht. Dann wieder habe sie einen Drang zum Putzen verspürt und dann auch so viel geputzt, dass alles andere liegen geblieben sei. Seitdem sie von ihrer Hausärztin Medikamente verschrieben bekommen habe, habe sich ihre Stimmung gebessert; sie sei wieder interessiert, viel aktiver, gehe auch wieder nach draussen und mit einer Kollegin spazieren oder einkaufen (Urk. 8/20/24-25). Als Hobby habe sie das Arbeiten mit Stoffresten entdeckt und mache nun nebst dem Haushalt Patchwork-Arbeiten.
         Der Gutachter erlebte die Versicherte bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, im Gespräch einfach strukturiert, jedoch mit einem unauffälligen, kohärenten formalen Denkablauf, ohne inhaltliche Denkstörungen. Er stellte keine kognitiven oder mnestischen Defizite fest, auch wurden von der Versicherten in anamnestischer Hinsicht keine solchen Defizite erwähnt. Es fanden sich während der Untersuchung keinerlei Hinweise auf Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die affektive Schwingungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin erhalten war, sie affektiv gut spürbar und ihr Affekt situationsadäquat war (Urk. 8/20/26).
         Dr. H.___ gelangte zum Schluss, die von Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 16. November 2004 (richtig: 2. Februar 2005; Urk. 8/10/2) diagnostizierte depressive Entwicklung sei nicht mehr vorhanden, und es liessen sich auch keine depressiven Symptome eruieren, wobei der Gutachter dies nicht zuletzt auch auf die medikamentöse Therapie mit Efexor und Remeron zurückführte. Nach seiner Einschätzung habe sich auch die Angststörung deutlich gebessert. Die Versicherte gebe noch an, sich in Menschenmengen unwohl zu fühlen, ansonsten seien keine weiteren Ängste festzustellen. Die von ihr erwähnten Panikattacken würden hingegen nicht einer Panikattacke im engeren Sinn entsprechen. Auf Grund der Schilderungen und des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden.
         Gemäss der Einschätzung des Gutachters liegt daher kein psychisches Leiden vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 8/20/26).
3.4     Gestützt auf diese fachärztlichen Abklärungen kamen die Ärzte im Gesamtgutachten zum Schluss, es bestünden keine, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen (Urk. 8/20/15).
         Dieser Einschätzung ist mit Bezug auf die somatischen Beschwerden beizupflichten, denn es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit den beiden Schwangerschaften (1990 und 1993) unter den angegebenen Rückenbeschwerden leidet  (Urk. 8/20/5). Dr. E.___, welche die Versicherte seit 1979 behandelt, erwähnte diese Beschwerden weder in ihrem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/10/1) noch in dem vom 15. Januar 2007 (Urk. 3/8). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/6/3) bezog sich einzig auf manuelle Arbeiten wegen Hand- und Fingerbeschwerden. Das beidseitig diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom (Urk. 8/10/1) wurde zwischenzeitlich operativ behandelt. Offenbar konnten diese Behandlungen sowie die Synovektomie nur eine teilweise Besserung bewirken. Aber auch diese Beschwerden sind gemäss den Gutachtern nicht einschränkend und daher ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
         Die Gutachter beantworteten die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen genau (Urk. 8/20/18), und sie gelangten unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zum Schluss, es liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor für wirbelsäulenunbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten, ohne monotone Arbeitshaltungen und nicht in gebückter Stellung (Urk. 8/20/17). Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und das Gutachten entspricht in diesem Punkt der von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Es ist daher mit Bezug auf die somatischen Beschwerden unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
         Mit Bezug auf die Fingergelenke empfahlen die Gutachter zwar zwecks definitiven Ausschlusses einer entzündlichen Erkrankung die Durchführung einer Skelettszintigraphie und je nach dem Ergebnis der Untersuchung eine medikamentöse Therapie (Urk. 8/20/18). Da jedoch der Rheumatologe bereits auf Grund der radiologischen und humeralen Untersuchung eine entzündliche Erkrankung ausschloss, und selbst wenn eine Entzündung vorliegen sollte, diese mit entsprechender Medikation angegangen werden könnte, lässt sich keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen, zumal die geklagten Finger- und Handgelenkbeschwerden für leichtmotorische Tätigkeiten in keiner Weise einschränkend seien. Weitere medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen deshalb nicht angezeigt.
3.5     Hingegen kann bezüglich der psychischen Beschwerden aus folgenden Gründen nicht auf das Gutachten des D.___ abgestellt werden: Dr. H.___ gelangte auf Grund der Untersuchung zwar zum Schluss, die von Dr. E.___ diagnostizierte depressive Entwicklung liege nicht mehr vor, doch führte er dies auf die jahrelange Medikation zurück (Urk. 8/20/26). Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht damit begnügen durfte, auf die als Zeitaufnahme erscheinende Beurteilung von Dr. H.___ von September 2006 abzustellen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der vorliegend relevante, zur Beurteilung anstehende Zeitraum derjenige ab Oktober 2003 ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung angemeldet, weshalb ein Rentenanspruch ab Oktober 2003 zu prüfen ist (Art. 48 Abs. 2 IVG). Deshalb ist es für eine zuverlässige medizinische Grundlage unentbehrlich, sich Kenntnis über den ganzen Zeitraum zu verschaffen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden liess (Urk. 1) war dem begutachtenden Psychiater der von der Versicherten im Jahre 2003 unternommene Suizidversuch nicht bekannt. Es fehlen ärztliche Aussagen über den Verlauf der depressiven Entwicklung, und es kann den Akten auch nichts über deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Weiter musste die Jugend- und Familienberatung sich bereits mehrmals mit der Familie befassen und erhielt im Jahr 2003 einen Abklärungsauftrag im Zusammenhang mit dem erwähnten Suizidversuch (Urk. 3/9 S. 2). Einen erneuten Handlungsbedarf mit Blick auf das Wohlergehen der Kinder erblickten die Behörden im Juni 2006. Wie dem abschliessenden Bericht vom 25. Januar 2007 entnommen werden kann (Urk. 3/9), spielte Alkoholkonsum der Versicherten eine Rolle, und es wurden Kindesschutzmassnahmen im Sinne einer Beistandschaft angeordnet (Urk. 3/9 S. 4). Aktenkundig sind somit nebst den psychischen Beschwerden auch Alkoholprobleme. Über deren Schwere und über das Ausmass des konsumierten Alkohols liegen keine Angaben vor, doch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, wonach dieser Umstand mit Blick auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht unbeachtlich ist (Urk. 3/9 in Verbindung mit 3/1 und 3/2). Weiter erwähnte die Ärztin im Bericht vom 15. Januar 2007, dass die Versicherte nun eine Psychotherapie bei Dr. I.___ in R.___ begonnen habe (Urk. 3/8).
3.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des MZR hinsichtlich der somatischen Beschwerden und der daraus resultierenden Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann und die Beschwerdeführerin deshalb für sämtliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselhaltender Position, ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, wobei als schwer Gewichte über 25 kg gelten (Urk. 8/10/3), und ohne repetitive Kraftanwendungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke als vollständig arbeitsfähig zu betrachten ist (Urk. 8/20/18).
         Hingegen stehen die gesamte Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der allenfalls daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der entscheidrelevanten Periode von Herbst 2003 bis zum Zeitpunkt der Verfügung offen. Dr. H.___ hatte keine Kenntnis von den erwähnten Vorkommnissen in den Jahren 2003 und 2004, weshalb sich keine Rückschlüsse auf den bisherigen Verlauf ziehen lassen.
         In dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2007 zwecks ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird sich unter Beizug eines detaillierten Berichts von Dr. E.___, eines Berichts von Dr. I.___ ein Bild hinsichtlich der Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes über den gesamten Zeitraum von Oktober 2003 bis zum neuen Entscheidzeitpunkt zu machen und auch der Frage nachzugehen haben, ob je eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Sodann wird die Beschwerdegegnerin nach Abklärung der Frage, ob die Versicherte als Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige einzustufen ist und welche Betätigungen allenfalls in Frage kommen, über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung  vom 10. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).