IV.2007.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 8. Februar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1953, ist verheiratet, hat zwei Kinder (geboren 1978 und 1982, Urk. 7/2 S. 1 f.) und arbeitet als Hausfrau sowie teilzeitlich bei der B.___ im Stundenlohn als Raumpflegerin (Urk. 7/9 S. 1). Bis am 8. November 2005 arbeitete sie ausserdem bei der Immobilien-Bewirtschaftung der C.___ als Raumpflegerin (Urk. 7/7 S. 1). Sie leidet an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden (Urk. 7/8 S. 5 ff., Urk. 7/10 S. 2).
         Am 27. April 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 7/7-10). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, gegen den Vorbescheid vom 17. November 2006 (Urk. 7/13) mit Schreiben vom 21. November 2006 (Urk. 7/16), ergänzt mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Urk. 7/20), Einwand erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2007 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2006 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt(BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig ist und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ausgehend von einer 70%igen Erwerbs- und einer 30%igen Haushaltstätigkeit betrage die Erwerbseinbusse bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 20 %, was eine Haushaltsabklärung vor Ort erübrige, da in keinem Fall ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht und somit kein Rentenanspruch begründet werde (Urk. 2 S. 1 f.). Seitens der Beschwerdeführerin wurde dagegen vorgebracht, sie sei wegen somatischer und psychischer Probleme in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und im Haushaltsbereich erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe es jedoch unterlassen, Abklärungen über ihre psychischen Leiden und über ihre Einschränkungen im Haushalt vorzunehmen (Urk. 1 S. 3).

3.      
3.1     Der Invaliditätsgrad ist möglichst genau zu bemessen. Die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 70 % Teilerwerbstätige geht jedoch von ungenauen respektive grob gerundeten Beträgen aus. Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der C.___ betrug gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2006 35,71 % (Urk. 7/7 S. 2). Bei der B.___ arbeitet die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. Juni 2006 15 Stunden pro Woche, was bei durchschnittlich im Gastgewerbe betriebsüblicher Anzahl Arbeitsstunden pro Woche von 42,1 in den Jahren 2005 und 2006 (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2007, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt H) einem Arbeitspensum von 35,63 % entspricht. Bei der Invaliditätsbemessung ist somit von einem Arbeitpensum der Beschwerdeführerin im Bereich der Erwerbstätigkeit von 71,3 % und im Haushaltsbereich von 28,7 % auszugehen.
3.2
3.2.1   In medizinischer Hinsicht führte die Orthopädie der Universitätsklinik D.___ (nachfolgend: Uniklinik D.___), wo die Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 bis 1. Februar 2006 hospitalisiert war, im Bericht vom 6. März 2006 im Wesentlichen folgende Diagnosen auf: Panvertebralsyndrom mit/bei Diskushernie beim 5./6. Halswirbel median gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) von Juli 2005 (ohne relevante Kompression des Myelons), Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule (Lendenwirbelsäulen-Hyperlordose, Brustwirbelsäulen-Flachrücken) und muskulärer Dysbalance (insbesondere der Schulter-, Nacken- und Lendenwirbelsäulenmuskulatur) mit Dekonditionierung; chronisches Schmerzsyndrom mit starker somatoformer Komponente und reaktivem Zustandsbild; Gonarthrose auf beiden Seiten medialbetont mit/bei Status nach einer Teilmeniskektomie auf der linken Seite im Jahr 1999 und Unterflächeneinriss des Meniskus medial auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren unter therapieresistenten gleichbleibenden starken Schulter- und Nackenschmerzen sowie seit einem Jahr unter tieflumbalbetonten Rückenschmerzen. Das psychologische Konsilium durch Dr. E.___ vom 13. Januar 2006 habe ein chronisches Schmerzsyndrom mit starker somatoformer Komponente und reaktiv-depressivem Zustandsbild bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (Invalidität des Ehemannes, Doppelbelastung Haushalt und Beruf, etc.) ergeben. Nebst der statischen Problematik mit muskulärer Insuffizienz hätten sich insbesondere die psychosozialen Belastungsfaktoren ungünstig auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt. Seit eineinhalb Monaten bestehe wegen Schmerzexazerbation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies bis zum 14. Februar 2006. Ab dem 15. Februar 2006 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf längere Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/8 S. 5 ff.).
3.2.2   Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin seit dem 6. Mai 1999 behandelt, stellte im Bericht vom 29. Mai 2006 dieselben Diagnosen wie die Uniklinik D.___. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Für leichte Putzarbeiten, bei denen sie sich die Zeit selbst einteilen könne, betrage die Restarbeitsfähigkeit seit November 2005 3 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche (Urk. 7/8 S. 4 und S. 8 ff.). Dem Bericht von Dr. F.___ vom 11. Juli 2006 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für schwere beziehungsweise normale Putzarbeiten seit November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/10 S. 2 und S. 7). Die Stelle als Raumpflegerin bei der C.___ habe sie im November 2005 aufgegeben, da die Arbeit zu schwer gewesen sei. Sie verrichte noch während drei Stunden an fünf Tagen pro Woche leichte Putzarbeiten in einem Restaurant, was einer ideal leidensangepassten Tätigkeit entspreche. Die Leistungsminderung für jede sonstige den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit betrage etwa zwei Drittel (Urk. 7/10 S. 2 und S. 9).
3.3     Gestützt auf die erwähnten ärztlichen Berichte besteht in Anbetracht der Diagnosen und der Einschätzungen der Ärzte zwar ein Hinweis darauf, dass die Versicherte in ihrer Erwerbsarbeit als Reinigerin eingeschränkt ist, doch ist das Ausmass in qualitativer und quantitativer Hinsicht unklar.
         Die Frage nach der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin wird unterschiedlich beurteilt. Während offenbar die Ärzte der Uniklinik D.___ von einem gesundheitlichen Zustand ausgehen, der erst seit Eintritt in die Klinik und überhaupt nur vorübergehend eingeschränkt ist, ist der behandelnde Arzt offenbar der Auffassung, dass die eine Art der Reinigungstätigkeit bei der C.___ seit November 2005 nicht mehr zumutbar ist, während diejenige im Restaurant noch geht, gar als optimal gilt. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ Büro-, Treppenhaus- und Korridorreinigungen machte und dabei teilweise mit einem Blochgerät hantieren musste (Urk. 7/7 S. 4). Im Restaurant B.___ wird die Arbeit mit Reinigung und Wäschebesorgung umschrieben (Urk. 7/9 S. 1). Wenn also bei dieser Ausgangslage, wo bei beiden Stellen augenfälligerweise schwerere und leichtere Arbeiten anfallen, die eine Tätigkeit gemäss Dr. F.___ als optimal und die andere als nicht mehr zumutbar eingestuft wird, ist das nicht einleuchtend. Die Frage, ob und bejahendenfalls seit wann und in welchem Umfang die Versicherte allgemein als Reinigerin, was generell gesprochen eine mittelschwere Tätigkeit ist, eingeschränkt ist, bedarf der näheren Klärung durch eine fachärztliche Person.
         Zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und Invalidität der Beschwerdeführerin fehlt es sodann auch an einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, welche die somatischen und die psychischen Beschwerden würdigt. Weder dem Bericht der Uniklinik D.___ vom 6. März 2006 (Urk. 7/8 S. 5 ff.) noch den Berichten von Dr. F.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/8 S. 3 f. und S. 8 f.) und vom 11. Juli 2006 (Urk. 7/10) ist eine solche zu entnehmen. Die Ärzte der Uniklinik D.___ äussern sich ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/8 S. 7). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. F.___, welche zu zirka zwei Dritteln respektive 66 % eingeschränkt sei (Urk. 7/10 S. 9), erfolgte seinem Fachgebiet entsprechend aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht und lässt den Eindruck entstehen, der behandelnde Arzt habe sich massgebend durch den von der Versicherten tatsächlich wahrgenommen Tätigkeitsumfang bestimmen lassen, der eben dem entspricht.
         Eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist den Akten nicht zu entnehmen, obschon sich gemäss Bericht der Uniklinik D.___ vom 6. März 2006 (Urk. 7/8 S. 6 f.) aufgrund des psychologischen Konsiliums des Psychologen Dr. E.___vom 13. Januar 2006 konkrete Hinweise auf eine psychische Problematik und Überlagerung der somatischen Beschwerden ergeben. Zur Annahme eines psychischen Leidens ist indessen eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Eine Beurteilung durch einen Psychologen genügt dazu nicht.
         Angesichts der vielschichtigen und zusammenhängenden Leiden der Beschwerdeführerin ist eine Begutachtung angezeigt, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit für die ganze massgebliche Zeit ab November 2005 interdisziplinär und umfassend bezüglich der Reinigungstätigkeit und insbesondere auch im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit beurteilt. Die Gutachter haben ausserdem zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für das Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a) sowie zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin über die psychischen Ressourcen verfügt, um die psychischen Leiden überwinden zu können (vgl. BGE 130 V 352), Stellung zu nehmen.
3.4     Auch hinsichtlich der Haushaltstätigkeit kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin darin eingeschränkt ist. Dazu ist im Regelfall eine Abklärung vor Ort durchzuführen (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Bei Vorliegen einer diagnostizierten, psychischen Krankheit kann ausserdem der Beizug eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat, angezeigt sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Einholen eines Haushaltabklärungsberichts ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen, I 246/03, Erw. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 in Sachen H., I 1005/06, Erw. 5.2). Je nach Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärung ist daher von der Beschwerdegegnerin ein Haushaltabklärungsbericht einzuholen.

4.       Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zumutbar sind. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher allenfalls einer Haushaltsabklärung und jedenfalls einer zusätzlichen medizinischen Grundlage. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).