IV.2007.00209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 11./15. März 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Behandlungen bei zahlreichen Ärzten zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2). Gestützt auf die daraufhin getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 21. März 2005 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 14/22).
1.2 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2005 Einsprache erheben (Urk. 14/29). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Auskünfte bei Arbeitgebern und behandelnden Ärzten ein; da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch danach nicht schlüssig beurteilen liess, wurde eine psychiatrische Begutachtung angeordnet. Gestützt auf die Ergebnisse des von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstatteten Gutachtens vom 2. Februar 2006 (Urk. 14/50) hiess die IV-Stelle die Einsprache mit undatiertem, beim damaligen Rechtsvertreter am 4. Januar 2007 eingegangenen Entscheid teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/57 [= Urk. 2] und 14/60 [von der zuständigen Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle erstellte Verfügung vom 17. Januar 2007]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihr ab 1. März 2004 eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 5. Februar 2007 nicht unterzeichnet und auch keine Vollmacht beigelegt hatte, wurde ihm und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2007 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt (Urk. 3). Noch bevor die Verfügung entgegengenommen wurde (Urk. 4/1+2), reichte der Rechtsvertreter eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie die Vollmacht nach (Urk. 5 und 6).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
2.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 5. Februar 2007 wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2007 abgewiesen, da sie dieses innert angesetzter Frist weder substantiierte noch belegte (Urk. 18).
2.4 Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich orientierte das hiesige Gericht im '___' darüber, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot belegt worden ist. Da sich kein neuer Rechtsvertreter dem Gericht gegenüber legitimierte, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen andern Rechtsvertreter bestellte; das heute zu fällende Urteil wird daher ihr zugestellt.
2.5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid im Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde in somatischer Hinsicht in der Rheumaklinik des Spitals A.___ zwischen September 2004 und Februar 2005 umfassend abgeklärt. Die Ärzte diagnostizierten ein seit zirka 2000 bestehendes chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und einen Verdacht auf eine anhaltende depressive Verstimmung. Sie hielten die Patientin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig; für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin am Fliessband in einer Grossmetzgerei attestierten sie ihr dagegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/18). Diese Einschätzung aus somatischer Sicht, welche bei der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen vorab vorzunehmen ist (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Juli 2007, I 629/06, Erw. 5.4), erscheint schlüssig.
2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist keine weitere (auch keine psychiatrische, vgl. Erw. 2.3 hernach) Abklärung hinsichtlich eines allenfalls bestehenden Fibromyalgiesyndroms notwendig; in BGE 132 V 65 Erw. 4 entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind, da sie zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den somatoformen Schmerzstörungen aufweise. Danach begründet eine diagnostizierte Fibromyalgie als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Folgen der Erkrankung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess allerdings unzumutbar machen, weil die versicherte Person in einem solchen Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob (beziehungsweise inwieweit) ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend können auch weitere Faktoren sein, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Aus psychiatrischer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Explorandin aufgrund der festgestellten Symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Sie hielten sodann fest, angesichts der schon lange bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit durch psychotherapeutische Massnahmen wohl kaum mehr zu erreichen sein (Urk. 14/50 S. 4 f.).
Vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines Fibromyalgie-Syndroms sind die Schlussfolgerungen der Gutachter nachvollziehbar. Namentlich setzten sie sich mit den relevanten medizinischen Vorakten in hinreichender Weise auseinander. Ferner enthält das Gutachten eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die subjektiven Beschwerden, äussert sich zur Ausprägung der Befunde und nennt Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erschweren (Urk. 14/50 S. 1 f.). Auf die nicht schlüssige Einschätzung der behandelnden Fachärztin mit der Annahme einer generell 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/28) kann dagegen nicht abgestellt werden; hiezu ist anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Kritik der Beschwerdeführerin geht insoweit ins Leere.
Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 2. Februar 2006 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. März 2004 (Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit am 14. März 2003, vgl. Urk. 14/18 S. 1). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.2
3.2.1 Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
3.2.2 Als Mitarbeiterin für eine Abpacklinie in einer Grossmetzgerei hätte die Beschwerdeführerin nach Auskunft ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall im Jahr 2004 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'135.-- (Urk. 14/10: 13 x Fr. 4'395.--) erzielt. Mit ihrer bis Ende des Jahres 2002 ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiterin eines Gebäudereinigungsunternehmens erzielte sie im Jahr 2002 sodann ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 9'447.-- brutto. Dabei ist es vor dem Hintergrund der während langen Jahren regelmässig ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit durchaus glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich nach der per Ende 2002 ausgesprochenen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen nicht um eine neue Anstellung beworben habe. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt hätte. Angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindizes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2008 S.91 Tabelle B10.3) hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns somit ein zusätzliches jährliches Einkommen von Fr. 9'710.-- erzielen können. Für die Invaliditätsbemessung ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 66'845.-- auszugehen.
3.3
3.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Verrichtungen (vgl. Urk. 14/18 S. 3) zu 50 % zumutbar. Da sie derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn für Arbeitsstellen heranzuziehen, an welchen solche Tätigkeiten verrichtet werden. Derartige Arbeitsplätze beschränken sich nicht auf einzelne Branchen, weshalb vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen ist; im Jahr 2004 betrug dieser Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden ergibt dies für ein Pensum von 50 % ein jährliches Bruttoeinkommen von 24'293.--.
Da die Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einer voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerin auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Da sich die fehlenden Dienstjahre und der ausländerrechtliche Status kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus auswirken und teilzeitarbeitende Frauen gegenüber Vollzeitbeschäftigten keinen Lohnnachteil erleiden, erscheint der von der IV-Stelle berücksichtigte Abzug trotz des Alters der Beschwerdeführerin als eher grosszügig.
3.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 20'649.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'845.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'196.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 69 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 69 % begründet einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).