Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. Mai 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte die Schule in der Türkei und reiste 1987 in die Schweiz ein. Seit 1991 war sie im Detailhandel tätig, zuletzt als Kassiererin beim B.___ in Zürich (Pensum von 80 %; Urk. 10/10, Urk. 10/5). Am 22. September 2004 meldete sich die Versicherte wegen Atemnot und Hustenreiz mit Halsschmerzen sowie Ellbogenschmerzen links bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 S. 6-8). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2004 ab (Urk. 10/13).
Mit Schreiben vom 20. September 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die erneute Prüfung ihres Leistungsanspruchs, da sich ihre Beschwerden markant verschlechtert hätten (Urk. 10/15). Mit Verfügung vom 20. April 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 10/26) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2007 fest (Urk. 10/36 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente sowie die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 1 und Urk. 5).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2007 unter Hinweis auf die klare Sach- und Rechtslage Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2007 geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. April 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2007 damit, dass seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. November 2004 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erklären könnte (Urk. 2). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 1 und Urk. 5).
3.
3.1 Die Verfügung vom 16. November 2004 stützte sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. November 2004. Dr. med. C.___ hielt darin fest, dass gestützt auf die Berichte der Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen aufgrund der geltend gemachten Husten- und Halsbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Weiter liege der in den Akten erwähnte Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, nicht im Archiv vor. Insgesamt sei somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 10/12 S. 2 f.).
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsverweigerung vom 16. November 2004 wesentlich verschlechtert hat.
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2006 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte depressive Episode (ICD-10, F32.01). Seit anfangs Herbst 2005 leide die Beschwerdeführerin an einer leichteren depressiven Verstimmung. Daneben gebe sie schwer einzuordnende somatische Symptome wie allgemeine Schwäche vor allem am Vormittag, Schwere und Brennen in den Beinen sowie Brennen und Fremdkörpergefühl im Rachenbereich an. Die leichteren Schlafstörungen hätten sich unter Medikation gebessert. Weiter bestehe eine gewisse Fixierung auf die geschilderten somatischen Symptome, welche von der Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Fibromyalgie" zusammengefasst würden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Berufstätigkeit voll zuzumuten. Es seien keine Anhaltspunkte gegeben, welche für einen Wechsel des Arbeitsplatzes sprechen würden (Urk. 10/20).
3.3 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Februar 2006 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine primäre Fibromyalgie, ein myofasciales Schmerzsyndrom im Schulter- und Beckengürtel sowie eine Sicca-Symptomatik der oberen und unteren Atemwege (Air Condition). Die Beschwerdeführerin leide seit Mitte 2001 unter intermittierend auftretendem quälendem Husten, der so stark gewesen sei, dass er zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Seit Mitte 2004 leide sie zudem unter Ellenbogenschmerzen, Taubheitsgefühlen in den Fingern und Schmerzen in den Beinen. Der Zustand habe sich seit Oktober 2004 eher verschlechtert, sei jedoch seit einem Jahr stabil. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit August 2004 von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/22).
3.4 Zu den geltend gemachten Hustenbeschwerden ist zu bemerken, dass diese bereits im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung von Fachärzten seriös abgeklärt worden waren. So hielt Dr. med. G.___, Facharzt am ORL-Zentrum der Klinik H.___, in seinem Bericht vom 18. Oktober 2004 fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus der Sicht seines Fachgebietes bis heute und auf längere Sicht nicht beeinträchtigt sei (Urk. 10/8 S. 3). Da den vorliegenden Akten diesbezüglich aber keine Verschlechterung zu entnehmen ist, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hustenbeschwerden nicht eingeschränkt ist.
Die geltend gemachte Fibromyalgie und das diese möglicherweise begünstigende myofasziale Beschwerdebild waren bereits im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Oktober 2004 diagnostiziert worden. Darüber hinaus hielt der betreffende Arzt fest, dass in den Laborabklärungen und bildgebenden Verfahren keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende Systemerkrankung hätte gefunden werden können (Urk. 10/11 S. 16). Entsprechend ist es angezeigt, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters analog anzuwenden. Dabei ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die Folgen der Fibromyalgie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden kann. Aufgrund des Berichts des Psychiaters Dr. E.___ ist diese Frage zu bejahen. So geht Dr. E.___ lediglich von einer leichten depressiven Entwicklung aus, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch sind dem vorliegenden Bericht keine Hinweise zu entnehmen, welche auf erhebliche Probleme mit der Schmerzbewältigung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3 hievor) schliessen lassen würden.
Weiter ist auch aufgrund des Berichts von Dr. F.___ nicht von einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Zwar hält er fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin "eher verschlechtert" habe, geht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer seit August 2004 unveränderten (halbtägigen) Arbeitsfähigkeit aus, was wiederum klar für einen stabilen Zustand spricht. Hingegen vermag der vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. F.___ auf lediglich 50 % geschätzte Grad der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der erwähnten fachärztlichen Berichte nicht zu überzeugen.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit November 2004 nicht verschlechtert hat. Davon abgesehen spricht selbst die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 11. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/27) lediglich davon, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahre 2004 "nicht markant gebessert" habe. Es ist ihr demnach, entsprechend dem Bericht von Dr. E.___, auch in der angestammten Tätigkeit weiterhin ein volles Pensum zuzumuten.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Januar 2007 und zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).