IV.2007.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 13. Mai 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1958, Mutter von sechs Kindern (Urk. 7/2 Ziff. 3.1), war von 1990 bis November 1996 bei den A.___ der Stadt Z.___ als Chauffeurin eines Kleinbusses angestellt (Urk. 7/4 Ziff. 1 und 5). Der letzte Arbeitstag war am 8. Oktober 1995 (Urk. 7/4 Ziff. 4).
1.2     Am 28. Januar 1997 meldete sich die Versicherte wegen lumbaler Beschwerden (Urk. 7/2 Ziff. 7.2) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte mehrere Arztberichte ein (Urk. 7/5-6, Urk. 7/18, Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) und gab beim B.___, ein Gutachten in Auftrag, das am 15. April 1999 erstattet wurde (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von 1. Januar bis 31. März 1998 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 7/41-42).
1.3     Am 7. März 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 7/59). Im Jahr 2005 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 7/84). Am 18. August 2005 gab die IV-Stelle bei der C.___, Universitätsspital T.___, ein Gutachten in Auftrag, das am 30. Mai 2006 erstattet wurde (Urk. 7/94). Am 14. September 2006 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 7/98). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/101-104) verfügte die IV-Stelle am 11. Januar 2007, dass die Rente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 24 % auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 7/106 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei erneut eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 1 oben). Sollte die Rente eingestellt werden, wolle sie sich neu für eine Rente anmelden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4. Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und zur Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a Abs. 1 IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit neu zu 60 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad berechnete die Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode, wobei sie einen Anteil Erwerbstätigkeit von 75 % und einen Anteil Haushalt von 25 % veranschlagte (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe Tag und Nacht Schmerzen. Zudem komme es öfters zu Blockaden im Schulterbereich, weshalb sie beim An- und Ausziehen und bei der Pflege des Rückens auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 1 S. 1).
2.2     Strittig ist die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und Haushaltbereich. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung der Verhältnisse (mithin der Verfügung vom 21. Dezember 1999, Urk. 7/41-42) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (BGE 133 V 108).
 
3.
3.1     PD Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, Chefarzt B.___, erstellte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 15. April 1999 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/33/1), das sich auf ein rheumatologisches (Urk. 7/33/8-9) und ein psychiatrisches (Urk. 7/33/10-11) stützte.
         Die Konsiliargutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Sturz 1994 ein chronisches lumbo-vertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ursache der Beschwerden dürfte eine radiologisch nachgewiesene, isolierte Osteochondrose bei L4/L5 sein, wobei zur Zeit weder klinisch noch radiologisch Anhaltspunkte für eine relevante Instabilität bestünden (Urk. 7/33/9 oben). Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der lumbalen Beschwerden für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit, insbesondere ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, keine rentenberechtigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zumutbare Arbeiten seien das Bedienen einer Kasse oder eines Empfangs, das Fahren eines Kleinbusses sowie leichte Putzarbeiten. Im Haushalt könne die Beschwerdeführerin lediglich schwerere Arbeiten nicht mehr ausführen (Urk. 7/33/9).
         Im  Gutachten werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/33/12 Ziff. 4):
- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom
- Osteochondrose bei L4/L5
- Rezidivierende Dysfunktion des Iliosacralgelenks
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Zusammenfassend stellte PD Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe tieflumbale Rückenschmerzen, links mehr als rechts. Die Schmerzen seien Tag und Nacht vorhanden mit teilweiser Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Beim Bücken, Sitzen, Tragen und Husten komme es zu einer Exazerbation der Beschwerden. Es bestehe ein paravertebraler Hartspann am thorakolumbalen Übergang (Urk. 7/33/12 Ziff. 5 Mitte). Zumutbar seien Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin eine wechselnde Position einnehmen könne und sie sich nicht dauernd bücken und nicht mehr als eine Stunde sitzen müsse (Urk. 7/33/12 Ziff. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei wesentlich, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von sechs Kinder mit schweren finanziellen Problemen belastet sei. Schon von der Kindererziehung her sei ihr eine vollschichtige ausserhäusliche Tätigkeit nicht möglich. Es sei einfühlbar, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Rückenbeschwerden in den letzten Jahren zunehmend psychische Symptome wie Traurigkeit, innere Unruhe, Appetitlosigkeit und Müdigkeit entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin äussere Ängste im Hinblick auf ihre Zukunft. Das Denken sei formal verlangsamt. Inhaltlich drehten sich ihre Gedanken um die Schmerzsymptomatik und ihre finanzielle Situation. Es bestehe eine massive, anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der starken psychischen Symptomatik sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 7/33/13 Ziff. 5). Es sei möglich, dass sich die Rückenbeschwerden in einigen Jahren beruhigen würden. Von einer Operation werde in Anbetracht der Gesamtsituation abgeraten. Es werde eine intensivere psychotherapeutische Betreuung sowie eine medikamentöse Unterstützung empfohlen. Nach einem Jahr sei mit der Evaluation einer beruflichen Teilzeitarbeit zu beginnen (Urk. 7/33/13 Ziff. 6).
3.2     Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Oberarzt C.___, erstellte am 30. Mai 2006 ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten stützte sich auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin, die interdisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter vom 18. Mai 2006 und die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/94/1). Dem Gutachten beigelegt sind das rheumatologische Fachgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Chefarzt Stellvertreter, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Bethesda-Spital (Urk. 7/94/20 ff.), und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/94/25 ff.).
         Das Gutachten enthielt folgende Diagnosen (Urk. 7/94/12 Ziff. 5):
    mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung
2. Lumbovertebrales Syndrom mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen linksbetont bei
- mittelschwerer Osteochondrose L4/5 (Röntgenbefund vom 6. April 2006)
    ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach Anpassungsstörung 1998
2. Status nach Varizenoperation 1993 und 1995, beidseits
3. Status nach sechs Geburten
- Status nach Unterbindungsoperation 1995
4. Status nach Pyelonephritis rechts, Herbst 1994
         Die Konsiliargutachter Dr. G.___ und Dr. H.___ führten aus, im B.___-Gutachten sei wegen der lumbalen Beschwerden für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit, ohne repetitives Bücken und repetitives Tragen von Lasten von mehr als 5 kg. In Frage kämen Tätigkeiten, die eine sitzende Haltung von maximal einer halben Stunde und eine stehende Haltung von maximal einer Stunde am Stück erfordern würden. Die Einschränkung sei hauptsächlich auf die radiologisch nachgewiesene ausgeprägte Osteochondrose und Spondylarthrose im Bereich der untersten Lendenwirbelsäule mit der damit einhergehenden Hypomobilität der beiden kaudalen Segmente der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Als Buschauffeurin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/94/10 f. Ziff. 4.1).
         Nach der Gesamtbeurteilung des C.___-Gutachten dürfte das psychiatrische Teilgutachten des B.___-Gutachtens für die Berentung ausschlaggebend gewesen sein. Darin sei auf die schwierige finanzielle Lage und die Belastung der Beschwerdeführerin als allein erziehende Mutter hingewiesen worden, die keine vollzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit ermögliche. Dabei handle es sich um eine Vermischung zwischen der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit und der in den Lebensumständen der Beschwerdeführerin begründet liegenden Qualifikation zwischen Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit als Hausfrau, was aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nachvollziehbar sei (Urk. 7/94/14 oben). Aktuell stehe eindeutig die Dysfunktion des Iliosacralgelenks im Vordergrund. Die Beschwerden, die Schmerzlokalisation und die auslösenden Faktoren passten gut zu einer chronischen Iliosacralgelenks-Dysfunktion. Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule stünden dagegen im Hintergrund. Nicht invalidisierend seien die Schulter- und Nackenverspannungen. Ein überwertiger Leidensdruck oder eine überwertige Schon- und Vermeidehaltung sei nicht zu eruieren. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung lasse sich daher nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin hinterlasse psychisch einen stabilen und gesunden Eindruck (Urk. 7/94/14 unten). Aktuell sei von einer chronifizierten Störung der Schmerzwahrnehmung auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 - 70 % (Urk. 7/94/15 unten).
         Gesamthaft bestehe für jede Verweisungstätigkeit körperlich leichter Natur mit einer Wechsel- und Hebebelastung von maximal 5 kg und mit der Möglichkeit der freien Pauseneinteilung eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit könne die Leistung mit einem Pensum von etwa 70 % absolviert werden (Urk. 7/94/16 Ziff. 6.1.4). Der Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv wegen der dürftigen Aktenlage kaum feststellen. Daher sei auf den Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeurin eines Kleinbusses sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr möglich (Urk. 7/94/16 Ziff. 6.1.2-6.1.3).
3.3     Die Beschwerdeführerin gab in der Abklärung vor Ort vom 14. September 2006 (Bericht vom 22. September 2006) an, sie habe die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kleinbuschauffeurin wegen ihrer Kinder auf ein Pensum von zirka 50 % reduziert (Urk. 7/98 Ziff. 2.4). Nebst ihrem Haushalt und der Betreuung ihrer Kinder habe sie immer einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie weiterhin im Umfang von zirka 75 % erwerbstätig. Von ihren Kindern wohne nur noch U.___, geboren 1985, bei ihr. Das jüngste Kind, geboren 1995, lebe bei Pflegeeltern. Ein Pensum von rund 75 % wäre ihr daher ohne weiteres möglich (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Sohn in einer 5-Zimmerwohnung (Urk. 7/98 Ziff. 5).
         Die Abklärung ergab in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkaufen und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes eine Einschränkung von total 30.9 % (Urk. 7/98 Ziff. 6.2-6.7).

4.
4.1     Eine zwingende Voraussetzung für die Rentenrevision ist, dass seit der letztmaligen Rentenzusprache eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts genügt diesem Erfordernis nicht. Insbesondere genügt bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. September 2001, I 549/00, Erw. 3, in Sachen S. vom 21. Mai 2002, I 392/02, Erw. 3c/dd, in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 599/02, Erw. 3.2 und 5, in Sachen D. vom 11. März 2003, I 577/02, Erw. 2). Gerade weil die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit für die medizinische Fachperson „mit gewissen Ermessenszügen behaftet“ ist, „kann eine andere Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsleistung in der Regel nur durch einen im Vergleich zu früher veränderten Gesundheitsschaden revisionsrechtlich erheblich sein“ (Thomas Locher, Revision der Invalidenrente - Diskussion aktueller Fragestellungen, in: René Schaffhauser / Ueli Kieser, Hrsg., Invalidität im Wandel, Gesetzesrevisionen - Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Probleme, St. Gallen 2005, S. 113 ff., S. 125).
4.2     In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 21. Dezember 1999 auf dem B.___-Gutachten vom 15. April 1999, welches der Beschwerdeführerin aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Symptomatik, insbesondere einer somatoformen Schmerzstörung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte; in somatischer beziehungsweise rheumatologischer Hinsicht hingegen war die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Das C.___-Gutachten vom 30. Mai 2006 beurteilte die rheumatologische Situation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert und bestätigte diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. In psychischer Hinsicht stellten die C.___-Gutachter im Vergleich zur Situation im April 1999 hingegen eine veränderte Situation fest. Die Gutachter konnten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht mehr erheben und die Beschwerdeführerin hinterliess im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung einen psychisch stabilen und gesunden Eindruck. Ausgehend von einer chronifizierten Störung der Schmerzwahrnehmung attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 %. Somit steht fest, dass sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung massgeblich verbessert hat und die Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung vom 21. Dezember 1999 gegeben sind.
4.3     Das C.___-Gutachten erweist sich im Übrigen für die streitigen Belange, insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, als umfassend. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/94/14 Mitte) und setzt sich mit den Vorakten und im Besonderen mit dem Gutachten von PD Dr. D.___ auseinander (Urk. 7/94/3 ff., Urk. 7/94/13 f.). Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden ist zu sagen, dass die im Vordergrund stehende, schmerzhafte Dysfunktion des Iliosacralgelenks und die lumbalen Beschwerden von den C.___-Gutachtern berücksichtigt wurden (Urk. 7/94/14 Mitte). Für weitere Abklärungen besteht daher kein Anlass. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin haben die Gutachter ferner zu Recht berücksichtigt, dass es sich bei den psychosozialen Faktoren, welche vorliegend die Problematik zumindest teilweise mitunterhalten, um invaliditätsfremde Faktoren handelt, deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen. Gestützt auf das überzeugende Gutachten der C.___ vom 30. Mai 2006 ist ab dem Begutachtenszeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepasster Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Verbesserung auf die Erwerbsfähigkeit und den Haushaltbereich.
5.2     Bei der Statusfrage ging die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 1999 von einem Erwerbsanteil von 75 % und einem Haushaltsanteil von 25 % aus (vgl. Urk. 7/40 S. 3 unten). Bei der Haushaltabklärung vom 14. September 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Ausmass von 75 % erwerbstätig wäre. Gestützt darauf legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Erwerbsanteil auf 75 % und den Haushaltanteil auf 25 % fest. Diese Qualifikation ist unbestritten und vorliegend zu bestätigen.
5.3.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
         Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2005 auf ein Valideneinkommen von Fr. 40'145.35 ab (Urk. 2 S. 2 oben).
         Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin (bei einem Pensum von 75 %) als Chauffeurin arbeiten würde. Dem Bericht des Arbeitgebers ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1994 Fr. 18'818.60 verdiente (Urk. 7/4 Ziff. 20). Da die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. Oktober 1995 gearbeitet hat (Urk. 7/4 Ziff. 4), ist vom 1994 erzielten Verdienst auszugehen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe 1994 mit einem Pensum von zirka 40 % gearbeitet (Urk. 7/100 S. 1 Mitte), ist nicht zu beanstanden und deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Abklärung vor Ort (Urk. 7/98 Ziff. 2.4). Das 1994 erzielte Einkommen ist sodann an die zwischen 1995 - 2005 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen: 1995: 1.3 %, 1996: 1.3 %, 1997: 0.5 %, 1998: 0.7 %, 1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %, 2001: 2.5 %, 2002: 1.8 %, 2003: 1.4 %, 2004: 0.9 %, 2005: 1 % (Die Volkswirtschaft, 1/2000, S. 28, 1-2002, S. 93, 4-2008, S. 91, je Tabelle B10.2). Bei einem Pensum von 75 % ergibt sich für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 40'146.-- (Fr. 18'819.-- x 1.013 x 1.013 x 1.005 x 1.007 x 1.003 x 1.013 x 1.025 x 1.018 x 1.014 x 1.009 x 1.01 : 40 x 75). Als Valideneinkommen sind daher, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, Fr. 40'146.-- einzusetzen.
5.3.2   Nach dem C.___-Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % zumutbar (Urk. 7/94/16 Ziff. 6.1.4). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bestimmung des trotz Behinderung erzielbaren Einkommens auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenlöhne ab, wobei sie vom Anforderungsniveau von Arbeitnehmerinnen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anorderungsniveau 3) ausging (Urk. 2 S. 2 oben). Indessen ist bei der Beschwerdeführerin, die über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt (Urk. 7/94/13 Ziff. 6.1.1) und die die angestammte Tätigkeit als Chauffeurin eines Kleinbusses nicht mehr ausüben kann, auf den in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) erzielbaren Lohn abzustellen. Somit hätte die Beschwerdeführerin 2004 bei einem Pensum von 60 % durchschnittlich Fr. 2'336.-- pro Monat verdienen können (Fr. 3893.-- x 0.6, Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Neuchâtel 2006, Tabelle TA1). In Anbetracht der aus medizinischer Sicht zu beachtenden Einschränkungen (körperlich leichte Arbeit mit Wechsel- und Hebebelastung von maximal 5 kg und der Möglichkeit zur freien Pauseneinteilung, Urk. 7/94/16 Ziff. 6.1.4) erweist sich ein Abzug von 15 % als angemessen. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 4-2008, S. 90, Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % für 2005 ergibt sich für 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 25’026.-- (Fr. 3'893.-- x 0.6 x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.85).
5.3.3   Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 15'120.--, was eine Einschränkung von 37.66 % und umgerechnet auf einen Anteil Erwerbstätigkeit von 75 % einen Teilinvaliditätsgrad von 28.25 % (37.66 % x 0.75) ergibt.
5.4.1   Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.4.2   Der Abklärungsbericht vom 22. September 2006 (Urk. 7/98) erfüllt die praxisgemässen Kriterien und trägt den geklagten Beschwerden und der sich daraus ergebenden Einschränkung im Haushalt Rechnung. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen den Abklärungsbericht und es sind auch keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden Mängel erkennbar. Im Ergebnis ist daher von der Haushaltabklärung auszugehen, wonach im mit 25 % gewichteten Aufgabenbereich eine Einschränkung von 30.9 % besteht, was einem Teilinvaliditätsgrad von 7.73 % (30.9 % x 0.25) entspricht.
5.5     Bei Zusammenrechnung der Einschränkungen im Erwerbsbereich von 28.25 % und im Haushaltbereich vom 7.73 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36 %, was keinen Rentenanspruch mehr begründet. Die Aufhebung der Rente per Ende Februar 2007 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass - im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - ein neues Rentenbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzureichen wäre.
        
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).