Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00212
IV.2007.00212

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 28. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die B.___ A.___, geboren 1963, reiste am 30. März 1994 als Flüchtling in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2. August 1994 wurde ihr und ihrer Familie Asyl in der Schweiz gewährt (Urk.11/2 S. 1, Urk. 11/6 S. 1 ff.). Die Versicherte ist verheiratet und hat fünf Kinder (geboren 1987, 1989, 1991, 1996 und 1997; Urk. 11/6 S. 1 f.). Im M.___ war sie von Beruf Lehrerin (Urk. 11/80 S. 4). In der Schweiz war sie nicht erwerbstätig. Sie leidet seit zirka 1987 an einer sich zunehmend verschlechternden, nicht heilbaren Muskelkrankheit und ist seit 2002 vollständig auf einen Rollstuhl angewiesen (Urk. 11/1, Urk. 11/22 S. 1 f., Urk. 11/23 S. 9 f.). Ausserdem ist sie in psychiatrischer Behandlung (Urk. 3, Urk. 11/52 S. 2).
1.2     Am 22. Oktober 1998 hatte sich A.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Hilfsmittel, Rente) angemeldet (Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 5. Januar 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass A.___ vor Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines Jahres (Versicherungs-)Beiträge habe entrichten können, da sie im Jahr 1994 bereits mit den Leiden in die Schweiz eingereist sei, und damit die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien (Urk. 11/10 S. 1). Auch das mit erneuter Anmeldung von A.___ vom 9. September 2002 angebrachte Leistungsbegehren (Urk. 11/11) wies die IV-Stelle in Bezug auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juni 2003 mit derselben Begründung ab (Urk. 11/26). Die Kosten für verschiedene Hilfsmittel sprach die IV-Stelle A.___ gut (Urk. 11/42, Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/55, Urk. 11/78). Ausserdem verfügte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juni 2004 eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2002 (Urk. 11/40, Urk. 11/46), welche sie mit Mitteilung vom 4. Juli 2006 erneut bestätigte (Urk. 11/71).
1.3     Am 23. November 2006 meldete sich A.___ unter Beilage des Schreibens vom 29. September 2006, in welchem sie eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes beschrieb (Urk. 11/79 S. 1), erneut zum Bezug einer Invalidenrente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Eingang 15. Dezember 2006; Urk. 11/80). Im Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 kündigte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren an (Urk. 11/85). Hiergegen erhob A.___ mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 den Einwand, ihr Leistungsgesuch beziehe sich auf den seit 2005 verschlechterten psychischen Gesundheitszustand, welcher (von der IV-Stelle) jedoch nicht abgeklärt worden sei (Urk. 11/86). Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/88).

2.     Dagegen erhob A.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2007, ergänzt mit Schreiben vom 28. Februar 2007, Beschwerde und ersuchte um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG (Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.
         Art. 6 Abs. 1 IVG enthielt bis zum 31. Dezember 2000 die sogenannte Versicherungsklausel, wonach Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG alle bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen haben. Diese ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.). Für die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Versicherungsklausel ist nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz entscheidend, ob die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, ausserdem verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen Y., I 742/02, Erw. 3.2 und 5.1). 
1.3         Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatstaat abgeschlossen hat und das in der Regel den innerstaatlichen Bestimmungen vorgeht. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97). Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 1 Abs. 1 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung.
1.4         Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen Y., I 742/02, Erw. 3.3).
1.5         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.6     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn diese streitig ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
         Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2005, I 51/05, Erw. 3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 auf den Standpunkt, dass auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu einem Rentenanspruch führen könne, da bereits bei Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein zu einer ganzen Rente führender Gesundheitsschaden bestanden habe, so dass auch ein neuer psychischer Gesundheitsschaden keine neue Arbeitsunfähigkeit begründen und keinen neuen Versicherungsfall auslösen könne (Urk. 2).
2.2         Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei erst in der Schweiz mit der psychischen Krankheit konfrontiert worden, welche von den körperlichen Leiden zu unterscheiden sei. Die Zusatzleistungen (des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Urk. 11/58) würden den psychischen Zustand nicht berücksichtigen. Sie wolle nicht zwischen die Invalidenversicherung und die Zusatzleistungen geschoben werden und beantrage eine ganze Invalidenrente (Urk. 6).
2.3     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 23. November 2006 (Urk. 11/80) den Sachverhalt nicht neu abklärte oder sich auf andere Art auf eine materielle Beurteilung der Sache einliess. Vielmehr hielt sie ohne Weiterungen fest, dass eine gesundheitlich erhebliche Verschlechterung oder ein neuer Gesundheitsschaden unter den gegebenen Umständen ohnehin keinen Rentenanspruch begründen könnten (Urk. 2).
         Streitig und praxisgemäss einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 23. November 2006 zu Recht nicht eingetreten ist. Der materielle Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ist hingegen nicht zu beurteilen (vgl. BGE 109 V 120 Erw. 1).

3.
3.1     Art. 87 Abs. 3 IVV, wonach in einem Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat (BGE 130 V 68, Erw. 5.2.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). In materieller Hinsicht wurde das Rentengesuch der Beschwerdeführerin letztmals im Rahmen ihrer zweiten Anmeldung vom 9. September 2002 (Urk. 11/11) geprüft und mit Verfügung vom 5. Juni 2003 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 11/26). Somit ist der Zeitraum zwischen dem 5. Juni 2003 und dem 11. Januar 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) massgebend.
3.2     Die Beschwerdeführerin erliess die Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 11/26) nachdem sie den Bericht der Neurologischen Poliklinik des D.___ (nachfolgend: C.___) vom 10. Februar 2003 (Urk. 11/23) eingeholt hatte. Darin wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Langsam progrediente Muskelschwäche mit Verdacht auf rezessiv vererbte Muskeldystrophie vom Gliedergürteltyp, thorako-lumbales vertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, depressive Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Erwerbstätigkeit als diplomierte Primarlehrerin seit zumindest 1987 vollständig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Erstellung des Berichts im Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei auch auf längere Sicht keine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 11/23 S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 5. Juni 2003 schliesslich mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1994 bereits mit ihrem Leiden in die Schweiz eingereist, so dass sie nach Einreise in die Schweiz unter anderem die versicherungsmässige Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung respektive der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften vor Eintritt der Invalidität nicht zu erfüllen vermocht habe. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weiterhin nicht erfüllt (Urk. 11/26).
         Zur Beurteilung der Frage des rechtmässigen Nichteintretens auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. November 2006 (Urk. 11/80) ist vor diesem Hintergrund im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV entscheidend, ob sie glaubhaft gemacht hat, dass sich die Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 5. Juni 2003 und dem 11. Januar 2007 derart verändert haben, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist.
3.3    
3.3.1   Der Eintritt eines neuen Versicherungsfalls wäre etwa dann denkbar, wenn die bei Einreise in die Schweiz bestandene Arbeitsunfähigkeit von 40 und mehr Prozent durch einen sich nicht invalidisierend auswirkenden Gesundheitszustand während mehr als 30 Tagen (vgl. Art. 29ter IVV) unterbrochen worden wäre und anschliessend erneut eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eingetreten wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. September 2005 in Sachen S., I 51/05, Erw. 6.2). Kein neuer Versicherungsfall ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung indessen insbesondere dann anzunehmen, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Ob ein neuer Versicherungsfall anzuerkennen wäre, wenn die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzuführen wäre, wurde dabei offen gelassen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 2 bis 5, und vom 21. November 2006 in Sachen U., I 620/05, Erw. 5.3).
3.3.2   Die Beschwerdeführerin begründete ihr neues Rentenbegehren vom 23. November 2006 (Urk. 11/80) gemäss Begleitschreiben vom 29. September 2006 damit, dass sich ihre seit 5 Jahren vorhandene depressive Verstimmung in letzter Zeit verschlechtert habe. Sie lebe mit Angstzuständen und sehe alles negativ, was sie mache. Sie habe Einschlafstörungen, Alpträume und Todeswünsche. Sie werde ungeduldig und unruhig und bekomme Kopfschmerzen und diffuse Bauchschmerzen. Wegen dieser depressiven Stimmung sei sie im C.___ und bei Herrn Dr. med. E.___ zwei Mal monatlich in Behandlung gewesen sowie seit dem 6. Mai 2005 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/79 S. 1).
3.3.3   Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 15. Januar 2004 und dem Bericht des C.___ vom 28. Januar 2004 seit Januar 1999 in diversen Verrichtungen auf Dritthilfe (Urk. 11/39 S. 1) und mindestens seit 2002 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen (Urk. 11/39 S. 3, Urk. 11/1 S. 2). Nach dem Bericht des C.___ vom 28. Januar 2004 verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 11/1 S. 1). Gestützt darauf und auf den Bericht des C.___ vom 10. Februar 2003, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf längere Sicht keine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 11/23 S. 7), ist davon auszugehen, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ganzen massgeblichen Zeitraum zwischen dem 5. Juni 2003 und dem 11. Januar 2007 in jeglicher Erwerbstätigkeit und im Haushalt vollständig eingeschränkt war, weshalb ausnahmsweise ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von in diesem Zeitraum fortwährend 100 % geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2003 in Sachen M., I 315/02, Erw. 4.2). Der Eintritt eines neuen Versicherungsfalls aufgrund eines Unterbruchs der Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit oder durch Erhöhung des Invaliditätsgrades seit der letzten rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2003 zufolge eines zusätzlichen neuen Gesundheitsschadens fällt somit ausser Betracht. Ein neuer Versicherungsfall könnte daher auch dann nicht begründet werden, wenn bei den geltend gemachten psychischen Beschwerden von einer von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung auszugehen wäre und von der Rechtsprechung auch in einem solchen Fall ein neuer Versicherungsfalls anerkannt werden würde, was weiterhin offen gelassen werden kann (vgl. Erwägung 3.3.1 hiervor).
         Im Übrigen ist nicht nur bei der progredienten Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin, welche unstrittig seit mindestens 1987 besteht (Urk. 11/22 S. 1 f. und S. 5, Urk. 11/23 S. 10), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 damit in die Schweiz einreiste und deshalb die Verschlechterung dieser ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung von vorneherein keinen neuen Versicherungsfall zu begründen vermag. Sondern die Beschwerdeführerin litt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch schon bei ihrer Einreise in die Schweiz am 30. März 1994 unter psychischen Beschwerden. Denn bereits im Bericht des C.___ vom 29. August 1994, mithin nur rund fünf Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz, hielt das C.___ nebst einer Myopathie unklarer Genese die Diagnose einer Depression fest und führte aus, die Objektivierung der angegebenen Beschwerden erweise sich als schwierig, zumal eine depressive Komponente bei Entwurzelungsdepression das Gesamtbild mitpräge (Urk. 11/22 S. 1 und S. 3). Vor der Einreise in die Schweiz hielt die Beschwerdeführerin sich von 1991 bis 1994 in G.___ auf (Urk. 11/11 S. 3). Die Flucht aus ihrem Heimatland M.___ und die Entwurzelungsproblematik begann somit schon im Jahr 1991. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, welche der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ im der Beschwerde beigelegten Bericht vom 25. Januar 2007 bestätigte (Urk. 3), kann daher als Bestandteil der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung von vorneherein ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall begründen.
3.4     Die Beschwerdegegnerin ging daher in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 zutreffend davon aus (Urk. 2), dass sich auch bei eingehender Abklärung ein neuer Versicherungsfall nicht würde erstellen lassen und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes von vornherein keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen konnte, weshalb sie auf die Neuanmeldung vom 23. November 2006 (Urk. 11/80) zu Recht nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).