Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, Mutter von zwei Töchtern (geboren am 28. Dezember 1994 und am 28. Oktober 1997), meldete sich wegen der Folgen eines am 9. Februar 2003 erlittenen Unfalls am 11. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) ein, veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/10) und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/4, Urk. 8/17).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 sprach sie der Versicherten eine Viertelsrente ab Februar 2004 und befristet bis Juni 2005 zu (Urk. 8/30 = Urk. 8/39). Die dagegen am 29. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/37) hiess sie am 8. Januar 2007 insofern teilweise gut, als sie der Versicherten zusätzlich für Mai und Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 8/50 = Urk. 2; vgl. Urk. 8/54/3-4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2004 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 3. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Am 19. Dezember 2007 reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/20-21) ein, wozu die IV-Stelle am 3. März 2008 (Urk. 15-16), die Versicherte am 28. April 2008 (Urk. 20) und die IV-Stelle noch einmal am 15. Mai 2008 (Urk. 23) Stellung nahmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 8. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. I). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vorerst weiterhin zu 35 % als Tankstellen-Betreuerin und sodann ab Mai 2005 - ein Jahr nach erfolgter Trennung und nach Eintritt des einen Kindes in die 6. Klasse - zu 50 % wieder als gelernte Krankenschwester tätig gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. II). Dementsprechend nahm sie die Aufteilung der Aktivität auf Erwerbs- und Haushaltsbereich vor; im Haushalt nahm sie eine Einschränkung von 19.9 % an, im Erwerbsbereich eine solche von 100 % bis Juni 2005 und von 50 % ab Juli 2005 (Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 15 S. 2 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Tankstellentätigkeit habe einem Pensum von 39 % entsprochen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.3.1) und ab Mai 2005 sei von einem Erwerbspensum von 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 19 Ziff. 2.3.4). Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 50.6 % (Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2.3.3, S. 18 unten). Sinngemäss machte sie ferner geltend, auch ab Juli 2005 sei sie in jeder denkbaren Tätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 22 Ziff. 3.4.1); auf spätere medizinische Berichte Bezug nehmend, postulierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 10 S. 2 Mitte, S. 3 oben).
2.3 Strittig sind somit sowohl die Statusfrage (in welchem Umfang wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig?) als auch der Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt und im Erwerbsbereich.
Bezüglich allfälliger Einschränkungen im Erwerbsbereich ist daran zu erinnern, dass für deren Bestimmung auf möglichst leidensangepasste Tätigkeiten Bezug zu nehmen ist. Damit erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die Arbeitsfähigkeit in der - im Rahmen der hypothetischen Statusfrage in Betracht gezogenen - spezifischen Tätigkeit als Krankenschwester betreffen (Urk. 1 S. 9-15 Ziff. 2.3.2, S. 22 Ziff. 3.4.1; Urk. 10 S. 3 Mitte; Urk. 20 S. 2 f., S. 4 Mitte), als irrelevant.
3.
3.1 Am 7. Februar 2003 stürzte die Beschwerdeführerin auf einer Eisbahn nach hinten auf den Hinterkopf (Urk. 8/4/52 Ziff. 6). Ihre Hausärztin (vgl. Urk. 8/4/44 Mitte), Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, attestierte eine bezüglich Dauer vom Verlauf abhängige Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/4/50, Urk. 8/4/41).
3.2 Vom 30. September bis 28. Oktober 2003 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___, in deren Austrittsbericht (Urk. 8/4/27-30) im Wesentlichen als Diagnose genannt wurde (Urk. 8/4/27):
- Contusio capitis occipitalis am 7. Februar 2003 bei Sturz auf Eisbahn mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Differentialdiagnose: sekundäres Zervikalsyndrom)
- persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom
- Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen
Der Kopfschmerz habe deutlich reduziert werden können; teilweise seien sogar kopfschmerzfreie Phasen vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %; bei weiterer Stabilisierung werde ein beruflicher Wiedereinstieg empfohlen (Urk. 8/4/30).
Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Kopfwehzentrum E.___, berichtete am 30. Januar 2004 an die Hausärztin über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/41). Als Kopfwehdiagnosen nannte er einen chronischen posttraumatischen Spannungskopfschmerz und eine Migräne mit Aura. Als weitere Diagnosen führte er an: postkommotionelles Syndrom mit Kopfschmerzen, Innenohrstörungen, Konzentrationsstörung, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Schwindel, Affektstörung (Urk. 8/41 S. 1 Mitte).
3.3 Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/7 = Urk. 3/18) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 lit. A):
- Contusio capitis occipitalis am 7. Februar 2003 bei Sturz auf der Eisbahn mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit
- chronisch posttraumatischem Spannungstypkopfschmerz
- postkommotionelles Syndrom mit Kopfschmerzen, Innenohrstörung, Konzentrationsstörung, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Schwindel, Affektstörung
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ unter anderem eine Migräne mit Aura (Urk. 8/7 lit. A).
Sie attestierte eine seit 7. Februar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/7 lit. B).
3.4 Am 5. Juli 2005 erstattete Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Rehaklinik G.___, einen Bericht über die von ihm durchgeführte ambulante psychiatrische Abklärung (Urk. 8/17/2-11). Als Diagnose nannte er eine sogenannt atypische Depression (ICD-10: F 32.11) in Form von Verstärkung des Kopfwehs und verstärktem Leidensdruck, Schlafstörung mit Hypersomnie und nicht erholsamem Schlaf, Müdigkeit, leichter Reizbarkeit und Anhedonie (Urk. 8/17/2).
Am 15. August 2005 erstattete Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, stellvertretender Leitender Arzt Neurorehabilitation, Rehaklinik G.___, eine neurologische Stellungnahme (Urk. 8/17/12-19) sowie gemeinsam mit Dr. F.___ eine interdisziplinäre Stellungnahme (Urk. 8/17/20-23). Aus neurologischer Sicht hielt er fest, die geklagte Schmerzsymptomatik übersteige die üblicherweise nach einer Kopfkontusion auftretenden Beschwerden erheblich und sei seitens des Nervensystems nicht erklärbar (Urk. 8/17/19 Mitte).
In ihrer interdisziplinären Stellungnahme führten Dr. F.___ und Dr. H.___ aus, Beschwerden primär organischer Genese seien nicht feststellbar (Urk. 8/17/21 Ziff. 2). Eine Behandlung der Depression würde mit Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Besserung oder sogar im Sistieren der Kopfschmerzsymptomatik resultieren (Urk. 8/17/21 Ziff. 5). Die Leistungsfähigkeit sei - primär durch die depressive Symptomatik, nicht die Kopfschmerzsymptomatik - reduziert; bei einer halbschichtigen Tätigkeit bestünden keine Einbussen (Urk. 8/17/22-23 S. 11 f. Ziff. 6, Ziff. 1).
3.5 In seinem Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/42 = Urk. 3/7) bezeichnete Dr. D.___ den Verlauf als unerfreulich und chronisch. Auffallend sei, dass die antidepressive Schmerzbehandlung und die psychotherapeutische Behandlung nicht ausgeschöpft seien (Urk. 8/42 S. 2 oben).
Am 9. Januar 2007 berichtete Dr. med. I.___, FMH Neurologie, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 3/8). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 3/8 S. 1 Mitte):
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit sogenanntem minimal brain damage Syndrom
- wahrscheinlich begleitendes leichtes Distorsionstrauma der HWS
- Migräne mit und ohne Aura seit Kindheit, wahrscheinlich posttraumatisch verstärkt
3.6 Am 19. Oktober 2007 erstattete Dr. med. J.___, FMH Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 11/20). Er referierte die ihm überlassenen Akten (Urk. 11/20 S. 1-10) und seine eigenen Erhebungen (Urk. 11/20 S. 10-14).
Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine leichte MTBI (mild traumatic brain injury) mit Amnesie für die Strecke vom Unfallort nach Hause erlitten. Sie sei zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf heftig angeschlagen, was ein Beschleunigungstrauma wie beispielsweise bei einer Auffahrkollision ausschliesse. Sie habe aber wahrscheinlich eine Kontusion des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) beziehungsweise ein Abknicktrauma erlitten (Urk. 11/20 S. 15 Mitte). Seit der Behandlung durch Dr. I.___ sei eine Besserung mit Reduktion der Häufigkeit der Migräne eingetreten. Die von Dr. F.___ diagnostizierte Depression sei nicht mehr aktuell (Urk. 11/20 S. 15 unten). Empfohlen sei eine fundierte neuropsychologische Abklärung (Urk. 11/20 S. 16 oben).
Dr. J.___ formulierte folgende Diagnose: Status nach Sturz auf Glatteis auf den Hinterkopf mit Kopf- und wahrscheinlich HWS-Kontusion beziehungsweise Abknicktrauma, mit Cervicocranialsyndrom, mit leichter MTBI, mit richtungsweisender Verstärkung einer vorbestehenden Migräne, mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, ohne fokal neurologische Ausfälle, bei 2 Mikroangopathien rechts frontal subcortical und kleiner, nicht kompressiver Degeneration der Bandscheibe C6/7 (Urk. 11/20 S. 17 Ziff. 4).
Zur während der Heilungsphase bestehenden Arbeitsunfähigkeit führte Dr. J.___ aus, mit Verringerung der Migräne könne wieder ein Arbeitsversuch gestartet werden, zunächst zu 50 % beziehungsweise halbtags oder stundenweise während 8 Wochen, zunächst ohne Kassenbedienung (Urk. 11/20 S. 19 Ziff. 7.1). Zu den Fragen nach einer invaliditätsrelevanten dauernden beruflichen Einschränkung nahm Dr. J.___ mit dem Vermerk entfällt keine Stellung (Urk. 11/20 S. 19 f. Ziff. 8).
3.7 Dr. phil. K.___ und dipl. psych. L.___ erstatteten am 14. Dezember 2007 einen Bericht über die von ihnen durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 11/21).
Sie führten aus, bei insgesamt gut durchschnittlichem Leistungsniveau zeigten sich leichte Schwierigkeiten im Umstellvermögen, im divergenten Denken und in der kognitiven Flexibilität sowohl in der sprachlichen wie auch in der visuell-figuralen Informationsverarbeitung. Ferner bestünden deutliche bis massive Verlangsamungen im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, in der Daueraufmerksamkeit, der selektiven Aufmerksamkeit, bei Reaktionswechsel- und Umstellungsaufgaben, in der geteilten Aufmerksamkeit und im Arbeitsgedächtnis (Urk. 11/21 S. 13 Ziff. 3).
Die Befunde deuteten auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich präfronto-basaler und tieferer Hirnstrukturen (Hirnstamm) hin (Urk. 11/21 S. 13 Ziff. 4).
Eine neuropsychologische Therapie sei dringend indiziert und erfolgsversprechend (Urk. 11/21 S. 15 Ziff. 6.1).
Aus neuropsychologischer Sicht betrage das zeitliche Ausmass der Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren Funktionsstörung zirka 30-40 %; hinzu komme eine deutliche erhöhte Ermüdbarkeit, welche die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtige, so dass unter Umständen ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigung wegen körperlicher Beschwerden eine Arbeitsleistung von 50 % realisierbar wäre (Urk. 11/21 S. 17 Ziff. 8.1).
4.
4.1 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/8) arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2000 bis zum Unfall vom 10. (richtig: 7.) Februar 2003 als Schichtleiterin an einer Tankstelle (Urk. 8/8 Ziff. 1-6), dies pro Woche 15 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden (Urk. 8/8 Ziff. 8-9) und einem Stundenlohn von Fr. 22.90 (Urk. 8/8 Ziff. 16).
4.2 Am 8. November 2004 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 11. November 2004 berichtet wurde (Urk. 8/10 = Urk. 8/44 = Urk. 3/19).
Zur Erwerbsituation wurde die seit 1. Juni 2000 ausgeübte Tätigkeit (15 von 42.5 Wochenstunden; Stundenlohn von Fr. 22.90) festgehalten (Urk. 8/10 Ziff. 2.2). Bei Gesundheit hätte sie ihren Erwerb bei der Tankstelle im selben Rahmen weitergeführt. Wenn die Kinder grösser seien (6. Klasse), hätte sie wieder in den angestammten Beruf als Krankenschwester einsteigen wollen (Urk. 8/10 Ziff. 2.5).
Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Feststellungen gemacht (Urk. 8/10 Ziff. 6):
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