Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00213
IV.2007.00213

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 12. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, Mutter von zwei Töchtern (geboren am 28. Dezember 1994 und am 28. Oktober 1997), meldete sich wegen der Folgen eines am 9. Februar 2003 erlittenen Unfalls am 11. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) ein, veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/10) und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/4, Urk. 8/17).
         Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 sprach sie der Versicherten eine Viertelsrente ab Februar 2004 und befristet bis Juni 2005 zu (Urk. 8/30 = Urk. 8/39). Die dagegen am 29. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/37) hiess sie am 8. Januar 2007 insofern teilweise gut, als sie der Versicherten zusätzlich für Mai und Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 8/50 = Urk. 2; vgl. Urk. 8/54/3-4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2004 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 3. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Am 19. Dezember 2007 reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/20-21) ein, wozu die IV-Stelle am 3. März 2008 (Urk. 15-16), die Versicherte am 28. April 2008 (Urk. 20) und die IV-Stelle noch einmal am 15. Mai 2008 (Urk. 23) Stellung nahmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 8. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. I). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vorerst weiterhin zu 35 % als Tankstellen-Betreuerin und sodann ab Mai 2005 - ein Jahr nach erfolgter Trennung und nach Eintritt des einen Kindes in die 6. Klasse - zu 50 % wieder als gelernte Krankenschwester tätig gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. II). Dementsprechend nahm sie die Aufteilung der Aktivität auf Erwerbs- und Haushaltsbereich vor; im Haushalt nahm sie eine Einschränkung von 19.9 % an, im Erwerbsbereich eine solche von 100 % bis Juni 2005 und von 50 % ab Juli 2005 (Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 15 S. 2 Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Tankstellentätigkeit habe einem Pensum von 39 % entsprochen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.3.1) und ab Mai 2005 sei von einem Erwerbspensum von 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 19 Ziff. 2.3.4). Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 50.6 % (Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2.3.3, S. 18 unten). Sinngemäss machte sie ferner geltend, auch ab Juli 2005 sei sie in jeder denkbaren Tätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 22 Ziff. 3.4.1); auf spätere medizinische Berichte Bezug nehmend, postulierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 10 S. 2 Mitte, S. 3 oben).
2.3     Strittig sind somit sowohl die Statusfrage (in welchem Umfang wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig?) als auch der Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt und im Erwerbsbereich.
         Bezüglich allfälliger Einschränkungen im Erwerbsbereich ist daran zu erinnern, dass für deren Bestimmung auf möglichst leidensangepasste Tätigkeiten Bezug zu nehmen ist. Damit erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die Arbeitsfähigkeit in der - im Rahmen der hypothetischen Statusfrage in Betracht gezogenen - spezifischen Tätigkeit als Krankenschwester betreffen (Urk. 1 S. 9-15 Ziff. 2.3.2, S. 22 Ziff. 3.4.1; Urk. 10 S. 3 Mitte; Urk. 20 S. 2 f., S. 4 Mitte), als irrelevant.

3.
3.1     Am 7. Februar 2003 stürzte die Beschwerdeführerin auf einer Eisbahn nach hinten auf den Hinterkopf (Urk. 8/4/52 Ziff. 6). Ihre Hausärztin (vgl. Urk. 8/4/44 Mitte), Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, attestierte eine bezüglich Dauer vom Verlauf abhängige Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/4/50, Urk. 8/4/41).
3.2     Vom 30. September bis 28. Oktober 2003 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___, in deren Austrittsbericht (Urk. 8/4/27-30) im Wesentlichen als Diagnose genannt wurde (Urk. 8/4/27):
- Contusio capitis occipitalis am 7. Februar 2003 bei Sturz auf Eisbahn mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Differentialdiagnose: sekundäres Zervikalsyndrom)
- persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom
- Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen
         Der Kopfschmerz habe deutlich reduziert werden können; teilweise seien sogar kopfschmerzfreie Phasen vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %; bei weiterer Stabilisierung werde ein beruflicher Wiedereinstieg empfohlen (Urk. 8/4/30).
         Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Kopfwehzentrum E.___, berichtete am 30. Januar 2004 an die Hausärztin über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/41). Als Kopfwehdiagnosen nannte er einen chronischen posttraumatischen Spannungskopfschmerz und eine Migräne mit Aura. Als weitere Diagnosen führte er an: postkommotionelles Syndrom mit Kopfschmerzen, Innenohrstörungen, Konzentrationsstörung, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Schwindel, Affektstörung (Urk. 8/41 S. 1 Mitte).
3.3     Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/7 = Urk. 3/18) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 lit. A):
- Contusio capitis occipitalis am 7. Februar 2003 bei Sturz auf der Eisbahn mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit
- chronisch posttraumatischem Spannungstypkopfschmerz
- postkommotionelles Syndrom mit Kopfschmerzen, Innenohrstörung, Konzentrationsstörung, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Schwindel, Affektstörung
         Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ unter anderem eine Migräne mit Aura (Urk. 8/7 lit. A).
         Sie attestierte eine seit 7. Februar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/7 lit. B).
3.4     Am 5. Juli 2005 erstattete Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Rehaklinik G.___, einen Bericht über die von ihm durchgeführte ambulante psychiatrische Abklärung (Urk. 8/17/2-11). Als Diagnose nannte er eine sogenannt atypische Depression (ICD-10: F 32.11) in Form von Verstärkung des Kopfwehs und verstärktem Leidensdruck, Schlafstörung mit Hypersomnie und nicht erholsamem Schlaf, Müdigkeit, leichter Reizbarkeit und Anhedonie (Urk. 8/17/2).
         Am 15. August 2005 erstattete Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, stellvertretender Leitender Arzt Neurorehabilitation, Rehaklinik G.___, eine neurologische Stellungnahme (Urk. 8/17/12-19) sowie gemeinsam mit Dr. F.___ eine interdisziplinäre Stellungnahme (Urk. 8/17/20-23). Aus neurologischer Sicht hielt er fest, die geklagte Schmerzsymptomatik übersteige die üblicherweise nach einer Kopfkontusion auftretenden Beschwerden erheblich und sei seitens des Nervensystems nicht erklärbar (Urk. 8/17/19 Mitte).
         In ihrer interdisziplinären Stellungnahme führten Dr. F.___ und Dr. H.___ aus, Beschwerden primär organischer Genese seien nicht feststellbar (Urk. 8/17/21 Ziff. 2). Eine Behandlung der Depression würde mit Wahrscheinlichkeit in einer erheblichen Besserung oder sogar im Sistieren der Kopfschmerzsymptomatik resultieren (Urk. 8/17/21 Ziff. 5). Die Leistungsfähigkeit sei - primär durch die depressive Symptomatik, nicht die Kopfschmerzsymptomatik - reduziert; bei einer halbschichtigen Tätigkeit bestünden keine Einbussen (Urk. 8/17/22-23 S. 11 f. Ziff. 6, Ziff. 1).
3.5     In seinem Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/42 = Urk. 3/7) bezeichnete Dr. D.___ den Verlauf als unerfreulich und chronisch. Auffallend sei, dass die antidepressive Schmerzbehandlung und die psychotherapeutische Behandlung nicht ausgeschöpft seien (Urk. 8/42 S. 2 oben).
         Am 9. Januar 2007 berichtete Dr. med. I.___, FMH Neurologie, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 3/8). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 3/8 S. 1 Mitte):
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit sogenanntem minimal brain damage Syndrom
- wahrscheinlich begleitendes leichtes Distorsionstrauma der HWS
- Migräne mit und ohne Aura seit Kindheit, wahrscheinlich posttraumatisch verstärkt
3.6     Am 19. Oktober 2007 erstattete Dr. med. J.___, FMH Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 11/20). Er referierte die ihm überlassenen Akten (Urk. 11/20 S. 1-10) und seine eigenen Erhebungen (Urk. 11/20 S. 10-14).
         Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine leichte MTBI (mild traumatic brain injury) mit Amnesie für die Strecke vom Unfallort nach Hause erlitten. Sie sei zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf heftig angeschlagen, was ein Beschleunigungstrauma wie beispielsweise bei einer Auffahrkollision ausschliesse. Sie habe aber wahrscheinlich eine Kontusion des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) beziehungsweise ein Abknicktrauma erlitten (Urk. 11/20 S. 15 Mitte). Seit der Behandlung durch Dr. I.___ sei eine Besserung mit Reduktion der Häufigkeit der Migräne eingetreten. Die von Dr. F.___ diagnostizierte Depression sei nicht mehr aktuell (Urk. 11/20 S. 15 unten). Empfohlen sei eine fundierte neuropsychologische Abklärung (Urk. 11/20 S. 16 oben).
         Dr. J.___ formulierte folgende Diagnose: Status nach Sturz auf Glatteis auf den Hinterkopf mit Kopf- und wahrscheinlich HWS-Kontusion beziehungsweise Abknicktrauma, mit Cervicocranialsyndrom, mit leichter MTBI, mit richtungsweisender Verstärkung einer vorbestehenden Migräne, mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, ohne fokal neurologische Ausfälle, bei 2 Mikroangopathien rechts frontal subcortical und kleiner, nicht kompressiver Degeneration der Bandscheibe C6/7 (Urk. 11/20 S. 17 Ziff. 4).
         Zur während der Heilungsphase bestehenden Arbeitsunfähigkeit führte Dr. J.___ aus, mit Verringerung der Migräne könne wieder ein Arbeitsversuch gestartet werden, zunächst zu 50 % beziehungsweise halbtags oder stundenweise während 8 Wochen, zunächst ohne Kassenbedienung (Urk. 11/20 S. 19 Ziff. 7.1). Zu den Fragen nach einer invaliditätsrelevanten dauernden beruflichen Einschränkung nahm Dr. J.___ mit dem Vermerk „entfällt“ keine Stellung (Urk. 11/20 S. 19 f. Ziff. 8).
3.7     Dr. phil. K.___ und dipl. psych. L.___ erstatteten am 14. Dezember 2007 einen Bericht über die von ihnen durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 11/21).
         Sie führten aus, bei insgesamt gut durchschnittlichem Leistungsniveau zeigten sich leichte Schwierigkeiten im Umstellvermögen, im divergenten Denken und in der kognitiven Flexibilität sowohl in der sprachlichen wie auch in der visuell-figuralen Informationsverarbeitung. Ferner bestünden deutliche bis massive Verlangsamungen im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, in der Daueraufmerksamkeit, der selektiven Aufmerksamkeit, bei Reaktionswechsel- und Umstellungsaufgaben, in der geteilten Aufmerksamkeit und im Arbeitsgedächtnis (Urk. 11/21 S. 13 Ziff. 3).
         Die Befunde deuteten auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich präfronto-basaler und tieferer Hirnstrukturen (Hirnstamm) hin (Urk. 11/21 S. 13 Ziff. 4).
         Eine neuropsychologische Therapie sei dringend indiziert und erfolgsversprechend (Urk. 11/21 S. 15 Ziff. 6.1).
         Aus neuropsychologischer Sicht betrage das zeitliche Ausmass der Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren Funktionsstörung zirka 30-40 %; hinzu komme eine deutliche erhöhte Ermüdbarkeit, welche die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtige, so dass unter Umständen ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigung wegen körperlicher Beschwerden eine Arbeitsleistung von 50 % realisierbar wäre (Urk. 11/21 S. 17 Ziff. 8.1).

4.
4.1     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/8) arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2000 bis zum Unfall vom 10. (richtig: 7.) Februar 2003 als Schichtleiterin an einer Tankstelle (Urk. 8/8 Ziff. 1-6), dies pro Woche 15 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden (Urk. 8/8 Ziff. 8-9) und einem Stundenlohn von Fr. 22.90 (Urk. 8/8 Ziff. 16).
4.2     Am 8. November 2004 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 11. November 2004 berichtet wurde (Urk. 8/10 = Urk. 8/44 = Urk. 3/19).
         Zur Erwerbsituation wurde die seit 1. Juni 2000 ausgeübte Tätigkeit (15 von 42.5 Wochenstunden; Stundenlohn von Fr. 22.90) festgehalten (Urk. 8/10 Ziff. 2.2). Bei Gesundheit hätte sie ihren Erwerb bei der Tankstelle im selben Rahmen weitergeführt. Wenn die Kinder grösser seien (6. Klasse), hätte sie wieder in den angestammten Beruf als Krankenschwester einsteigen wollen (Urk. 8/10 Ziff. 2.5).
         Zu den einzelnen Bereichen wurden folgende Feststellungen gemacht (Urk. 8/10 Ziff. 6):

Bereich
Anteil (%)
Einschränkung (%)
Behinderung (%)
Haushaltführung
5
0
0
Ernährung
37
20
7.4
Wohnungspflege
15
33
4.95
Einkauf, Besorgungen
8
10
0.8
Wäsche und Kleiderpflege
15
25
3.75
Kinderbetreuung
10
0
0
Verschiedenes
10
30
3
Total
100
19.9

4.3     Am 18. September 2006 nahm die Abklärungsperson zu verschiedenen Aspekten noch einmal Stellung (Urk. 8/48).
         Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe, wie im Abklärungsbericht erwähnt, erklärt, dass sie beim Eintritt der Kinder in die 6. Klasse einer Erwerbstätigkeit von 50 % als Krankenschwester nachgegangen wäre. Angesichts der Unterhaltungszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes im Umfang von Fr. 2'805.-- benötige die Beschwerdeführerin für Grundbedarf, Miete und Einkommen rund Fr. 2'000.--, so dass eine Erwerbstätigkeit als Krankenschwester im Umfang von maximal 50 % plausibel sei (Urk. 8/48 S. 1 Mitte).
         Ferner begründete die Abklärungsperson die im Abklärungsbericht eingesetzten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen noch einmal (Urk. 8/48 S. 2 f.).
4.4     Die Beschwerdeführerin postulierte beschwerdeweise - wie bereits in ihrer Einsprache (Urk. 8/37 S. 7 ff. Ziff. 2.3.3) - deutlich höhere Einschränkungen, nämlich 60 % in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Verschiedenes, 40 % bei Haushaltführung, Wäsche und Kleiderpflege, sowie 30 % bei Einkauf/Besorgungen und Kinderbetreuung (Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2.3.3).

5.
5.1     Dr. F.___ und Prof. H.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch der von der Beschwerdeführerin als Gutachter beigezogene Dr. J.___ veranschlagte die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Dies stimmt sodann mit der neuropsychologischen Beurteilung überein, wonach im Rahmen der erhobenen Funktionsstörung und einer erhöhten Ermüdbarkeit eine Arbeitsleistung von 50 % realisierbar wäre.
         Es ist somit davon auszugehen, dass insbesondere für leichte und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist.
5.2     Die Einschränkung im Haushalt wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 11. November 2004, wo Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen zwischen 0 und 33 % festgehalten wurden, mit 19.9 % beziffert. Demgegenüber postulierte die Beschwerdeführerin mit 30-60 % weit höhere Einschränkungen.
         Dazu hat die Beschwerdegegnerin wiederum ausführlich Stellung genommen und die von ihr getroffenen Annahmen begründet. Damit hat sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie sich in ihrer Beschwerde darauf beschränkt, ihre bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen Vorbringen zu wiederholen.
         Vor diesem Hintergrund erscheint es als wenig zweckmässig, nunmehr die - zutreffenden - Erläuterungen der Beschwerdegegnerin noch einmal zu wiederholen. Es ist vielmehr zustimmend auf sie zu verweisen.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Bericht vom 11. November 2004 genügt den genannten Kriterien vollumfänglich.
         Somit ist von einer Einschränkung im Haushalt von 19.9 % auszugehen.
5.3     Die Statusfrage hat die Beschwerdegegnerin so beantwortet, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2005 eine Erwerbstätigkeit von 50 % angenommen hätte. Dabei ging sie von der Aussage der Beschwerdeführerin aus, wonach sie im Gesundheitsfall „wenn die Kinder grösser seien, ab 6. Klasse“ ihren Beruf als Krankenschwester wieder aufnähme.
         Die beiden Töchter sind 1994 und 1997 geboren. Im Bericht über die am 1. Juli 2005 durchgeführte psychiatrische Abklärung wurde festgehalten, sie besuchten die 4. und die 2. Klasse (Urk. 8/17/8 oben).
         Somit dürfte der Eintritt der älteren Tochter in die 6. Klasse im August 2006 und derjenige der jüngeren Tochter im August 2008 erfolgt sein.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme eines Erwerbspensums von 50 % bereits ab Mai 2005 als - zum Vorteil der Beschwerdeführerin - deutlich weiter gehend als das, was die Beschwerdeführerin selber als Pläne im Gesundheitsfall dargelegt hat.
         Für die Annahme einer noch weitergehenden Erwerbstätigkeit in einem Zeitpunkt, da beide Töchter noch im Primarschulalter sind, besteht vor diesem Hintergrund keine plausible Begründung.
5.4     Bei einem hypothetischen Erwerbspensum (als Krankenschwester) von 50 % und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beschränkt sich die Einbusse im Erwerbsbereich auf das unterschiedliche Lohnniveau beim Validen- und Invalideneinkommen.
         Für das Valideneinkommen ist auf das mittlere von Frauen mit Berufskenntnissen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielte Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE, Niveau 3) abzustellen, das an die branchenübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90, Tab. B. 9.2) und das Pensum von 50 % anzupassen ist.
         Da der Beschwerdeführerin auch der öffentliche Sektor offen steht, ist auf Tabelle TA7 abzustellen (RKUV 2000 Nr. U 305 S. 400). Demnach betrug dieses Einkommen im Jahr 2004 Fr. 5’371.-- im Monat (LSE 2004, S. 63, Tab. TA7, Ziff. 33, Niveau 3), womit ein Valideneinkommen von rund Fr. 2’786.-- (Fr. 5'371.-- : 40.0 x 41.5 x 0.5) resultiert.
         Das Invalideneinkommen entspricht dem mittleren von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen, das der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden und dem Pensum von 50 % anzupassen ist. Dieses betrug im Jahr 2004 Fr. 3'918.-- im Monat (LSE 2004, S. 63, Tab. TA7, Total, Niveau 4), womit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 2’037.-- resultiert (Fr. 3'918.-- : 40.0 x 41.6 x 0.5).
         Somit beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr. 749.--, was einer Einschränkung von 26.88 % entspricht.
         Bei einem Erwerbspensum von 50 % resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 13.44 % (26.88 % x 0.5) im Erwerbsbereich und von 9.95 % im Haushalt (19.9 % x 0.5). Gesamthaft ergibt dies einen Invaliditätsgrad von rund 23 %.
         Somit hat die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Rentenanspruch zu Recht verneint.
5.5     Würde man das Erwerbspensum entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin mit 70 % veranschlagen, so wäre dies frühestens mit dem Eintritt wenigstens der älteren Tochter in die 6. Klasse im Jahr 2006 möglich, womit die Tabellenlöhne gemäss LSE 2006 (S. 29 Tab. TA7) und die für 2006 ausgewiesene Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden zu berücksichtigen wären.
         Als Valideneinkommen resultierte diesfalls rund Fr. 3'958.-- (Fr. 5'450.-- : 40.0 x 41.5 x 0.7), als Invalideneinkommen rund Fr. 2'109.-- (Fr. 4'047.-- : 40.0 x 41.7 x 0.5). Dies ergäbe eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'849.--, entsprechend einer Einschränkung von 46.72 % und einem anteiligen Invaliditätsgrad von 32.70 % (46.72 % x 0.7).
         Die Einschränkung von 19.9 % ergäbe bei der angenommenen Pensenaufteilung einen anteiligen Invaliditätsgrad von 5.97 % (19.9 % x 0.3), womit ein Invaliditätsgrad von 38.67 % oder gerundet 39 % resultieren würde.
         Da auch damit kein Rentenanspruch begründet würde, erweist sich der angefochtene Entscheid selbst dann als zutreffend, wenn die Statusfrage im Sinne der Beschwerdeführerin beantwortet würde.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).