Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 14. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1980, ist gelernter Heizungsmonteur, welche Tätigkeit er seit dem 1. September 2002 bei der A.___ AG ausübte. Im Mai 2002 hatte er sich im Spital B.___ einer Nierenbeckenplastik links unterziehen müssen. Nach anfänglicher Beschwerdefreiheit litt er seit ca. Mitte 2003 an lumbalen Schmerzen links, aufgrund welcher ihm in der Folge verschiedene Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden waren. Seit 1. Februar 2005 war er deswegen von seinem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Am 28. Februar 2005 stellte M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Zusprache von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung; vgl. Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte verschiedene ärztliche Berichte ein; zudem liess sie den Versicherten durch Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, medizinisch abklären (Gutachten vom 11. Juli 2006). Gestützt auf die eingeholten Unterlagen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2007 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Dagegen lässt M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 7. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zu gewähren (1.), namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer beruflichen Massnahmen zuzuführen (2.), eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2). Mit der Beschwerde liess M.___ einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Urologie, spez. Operative Urologie, vom 14. Dezember 2006, drei Operationsberichte sowie den CT Befund vom 23. August 2005 ins Recht legen (Urk. 3/1-5).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 16. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. März 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 liess M.___ einen Bericht von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. April 2007 zu den Akten reichen (Urk. 9 und 10). Die der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2007 zur Stellungnahme hierzu angesetzte Frist (Urk. 11) verstrich in der Folge unbenutzt.
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art werden in Form von Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung gewährt (Art. 15 bis 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend gemacht, nach den medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig. Medizinisch sei genügend abgeklärt worden. Dass der behandelnde Arzt zu einer anderen Schlussfolgerung gelange als die begutachtende Ärztin, sei nicht unüblich. Sodann bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht. Aufgrund der diversen ärztlichen Untersuchungen bestünden ebensowenig Hinweise auf eine psychiatrische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; diesbezügliche Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt M.___ im Wesentlichen geltend machen, wegen der sich widersprechenden, rheumatologisch fachärztlichen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei eine neuerliche Beurteilung in rheumatologischer Hinsicht unerlässlich. Zu beachten sei, dass im Bericht von Dr. D.___ die Beschwerden als nachvollziehbar bezeichnet würden und der Arzt einen Verdacht auf das Vorliegen von Weichteil- oder Muskelbeschwerden, Vernarbungen oder Infektionen erhebe. Zudem hätten mittels CT auffällige Befunde festgestellt werden können. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerden nicht objektiviert werden können, sei zu prüfen, ob allenfalls psychische Elemente das Schmerzverhalten beeinflussten. Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Bericht von Dr. E.___ vom 30. April 2007 ergebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verwachsungen im Narbenbereich an neuropathischen Schmerzen leide, weswegen in angestammer Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 8).
3.
3.1 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte ergibt sich was folgt zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
3.2 In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben vom 14. Juni 2005 diagnostizierte PD Dr. F.___, Leitender Arzt des Spitals B.___ sowie zuständiger Operateur (Operation vom 7. Mai 2002), ein myofasziales Schmerzsyndrom M. iliopsoas und M. quadratus lumborum links sowie einen Status nach retroperitoneoskopischer Nierenbeckenplastik links am 7. Mai 2002. Er führte im Wesentlichen aus, nachdem der Patient gemäss KG-Eintrag im September 2002 beschwerdefrei gewesen sei, berichte er seit mehreren Monaten über bewegungsabhängige Schmerzen in der linken Flanke. Eine Physiotherapie sei eingeleitet worden, ebenso eine rheumatologische Abklärung. Da im Bereich der linken Niere eine Restektasie vorhanden sei, nach der durchgeführten Szintigraphie der Nieren die Abflussverhältnisse jedoch nicht schlüssig hätten beurteilt werden können, habe er dem Versicherten eine probatorische Pigtaileinlage vorgeschlagen. Der Patient habe sich schliesslich abgemeldet mit dem Hinweis, er wolle eine second opinion einholen, weshalb die Schmerzabklärung noch nicht restlos durchgeführt sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Arzt an, nach der Nierenbeckenplastik sei im Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden (Urk. 7/6).
3.3 Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie sowie behandelnder Arzt des Versicherten, diagnostizierte am 21. September 2005 einen Status nach retroperitoneoskopischer Nierenbeckenplastik links am 7. Mai 2002 bei Nierenbeckenabgangsstenose bei Unterpolgefässkreuzung. Er führte im Wesentlichen aus, die erhobenen Befunde sowie die rheumatologische Untersuchung seien unauffällig. Der Versicherte berichte über belastungsabhängige Schmerzen in der linken Flanke und im lumbalen Rückenbereich, abhängig von der Position des Körpers sowie über rezidivierende Infektionen; der Patient könne seine physische Arbeit nicht verrichten oder müsse sie ständig unterbrechen. Dr. G.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur seit dem 1. Februar 2005 als vollständig arbeitsunfähig und führte an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sei daher eine berufliche Umstellung zu prüfen (vgl. Urk 7/8). Diese Angaben bestätigte er in seinem Bericht vom 28. März 2006, in welchem er den Verlauf als chronisch und die Befunde als unverändert bezeichnete (Urk. 7/14).
3.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH Urologie und operative Urologie, berichtete am 5. Mai 2006 zuhanden der IV-Stelle, bei einem Status nach Endopyelotomie links 5/02 bestünden im Bereich der linken Flanke rezidivierende Schmerzen; diese Schmerzen exazerbierten nach Angabe des Patienten vor allem bei körperlicher Arbeit. Gemäss radiologischer Untersuchung vom 23. August 2005 zeige sich computertomographisch ein persistierendes erweitertes NBKS links ohne Hinweise auf einen Abszess oder sonstige Pathologien in diesem Bereich. Gemäss dem radioisotopen Nephrogramm vom 15. Juli 2005 bestehe eine Restfunktion der linken Niere von 22 %. Dr. H.___ führte weiter aus, aufgrund dieser Befunde stehe es ihm nicht zu, die Funktion des Bewegungsapparates zu beurteilen und somit eine Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Vielmehr sei dies Sache eines Rheumatologen, diese Beschwerden zu objektivieren (Urk. 7/16).
3.5 Dr. C.___ diagnostizierte im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten Untersuchung vom 26. Juni 2006 ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom M. Iliopsoas und M. quadratus lumborum links, existierend vor allem am Abend, nach Tragen von Gewichten und persistierend seit 2004 sowie einen Status nach retroperitoneoskopischer Nierenbeckenplastik links am 07. Mai 2002 (Bericht vom 11. Juli 2006).
Sie führte im Wesentlichen aus, klinisch seien im gesamten Bewegungsapparat keine pathologischen Befunde zu finden, die Muskeln seien symmetrisch und kräftig entwickelt; bei der Untersuchung finde man in allen Richtungen normale Beweglichkeiten der Wirbelsäule und keine muskulären Verspannungen; es bestehe im Bereich des gesamten Rückens keine Druckdolenz mit Ausnahme eines ungefähr zwei cm grossen Bereiches in der Nähe der Narbe; es liessen sich keine Myogelosen und Tendomyogelosen ertasten. Die dreimonatige Physiotherapie im Spital B.___ habe keine wesentliche Aenderung der Beschwerden gezeigt. Sie bezeichnete den Beschwerdeführer aufgrund der normalen klinischen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht ab sofort als in seinem bisherigen Beruf als Heizungsmonteur als 100%ig arbeitsfähig und gab weiter an, es gebe für weitere Therapien keine Notwendigkeit (Urk. 7/20).
3.6 Dr. D.___ stellte in dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten Bericht von 14. Dezember 2006 die Diagnosen eines Status nach retroperitoneoskopischer Nierenbeckenplastik links (fecit PD Dr. med. H. F.___ am 07. Mai 2002, B.___); sekundär anamnestisch diverse Komplikationen (5 Narkosen laut Patient inkl. IPS Aufenhalt wegen Pneumothorax); aktuell ektatische linke Niere mit relativer Abflussstörung am pyelo-ureteralen Übergang (Rezidivstenosierung respektive Persistenz) und einer verminderten Funktion verglichen gegenüber der normalen rechten Niere; Flankenschmerzen links mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht stauungsbedingt (Aktenkonsilium und erneute Anamnese durch Patient); aktuell subjektiv schmerzfrei, wenn der Patient nicht arbeite, aber psychische Probleme, da der Patient während der IV-Abklärung (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) während 1.5 Jahren nicht habe arbeiten dürfen.
Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe nachvollziehbare Schmerzen im Bereiche der linken Flanke an. Die urologischerseits sich stellende Frage, ob die Restektasie der rechten (recte wohl: linken) Niere im Sinne einer Nierenstauung und dadurch allenfalls stauungsbedingte Schmerzen das Beschwerdebild erklären könnte, müsse aufgrund der bereits durchgeführten Untersuchungen und auch aufgrund der Anamnese des Patienten verneint werden. Die subjektiv beanstandeten Beschwerden im Bereiche der linken Flanke seien eher dem rheumatologischen Formenkreis zuzuordenen (Weichteil- oder Muskelbeschwerden respektive durch Residuen infolge Vernarbung im Retroperitoneum). Urologisch, z.B. durch eine erneute operative Revision, könne dem Beschwerdeführer keine signifikante Verbesserung des Beschwerdebildes versprochen werden. Wahrscheinlich wäre dem Patienten tatsächlich am Besten geholfen, wenn er sich auf einen anderen Beruf ohne Überkopfmontage und ohne Aussenarbeit auf dem Bau umschulen könnte. Durch den aktuellen Arbeitslosenstatus träten nun leider verständlicherweise zusätzliche psychische Probleme auf (vgl. Urk. 3/3).
3.7 In seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 30. April 2007 diagnostizierte Dr. E.___ lumbale Schmerzen links in der Narbenregion bei Verdacht auf Narben-Neurom. Er führte im Wesentlichen aus, die gestellte Diagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms entbehre einer gewissen Logik. So sei bei einem myofaszialen Schmerzsyndrom zu erwarten, dass der Patient als Reaktion darauf verspannte Muskeln und Druckdolenzen aufweisen würde; keiner der Untersucher habe jedoch Verspannungen der Rückenmuskulatur, eine Myogelose und Myotendinosen finden können; wie Dr. C.___ habe auch er (Dr. E.___) keine Abschwächung der Rückenmuskulatur finden können. Damit sei auch nicht überraschend, dass die medizinische Trainingstherapie zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Schmerzen seien bewegungsabhängig, es bestehe im Narbenbereich die lokale Druckdolenz und der Patient beschreibe sehr schön, wie wenn etwas zu kurz wäre. Das Ganze passe zu Verwachsungen mit entsprechend neuropathischen Schmerzen. Eine Narbenrevision wäre fatal, da diese auch zu einer Verschlimmerung führen könne. Die Aussicht, dass der Patient mittels medikamentöser Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne, sei sehr ungewiss.
Dr. E.___ gab an, medizinisch-theoretisch bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. In einer leichten Arbeit ohne Überkopftätigkeit erscheine der Patient voll arbeitsfähig, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er teilweise leichte Schmerzen habe, welche allerdings medikamentös angegangen werden könnten (Urk. 10).
4.
4.1 Aus den erwähnten medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei körperlicher Belastung an Schmerzen im Bereich der linken Flanke leidet, welche nach Auffassung der befassten Urologen nicht direkt auf die Nierenproblematik (namentlich die trotz der verschiedenen chirurgischen Eingriffe festgestellte Restektasie) zurückgeführt werden können, sondern für welche möglicherweise rheumatologische Ursachen beziehungsweise allfällige Verwachsungen im Bereich der Operationsnarbe verantwortlich sind (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___, Urk. 7/16 und Dr. D.___ Urk. 3/3; ebenso Dr. E.___ Urk. 10). Es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass seine Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht eingeschränkt sei. Zu prüfen ist demnach, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen besteht beziehungsweise ob die vorliegenden medizinischen Akten diesbezüglich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestatten.
4.2 Der von der IV-Stelle veranlasste und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Bericht von Dr. C.___ wurde zwar in Kenntnis der Vorakten (und teilweise auch in Auseinandersetzung mit denselben) verfasst, basiert auf einer erhobenen Anamnese sowie einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und enthält eine begründete Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Zu bemerken ist jedoch, dass die von Dr. E.___ gegen die Diagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms erhobene Kritik nachvollziehbar erscheint und nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, womit die Einschätzung von Dr. C.___ erheblich in Frage gestellt wird: so trifft namentlich zu, dass Dr. C.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung keine für die Diagnose eines myofascialen Schmerzsyndroms charakteristischen objektivierbaren myofascialen Hinweise wie Muskelverkürzungen, Muskelhartspann oder Triggerpunkte festzustellen vermochte; ebensowenig ergaben sich Hinweise auf eine Abschwächung der Muskulatur (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007 in Sachen N., U 322/05 unter Hinweis auf Urteil S. vom 27. April 2006, U 393/05). Zum Bericht von Dr. C.___ ist aber weiter zu bemerken, dass er keine Auseinandersetzung mit der Frage allfälliger Verwachsungen (Vernarbungen) enthält. Dies, obwohl bereits der zuständige Operateur Dr. F.___ eine Narbenproblematik in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 7/8 S. 12: "Differentialdiagnostisch ist an ein Narbenneurinom oder eine vertebrogene Ursache zu denken, weshalb wir eine rheumatologische Abklärung in Betracht ziehen") und auch Dr. C.___ eine ausschliesslich den Narbenbereich betreffende Druckdolenz festgestellt hatte (vgl. Urk. 7/20 S. 4 und 5). Der Bericht erweist sich damit auch als unvollständig, weshalb (auch) daher nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt um so mehr, als in Übereinstimmung mit Dr. F.___ später auch die Dres. D.___ und E.___ eine Verwachsungs- beziehungsweise Narbenproblematik als mögliche Ursache für die geklagten Schmerzen erachteten.
4.3 Ebensowenig kann auf die Berichte der weiteren befassten Rheumatologen abgestellt werden: Hinsichtlich des Berichtes von Dr. G.___ ist nämlich zu bemerken, dass die - ohne schlüssige Begründung - attestierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann, hatte Dr. G.___ die erhobenen Befunde sowie die rheumatologische Untersuchung doch als unauffällig bezeichnet (vgl. Urk. 7/8 und Urk. 7/14). Was den Bericht von Dr. E.___ betrifft ist sodann festzustellen, dass seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich auf einer Verdachtsdiagnose beruht. Der Bericht wurde zudem am 30. April 2007 und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 16. Januar 2007) verfasst und es ist mangels entsprechender Angaben nicht ersichtlich, inwieweit sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht (vgl. dazu BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), weshalb auch aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4 Ergibt sich demnach, dass keiner der vorliegenden (rheumatologischen) ärztlichen Berichte den Anforderungen an einen beweistauglichen medizinischen Bericht genügt, drängen sich weitere Abklärungen auf. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.5 hievor) genügendes rheumatologisches - und soweit (in Bezug auf die Narbenproblematik) erforderlich gegebenenfalls durch eine neurologische Beurteilung ergänztes - Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Die Anordnung einer psychiatrischen Abklärung erscheint hingegen nicht angezeigt. Aufgrund der Akten, namentlich auch aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ ergeben sich keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert oder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine entsprechende Begutachtung nahelegen würden.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Ausgangsgemäss gehen sodann auch die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).