Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.00216 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, gelernter Maschinenzeichner (Urk. 7/2/4 Ziff. 6.2), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 7/23/1-2). Seit 1994 war er als Aussendienst-Mitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/4/1 Ziff. 1 und Ziff. 4-5). Am 8. Januar 2000 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 (Urk. 7/4/5). Ab dem 1. April 2000 war er erneut als Aussendienst-Mitarbeiter bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/5/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 7. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/2/6 Ziff. 7.8). Ab dem 30. März 2001 arbeitete er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/6/1, Urk. 7/5/1 Ziff. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/72/7-9, Urk. 7/7/1-3, Urk. 7/6/1-2, Urk. 7/1/3-4) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5/1-3, Urk. 7/4/1-3) ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Umschulung, Einführung im kaufmännischen Bereich, inklusive Vorbereitung auf die Prüfung zum SIZ-Informatikanwender, vom 1. Februar bis 28. März 2002, zu (Urk. 7/12/1-3). Nach durchgeführter Umschulung erachtete die IV-Stelle den Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/29/1), schloss die Umschulung im kaufmännischen Bereich mit Verfügung vom 8. November 2002 ab und stellte die Arbeitsvermittlung ein (Urk. 7/30/1-2).
Die gegen die Verfügung vom 8. November 2002 vom Versicherten am 24. November 2002 erhobene Beschwerde (Urk. 7/31/4-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2003, soweit es darauf eintrat, im dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/32/1-7).
1.2 Daraufhin erging am 30. Juli 2003 die Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung zusprach (Urk. 7/41/1-2). Am 19. Januar 2004 trat der Versicherte eine Stelle als Verkaufsberater/Technischer Kaufmann bei der A.___ AG an (Urk. 7/69/1 Ziff. 1). Darauf schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 1. April 2004 ab (Urk. 7/46/1-2). Am 27. Januar 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung per 31. Mai 2006 (Urk. 7/69/6).
1.3 Am 26. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung) an (Urk. 7/57/1-8). Die IV-Stelle holte erneut medizinische Berichte (Urk. 7/72/1-4, Urk. 7/70/3-6, Urk. 7/66/3, Urk. 7/50/1-2), drei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/69/1-3, Urk. 7/ 63/1-3, Urk. 7/61/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/62/1-4) ein. Mit Vorbescheid vom 20. November 2006 (Urk. 7/75/1-2) und mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/76/1-2 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen.
Am 29. Januar 2007 meldete sich der Versicherte zudem zum Rentenbezug an (Urk. 7/78/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine-/Innere Medizin FMH, vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/83/1), und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/82/1-4) ein.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache beruflicher Massnahmen in Form von Kostenübernahme des Studienganges zur Vorbereitung der eidgenössischen Berufsprüfung zum Fachmann Betreibung und Konkurs (Urk. 1 S. 1). In der Folge reichte Dr. B.___ der IV-Stelle einen Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 7/84/1) ein. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 hielt die IV-Stelle fest, dass sie das Rentengesuch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückstelle und im Übrigen davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert habe (Urk. 7/85/1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine weitere Umschulung erfüllt sind.
3.1 Vom 30. April bis zum 2. November 2001 war der Beschwerdeführer erstmals in der C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (Urk. 7/6/1). Dr. med. D.___, Stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 7. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1 lit. A):
- Rezidivierende depressive Störung, im Beurteilungszeitpunkt mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und Angst (ICD-10: F33.11) bei einer Persönlichkeit mit selbstunsicheren und sensitiven Charakterzügen
- Anamnestische Panikattacken (ICD-10: F41.0)
- Hypercholesterinämie
Unter den medikamentösen Massnahmen und den regelmässigen psychotherapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen sowie anderen therapeutischen Einrichtungen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Verlaufe des Augustes spürbar verbessert, so dass er bereits im September für ihn ungünstige Nachrichten des Arbeitgebers ruhiger habe aufnehmen können und in solidem und seriösem Umgang damit neue Lösungswege in beruflicher Hinsicht habe suchen können, ohne dass es zu einer Verschlechterung seines seelischen Befindens gekommen sei. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen sei mehrheitlich - neben aufdeckend konfrontativer Arbeitsweise betreffend der bisherigen Lebensgeschichte und der sich im Beurteilungszeitpunkt stellenden Probleme - auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers eingegangen worden. Besonderen Raum hätten der Umgang mit aggressiven Impulsen und der Umgang mit kränkenden Situationen eingenommen, die der Beschwerdeführer immer dann erlebt habe, wenn seine Umwelt sich entgegen seinen Erwartungen verhalten habe (Urk. 7/6/1 f.).
Insgesamt sei das psychische Zustandsbild von Mitte bis Ende August stabil geblieben und habe sich im Verlauf des Septembers und Oktobers sogar verbessert, obwohl beruflich gesehen im Beurteilungszeitpunkt noch Unklarheiten bestünden. Einerseits habe der Beschwerdeführer zunächst sehen wollen, inwieweit eine persönlich initiierte Berufsberatung zu einer beruflichen Neuorientierung beitrage. Er habe an eine Bürotätigkeit gedacht, eventuell als Buchhalter. Andererseits habe er sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen angemeldet. Sollte jedoch das psychische Zustandsbild weiter in dem erlebten Ausmass stabil bleiben, sei unter Umständen damit zu rechnen, dass berufliche Massnahmen über die Invalidenversicherung nicht mehr notwendig seien. Nach Austritt aus der Klinik sei - mit dem Beschwerdeführer - in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter zunächst noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden. Je nach Stabilität im ambulanten Rahmen könne sodann im weiteren Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in der Folge mit einer solchen von 100 % in einem neuen Tätigkeitsfeld gerechnet werden; eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Verkauf sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich (Urk. 7/6/2, vgl. auch Urk. 7/7/3 Ziff. 7).
In diesem Sinne hielt Dr. E.___ am 18. Dezember 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, in depressiven Phasen seien beim Beschwerdeführer die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt. Zusätzlich bestehe beim Zurücklegen längerer Strecken mit dem Auto die Gefahr von Panikattacken. Seit dem Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/1/4).
3.2 In seinem Bericht vom 28. März 2006 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 7/50/1 Ziff. 1):
- Rezidivierende, meist reaktiv depressive Störungen mit Somatisierung und ausgeprägter Angst
Seit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am 30. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer in eine tiefe, depressive Verstimmung gefallen mit im Beurteilungszeitpunkt vorliegender Tendenz zur Verschlechterung (Urk. 7/50/1 Ziff. 3).
Er leide an einer Somatisierung mit Magenbeschwerden, Zittern, Gedankenkreisen, Schlaflosigkeit und innerem Zittern. Daneben bestehe das Gefühl der Wertlosigkeit und des Gekränktseins mit Antriebshemmung und Angstgefühlen (Urk. 7/50/1 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich in einer sogenannten „Dauererkältung“. Ein Kontakt mit Kunden sei ihm im Beurteilungszeitpunkt nicht zuzumuten und auch nicht sinnvoll (Urk. 7/50/2 Ziff. 7).
Der Verlust der Arbeitsstelle sei für den langjährig arbeitslosen Beschwerdeführer eine enorme Demütigung (Urk. 7/50/2 Ziff. 9).
In der im Beurteilungszeitpunkt vorliegenden psychisch-somatischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Sein höchstes Ziel sei es, wieder eine Arbeit zu finden (Urk. 7/50/2 Ziff. 12).
Der Beschwerdeführer neige im Beruf dazu, sich sehr hohe Ziele zu setzen. In gesundem Zustand könne man sich die im Beurteilungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit erneut vorstellen, falls die Bedingungen nicht allzu erfolgsorientiert seien. Eine Umschulung in einen Beruf mit geringer Verantwortung könnte allenfalls sinnvoll sein (Urk. 7/50/2 Ziff. 13).
3.3 Am 3. August 2006 nannte Dr. B.___ - ausgenommen der anamnestisch vorliegenden Panikattacken (ICD-10: F41.0) - die selben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 7. November 2001 (vgl. Urk. 7/6/1). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 30. Januar 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/70/6 lit. B).
Nach einer längeren Krankheitsepisode vor Jahren wegen depressiver Störung habe der Beschwerdeführer selbst wieder eine Arbeitsstelle gefunden. Diese sei ihm indessen im Januar 2006 unerwartet gekündigt worden, was er als extreme Kränkung erfahren habe und weshalb er erneut in ein schweres depressives Zustandsbild abgeglitten sei. Die emotionale Labilität, Konzentration und Ausdauerstörung hätten bis zum Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Es sei indessen ein sehr wichtiges Ziel, den Beschwerdeführer wieder zurück in den Arbeitsprozess bringen zu können. Hierfür habe er selbständig erstaunlich viele Anstrengungen gemacht, indem er unter anderem Weiterbildungskurse besucht habe. Sein psychischer Zustand habe sich schrittweise auch im Zusammenhang mit der Psychotherapie gebessert (Urk. 7/70/3 lit. D Ziff. 7a).
Das Ziel sei, den Beschwerdeführer im Herbst 2006 zurück in den Arbeitsprozess zu bringen. Dies schrittweise und wenn möglich mit logistischer und finanzieller Unterstützung bezüglich einer Umschulung. Ein Zurückkehren in den angestammten Beruf als Vertreter sei angesichts der wiederholten Traumatisierung kaum möglich. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Anstrengungen in Richtung Betreibungsbeamter gemacht und plane, wenn möglich mit Hilfe der Invalidenversicherung, den Fachausweis als Betreibungsbeamter zu machen und so wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden (Urk. 7/70/3 lit. D Ziff. 7b). In dieser behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer schrittweise ab ungefähr September 2006 ein Pensum von 50 % bis höchstens 80 % zumutbar (Urk. 7/70/5).
3.4 Dr. med. F.___, Psychotherapeut SPV, der den Beschwerdeführer seit 1998 behandelte (vgl. Urk. 7/72/2 lit. D Ziff. 1), stellte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/1 lit. A):
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2006 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/72/1 lit. B). Für den Beschwerdeführer sei die jahrelange Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter mit einer hohen psychischen Belastung verbunden, sodass bei einer Wiederaufnahme derselben Tätigkeit weitere depressive Episoden wahrscheinlich sind. Eine Umschulung, welche die Integration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben sichern könne, sei in höchstem Masse indiziert. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und bei einer klar geregelten Tätigkeit mit einem definierten Anforderungsprofil mit prognostisch einiger Wahrscheinlichkeit arbeitsfähig, mithin vermutlich längerfristig zwischen 50 und ungefähr 80 %. Eine Arbeitstätigkeit habe für das Selbstwertgefühl und das gesamte Lebensgefühl des Beschwerdeführers einen hohen Stellenwert. Eine Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin, eventuell in einem Arbeitsintegrationsprogramm, sei aus den oben erwähnten Gründen angezeigt (Urk. 7/72/2 lit. D Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 7/72/4).
3.5 Am 7. November 2006 führte Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Die objektiven Befunde liessen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt, sondern durch Umstrukturierung, mithin durch einen invaliditätsfremden Grund, bedingt gewesen (Urk. 7/ 73/3).
Die dargelegten, objektiven Befunde liessen nicht nachvollziehen, warum die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit einer während ein bis zwei Tagen wöchentlich durchzuführender Aussendiensttätigkeit eingeschränkt sein sollte. In der bisherigen und der bereits umgeschulten Tätigkeit zum SIZ-Informatikanwender sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/73/3).
4. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Februar/März 2002 erfolgreich zum SIZ-Informatikanwender umgeschult wurde (vgl. Urk. 7/25/13-15). Nach Abschluss dieser Umschulung ging sie allerdings von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in dieser behinderungsangepassten Tätigkeit, ausgenommen solcher, die längere Autofahrten bedingten, aus (vgl. Urk. 7/11/1 Ziff. 1). Es stellte sich indessen heraus, dass die Tätigkeit als SIZ-Informatikanwender aus psychischer Sicht für den Beschwerdeführer nur bedingt geeignet war. Dieser fand zwar - aus eigener Initiative (vgl. Urk. 7/70/3 lit. D Ziff. 7a) - nach der Umschulung eine Anstellung als Verkaufsberater/ Technischer Kaufmann. Diese Arbeit beinhaltete daher auch, zumindest teilweise, eine Aussendiensttätigkeit. Nachdem die A.___ AG dem Beschwerdeführer per Ende Januar 2006 gekündigt hatte, verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Weise, dass sie zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 7/50/2 Ziff. 12). In diesem Sinne gelangte Dr. B.___ zur Ansicht, der Beschwerdeführer sei seit dem 30. Januar 2006 bis auf weiteres in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/70/6 lit. B), während Dr. F.___ diesen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1. September 2006 noch zu 50 % arbeitsunfähig erachtete (Urk. 7/72/1 lit. B). Übereinstimmend äusserten sich diese Ärzte dazu, dass ein Zurückkehren in den angestammten Beruf als Vertreter angesichts der wiederholten Traumatisierungen kaum möglich sei (Urk. 7/70/3 lit. D Ziff. 7b) beziehungsweise bei einer Wiederaufnahme derselben Tätigkeit weitere depressive Episoden wahrscheinlich seien (Urk. 7/72/2 lit. D Ziff. 7.2). Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gaben diese Ärzte gleichlautende Beurteilungen ab, indem sie den Beschwerdeführer als in einer solchen Arbeit zu 50 bis höchstens 80 % arbeitsfähig erachteten (Urk. 7/70/5, Urk. 7/72/2 lit. D Ziff. 7.2, Urk. 7/72/4). Nachdem die Ärzte der Klinik C.___ dem Beschwerdeführer nach seiner Hospitalisation im Jahre 2001 im Austrittszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter zunächst noch als zu 100 % arbeitsunfähig erachteten und je nach Stabilität im ambulanten Rahmen im weiteren Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in der Folge mit einer solchen von 100 % in einem neuen Tätigkeitsfeld rechneten (Urk. 7/6/2, Urk. 7/7/3 Ziff. 7), steht fest, dass sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/73/3) - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Umschulung zum SIZ-Informatikanwender, mithin nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin Ende Januar 2006, verschlechterte. Indessen liegen bezüglich der Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Einschätzungen vor. Insbesondere kann der Beurteilung durch die Ärztin des RAD, in der bisherigen und der bereits umgeschulten Tätigkeit als SIZ-Informatik-Anwender sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 7/73/3), nicht gefolgt werden. Es kann aber auch nicht ohne weiteres auf die Beurteilung durch den sich gegenüber dem Beschwerdeführer in einem hausärztlichen Vertrauensverhältnis stehenden Dr. B.___ und diejenige durch den den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren behandelnden Psychiater Dr. F.___ abgestellt werden. Daher ist zur Frage des Gesundheitszustandes, der möglichen, behinderungsangepassten Tätigkeiten und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in den angepassten Tätigkeiten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Hernach ist erneut über das Umschulungs- und das Rentengesuch zu entscheiden.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit dem 1. Juli 2006, ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente stellt eine Leistung der Invalidenversicherung dar. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert bemessen. Nachdem die Beschwerdegegnerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MeyerSteck