IV.2007.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1956 geborene K.___ erlitt am 4. August 2004 einen Fahrradunfall. Der Unfallversicherer übernahm Heilungskosten und stellte diese auf Ende Oktober 2005 ein. Mit heutigem Urteil im Prozess UV.2006.00166 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Leistungseinstellung.
1.2     Am 16. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Rente und fragliche medizinische Massnahmen, Urk. 8/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte beim Spital A.___ (Urk. 8/16), beim nachbehandelnden Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/9), und bei der Neurologin Dr. med. C.___ (Urk. 8/13) sowie Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 8/17) und der Arbeitslosenkasse ein (Urk. 8/14/1) und veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 8/12). Schliesslich zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 verneinte die IV Stelle einen Leistungsanspruch, da kein IV-relevantes Leiden vorliege (Urk. 8/23). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Juni 2006 Einsprache (Urk. 8/24), die mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 abgewiesen wurde (Urk. 8/29 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ am 8. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Sache zur Festlegung des Invaliditätsgrades, evtl. zur Prüfung von beruflichen Massnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab August 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Ernennung von Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), da sich eine krankheitsbedingte Erklärung für die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht finden lasse. Mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die gesetzliche Definition von „Invalidität“ gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und schliesslich die Methode der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach dem Einkommensvergleich sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben. Auf diese rechtlichen Erwägungen kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden: Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen der Folgen des Velosturzes im August 2004 in ihrer Konzentration beeinträchtigt; es liege eine neuropsychologische Teilleistungsschwäche vor, weshalb sie nur bedingt arbeitsfähig sei. Dies sei die Einschätzung sowohl der behandelnden Neurologin Dr. C.___ als auch von Dr. D.___, der das neuropsychologische Gutachten erstellt habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin würde, wäre sie gesund, vollzeitig arbeiten (Urk. 1 S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte unter Verweis auf Dr. E.___ ihres ärztlichen Dienstes (Urk. 8/22/3) - und dieser gestützt auf die medizinischen Abklärungen des Unfallversicherers - aus, dass die diskreten bis leicht ausgeprägten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen nicht arbeitsrelevant seien und dass die Neurologin Dr. C.___ von falschen Voraussetzungen ausgehe (Urk. 2 S. 3).

3.      
3.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente, hat. Voraussetzung dafür ist, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.2     Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Spital A.___, Chirurgie, gab im Bericht vom 14. März 2006 an, bei der Erstbehandlung am Unfalltag hätten ein Status einer nicht dislozierten Fraktur des Processus styloideus radii rechts und diverse Schürfungen und Prellungen vorgelegen. Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule (HWS), des Dens, des Thorax seitlich und des linken Ellbogens hätten keine Unregelmässigkeiten gezeigt (Urk. 8/16). Dieser Bericht entspricht inhaltlich dem Erstbericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. G.___, Spital A.___, Chirurgie, zuhanden des Unfallversicherers (8/15/58) mit der einen Modifikation, dass Dr. G.___ von unauffälligen Röntgenaufnahmen des Schädels - und nicht konkret des Dens - berichtet hatte.
3.3     In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/9) berichtete der nachbehandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, A.___, es liege eine chronische Brachialgie nach HWS-Distorsion mit multiplen Prellungen und einer Handgelenksfraktur rechts am 4. August 2004 vor; überdies leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Ausfällen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die behandelnde Neurologin Dr. C.___. Dr. B.___ führte aus, dass die Behandlung zähflüssig gewesen sei und die Neurologin Dr. C.___ nun der Ansicht war, dass weit mehr vorliege. In den früheren Berichten (vom 21. September 2004 und vom 29. Oktober 2004) zuhanden des Unfallversicherers hatte Dr. B.___ noch von zunehmender Besserung der Beschwerden gesprochen und erwähnt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit auf Anfang Dezember 2004 vorgesehen sei und dass eine „psychische Überlastung“ vorliege (Urk. 8/15/52 und Urk. 8/15/51). Im Bericht vom 22. November 2004 hatte Dr. B.___ dem Unfallversicherer berichtet, es sei eine Abschlusskontrolle Mitte Dezember 2004 vorgesehen; wiederum erwähnte Dr. B.___ eine psychische Belastung (Urk. 8/15/47).
3.4     Die Neurologin Dr. med. C.___, an die der Hausarzt die Beschwerdeführerin verwies, diagnostizierte am 16. März 2006 ein HWS-Distorsionstrauma vom 4. August 2004 mit diskret bis leicht ausgeprägten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen, insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. August 2004 bis zum 1. November 2004 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von da an bis auf weiteres (Urk. 8/13). Dr. C.___ legte den Bericht der neuropsychologischen Abklärung von Dr. phil. D.___, A.___ vom 5. September 2005 bei, in welchem die von Dr. C.___ erwähnten „diskret bis leicht ausgeprägten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10; F07.2) mit Schwerpunkt in exekutiven und Aufmerksamkeitsfunktionen, bei einer insgesamt durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit“ festgehalten wurden (Urk. 8/13/3).
3.5     In ihrem Erstzeugnis vom 20. Januar 2005 zuhanden des Hausarztes Dr. B.___ ging die Neurologin Dr. C.___ davon aus, dass „wahrscheinlich“ für ganz kurze Zeit nach dem Sturz vom Fahrrad eine Bewusstlosigkeit eingetreten sei; „möglicherweise“ sei es beim Sturz zu einer Kontusion des Rückenmarks gekommen, da die Beschwerdeführerin anfänglich nach dem Velosturz die Beine nicht gespürt habe, nicht habe aufstehen können und auch später noch Koordinationsprobleme mit den Beinen gehabt habe (Urk. 8/15/44).
         Dieser Befund der Neurologin, der rund fünf Monate nach dem Sturz erhoben wurde, steht im Gegensatz zu den Aufzeichnungen der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___. Weder im Bericht vom 4. August 2004 (Urk. 8/15/58) über die Erstbehandlung am Unfalltag, noch im eingehenderen Bericht vom 19. August 2004 über dieselbe Erstkonsultation (Urk. 8/15/53) finden sich Hinweise auf eine Kopf- oder HWS-Verletzung oder auf eine Hirnerschütterung. Im Gegenteil vermerkte Dr. G.___ ausdrücklich „keine commotio cerebri“. Ebensowenig hat der nachbehandelnde Hausarzt Dr. B.___ anfänglich vermerkt, dass eine Distorsionsverletzung und eine Hirnerschütterung stattgefunden hätten. Diese beiden Einschätzungen der erstbehandelnden Ärzte vermögen eher zu überzeugen, da sie zeitlich näher am Unfallgeschehen entstanden sind und weil die nachträgliche Einschätzung von Dr. C.___, es habe eine Kontusion des Rückenmarks und eine HWS-Distorsion stattgefunden, mit dem zusätzlich relativierenden Wort „möglicherweise“ versehen war. Es kann daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Fahrradsturz der Beschwerdeführerin im August 2004 eine HWS-Distorsion stattgefunden hat.
3.6     Es verbleiben die auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen neuropsychologischen Teilleistungsstörungen, die auch nach der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per Ende Oktober 2005 vorhanden waren und die gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ nach wie vor therapiert würden und welche Therapie vom Krankenversicherer übernommen würde (Coaching, Ritalin; Bericht Dr. C.___ vom 10. Januar 2006, Urk. 8/15/13).
3.7     Diese Teilleistungsstörungen, die gemäss dem Gutachten von Dr. phil. D.___ „diskret bis leicht ausgeprägt“ sind, vermögen keine rentenmassgebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Diesbezüglich vermag die Einschätzung von Dr. E.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/22/3) zu überzeugen. Beizufügen ist, dass die Diagnose des Neuropsychologen „F07.2“ im Rahmen der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma hinweist, das schwer genug ist, um zur Bewusstlosigkeit zu führen und bei dem nach eben dieser Klassifikation eine Reihe verschiedenartiger Symptome vorliegen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und geistiger Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastungsfähigkeit bei Stress. Weder ist eine Hirnerschütterung erwiesen noch lag das erwähnte vielfältige Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vor.
         Von der Einschätzung, dass noch im Oktober 2005 eine diskret bis leicht ausgeprägte neuropsychologische Teilleistungsschwäche vorliegt, ging auch Dr. med. H.___, SUVA Kreisarzt und Spezialarzt FMH Chirurgie in seinem Bericht vom 30. September 2005 zuhanden des Unfallversicherers aus (Urk. 8/15/29). Auch Dr. H.___ verneinte eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit wegen dieses diskreten neuropsychologischen Befundes.
3.8     Dies führt zum Ergebnis, dass medizinisch und auch neuropsychologisch keine Krankheit, die zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit führen könnte, ausgewiesen ist. Daher besteht kein Leistungsanspruch.

4.       Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Im entsprechenden Gesuch verweist sie auf die Akten im Verfahren Nr. UV.2006.00166 (Urk. 1 S. 6). Die Bruttoeinnahmen als selbständig Erwerbende im Jahr 2006 würden sich auf Fr. 36'225.-- belaufen; die Gestehungskosten seien abzuziehen. Die Miete würde Fr. 1'517.-- betragen, die Krankenkassenprämien Fr. 522.10 (Urk. 1 S. 6). Diese Miet- und Krankenkassenkosten sind im UV-Verfahren ausgewiesen, ebenso ein Bruttoverdienst für die Monate Januar und Februar 2006 von Fr. 6'945.-- (Urk. 3/4-7 im Verfahren Nr. UV.2006.00166). Während die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, fragt es sich, ob die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist zu verneinen.
         In Bewilligung des Gesuchs der Beschwerdeführerin ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Bischoff ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2007 (Urk. 10) hat Rechtsanwalt Bischoff einen Aufwand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 66.20 geltend gemacht. Es ist ihm aus der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 1'253.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet werden kann, wenn sie in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

5.          Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Februar 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 1'253.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
           -  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
           -  Rechtsanwalt Markus Bischoff
           -  Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).