Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 20. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N.J. Landmann
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der A.___ seit 1. April 1993 ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 100 %; Verfügung vom 13. Oktober 1995 [Urk. 12/14]) mit Verfügung vom 30. Januar 2006 (richtig: 30. Januar 2007; Urk. 2 = 12/136) mit sofortiger Wirkung sistiert hatte (Disp.-Ziff. 1), unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Disp.-Ziff. 2);
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. Februar 2007 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärung des Rentenanspruchs "in einem ordentlichen Überprüfungsverfahren" (S. 2 Antr.-Ziff. 2),
die Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 (Urk. 20), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 1 und S. 2 Rz 6);
unter Hinweis darauf, dass
die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht einerseits um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) und anderseits den Beizug der Verwaltungsakten beantragen liess (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3),
sich die Verwaltung mit Eingabe vom 20. Februar 2007 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-139 und 13/1-2]) zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen liess, wobei sie auf Abweisung des fraglichen Verfahrensantrags schloss (S. 1 und S. 2 Rz 6),
die Verwaltung sodann mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Urk. 15) zu den von der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 19. Februar 2007 (Urk. 8; samt Beilage [Urk. 9/1]) gemachten ergänzenden Ausführungen zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung nahm, wobei sie an ihrem eingangs gestellten, auf Abweisung lautenden Antrag festhielt (S. 2 Rz 3),
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Urk. 16) eine weitere Unterlage zur Untermauerung ihres Standpunkts nachreichen liess (Urk. 17);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich der auf Beizug der Verwaltungsakten lautende Prozessantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3) mit der Aktenauflage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/1-139 und 13/1-2) erledigte (s. Urk. 18 S. 2), wobei die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 (Urk. 20) die Vollständigkeit der bereits früher aufgelegten Akten (Urk. 12/1-139 und 13/1-2) nochmals ausdrücklich bestätigte (S. 1 Rz 3),
mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2007 (Urk. 18) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1), welcher Entscheid unangefochten blieb,
sich der Prozess beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist, zumal die Beschwerdeantwortschrift vom 13. April 2007 (Urk. 20) im Vergleich zur Stellungnahme vom 20. Februar 2007 (Urk. 11) hinsichtlich der massgeblichen Interessenabwägung keine entscheidrelevanten Noven enthält, womit kein Anlass zu Weiterungen besteht und es bei der Kenntnisgabe der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann (s. unten Disp.-Ziff. 3 al. 1);
in Erwägung, dass
sich die Beschwerdegegnerin bei der sofortigen Sistierung der Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützt (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Neue Reihe/Bd. 47, S. 191 ff.),
die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,
dabei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.2, vom 3. April 2003 in Sachen M. [I 57/03] Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 in Sachen B [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2], je mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
bei der Abwägung der Gründe für und gegen die vorläufige Renteneinstellung dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein,
seit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 für die versicherte Person kaum mehr Gefahr besteht, wegen fehlender Verzinsung allfälliger Rentennachzahlungen eine finanzielle Einbusse zu erleiden (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG sowie Art. 6 und 7 ATSV),
von der Beschwerdeführerin - soweit erheblich - einzig geltend gemacht wird, dass ihr bei Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer der Rentenüberprüfung die Existenzgrundlage entzogen würde (Urk. 1 S. 6 f. Rz 19 ff.; Urk. 8 S. 2 ff.),
diesem Umstand indessen praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (vgl. Urteil des damaligen EVG vom 3. April 2003 in Sachen M. [I 57/03] Erw. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5, mit dortigen Hinweisen, und Urteile des damaligen EVG vom 12. März 2002 in Sachen B. [I 51/02] und vom 29. Januar 2002 in Sachen S. [I 749/01]),
für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird, als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des damaligen EVG vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beziehungsweise zumindest für eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht gegeben sind (s. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2006 [Urk. 13/1]), woran der rudimentäre (Hausarzt-)Bericht von Dr. med. B.___, Ärztin für Innere Medizin, '___', vom 20. Februar 2007 (Urk. 17) nichts zu ändern vermag,
die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente (Schweizer Bürgerrecht, fester Wohnsitz in der Schweiz, hiesige familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen) das Sicherungsinteresse der Beschwerdegegnerin nicht nachhaltig zu schmälern vermögen, zumal die steuerlich deklarierten Vermögenswerte (Geld- und Sachmittel; Urk. 9/1) gegebenenfalls bei weitem nicht zur Deckung etwaiger Kosten- (Strafverfahren) und Rückerstattungsforderungen (nebst Invalidenversicherung etwa auch Haftpflicht- und Unfallversicherung) ausreichen dürften,
die für die vorläufige Rentenaussetzung sprechenden Gründe demnach gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,
die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Hauptverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei die nebst der Vervollständigung der Strafakten wohl notwendigen medizinischen Abklärungen - je nach Kooperation der Beschwerdeführerin - natürlich einige Zeit dauern dürften;
weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist (Disp.-Ziff. 1),
die gestützt auf Art. 69bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Disp.-Ziff. 2);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Valentin N.J. Landmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).