Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.00222
| ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Bachofner
Verfügung vom 7. Mai 2007
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um Kostengutsprache für eine FM-Anlage ab. In ihrer Beschwerde vom 7. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, die invaliditätsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Weiterausbildung aufgrund von Art. 16 Abs. 2c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007 mit Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2007 (Urk. 7, 10) aufgehoben habe. Mit Eingabe vom 20. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Wiedererwägungsentscheid ihrem Antrag entsprochen habe, weshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne (Urk. 11).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2007 (Urk. 7, 10) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 46.-- aus (Urk. 11). Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung bei einem gerichtsüblichen Entschädigungsansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 919.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 919.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtssekretär
Bachofner