Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 7. Mai 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, 1951 geboren in ___, reiste 1965 in die Schweiz ein, wo sie eine Lehre als Coiffeuse absolvierte (Urk. 9/1/4) und in den Jahren "___" bis "___" als selbständige Coiffeuse tätig war (Urk. 9/19). Aufgrund eines Lumbo-vertebralsyndroms war sie ab September 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und meldete sich am 16. Juli 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/3 und 9/19) erstellen und zog die Versicherungsakten des Taggeldversicherers "Die Mobiliar" (Urk. 9/6/1-11 und Urk. 9/26/1-58), die Berichte von Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt Neurologie der Klinik K.___, vom 16. September 2003 (Urk. 9/10/3-4) und vom 24. Februar 2004 (Urk. 9/10/5-6), den Bericht von Dr. med. C.___, Chefärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, Klinik K.___, vom 26. April 2004 (Urk. 9/11/3-5) und den Bericht der Klinik L.___ vom 30. November 2004 (Urk. 9/17/3-7) bei. Mit Verfügung vom 5. August 2005 (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wogegen A.___ durch ihren Rechtsvertreter, Dr. André Largier, am 12. September 2005 (Urk. 9/38) Einsprache erhob. In der Folge liess die IV-Stelle bei der M.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vornehmen (Bericht von med. pract. D.___, M.___, vom 9. Januar 2006, Urk. 9/44 in Verbindung mit Urk. 9/43/1-12). Im Weiteren beauftragte die IV-Stelle die Klinik N.___, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Gutachten vom 20. Juli 2006, Urk. 9/48). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Largier mit Schreiben vom 27. November 2006 (Urk. 9/53) zu den neu erstellten Berichten hatte Stellung nehmen können, wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten am 5. Januar 2007 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 8. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2002 eine angemessene Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-58). Nachdem beim Gericht mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2007 (Urk. 11) das Formular Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung (Urk. 12) mit Beilagen (Urk. 13/1-7) eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 14) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als selbständige Coiffeuse zwar in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr aber in einer angepassten Tätigkeit ein Vollzeitpensum zumutbar sei, soweit eine solche Tätigkeit keine dauernde vorgeneigte Stellung bedinge. Nach Abzug eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 41'477.-- jährlich, womit im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 40'895.-- (Durchschnittlicher Gewinn der Jahre 1995 bis 2000) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Verfügung vom 5. August 2005, Urk. 9/34/2). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle auch im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 fest, da die beiden neu erstellten Gutachten eine Erwerbsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zweifellos auswiesen. Daran vermöchten auch die im Herbst 2001 und im Jahre 2002 ausgerichteten Taggelder nichts zu ändern (Urk. 2).
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sich die Ärztin D.___ im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf veraltetes Bildmaterial gestützt habe. Die zwischenzeitlich von der Ärztin Dr. med. E.___, Klinik K.___, angefertigten MRI-Bilder zeigten nun auf, dass die Halswirbelsäule stärker geschädigt sei, als dies die älteren Röntgenaufnahmen zeigen würden. Angesichts dieser neu festgestellten Befunde liessen sich die geltend gemachten Beschwerden erklären. Damit könne nicht auf die Erkenntnisse von med. pract. D.___ abgestellt werden, weshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4-5). Im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie - auch bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit - nicht ganztags tätig sein könnte, sondern täglich Pausen von zwei Stunden einlegen müsste, womit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 75 % resultieren würde. Im Übrigen seien nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin getan habe - die in den Jahren 1995 bis 2000 erzielten Gewinne zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 2000 jeweils für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Nur in den Jahren 1998 und 1999 habe sie ununterbrochen arbeiten können, weshalb auf diese Gewinne abzustellen sei (1998: Fr. 69'600.85, 1999: Fr. 79'107.10). Im Übrigen wäre beim Invalideneinkommen eine Kürzung von 15 - 20 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 31'107.75 führe (Urk. 1 S. 8-9).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 5. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Es ist zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage, wie sie sich bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 präsentierte (BGE 129 V 169 Erw. 1), die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
3.2 Zu Händen des Taggeldversicherers der Beschwerdeführerin, stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, am 7. Mai 2002 fest (Urk. 9/6/5-6), dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen zervicospondylogenen und lumbospondylogenen Syndrom leide und derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Obwohl sie als Coiffeuse nie mehr arbeiten werde, könne unter adäquater Physiotherapie nach drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für diesen Beruf, später eventuell noch mehr, erwartet werden.
3.3 Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der Klinik K.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2003 (Urk. 9/10/3-4) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C6/7 und eine chronische rezidivierende Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung am rechten Bein bei Spondylolyse L3/4 und L4/5. Weiter stellte er die Diagnose einer Epicondylopathia humeri radialis links. Anhand der klinisch neurologischen Untersuchung seien keine myelären oder radikulären Ausfälle festzustellen. Gemäss seiner Einschätzung seien die Voraussetzungen für eine positive Infiltrationsbehandlung als eher kritisch zu werten, da die Lokalisation der zervikozephalen Schmerzen wenig mit der Spondyloloyse C6/7 übereinstimme, möglicherweise auch Segmentblockaden apikal der Spondylose zur Schmerzentstehung beitragen würden und das Outcom einer Behandlung durch den kürzlich gestellten Antrag auf IV-Rente beeinflusst werden könnte. Er würde eine IV-Rente bei normalen neurologischen Befunden nicht begründen.
3.4 Im Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 9/10/5-6) stellte Dr. B.___ unverändert die bereits obgenannten Diagnosen. Aus neurologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen, weshalb zwingend eine rheumatologische Beurteilung durchzuführen sei.
3.5 Dr. C.___, Chefärztin an der Klinik K.___, stellte am 26. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/11/3):
- Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C6/7 und segmetaler Funktionsstörung C2/3 rechts
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose insbesondere L4/5
- Ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom über Tractus iliotibialis rechts
- Epicondylopathia humeri radialis links.
Die Ärztin empfahl sowohl einen stationären Behandlungsaufenthalt an einer Rheumaklinik als auch die Durchführung einer EFL und erachtete eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit nach entsprechender Behandlung als theoretisch möglich.
3.6 Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 30. November 2004 (Urk. 9/17) stellten die Ärzte neben den bereits durch Dr. C.___ gestellten Diagnosen zusätzlich die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms rechts und äusserten den Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Da eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin und ihren Schmerzangaben bestehe, empfahlen die Ärzte auch hier die Durchführung einer EFL.
3.7 Med. pract. D.___ hielt in ihrem Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/43-44) fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung keine Aussage über die funktionelle Leistungslimiten möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt und habe bei fast keinem der durchgeführten Tests an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, wobei die demonstrierte Belastbarkeit im Bereich einer leichten Arbeit gelegen habe. Von fünf Waddelzeichen seien drei positiv getestet worden (Urk. 9/43/4). Aus rheumatologischer Sicht liege unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen und zusätzlich im Rahmen der Schmerzchronifizierung wahrscheinlich eine allgemeine Dekonditionierung eingetreten sei, die körperliche Leistungsfähigkeit wahrscheinlich im leichten bis mittelschweren Bereich. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerdeführerin eine Betätigung als Coiffeuse nur halbtags, unter Berücksichtigung von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar. Med. pract. D.___ empfahl, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich aus psychiatrischer Sicht beurteilen zu lassen, da zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiv fassbaren Befunden eine Diskrepanz bestehe, welche nicht erklärt werden könne, weshalb der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bestehe.
3.8 Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Klinik N.___, stellten im Gutachten vom 20. Juli 2006 (Urk. 9/48) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei leichten histrionischen Persönlichkeitszügen, welche aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Für die Verdachtsdiagnose einer Panikstörung hätten sich keine ausreichenden Hinweise feststellen lassen.
3.9 Im Bericht von Dr. med. E.___, Oberärztin Rheumatologie Stv. an der Klinik K.___, vom 15. Januar 2007 (Urk. 3/3) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bds., aktuell deutlich linksbetont mit/bei
- Degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylose C6/7
- Muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- Elektroneurographische Untersuchung 09/2006 unauffällig
Lumbovertebrales/Lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Aktuell oligosymptomatisch.
Die Ärztin führte namentlich aus, dass klinisch keine Hinweise auf ein radikuläres Kompressionssyndrom bestehe und ein peripheres Nervenkompressions-Syndrom elektroneurologisch bereits habe ausgeschlossen werden können. Neben der eingeschränkten HWS-Beweglichkeit würden vor allem muskuläre Befunde der Nacken- und der Schultergürtelmuskulatur im Vordergrund stehen. Radiologisch seien deutliche degenerative Veränderungen vor allem in den unteren Segmenten C6/7 mit Osteochondrose und Spondylarthrose festzustellen.
3.10 Am 8. Februar 2007 ergänzte Dr. E.___ die obgenannten Diagnosen mit dem Befund aus dem am 15. Januar 2007 durchgeführten MRI, welches eine Streckhaltung und aufgehobene Lordosierung C4 bis 7, Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthrosen, leichte bis mittelgradige Spinalkanalstenose und leichtgradige ossäre Neuroforameneinengung, aber keine Myelopathie ergab. Eine Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit lieferte die Ärztin nicht.
4.
4.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie an einem Lumbovertebral-Syndrom leidet. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es könne betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht auf die Erkenntnisse von med. pract. D.___ abgestellt werden, ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen.
Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Klinik K.___ vom 8. Februar 2007 (siehe Erw. 3.10) spricht zwar - basierend auf einer neuen MRI-Untersuchung - zusätzlich von Diskusprotrusionen, leicht bis mittelgradiger Spinalkanalstenose und leichtgradiger ossärer Neuroforameneinengung. Dass im Bereich der Halswirbelsäule C5/6 eine Osteochondrose vorbestehend ist und demgemäss in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfloss, ist aktenkundig und nicht neu (siehe Erw. 3.3 und 3.5). Dr. B.___ stützte sich im Bericht vom 16. September 2003 unter anderem auf eine Röntgenuntersuchung, welche eine ausgeprägte Osteochondrose C6/7 mit unphysiologischer Knickbildung aufgezeigt hatte (Urk. 9/10/4). Zudem lag med. pract. D.___ der Röntgenbefund vom 12. Februar 2003 vor, welcher im Bereich der Halswirbelsäule eine leichte ossär bedingte Einengung des Neuroforamens C6/7 und C7/Th1 links ergeben hatte (Urk. 9/43/3). Schliesslich war bereits am 24. Februar 2004 von einer Diskusprothese auf Höhe C6/7 die Rede, von welcher jedoch keine Besserung der Symptomatik zu erwarten war (Urk. 9/10/6). Damit war der Befund, wie er sich durch die neueste MRI-Untersuchung ergibt, weitestgehend bekannt und aktenkundig.
4.2 Selbst wenn von einem im Vergleich zu den Vorakten differenzierteren Befund auszugehen wäre, ist nicht anzunehmen, dass sich dieser - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - dermassen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde, dass nicht mehr auf die diesbezügliche Einschätzung von med. pract. D.___ abgestützt werden könnte. Dr. E.___ hatte nämlich am 15. Januar 2007 bestätigt, dass keine Hinweise auf ein radikuläres Kompressionssyndrom bestünden und dass ein peripheres Nervenkompressionssyndrom bereits habe ausgeschlossen werden können (siehe Erw. 3.9). Ebenso hatte schon Dr. B.___ myeläre oder radikuläre Ausfälle ausgeschlossen (siehe Erw. 3.3). Überdies berücksichtigte med. pract. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen leidet und von einer reduzierten Belastbarkeit derselben auszugehen ist, und attestierte denn auch nur eine Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen während des ganzen Tages einlegen zu können (siehe Erw. 3.7). Im Weiteren spricht auch der Umstand, dass neben der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule vorwiegend muskuläre Befunde im Vordergrund stehen (siehe Erw. 3.9), gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die neue, bildgebende Methode des MRI sei erwiesen, dass der Befund schwerwiegender sei, als zuvor angenommen, ist vorliegend doch die Frage zu beantworten, wie sich die genannten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
4.3 Dass die Beschwerdeführerin, wie vorgebracht, selbst für leichteste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sein soll, leuchtet nicht ein und ist mit Blick auf die Akten nicht nachvollziehbar. Im Bericht der Klinik N.___ wurde die Beschwerdeführerin mit der Aussage zitiert, sie verrichte im Coiffeur-Geschäft sowie im I.___, welches ihr und ihrer Tochter gemeinsam gehöre, administrative Tätigkeiten (Urk. 9/48/5 unten). In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass bei der Beschwerdeführerin von fünf Waddellzeichen drei positiv waren und dass med. pract. D.___ die demonstrierte Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilte (siehe Erw. 3.7). Schliesslich hatte auch Dr. C.___ eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit nach entsprechender Behandlung als möglich erachtet (siehe Erw. 3.5). Und endlich war nicht nur med. pract. D.___ der Ansicht, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebenen und den objektiv fassbaren Befunden. Ein entsprechender Hinweis lässt sich nämlich auch dem Bericht der Klinik L.___ entnehmen (siehe Erw. 3.6).
Der Bericht von med. pract. D.___ ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, weshalb er die Voraussetzungen an die beweismässige Verwertung eines Gutachtens erfüllt (siehe Erw. 2.5). Es ist daher auf die Einschätzung abzustellen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl die EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden konnte - wenigstens in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, wobei die Möglichkeit von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden gegeben sein soll.
5.
5.1 Strittig ist sodann, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass das beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre "___" massiv abnahm (siehe IK-Auszug, Urk. 9/19/2), ohne dass die Beschwerdeführerin dafür einen nachvollziehbaren Grund lieferte. Weshalb dem so sei, konnte von der IV-Stelle nicht in Erfahrung gebracht werden, da die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin gar nicht beantwortete (Urk. 9/18 und 9/21). Auffallend ist jedenfalls der Vermerk in den Akten, die Beschwerdeführerin habe ab "___" - und damit genau ab jenem Jahr, ab welchem ihr Erwerbseinkommen als Coiffeuse derart massiv abnahm - regelmässig an Feierabenden und an Wochenenden im I.___ ihres Ehegatten gearbeitet. Dieses I.___ hätten sie dann nach etwa sechs Jahren, also im Jahre "___" , aufgegeben und ein neues I.___ als Familienbetrieb übernommen (Urk. 8/48/3). Mit dieser Angabe übereinstimmend und bemerkenswert ist, dass im Jahre "___" die J.___ GmbH in "___" gegründet wurde und die Beschwerdeführerin seit Gründung dieser Firma im Handelsregister als Gesellschafterin eingetragen ist. Die J.___ GmbH bezweckt den Betrieb und die Führung von I.___s (siehe Handelsregisterauszug, Urk. 15/1). In den Steuerklärungen 2005 und 2006 (Urk. 13/6-7) wurde als Arbeitgeberin des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin die J.___ GmbH mit dem I.___ ___ aufgeführt. Sowohl die J.___ GmbH als auch das I.___ ___ sind an der gleichen Adresse zu finden und beide gibt es auch heute noch. Allerdings figuriert das I.___ ___ im Handelsregisterauszug als Einzelfirma (Urk. 15/2).
Weshalb das beitragspflichtige Einkommen aus dem Coiffeursalon der Beschwerdeführerin ab "___" derart massiv abnahm, kann offen bleiben. Fest steht, dass dafür jedenfalls nicht gesundheitliche Gründe verantwortlich waren. In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vermerkte die Beschwerdeführerin nämlich, dass sie seit dem 25. September 2001 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig sei (siehe Ziffer 6.6.1 von Urk. 9/1). Aus welchen Gründen auch immer sie sich über Jahre hinweg offiziell mit bescheidenen Einkünften begnügte, ist unerheblich, kann rechtsprechungsgemäss doch grundsätzlich auf die Angaben im Individuellen Konto abgestellt werden (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 27. April 2006, I 400/05, Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin muss sich daher auf ihren eigenen Angaben behaften lassen.
Dass bei der Berechnung des Valideneinkommens auf Gewinne in der Grössenordnung von Fr. 69'600.85 bzw. von Fr. 79'107.10, wie sie in den Jahren 1998 und 1999 erzielt worden sein sollen, auszugehen sei, entbehrt jeder Grundlage. Aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin erhellt, dass die Zahlenangabe von Fr. 69'600.85 den Betriebsertrag ohne irgendwelche Berücksichtigung von Aufwand darstellte und dass das Betriebsergebnis - und demgemäss der Lohn der Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin - 1998 lediglich Fr. 3'522.55 betrug (Urk. 9/4/14-15). Für das Jahr 1999 wies die Beschwerdeführerin bei einem Betriebsertrag von Fr. 79'107.10 gar einen Verlust von Fr. 8'875.85 aus (Urk. 9/4/10-12). Damit ist - entgegen den ebenfalls unzutreffenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Feststellungsblatt vom 4. August 2005, Urk. 9/32, wo für die Jahre 1998 und 1999 auch von den erwähnten "Brutto-Erträgen" ausgegangen wurde; zwar wird dort der "Personalaufwand" aufgeführt, aber nicht vom Ertrag abgezogen) - auf den IK-Auszug abzustellen. Gemäss diesem entsprechen die Einträge für die Jahre "___" bis "___" (7 Jahre) einem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 8'752.-- jährlich (Urk. 9/19/2). Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2002 (hypothetischer Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres [Beginn der Arbeitsunfähigkeit 11. September 2001, vgl. Urk. 9/6/11]) anzupassen, welche 157 Punkte beträgt ("___" Punkte, "___" Punkte, Durchschnitt: 2139 Punkte; 2002: 2296 Punkte, Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab B10.3 S. 99). Daraus errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 9'394.-- im Jahre 2002.
5.3 Da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss TA1 der LSE 2002 (siehe Erw. 2.3) ab, laut derer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Frauen im Jahre 2002 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'820.-- erzielten. Dieser ist praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2002 anzupassen (Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab B9.2 S. 98). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 3'982.-- im Monat bzw. ein solches von Fr. 47'788.-- pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Möglichkeit haben muss, Pausen von zwei Stunden täglich einzulegen, wobei eine halbe Stunde Pause pro Tag üblicherweise jedem Arbeitnehmer zusteht, sowie unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein maximaler Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %.
5.4
5.4.1 In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin demnach möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 35'841.-- zu erzielen, was im Vergleich zum jährlichen Valideneinkommen von Fr. 9'394.-- zu einem rentenausschliessenden Einkommen führt.
5.4.2 Ginge man schliesslich bei der Bestimmung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit wieder als (angestellte) Coiffeuse gearbeitet hätte und stellte man dabei zu ihren Gunsten auf die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag 2004 für das schweizerische Coiffeurgewerbe (GAV) ab, ergäbe auch dies keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad:
Als Absolventin einer Fachschule gälte die Beschwerdeführerin gemäss GAV als technische Assistentin (siehe Urk. 8/48/3, GAV Art. 39.3). Auch wenn man ihr anrechnen würde, dass sie trotz der minimalen Ausbildungsdauer von einem Jahr einen Coiffeursalon führte und ihr deshalb den Mindestlohn von Fr. 3'680.-- einer Fachkraft mit eidgenössischem Fachausweis anrechnete (siehe GAV Art. 40.6) und diesen sogar noch wegen ihrer langjährigen Erfahrung auf Fr. 4'000.-- pro Monat erhöhte (Fr. 52'000.--), ergäbe dies im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 35'841.-- lediglich einen Invaliditätsgrad von 31 % und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2007 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1) und reichte am 4. Juni 2007 (Urk.11) das ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-7) ein. Gemäss Formular verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen, sondern weist im Gegenteil Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.-- aus. Auf der letzten Seite des Gesuches findet sich demgegenüber die Angabe des Gemeindesteueramtes ___, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahre 2005 ein Vermögen von Fr. 156'000.-- deklariert habe (Urk. 12 S. 7). In seiner Eingabe vom 4. Juni 2007 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich, dass die Beschwerdeführerin, deren Ehemann am ___ verstorben war, aufgrund der Schuldentilgung im Rahmen der Erbteilung kein Vermögen mehr besitze (Urk. 11). Abgesehen davon, dass diese Erklärung in keiner Art und Weise der Substantiierungspflicht genügt, ist sie überdies nicht nachvollziehbar. Einerseits handelt es sich beim zu versteuernden Vermögen um ein um alle Schulden bereinigtes Vermögen, worauf die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbteilung in beträchtlichem Umfang Anspruch hätte. Andererseits gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Experten an, dass das früher ihrem Ehemann gehörende I.___ nun zur Hälfte in ihrem Besitze sei (Urk. 9/48/3).
Die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre finanzielle Situation erweisen sich sowohl als nicht glaubhaft als auch als ungenügend substantiiert. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).