IV.2007.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt André Bloch
Suter Howald Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 52, Postfach 572, 8035 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1964 geborene A.___ war seit 21. Mai 1991 als Logistikmitarbeiter bei der Firma B.___ AG angestellt (Urk. 13/5). Am 22. März 2006 meldete er sich unter Hinweis auf seit mehreren Jahren bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 13/3). Am 8. September 2006 löste die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten infolge der "anhaltenden, krankheitsbedingten Abwesenheit" per Ende Dezember 2006 auf (Urk. 13/11). Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte berufliche und erwerbliche Abklärungen durch und holte bei Dr. med. C.___ sowie bei Dr. med. D.___, beide FMH orthopädische Chirurgie, Berichte ein. Nach Abschluss der Berufsberatung teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2006 mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren für Umschulungsmassnahmen abzuweisen und einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 13/22). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 13/29). Am 17. Januar 2007 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 20. November 2006 entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2007 liess der Versicherte am 8. Februar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1; vgl. auch ergänzende Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2007 [Urk. 6]):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben;
 2.    Dem Beschwerdeführer sei eine Berufsberatung und gestützt darauf eine geeignete berufliche Umschulung (eventualiter eine berufliche Ausbildung) sowie in der Folge Arbeitsvermittlung zu gewähren und zu finanzieren; während der Dauer der beruflichen Massnahmen sei dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld resp. eine befristete Rente zuzusprechen;
 3. Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und/oder des Begehrens um Zusprechung eines IV-Taggeldes gemäss Ziffer 2 hiervor sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Ablauf des Wartejahres (und damit ab 9. März 2007) eine Rente (ganze Rente; eventualiter Dreiviertelrente; subeventualiter halbe Rente; subsubeventualiter Viertelsrente) zuzusprechen und auszuzahlen;
 4.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2007 aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle beantragte am 13. April 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 23. April 2007 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf Rente und Umschulung. Soweit in der Beschwerde die Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung beantragt wird, kann darauf, da nicht Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildend, nicht eingetreten werden.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 13/7) im Wesentlichen einen pseudoradikulären Belastungsschmerz bei Segmentdegeneration L4/L5 mit Protrusion und Signalauslöschung im MRI sowie ein Zervikalsyndrom bei leichter Instabilität C3/C4 mit dorsaler Spondylose (Urk. 13/7/5). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker seit dem 9. März 2006 als vollständig arbeitsunfähig. Unter den Stichworten "Therapeutische Massnahmen/Prognose" führte Dr. C.___ aus, wenn die Muskulatur immer wieder mit Massagen und Probebehandlungen gelockert worden sei, habe mittels Therabändern innerhalb eines Monats eine geringgradige verbesserte Belastbarkeit erreicht werden können; diese reiche für eine Stunde gehen, praktisch unbeschränkt liegen und eine halbe Stunde sitzen. Es sei zu erwarten, dass die Muskulatur noch etwas verbessert werden könne. Die relativ schwere Arbeit werde der Beschwerdeführer nicht mehr durchführen können. Eine berufliche Umorientierung sei dringend (Urk. 13/7/6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete Dr. C.___ dem Beschwerdeführer hingegen als ganztags zumutbar (Urk. 13/7/4).
2.3     Dr. D.___ erhob in seinem Bericht vom 25. August 2006 (Urk. 13/10) die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit muskulärer Dysbalance und umschriebener Druckdolenz im Bereich des Glutaeus maximus rechts (Urk. 13/10/6). Im Übrigen hielt Dr. D.___ fest, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule herabgesetzt sei. Eine schwerere Arbeit verknüpft mit Tragen und Heben von schwereren Lasten sei für den Beschwerdeführer allerhöchstens noch halbtags zumutbar. Aber in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die vorwiegend mit Wechselbelastung ausgeübt werden könne, bestehe seines Erachtens - in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden - volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/10/6).
2.4     Der Bericht von Dr. D.___ vom 25. August 2006 (Urk. 13/10) erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auch der behandelnde Dr. C.___ hält eine ganztägige Beschäftigung in einer angepassten Tätigkeit für möglich (Urk. 13/7/4). Insofern bestehen keine Diskrepanzen in den medizinischen Akten, weshalb es sich erübrigt, weitere ärztliche Auskünfte einzuholen. Gestützt auf die zitierten medizinischen Stellungnahmen steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeiten könnte.
2.5     Dem Einwand des Beschwerdeführers, ohne zusätzliche berufliche Ausbildung stehe ihm keine zumutbare Erwerbstätigkeit offen (Urk. 6 S. 9 f.), ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf; namentlich kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinne gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 14. August 2007, U 453/06, Erw. 3.2, und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. März 2005, U 156/04, Erw. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen indessen durchaus Arbeitsmöglichkeiten, die den orthopädischen Vorgaben Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. März 2005, U 156/04, Erw. 8.3, und in Sachen B. vom 2. November 2004, U 66/02, Erw. 3.2). Dies trifft hier zu.
2.6     Der - für den Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung relevante (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223) - Beginn einer allfälligen Rente würde ins Jahr 2007 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) fallen. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in diesem Jahr ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei der er zuletzt tätig war, festzusetzen. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 23. März 2006 (Urk. 13/5) belief sich der Bruttolohn im Jahr 2006 auf Fr. 59'150.-- (13 x Fr. 4'550.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (2006: 2014 Indexpunkte; 2007: 2049 Indexpunkte [Die Volkswirtschaft, 6/2008, S. 91, Tabelle B10.3]) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 somit ein Bruttoeinkommen von Fr. 60'178.-- erzielen können.
2.7     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist - entgegen den nicht stichhaltigen Einwänden des Beschwerdeführers - anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (wie dies die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2007 getan hat; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung am 17. Januar 2007 (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11) nicht mehr inne hatte und auch keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte. Auszugehen ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2006 von Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. 25 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2006: 2014 Indexpunkte; 2007: 2049 Indexpunkte [Die Volkswirtschaft, 6/2008, S. 91, Tabelle B10.3]) führt (x 12) zu einem Jahresverdienst von Fr. 60'226.--.
2.8         Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) könnte beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht fallen, dass er keine Schwerarbeit mehr verrichten kann, was mit einem Abzug von höchstens 10 % abzugelten wäre. Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. Urk. 13/4) noch das Alter die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern. Ob im vorliegenden Fall überhaupt ein solcher Abzug zu gewähren ist, kann jedoch offen bleiben: Selbst bei einem maximal zu gewährenden Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen, mangelte es dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 10 % hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG bereits an der invaliditätsmässigen Voraussetzung, wonach er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden muss (vgl. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe sich nicht einmal bei Vornahme des rechtsprechungsgemäss höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75), resultierte doch dabei ein Invaliditätsgrad von lediglich 25 %.
         An dieser Beurteilung vermögen auch die übrigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt André Bloch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgekasse B.___ AG, Industriestrasse 8, 8305 Dietlikon
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).