IV.2007.00225
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 14. Mai 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal
Mägerle & Jenal Rechtsanwälte
Obergasse 19, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1953, arbeitete seit 1. April 2000 als Bauspengler bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/4/1 Ziff. 1.3; Urk. 8/7/1 Ziff. 1; Ziff. 6). Am 21. Oktober 2004 meldete er sich aufgrund von Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 8/4/5 Ziff. 7.2; Urk. 8/4/6 Ziff. 7.8; Urk. 8/4/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 8/24/1), holte Arztberichte ein (Urk. 8/16/1 ff.; Urk. 8/18/1 ff.) und zog einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/7/1 ff.) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8/1 ff.).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 8/22/1 f.) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 21. Juli 2005 einen solchen auf eine Rente (Urk. 8/23/1 f.).
1.2 Das Schreiben des Hausarztes vom 3. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/28/1) wurde von der IV-Stelle als Neuanmeldung behandelt. Sie führte daraufhin weitere berufliche Abklärungen durch (Urk. 8/53/1) und holte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 8/44/1 ff.). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/48/1 f.), was sie mit Verfügung vom 13. September 2006 bestätigte (Urk. 8/52/1 f.). Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Sodann verneinte sie mit Vorbescheid vom 8. November 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/55/1 f.); auch dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2007 bestätigt (Urk. 8/63/1 f. = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelrente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers be-ziehungsweise die Frage, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der letzten materiellen Verfügung vom 21. Juli 2005 verändert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, es sei beim Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Beurteilungen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Es resultiere daher auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die medizinischen Akten seien mangelhaft und widersprüchlich, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.)
3.
3.1 Prakt. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2005, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/5 lit. A):
1. Invalidisierende Gonarthrose rechts
- Status nach medialer Teilmeniskektomie, Knorpeldebridement am medialen Femur kondylus am 10. November 2003.
Rezidivierende, massive Kniegelenkergüsse
- Chronischer, synovitischer Reizzustand beider Kniegelenke
2. Beginnende Arthrose auch links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Pleuropneumonie und Empyem rechts sowie eine Thoraxdrainage rechts vom Mai 2003 (Urk. 8/16/5).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Dachdecker sei vom 19. März bis 19. April 2004 sowie vom 25. Mai bis 27. Mai 2004 vollumfänglich eingeschränkt gewesen, während vom 4. Mai bis 10. Mai 2004 und vom 28. Mai 2004 bis heute eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe beziehungsweise bestehe (vgl. Urk. 8/16/5).
Am 27. Januar 2005 schätzte er den Beschwerdeführer bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit in seiner bisherigen Tätigkeit ab 5. Oktober 2004 für rund 10 bis 16 Stunden pro Woche als arbeitsfähig ein (Urk. 8/16/4).
Aktuell beschränkten sich die therapeutischen Massnahmen auf eine Eindämmung/Kontrolle der invalidisierenden Symptome, des Schmerzes, der Entzündung sowie der rezidivierenden Kniegelenksergüsse. Über kurz oder lang werde ein totalprothetischer Gelenksersatz rechts kaum zu umgehen sein. Vor diesem Hintergrund beurteile er auch jegliche Wiedereingliederung im Rahmen des angestammten Berufs (Dachdecker) als unrealistisch. Die Verhaltensregeln, welche nach einer Versorgung mit einem Kunstgelenk zu beachten seien, könnten bei der angestammten Tätigkeit nicht eingehalten werden, so dass - seiner Meinung nach - ein definitiver Gelenksersatz im Bezug auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nichts bringe. In Anbetracht der Ausbildung, des Lebensalters und der über Jahre fortgeschrittenen Dekonditionierung des Beschwerdeführers erachte er auch eine Umschulung als „zum Scheitern verurteilt“. Seines Erachtens bleibe auch bei kritischer Betrachtung lediglich die Berentung; dies mit der Hoffnung, dass beim Beschwerdeführer eine minimale, restliche Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne (z.B. 30 %). Aus diesen Gründen beantrage er eine Berentung des Beschwerdeführers (Urk. 8/16/6).
3.2 Im Bericht vom 10. Juni 2005 diagnostizerte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine beidseitige medizinische Gonarthrose, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 8/18/1 lit. A). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (vgl. Urk. 8/18/1 lit. B). Dr. C.___ hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als Dachdecker seit rund einem Jahr beziehungsweise ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/1 lit. B; Urk. 8/18/4). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/18/4).
3.3 Im Bericht vom 3. Januar 2006 bezog sich prakt. med. B.___ auf die ab-lehnenden Entscheide der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und betreffend Rente und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit September 2004 nie mehr als durchschnittlich zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/28/1). Die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang, welche durch die beidseitige Gonarthrose verursacht werde, könne nicht gesteigert werden. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl gemäss seiner Beurteilung als auch aufgrund derjenigen des Orthopäden an beiden Kniegelenken Abnützungserscheinungen vorhanden seien, welche die Berufsausübung als Spengler nicht gewährleisten könnten. Aus diesen Gründen seien seiner Ansicht nach die Verfügungen zu revidieren (Urk. 8/28/1).
3.4 Dr. C.___ hielt am 11. Mai 2006 zuhanden von prakt. med. B.___ fest, dass sich an den Kniegelenken in der Zwischenzeit keine relevante Verschlechterung der Funktion und der Strukturen ergeben habe, so dass eine gewisse Hoffnung bestehe, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit doch noch eingesetzt werden könne. Im Moment leide der Beschwerdeführer mehr aufgrund des Rückens; es stelle sich diesbezüglich wahrscheinlich die Frage, inwieweit mit konservativen oder operativen Massnahmen noch eine Hilfe möglich sei (Urk. 8/40/1).
Dr. C.___ hielt am 10. Mai 2006 in der Krankengeschichte fest, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Bereich aufgrund der Knieproblematik grundsätzlich mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei. Es stehe aber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik im Vordergrund, so dass diesbezüglich eine Prognoseformulierung durch einen entsprechenden Fachspezialisten anzufordern sei (Urk. 8/40/2).
3.5 Im Bericht vom 30. Mai 2006 nannte Dr. D.___, Chiropraktor SCG/ECU, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/5):
- lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Rezessusstenose L4/5 und L5/S1 links und Verdacht auf Kompression der Radices L5 und S1 links
- beidseitge Gonarthrose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine (Urk. 8/44/5).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2006 habe - unter medikamentöser Behandlung - ein sehr ordentlicher Zustand festgestellt werden können. Im Moment sei auf eine operative Massnahme zu verzichten (Urk. 8/44/6 Ziff. 6).
Insgesamt beurteilte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung als uneingeschränkt (100 %). Für eine schwere körperliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 50 %; längerfristig sei diese aber eher abnehmend (Urk. 8/44/5 oben; Urk. 8/44/4).
3.6 Im Bericht vom 14. November 2006 führte dann Dr. D.___ gegenüber Prof. Dr. med. E.___, Teamleiter Wirbelsäule, Universitätsklinik F.___, aus, der Beschwerdeführer leide unter einem chronifizierten, lumboradiuklären Reizsyndrom links bei Rezessusstenose L4/5 und L5/S1 links sowie bei Spinalkanalstenose L4/5 mit ausgedehnter Lipomatose (Urk. 8/61/1).
Es lägen keine sensomotorischen Ausfallerscheinungen vor. Es bestehe aber eine Therapieresistenz auf die konservativen Massnahmen und bildgebend Hinweise für eine Neurokompression auf Niveau L4/5, L5/S1. Die konservativen Methoden seien ausgeschöpft, weshalb er ihm den Beschwerdeführer zur Prüfung eines dekompressiven Vorgehens überweise (Urk. 8/61/2).
3.7 Dr. E.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 5. Dezember 2006 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/61/3):
- Lumboischialgie links bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 sowie L2/3 und L3/4 mit spinaler Lipomatose
- Status nach Diskushernienoperation links 1978
- Status nach Unterschenkelinfektion links 2001
- Nikotinabusus 40 p/y
Im Bericht vom 8. Dezember 2006 hielt Dr. E.___ zusätzlich zu den Diagnosen fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ganz typisch für eine Spinalkanalstenosierung seien. Die Veränderungen seien allerdings sehr ausgeprägt und die konservativen Behandlungsmassnahmen erschöpft. Von einem Fortführen dieser Massnahmen erwarte er keine substanzielle Verbesserung. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine operative Dekompression (L2 bis S1) besprochen. Bevor die Operation definitiv geplant werde, sei aber noch eine neurophysiologische Untersuchung durchzuführen (Urk. 8/61/4).
4.
4.1 Aus dem Bericht des Hausarztes vom 16. Februar 2005 und demjenigen von Dr. C.___ vom 10. Juni 2005, welche vor der ablehnenden Rentenverfügung vom 21. Juli 2005 verfasst wurden (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 3.2 vorstehend), geht hervor, dass im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs lediglich Knieprobleme vorhanden waren.
Den neueren ärztlichen Beurteilungen (vgl. Erw. 3.3 ff. vorstehend) lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert hat. Er leidet nebst beidseitigen Knieproblemen auch unter Rückenschmerzen. In diesem Sinne führte Dr. C.___ im Bericht vom 11. Mai 2006 denn auch aus, dass sich hinsichtlich der Knieproblematik keine relevante Verschlechterung abgezeichnet habe, im Moment aber die Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Während Dr. C.___ aufgrund der Gonarthrosen von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausging, hielt er fest, dass die Auswirkung des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Facharzt zu beurteilen sei (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
Der behandelnde Chiropraktor erwähnte im Bericht vom 30. Mai 2006 ebenfalls sowohl die Knie- als auch die Rückenproblematik. Während er im damaligen Zeitpunkt noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausging, wies er dann im Bericht vom 14. November 2006 auf die Therapieresistenz der Beschwerden hin und erklärte gegenüber dem Wirbelsäulenspezialisten Prof. E.___, dass die konservativen Behandlungsmethoden zur Behandlung des Rückens ausgeschöpft seien (vgl. Erw. 3.5 f. vorstehend).
In der Folge stellte Prof. E.___ ausgeprägte Veränderungen im Rücken fest und führte im Bericht vom 5. Dezember 2006 aus, der Operationstermin werde nach einer neurophysiologischen Untersuchung festgesetzt (vgl. Erw. 3.7 vorstehend).
4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bisher nicht im Sinne einer Gesamtbeurteilung, dass heisst unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Knie- und Rückenproblematik fachärztlich abgeklärt wurde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, bildete jeweils nur das isolierte Rücken- beziehungsweise das isolierte Knieleiden Gegenstand der Untersuchungen und als Basis für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Dass vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides und der ange-fochtenen Verfügung eine unklare medizinische Situation vorgelegen hat, geht auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. November 2006 hervor (vgl. Urk. 8/54/1). Trotz der widersprüchlichen und unvollständigen medizinischen Akten erklärte Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), es sei in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urk. 8/54/1).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowohl unter Berücksichtigung der Knie- als auch der Rückenproblematik fachärztlich beurteilen lasse und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'960.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 400.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'960.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ronald Jenal
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).