IV.2007.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 26. Juni 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene T.___ meldete sich am 4. Februar 2002 (Urk. 9/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an mit dem Vermerk, er leide seit einem Töffunfall am 3. Oktober 1992 unter depressiven Zuständen und sei seit dem 1. Dezember 2001 voll arbeitsunfähig (Urk. 9/4/5). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arbeitgeberberichte (Urk. 9/21-25) und den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/10) des Versicherten ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 9/1/1-58) und die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 24. Mai 2002 (Urk. 9/26/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/26/3-4]) sowie des B.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/27/3-6) und vom 6. Februar 2003 (Urk. 9/37/5-8, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des C.___ gleichen Datums [Urk. 9/37/3-4]) bei. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu.
         Im Rahmen eines amtlichen Rentenrevisionsverfahrens liess die IV-Stelle vom Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 19. Januar 2005 ausfüllen (Urk. 9/48), zog den Bericht von Dr. A.___ vom 11. April 2005 (Urk. 9/50/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/50/3-4] und Beilage des Austrittsberichts der D.___ vom 30. April 2004 [Urk. 9/50/5-6]) bei und legte die Angelegenheit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Feststellungsblatt vom 30. Mai 2005, Urk. 9/51). Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/52) stellte die IV-Stelle ihre Rentenleistungen per Ende des der Verfügung folgenden Monats ein, da die im Rahmen der Rentenrevision vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und kein psychisches Leiden mehr ausgewiesen sei, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung am 16. Juni 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/53), zog die IV-Stelle den Bericht des B.___ vom 25. November 2005 (Urk. 9/61, mit medinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 13. Dezember 2005) bei und liess den Einsprecher in der E.___ begutachten (Gutachten vom 10. Juli 2006, Urk. 9/69). Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2007 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 9/74 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess der zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene Versicherte am 8. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien weitere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen und sei dann neu über die Invalidenrente zu entscheiden.
3. Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.”
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. März 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-74) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 2. April 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen per Ende Juni 2005 einstellte.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hob die Rente mit der Begründung auf, es bestehe gestützt auf das Gutachten der E.___ keine Kausalität zwischen der Suchtproblematik und den psychischen Symptomen. Die Heroinabhängigkeit führe zur Symptomatik und die Sucht stehe im Vordergrund. Es liege daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 3).
1.3     Der Beschwerdeführer liess gegen die Aufhebung der Rente Folgendes geltend machen: Aus dem Bericht des B.___ vom 6. Februar 2003, auf welche sich die ursprüngliche Rentenverfügung stütze, könne geschlossen werden, dass der Drogenmissbraucht stets eine Folge der psychischen Krankheit gewesen und nie eigenständig aufgetreten sei. Weshalb dies nun nach einer bald 15-jährigen Vorgeschichte anders sein solle, leuchte nicht ein (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte von Dr. A.___ und des D.___ seien wenig aussagekräftig. Der erfolgte Abbruch der psychiatrischen Behandlung könne nicht als Genesung von der psychiatrischen Grunderkrankung betrachtet werden, sondern sei vielmehr Ausdruck einer Verschärfung derselben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Der Arztbericht des B.___ gebe ein ganz anderes, weit realistischeres Bild des psychischen Zustandes (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). In der psychiatrischen Begutachtung in der E.___ rund ein halbes Jahr später habe sich ein anderes Bild gezeigt, wobei der Gutachter die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit angesichts der unsicheren Situation als ausserordentlich schwierig befunden und darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der eingetretenen Verbesserung nicht um einen Dauerzustand handeln müsse (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Kurz vor der Begutachtung in der E.___ habe der Beschwerdeführer selbständig einen Drogen- und Methadonentzug durchgemacht. Der Rückfall in den Heroinkonsum sei Ende 2006 erfolgt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Auf das Gutachten der E.___, welches eine blosse Momentaufnahme darstelle, könne nicht in dem Sinne abgestellt werden, dass davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes arbeitsfähig. Aufgrund der einen längeren Beobachtungszeitraum berücksichtigenden Berichte des B.___ und infolge des Rückfalls 2006 müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem setze sich der Gutachter nicht mit den Einschätzungen des B.___ auseinander. Werde nicht von einer vollumfänglichen Invalidität ausgegangen, seien eventualiter die Abklärungen mit aktuellen Untersuchungen zu ergänzen, was implizit auch der Gutachter vorschlage. Das B.___ schliesse zudem nicht aus, dass hirnorganische Schädigungen aus dem Unfall eine Rolle spielten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 9. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).  
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1 Anhand der medizinischen Akten ist zu prüfen, ob sich seit dem 13. Mai 2003 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise verbessert hat, dass ihm seit Ende Juni 2005 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2
3.2.1 Die IV-Stelle stützte ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/41) im Wesentlichen auf die Berichte des B.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/27/3-6) und vom 6. Februar 2003 (Urk. 9/37/5-8, siehe Feststellungsblatt vom 20. Februar 2003 [Urk. 9/38]). Zu diesem Zeitpunkt war in medizinischer Hinsicht Folgendes aktenkundig:
3.2.2 Nachdem der behandelnde Arzt Dr. A.___ dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2001 aufgrund einer Mitte September 2001 eskalierenden psychischen Krise eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bescheinigt hatte (Urk. 9/29/4), attestierte er ihm in seinem Bericht vom 24. Mai 2002 (Urk. 9/26/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/26/3-4]) in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsverkäufer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich bei Status nach stationären Entzugbehandlungen, psychotischem Zustandsbild mit Nachhallzuständen und aktuell immer wieder auftretenden depressiven Verstimmungen wegen Polytoxikomanie in psychosozialer und hausärztlicher Betreuung. Er weise einen guten Allgemeinzustand mit unauffälligem klinischem Status auf. Folgen des Polytraumas (Motorradunfall vom 3. Oktober 1992) seien nie Thema der Konsultationen gewesen. Therapeutisch sei eine psychiatrische Betreuung notwendig, um neben der Behandlung depressiver Verstimmungen einen schützenden und stützenden Rahmen zu gewährleisten.
3.2.3 Im Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/27/3-6) stellten die Ärzte des B.___, wo der Beschwerdeführer seit dem 29. Januar 2002 in Behandlung war, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Polytrauma bei Motorradunfall am 3. Oktober 1992 mit mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma, BWK 11 - Luxationsfraktur, multiplen Frakturen der BWK 2, BWK 3 und BWK-9-12 sowie einer oberen Plexus-brachialis-Parese links nach dislozierter Claviculafraktur. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Heroin- und Kokain-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20, F14.20), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren sowie dissozialen Zügen (F61.0) sowie einen Verdacht auf eine erwachsene Form der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0).
Im Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 9/37/5-8, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gleichen Datums [Urk. 9/37/3-4]) führten sie zusätzlich zu den im früheren Bericht genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) seit dem 20. September 2002 sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dissozialen Zügen (ICD-10 F31.0) seit der Kindheit auf (Urk. 9/37/6). In einer dem psychischen Zustandsbild angepassten Umgebung attestierten die Ärzte des B.___ eine im damaligen Zeitpunkt bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit stehe in engem Zusammenhang mit der Prognose der depressiven Erkrankung, über die im jetzigen Zeitpunkt nichts Definitives ausgesagt werden könne (Urk. 9/37/5). Die Wahrscheinlichkeit erneuter depressiver Episoden sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung hoch (Urk. 9/37/8).
3.2.4 Dr. med. F.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 5. September 2002 fest, die Wartezeit sei am 29. Januar 2002 zu eröffnen, der Beschwerdeführer sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/38/2). Am 20. Februar 2003 stellte Dr. G.___, ebenfalls vom RAD, fest, der Beschwerdeführer sei im Prinzip für den freien Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/38/3).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des amtlichen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende Arztberichte ein:
3.3.2 Dem Austrittsbericht der D.___ vom 30. April 2004 (Urk. 9/50/5-6), wo der Beschwerdeführer während etwa sieben Monaten (Oktober 2003 bis April 2004) in einem ärztlich überwachten Heroinabgabeprogramm war, kann die Diagnose eines Verdachts auf eine drogenbedingte mässiggradige Psychose im Sinne akustischer Halluzinationen (Dezember 2003), mit anamnestisch vorangegangenen Episoden (laut Unterlagen erstmals ca. 1990), sowie anamnestisch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, F60.8 (H.___, Juni 2002) entnommen werden.
3.3.3 In seinem Bericht vom 11. April 2005 (Urk. 9/50/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/50/3-4]) stellte Dr. A.___ unveränderte Diagnosen im Vergleich zu seinem Bericht vom 22. April 2002 (Urk. 9/50/1). In Bezug auf die psychischen Beschwerden und Befunde gebe es keine neuen Erkenntnisse. Die psychiatrische Betreuung sei vom Beschwerdeführer abgebrochen worden und werde in naher Zukunft abgelehnt. Die Prognose sei unsicher. Vom 13. März bis zum 2. April 2003 sei der Beschwerdeführer kurzzeitig in der H.___ hospitalisiert gewesen. Die Situation sei weiterhin instabil mit häufigen Rückfällen mit massivem Heroinkonsum (Urk. 9/50/2). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/20/4). Allerdings beurteilte Dr. A.___ das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit, bedingt vor allem durch den chronischen Drogenmissbrauch, als deutlich eingeschränkt (Urk. 9/50/4).
3.3.4 Die Ärzte des B.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 15. Juni 2005 erneut behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 25. November 2005 (Urk. 9/61) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie ein mittelgradiges depressives Zustandsbild (ICD-10 F33.1) bei rezidivierender depressiver Störung. Das gegenwärtig ketalginsubstituierte Heroinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F61.0) sowie das Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Status nach schwerem Polytrauma habe unklare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ab Behandlungsbeginn am 15. Juni 2005 attestierten sie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/61/1). Prognostisch vermerkten sie, dass bei zunehmend chronischem Zustandsbild eine psychosoziale beziehungsweise berufliche Reintegration fraglich erscheine. Voraussetzung wäre eine Stabilisierung bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung und der Drogenproblematik. Limitierend sei hierbei jedoch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychisch insgesamt zur Zeit zu wenig stabil sei, um einen drogenfreien Zustand längerfristig halten zu können (Urk. 9/61/3). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit äusserten sie die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/61/4).
3.3.5 Im im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten psychiatrischen Gutachten der E.___ vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/69) diagnostizierten med. pract. I.___, leitender Arzt E.___, sowie med. pract. J.___ aufgrund der am 22. Juni und 4. Juli 2006 durchgeführten insgesamt 3 ¾-stündigen psychiatrischen Exploration eine Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20). Im Weiteren habe sich kein Hinweis auf psychiatrische Symptome ergeben. Sie erachteten aber eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive medikamentöser Therapie für sinnvoll und empfehlenswert. Erhöhte Gefahr für einen Rückfall bestehe bei erneutem Auftreten von depressiven Verstimmungen. Der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Untersuchungsterminen als gar nicht depressiv präsentiert. Man könne aber keinesfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt einen stabilen Dauerzustand erreicht habe. Erst der Verlauf der ersten sechs bis neun Monate werde zeigen, ob er die Abstinenz wirklich durchhalte. Es komme auch darauf an, ob er bei einem Drogenrückfall - aufgrund oder mit Folge einer depressiven Krise - wieder in einen langdauernden regelmässigen Konsum abstürze oder ob es ihm gelinge, bei Hausarzt und Therapeuten Unterstützung zu holen und den Konsum bald wieder zu beenden. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei ausserordentlich schwer zu beantworten, da es zu früh sei, den jetzt guten psychischen Zustand als Dauerzustand zu bezeichnen. Etwa im April 2007 könne man sicherlich fundiertere Angaben machen, ob depressive Phasen Begleiterscheinungen von Drogenkonsum seien oder ob der Drogenkonsum eine Folge depressiver Einbrüche sei. Der Beschwerdeführer solle jedenfalls die antidepressive Medikation konsequent fortsetzen. Momentan könne nicht gesagt werden, wie gesund und leistungsfähig der Beschwerdeführer auf längere Sicht sei (Urk. 9/69/7). Abschliessend betonten die Gutachter, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie den Gesundheitszustand und daraus resultierend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer zu positiv sähen, weil sie ihn nur in einem psychisch ausgesprochen guten Zustand kennen gelernt hätten. Zudem wiesen sie nochmals darauf hin, dass erst der Verlauf der nächsten neun bis zwölf Monate zeigen werde, ob die Einschränkung von Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit in erster Linie von Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und/oder depressiven Krisen hervorgerufen werde, oder ob doch eher die Suchtproblematik im Vordergrund stehe (Urk. 9/69/8).

4.
4.1     Die von den Ärzten des B.___ im Bericht vom 25. November 2005 gestellte Diagnose gemäss ICD-10 F33.1 beinhaltet gemäss Internationaler Statistischer Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, Version 2008 (www.dimdi.de), eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (siehe F32.1). Bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen handelt es sich jedoch definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), weshalb diese in der Regel nicht invalidisierend sind. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass in der vorliegenden Streitsache ein Abweichen von dieser Regel gerechtfertigt wäre. Gestützt auf die Einschätzung der Ärzte des B.___ - welche als behandelnde Ärzte ja rechtsprechungsgemäss geneigt sind, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) - ist demzufolge davon auszugehen, dass ab Wiederaufnahme der Behandlung im B.___ am 15. Juni 2005 kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorlag.
4.2     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Die medizinischen Akten geben keinen Anlass zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer vor der erneuten Aufnahme der Behandlung im B.___ am 15. Juni 2005 in einer schlechteren gesundheitlichen Verfassung befand als im damaligen Zeitpunkt. Weder aus dem den Zeitraum vom Oktober 2003 bis April 2004 abdeckenden Arztbericht des D.___ noch aus demjenigen des Hausarztes Dr. A.___ vom 11. April 2005 geht eine anhaltende psychische Störung oder ein sonstiges Leiden mit Krankheitswert hervor. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Renteneinstellung schon seit längerer Zeit kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr vorgelegen hatte beziehungsweise der Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich bereits seit einigen Monaten wieder als erwerbsfähig zu qualifizieren war.
4.3 Die Gutachter der E.___ konnten im Zeitpunkt ihrer Untersuchung Ende Juni/ anfangs Juli 2006 abgesehen von einer Heroinabhängigkeit keine psychiatrische Diagnose stellen. Es trifft zu, dass die Gutachter den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen, sich nicht zu den Beschwerden im Verlauf äussern und sich dementsprechend nicht detailliert mit den weiteren medizinischen Berichten auseinandersetzen. Die medizinischen Akten lagen jedoch den Experten vor, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre Beurteilung in Kenntnis und in Berücksichtigung derselben abgaben. Gestützt auf ihre Beurteilung ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung kein Leiden mit Krankheitswert vorlag. Die Akten geben zudem keinen Hinweis darauf, dass zwischen der Erstellung des Berichts des B.___ am 25. November 2005 und der Begutachtung vorübergehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, vielmehr ist von einer weiteren Verbesserung des Zustandes seit dem Bericht des B.___ auszugehen.
4.4 Der Beschwerdeführer liess ausführen, Ende 2006 habe er einen Rückfall in den Heroinkonsum erlitten, wobei Ursache ein erneutes psychisches Tief gewesen sein dürfte (Urk. 1 S. 7). Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, dass bei Erlass das Einspracheentscheides am 9. Januar 2007 beim Beschwerdeführer ein psychischer Zustand mit Krankheitswert vorlag, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand im Verlauf seit der Begutachtung in der E.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheides notwendig sind.
4.5         Abschliessend ist noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, das B.___ schliesse nicht aus, dass hirnorganische Schädigungen aus dem Unfall eine Rolle spielten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Die Ärzte des B.___ vermerkten zwar in ihrem Bericht vom 25. November 2005 einen Status nach schwerem Polytrauma mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/61/1), von einer hirnorganischen Schädigung ist jedoch nicht die Rede. Auch den übrigen vorliegenden Akten, insbesondere den Beizugsakten der SUVA (Urk. 9/1/1-58), sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Schädigung zu entnehmen und sie lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer noch an Folgen des erlittenen Polytraumas leidet, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.6         Insgesamt kann die strittige Frage der Renteneinstellung anhand der vorliegenden Akten beurteilt werden, weshalb keine weiteren Abklärungsmassnahmen durchzuführen sind.

5.       Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Mai 2003 ist gemäss dem Gesagten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, indem im Zeitpunkt der Einstellung der Rente per Ende Juni 2005 und auch bei Erlass des Einspracheentenentscheides am 9. Januar 2007 kein (psychisches) Leiden mit Krankheitswert und auch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlagen. Die revisionsweise Einstellung der Rentenleistungen ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
6.1.    Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 macht Rechtsanwalt Daniel Christe Aufwendungen von total 8 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen von Fr. 21.50 geltend (Urk. 13).
         Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 21.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'762.65 (8 h 5 min x Fr. 200.-- = Fr. 1'616.65; Barauslagen: Fr. 21.50; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'638.15 = Fr. 124.50).
6.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'762.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).