IV.2007.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 17. Juni 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___, geboren 1970, ist ausgebildete Spitalgehilfin und arbeitete zuletzt vom 1. März 2002 bis 30. April 2004 im Altersheim A.___ in B.___ (Urk. 9/6 Ziff. 6.2, Urk. 9/17 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 14. Mai 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen anhaltender Fersenschmerzen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/1), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/12) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung zur Kosmetikerin (Urk. 9/18). Nach Einholung eines weiteren medizinischen Berichts (9/36) wurde die Umschulung am 14. Februar 2005 nach nicht bestandener Abschlussprüfung eingestellt (Urk. 9/46) und die Versicherte mit Verfügung vom 16. Februar 2005 zu einem Gespräch bezüglich Arbeitsvermittlung eingeladen (Urk. 9/47). Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 und 3. Februar 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 9/58, Urk. 9/85).
1.3     Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 9/67, Urk. 9/73, Urk. 9/75, Urk. 9/76, Urk. 9/83, Urk. 9/102, Urk. 9/109), einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 9/112) und einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug: Urk. 9/110).
         Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 9/90 = Urk. 9/92). Die dagegen am 19. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/91) wies sie am 10. Januar 2007 ab (Urk. 9/116).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 12. und 13. Juli 2007 reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein  (Urk. 9/17, Urk. 9/19).
3.       Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 wurde der Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) in der Person seines bisherigen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Versicherte wurde aufgefordert, zusätzliche medizinische Berichte von Ärzten einzureichen, bei denen sie in Behandlung sei oder gewesen sei (Urk. 10).
         Am 7. September 2007 wurden medizinische Berichte eingereicht (Urk. 9/25/1-2) und am 22. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG), die Invaliditätsbemessung bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es bestehe kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin geforderten medizinischen Abklärungen oder Berichte einzuholen. Aus psychiatrischer Sicht lägen milde psychische Störungen vor; Die Prognose bezüglich der Fähigkeit, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, sei gut. Als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 unten). Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung aller Beschwerden eine angepasste Tätigkeit abwechselnd stehend und sitzend ohne Heben von schweren Lasten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4 oben). Im Haushalt könne keine rentenbegründende Einschränkung vorliegen, weshalb auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werde. Auch wenn aus einer solchen Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 100 % resultieren würde, würde dies lediglich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % ergeben, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 4 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die zuständigen Ärztinnen des Psychiatriezentrums C.___ könnten bestätigen, dass ihr psychischer Zustand fragil sei; es sei eine depressive Störung dagnostiziert worden. Die Auswirkungen der depressiven Störung auf ihre Arbeitsfähigkeit seien eingehend abzuklären (Urk. 1 S. 6 Ziff. 23). Weiter verändere die Depression das Schmerzempfinden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 24). Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, diverse schmerzhafte Bewegungseinschränkungen zu haben, die eine volle Einsetzbarkeit immer wieder verhindern würden; dabei verweise sie auf die somatischen Beschwerden. Diese Wechselwirkung Schmerzen-Depression-Schmerzen sei ebenfalls abzuklären (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 25).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die vorhandenen Unterlagen zur Anspruchsermittlung ausreichend sind und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführerin eine Rente zusteht.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 30. März 2004 diagnostizierte Dr. med. D.___, Oberarzt Sportmedizin, E.___ Klinik, eine therapieresistente Fascitis plantaris links und eine Tendinopathie der Tibialis posterior Sehne und der Peronealsehnen links (Urk. 9/1 Mitte). Es sei unterdessen nicht mehr anzunehmen, dass durch weitere Therapien die Beschwerdesymptomatik gänzlich abklingen werde. Als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin zudem den ganzen Tag auf den Beinen. Er schlage eine Umschulung auf einen Beruf vor, in welchem die Beschwerdeführerin abwechselnd stehend und sitzend arbeiten könnte (Urk. 9/1 unten).
         In einem weiteren Bericht vom 25. November 2004 führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit 29. Januar 2004 bei ihm in Behandlung (Urk. 9/36/5 lit. D.1). Bis 30. April 2004 habe sie zu 90 % gearbeitet. Längerfristig wäre dies jedoch wegen den Fersenschmerzen links nicht mehr möglich gewesen. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend gehenden und weniger stehenden Tätigkeit, sei die Beschwerdeführerin auch nach eigener Meinung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/36/6 oben).
         Dr. D.___ diagnostizierte am 27. Oktober 2005 eine Fascitis plantaris rechts sowie Tendinopathie Tibialis posterior Sehne und Peronealsehnen rechts (Urk. 9/67 S. 1 oben). Er führte aus, die Beschwerdeführerin entwickle nun auf der rechten Seite dieselben Beschwerden wie sie bereits auf der linken Seite bestünden. Rechts seien sie jedoch noch nicht so stark ausgeprägt (Urk. 9/67 S. 1 Mitte). Bezüglich der Belastbarkeit der Füsse beziehungsweise Arbeitsfähigkeit bestehe keine Änderung zur Beurteilung vom November 2004 (Urk. 9/67 S. 1 unten).
3.2     Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin von August bis November 2005 in Behandlung war (Urk. 9/73 lit. D.1), führte im Bericht vom 8. Dezember 2005 aus, sie sei ihm wegen cerviko-brachialen Beschwerden, anamnestisch seit 2003, zugewiesen worden (Urk. 9/73 lit. A). Für körperlich anstrengende Arbeiten sei sie sicher zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie eventuell nur zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 9/73 lit. B).
3.3     In ihrem Bericht vom 12. Dezember 2005 stellten Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Psychiatriezentrum C.___, wo die Beschwerdeführerin seit 1. März 2005 in Behandlung stand (Urk. 9/76 lit. D.1), folgende Diagnosen (Urk. 9/76 lit. A):
- rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelschweren Episoden mit somatischem Syndrom
- Legasthenie
         Als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig seit Mai 2004 (Urk. 9/76 lit. B). Sie führten aus, dass sie die depressive Symptomatik als eine Art Anpassungsstörung in der schwierigen und unsicheren sozialen und beruflichen Situation erachten würden. In einer der verminderten Belastbarkeit angepassten Tätigkeit würde sich die Symptomatik bessern (Urk. 9/76 lit. D.7).
3.4     In seinem Bericht vom 21. Dezember 2005 hielt Dr. D.___ fest, die Druckdolenz am rechten Fuss sei grösser als am linken (Urk. 9/75 lit. D.5). Wegen den Beschwerden am rechten Fuss sei die Beschwerdeführerin noch in der Physiotherapie. Allerdings hätten die Beschwerden noch nicht wesentlich vermindert werden können. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/75 lit. D.7).
         Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Januar 2006 aus, die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehe sich nur auf die Fussproblematik der Beschwerdeführerin. Daneben sei sie noch wegen eines Zervikalsyndroms in Behandlung und offenbar in psychiatrischer Behandlung. Diese Diagnosen habe er nicht berücksichtigen können, da er die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht behandle (Urk. 9/83)
         Weiter führte Dr. D.___ im Bericht vom 8. Dezember 2006 zu bekannter Diagnose aus, dass von einem anderen Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Mai 2005 bestätigt worden sei (Urk. 9/109/5 lit. B).
3.5     Auf Zuweisung durch Dr. D.___ führten Dr. med. J.___ und Dr. med. P.___, Fusssprechstunde, L.___ in ihrem Bericht vom 10. Mai 2007 aus, sowohl das klinische Bild wie auch die heutige MRI-Untersuchung hätten nicht eindeutig für eine Fascitis plantaris gesprochen, so dass der eigentliche Schmerzursprung am medialen Fussrand rechts weiterhin unklar bleibe. In Frage komme auch eine Läsion der Muskulatur oder der versorgten Nerven im Sinne eines Entrapment-Syndroms (Urk. 17/1 unten).
         Am 28. Juni 2007 hielt Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ebenfalls Fusssprechstunde, L.___, fest, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei gemischt. Einerseits bestünden Beschwerden im Bereich des lateralen oberen Sprunggelenks mit einer eindeutigen Tendinophatie und Tenosynovitis der Peronealsehne, welche auch magnetresonanztechnisch habe nachgewiesen werden können. Andererseits bestünden Beschwerden, welche doch relativ typisch für eine Fascitis planaris seien, sich mit dem MRI-Bild jedoch nicht in Einklang brächten. Einzige Alternative könne allenfalls eine operative Entlastung sein, jedoch sei diese oft ohne Erfolg. Angesichts des langwierigen Verlaufs sei eine unabhängige Beurteilung empfohlen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch arbeitsfähig sei (Urk. 19 unten).
3.6     In ihrem Bericht vom 2. Juli 2007 an den zuweisenden Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH, stellten Dr. med. N.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum C.___, folgende Diagnosen (Urk. 25/1 S. 1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen vom impulsiven Typ
- deutlich vermindertes Schulleistungspotential im Sinne einer leichten Minderintelligenz
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert
         In ihrer Beurteilung führten Dr. N.___ und Dr. G.___ aus, seit der Einschulung der Beschwerdeführerin bestünden motorische und kognitive Schwierigkeiten, die möglicherweise auf die Absenzen und Schwierigkeiten infolge einer Krebserkrankung aber auch auf die familiären Schwierigkeiten (Scheidung der Eltern) zurückzuführen seien. Es sei eine leichte Minderintelligenz festgestellt worden. Dadurch und aufgrund einer verminderten zwischenmenschlichen Frustrationstoleranz habe sich eine depressive Störung und ein Schmerzsyndrom entwickelt. Mehrere Umschulungsversuche hätten fehlgeschlagen. Insgesamt müsse heute von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der freien Marktwirtschaft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund der abgewiesenen Einsprache vom 19. Mai 2006 und durch das Sozialamt unter Druck gesetzt, was ihre psychische Stabilität gefährde (Urk. 25/1 S. 3 unten).
3.9     Auf Zuweisung durch Dr. N.___ wurde die Beschwerdeführerin im Psychiatriezentrum C.___ von Dr. med. O.___, Oberärztin, testpsychologisch untersucht. Im Bericht vom 12. Juli 2007 führte diese betreffend Diagnose aus, bei dieser zugewandten und psychopathologisch unauffälligen Frau sei testpsychologisch ein deutlich vermindertes Schulleistungspotential im Sinne einer leichten Minderintelligenz festgestellt worden. Damit könne die Schulanamnese bestätigt werden (Urk. 25/2 S. 1 Mitte).
         Die Beschwerdeführerin könne gut mit der Testsituation umgehen und zeige weder Psychophatologien noch soziale Auffälligkeiten, ausser leichtgradiger Unsicherheit und Langsamkeit. Der Handlungsbereich zeige bessere Resultate als der verbale Bereich (Verbal-IQ: 60; Handlungs-IQ: 79; Gesamt-IQ: 67; Urk. 25/2 S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin besitze - gepaart mit guter Arbeitshaltung und Motivation - eine relativ gute Handlungskompetenz. Eine rehabilitative Beschäftigung könnte darauf aufbauen. Aufgrund des tiefen IQ-Werts bestehe ein Anspruch auf IV-Massnahmen (Urk. 25/2 S. 5 oben).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich Gesundheitszustands und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2     Vorliegend ist die Statusfrage nicht strittig und aufgrund der Akten auch ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 90 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
4.3     Weiter geht aus den verschiedenen Berichten von Dr. D.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einer Fascitis planaris rechts und links leidet. Auch dies ist unbestritten und aktenmässig belegt.
         Der seit Januar 2004 behandelnde (Urk. 9/36/5 lit. D.1) Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend gehenden und weniger stehenden Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/36/6 oben, Urk. 9/67 S. 1 unten, Urk. 9/75 lit. D.7). Ferner führte er aus, dass sich die attestierte 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich auf die Fussproblematik der Beschwerdeführerin beziehe (Urk. 9/83). Dr. F.___ hielt im Bericht vom 8. Dezember 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin sicher zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit eventuell nur zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 9/73 lit. B). Die Einschätzung von Dr. F.___ erfolgte allerdings ohne jegliche Begründung und ist daher nicht nachvollziehbar.
         Daher kann in Bezug auf die somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die erwähnten Berichte von Dr. D.___ abgestellt werden und aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten, vorwiegend gehenden und weniger stehenden Tätigkeit ausgegangen werden.
4.4     Eine psychische Krankheit, auch wenn sie fachärztlich festgestellt ist, ist nur soweit relevant, als im Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 298 Er. 4c). Art. 8 ATSG versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.5     In Bezug auf die psychischen Beschwerden diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2005 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelschweren Episoden (Urk. 9/76 lit. A). Weiter wurde im Bericht vom 7. Juni 2007 von Dr. N.___ und Dr. G.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen vom impulsiven Typ sowie eine leichte Minderintelligenz diagnostiziert; die rezidivierende depressive Störung sei remittiert (Urk. 25/1 S. 1). Im Bericht vom 12. Juli 2007 wurde die Diagnose der leichten Minderintelligenz wiederholt (Urk. 25/2 S. 1).
         Die depressive Entwicklung habe ihren Ursprung in der beruflichen, sozialen und familiären Situation und den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten (Urk. 9/76 lit. D.7, Urk. 25/1 S. 1 f. und S. 3 unten). Es stünden vor allem ihre Zukunftsängste und die dauernde Überforderungssituation im Vordergrund. Die behandelnden Ärzte berichteten von schwierigen Lebensumständen mit der Scheidung der Eltern im Alter von sechs Jahren sowie der Erkrankung der Beschwerdeführerin an Leukämie. Weiter fühle sie sich aufgrund der abgewiesenen Einsprache vom 19. Mai 2006 und durch das Sozialamt unter Druck gesetzt, was ihre psychische Stabilität gefährde.
4.6     Neben der diagnostizierten depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden erhoben alle untersuchenden Ärztinnen zur Hauptsache Befunde, welche in den belastenden psychosozialen Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden und ihre Beschwerden prägend mitbestimmen. Die erhobenen depressiven Episoden lassen daneben nicht auf eine andauernde Depression oder einen vergleichbaren psychischen Leidenszustand mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Daher ist davon auszugehen, dass keine mit einer Willensanstrengung nicht überwindbare und daher die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Problematik vorlag (vgl. Erw. 1.3).
         Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht für zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige zu behandeln.
         Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 54'338.-- aus (Urk. 9/89).
         Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2003 einen Jahreslohn von Fr. 54'338.05 (13 x Fr. 4'179.85; Urk. 9/17 Ziff. 12). Bei Aufrechnung auf das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % (2004) und 1,0 % (2005; die Volkswirtschaft 6-2008, S. 91, Tab. B10.2) auf Fr. 55'375.-- (Fr. 54'338.05 x 1.009 x 1.01).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5     Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Demnach betrug das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 3’893.-- pro Monat, mithin Fr. 46’716.-- pro Jahr (Fr. 3’893.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90, Tab. B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 49’512.-- (Fr. 46’716.-- : 40 x 41.6 x 1.009 x 1.01). Bezogen auf ein Arbeitspensum von 90 % resultiert ein Betrag von Fr. 44’560.-- (Fr. 49'512 x 0.9).
         Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55’375.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44’560.-- ergäbe eine Einkommenseinbusse von Fr. 10’814.--, was eine Einschränkung von rund 20 % ergäbe.
5.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
         Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 900.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, ist nach Einsicht der Kostennote vom 12. Juni 2008 (Urk. 29) mit Fr. 2’549.05 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 2’549.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).