IV.2007.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1953, arbeitete als Hausangestellte beim B.___ (Urk. 8/7/1). Am 4. Februar 1998 meldete sie sich wegen Beschwerden am rechten Handgelenk bei Status nach Neurolyse des Nervus medianus rechts vom 29. Mai 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung für den Rentenbezug an (Urk. 8/4/3, 8/4/7, 8/10/2). Am 15. Mai 1998 fanden erneut eine Narbenrevision und eine Neurolyse statt (Urk. 8/10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte unter anderem das Gutachten des C.___ vom 11. Februar 1999 (nachfolgend: C.___, Urk. 8/12), das Gutachten der D.___ vom 23. Juni 1999 (Urk. 8/18), die Beurteilung des Neurologen Dr. med. E.___ vom 25. August 1999 (Urk. 8/20) sowie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ (nachfolgend: Medas) vom 14. Januar 2000 (Urk. 8/24) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/51).
         Am 27. März 2002 liess die Versicherte erstmals eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erneut einen Rentenanspruch geltend machen (Urk. 8/62). Nach Einholung einer zusätzlichen Beurteilung der D.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2003 und Einspracheentscheid vom 12. November 2003 einen Rentenanspruch beim ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 8/83, 8/81, 8/91). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. November 2003 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2004 ab (Urk. 8/98; Verfahren IV.2003.00523). Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von der Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 13. April 2005 ab (Urk. 8/108).
         Am 27. Oktober 2004 wandte sich die Versicherte erneut an die IV-Stelle (Urk. 8/100, 8/103) und liess durch ihren Rechtsvertreter eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend machen (Urk. 8/104, 8/117). Nach Einholung ergänzender ärztlicher Auskünfte (Urk. 8/106, 8/107, 8/115, 8/116, 8/119; vgl. auch Urk. 8/120/2) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 2) erneut ab.
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. Januar 2007 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Versicherten sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Zu den weiteren Unterlagen, die die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter einreichen liess (vgl. Urk. 11/1-2, 15), äusserte sich die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung hin nicht (vgl. Urk. 12 und 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1    
2.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht hier eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.1.3   In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen).
2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Massgeblich ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

3.       Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Insbesondere die behandelnde Dr. med. G.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, bestätige, dass sie, die Beschwerdeführerin, wegen der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig sei. Sie leide seit einiger Zeit an einem Carpaltunnelsyndrom und die durchgeführten Operationen hätten nicht geholfen. Der rechte Arm sei deswegen kaum brauchbar und der behandelnde Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, gehe davon aus, dass ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Wegen der Verschlechterung ihres psychischen Zustandes habe sie zudem in der I.___ (nachfolgend: I.___) hospitalisiert werden müssen. Vom behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ sei zu Unrecht kein Bericht eingeholt worden. Auch der Tinnitus sei nicht weiter abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 10).
         Die Beschwerdegegnerin demgegenüber ging in der Verfügung vom 27. Dezember 2006 davon aus, dass keine dauerhafte und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 2, 8/120/3-5).

4.
4.1     Die IV-Stelle hatte vor Erlass der Verfügung vom 21. August 2003 (Urk. 8/83) und des Einspracheentscheides vom 12. November 2003 (Urk. 8/91) das Gutachten der D.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/74) eingeholt, welches auf einer rheumatologischen Beurteilung beruht, und im Anschluss die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens neu ermittelt (Urk. 8/82/3). Der Einspracheentscheid vom 12. November 2003 wurde gerichtlich überprüft. Einander gegenüberzustellen sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt dieses letzten rentenabweisenden Einspracheentscheides vom 12. November 2003 (Urk. 8/91) und diejenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2006.
         Insoweit allerdings für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. November 2003 keine gesonderten medizinischen Feststellungen zur Verfügung stehen, hat ein Vergleich mit den gesundheitlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen befristeten Rentenzusprechung vom 8. Oktober 2001 zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 8. Mai 2007, I 274/06, Erw. 3). Dies betrifft insbesondere den psychischen Gesundheitszustand, für welchen im Zeitpunkt vom 12. November 2003 keine Veränderung angenommen wurde und welcher zu diesem Zeitpunkt keine eingehendere Abklärung erfahren hat (vgl. Urk. 8/91/3, 8/74/6). Dabei ist das Gutachten der Medas vom 14. Januar 2000 zu berücksichtigen, welches auch eine psychiatrische Abklärung beinhaltet (Urk. 8/24).
4.2     Vor Erlass der ersten Verfügung vom 8. Oktober 2001 waren Abklärungen zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand vorgenommen worden. Auf die Zusammenfassung der entsprechenden Berichte im Urteil vom 16. September 2004 kann vorliegend verwiesen werden (vgl. Erw. 3.2 im Urteil vom 16. September 2004, Urk. 8/98/6-7). Die Beurteilung durch die Medas vom 14. Januar 2000 insbesondere ergab das Vorliegen einer Konversionsstörung (ICD-10 F 44.7) sowie eines Schmerzsyndroms in der rechten oberen Extremität bei Status nach Neurolyse des Nervus medianus am 29. Mai 1997 und Narbenrevision am 15. Mai 1998 sowie eines chronischen panvertebralen Syndroms bei Fehlform (abgeflachte BWS-Kyphose) und bei muskulärer Dysbalance, welche Leiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte den Status nach Radiojodtherapie eines Morbus Basedow 1982 und die Adipositas (Urk. 8/24/9-10). Nach den Angaben der beurteilenden Psychiaterin und des Psychiaters besteht ein gewisser Krankheitswert der psychischen Störung und damit verbunden auch ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei kaum mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Angestellte im Hausdienst weiter auszuüben. Sie sollte aber durchaus in der Lage sein, eine körperlich leichtere Tätigkeit ganztags zu verrichten (Urk. 8/24/17). Auch aus somatischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf für eingeschränkt und in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit für uneingeschränkt beurteilt (Urk. 8/24/10 f.).
4.3     Gemäss dem im Vorfeld des Einspracheentscheides vom 12. November 2003 bei der D.___ eingeholten Gutachten vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/74) leidet die Versicherte an einem Lumbospondylogensyndrom bei Beckentiefstand links mit angedeuteter gleichsinniger Skoliose und beginnender Degeneration des Segmentes L3/4, es bestand der Verdacht auf Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eine Brachialgie beidseits (rechts bei Status nach operativer Dekompression eines Carpaltunnelsyndroms, 1997) und ein Cervikovertebralsyndrom bei höchstens beginnenden degenerativen Veränderungen (Urk. 8/74/5-6). In einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit wurde nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen und eine unveränderte Situation festgestellt (Urk. 8/74/6, 8/12/7; vgl. Erw. 3.3 im Urteil vom 16. September 2004, Urk. 8/98/8-9).
4.4     Aus den im Rahmen der erneuten Anmeldung eingereichten und eingeholten Berichten ergibt sich folgendes:
         Die Versicherte befand sich zwischen Juni und Oktober 2004 in Behandlung bei Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin SAMM (Urk. 8/106/1-8). Dieser hielt im Bericht vom 11. Oktober 2004 fest, trotz weiterer verordneter Physiotherapien zwecks Behandlung des bekannten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links, im weiteren Verlauf auch einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits, links deutlich mehr als rechts, sowie der Einnahme verschiedener Medikamente sei es zu keiner wesentlichen Linderung der Beschwerden gekommen. Im Gegenteil seien zusätzliche Schmerzen aufgetreten (Urk. 8/106/4-5). Er diagnostizierte unter anderem den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung mit/bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits, links mehr als rechts und cervicocephalem Schmerzsyndrom sowie eine leicht- bis mässiggradige Gonarthrose links, eine Depression, eine Hypothyreose sowie anamnestisch eine koronare Herzkrankheit (Urk. 8/106/4).
         Nach den Angaben von Dr. G.___ vom 14. März 2005 lag ein stationärer Zustand vor. Es handle sich um therapieresistente Schmerzen sowohl im Bereich des Rückens wie auch im Schultergürtelbereich, vor allem links sowie der Ellenbogen beidseits rechtsbetont. Zur Zeit zeige sich ein deutlich depressives Zustandsbild mit generalisierten Weichteilschmerzen und Tendomyosen am ganzen Rücken und Kettentendinosen an allen Extremitäten im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms. Die depressive Entwicklung wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 8/107/1-2). Für nicht belastende Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit drei Stunden pro Tag (Urk. 8/107/2).
         Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. September 2005 eine Epicondylitis humeri lateralis beidseits, einen Status nach Carpal-Tunnel-Spaltung rechts 1997 und Reoperation 1998, ein postoperatives Neurom des Ramus palmaris des Nervus mediani rechts sowie ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom C5 bis C7 beidseits, rechtsbetont. Er hielt fest, bei Vorliegen komplexer Weichteil- und degenerativer Beschwerden mit Auswirkungen auf beide obere Extremitäten wäre eine operative Massnahme bezüglich der festgestellten beidseitigen Epicondylitis humeri lateralis vermessen. Er empfahl eine weitere Abklärung zum Ausschluss eines Carpal-Tunnel-Syndroms an der linken Hand (Urk. 8/115/2). Diese Abklärung nahm Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, vor, wobei er bei der Untersuchung vom 21. Oktober 2005 beidseitig vollständig normale Befunde der Medianusneurographien feststellte und er kein Rezidiv des an der rechten Hand zweimal operierten Karpaltunnelsyndroms eruieren konnte (Urk. 8/116/6). Er diagnostizierte ein Schmerzsyndrom der Hände und Arme beidseits unklarer Ätiologie. Die Beschwerden seien am ehesten cervico-radikulär oder allenfalls durch ein Engpasssyndrom im Schultergürtelbereich zu interpretieren. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich des Epicondylus lateralis beidseits interpretiere er ebenfalls im Sinne einer Entzündung (Urk. 8/116/5-6). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wollte er nicht beurteilen. Eine berufliche Umstellung sollte versucht werden, dürfte aber schwierig sein. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Versicherte halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/116/3-4).
         Am 26. Januar 2006 hielt Dr. G.___ fest, aufgrund der Chronifizierung sowie der Tatsache, dass die bisherigen Therapien nur zur Stabilisierung, jedoch nicht zur wesentlichen Besserung der Schmerzen geführt hätten, sei die Erhöhung des Invaliditätsgrades sicherlich angebracht (Urk. 8/115/3).
         Die Versicherte war vom 22. Juni bis 31. Juli 2006 in der I.___ hospitalisiert (Urk. 8/119/1-6, 8/127/3-6), wobei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert wurde. Der behandelnde und einweisende Psychiater Dr. med. J.___ habe vielfältige Problemkreise beschrieben: Zunächst die als tiefe Kränkung empfundene Kündigung durch das B.____ nach jahrzehntelanger Arbeit, die darauffolgenden finanziellen Nöte, die starken Somatisierungstendenzen und schlussendlich die depressive Symptomatik. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in den ärztlichen Gesprächen gedanklich immer eingeengter gezeigt und sich zunehmend suizidal geäussert habe, habe man sich für eine stationäre Behandlung entschieden (Urk. 8/119/2). Zum Verlauf hielten die Ärzte der I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe in jedem ärztlichen Gespräch von multiplen somatischen Beschwerden berichtet. Die physiotherapeutische Behandlung habe sich jedoch schwierig gestaltet, da sie aufgrund grosser Schmerzen kaum zu mobilisieren gewesen sei (Urk. 8/127/5). Die depressive Symptomatik sei während der Aufenthaltes zunehmend in den Hintergrund getreten. Sie habe sich aufgehellter und habe mehr Antrieb und Freude gezeigt (Urk. 8/127/5, 8/119/3). Die Ärzte gingen davon aus, dass insoweit unter entsprechender ambulanter psychiatrischer Nachbetreuung eine Stabilisierung des psychischen Zustandes erreicht werden könne (Urk. 8/119/3). Eine Schwierigkeit stelle jedoch das Verständnis für den Zusammenhang psychischer Problematik mit den physischen Beschwerden dar (Urk. 8/119/3, 8/127/5-6). Die Ärzte gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 8/119/6; vgl. auch Schreiben von Dr. J.___ vom 3. Februar 2008, Urk. 11/1).

5.
5.1    
5.1.1   Die Versicherte leidet in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an lumbal und cervikal betonten Rückenschmerzen sowie an Schmerzen im Bereich beider Arme und Hände. Zu prüfen ist, ob im Vergleich zum Zustand vom 12. November 2003 eine Veränderung eingetreten ist.
5.1.2   Bei den durch Dr. K.___ im Jahr 2004 vorgenommenen Untersuchungen und den von ihm berücksichtigten radiologischen Abklärungen zeigte sich ein gegenüber der Untersuchung in der D.___ vom 5. Februar 2003 im Wesentlichen unverändertes Bild. Nach wie vor bestanden etwa im Bereich der Lendenwirbelsäule keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung (Urk. 8/106/7, 8/74/4-5). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der cervikalen Rückenschmerzen (Urk. 8/106/5, 8/74/5-6). Sowohl die Ärzte der D.___ als auch Dr. K.___ - wie auch die Ärzte vor ihnen - sahen die Schmerzen auch vor dem Hintergrund der psychischen Problematik (Urk. 8/106/4, 8/74/6). Dr. G.___ beurteilte den Gesundheitszustand im Bericht vom 14. März 2005 zudem als stationär (Urk. 8/107).
5.1.3   Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen, welche im September und Oktober 2005 ergänzend abgeklärt wurden, und sie lässt denn in der Beschwerde auch auf das Schmerzsyndrom an der rechten Hand hinweisen (Urk. 1 S. 1). Bezüglich der Beeinträchtigungen am rechten Arm und der rechten Hand hatte bereits die im Januar 1999 im C.___ durchgeführte Untersuchung einen schmerzhaften Bogen der rechten Schulter bei erhaltener Beweglichkeit, eine Hypästhesie handschuhförmig ab Mitte Unterarm rechts, Druckschmerzen vor allem auf Höhe der Operationsnarbe, einen beidseitigen Epikondylus sowie Druckschmerzen subakromial und auf Höhe der Triggerpunkte des Musculus trapezius und Musculus supraspinatus ergeben. Die Befunde und Schmerzangaben konnten keinem medizinischen Beschwerdebild eindeutig zugewiesen werden und sie wurden als unklares Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität beschrieben. Es bestand eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben (Urk. 8/12/6-7; vgl. auch den Bericht der D.___ vom 23. Juni 1999 sowie von Dr. E.___ vom 25. August 1999, Urk. 8/18/6, 8/20/6). Bei der Abklärung in der D.___ vom Februar 2003 gab die Beschwerdeführerin zusätzlich auch linksseitige Vorderarm- und Handschmerzen, verbunden mit Parästhesien an (Urk. 8/74/3). Diagnostiziert wurde eine beidseitige Brachialgie (Urk. 8/74/6; vgl. auch Urk. 8/77). Bereits am 22. Dezember 2003 - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. November 2003 - berichtete Dr. G.___ über therapieresistente Beschwerden am Ellenbogen rechts (Urk. 8/93/2).
         Im Rahmen der aktuellen Anmeldung hielt Dr. H.___ erstmals eine Epicondylitis humeri lateralis beidseits fest (Urk. 8/115/1-3, 8/116/5-6). Von einer relevanten Veränderung ist dennoch nicht auszugehen. Sowohl den Ausführungen von Dr. H.___ selbst als auch von Dr. L.___ ist zu entnehmen, dass diesen Beeinträchtigungen im gesamten Beschwerdebild an den beiden Armen und Händen, welches sich nicht vollumfänglich objektivieren lässt, keine selbständige Bedeutung zukommt. So hielt Dr. H.___ eine operative Massnahme bezüglich der Epicondylitis angesichts der komplexen Weichteil- und degenerativen Beschwerden mit Auswirkungen auf beide oberen Extremitäten für vermessen und Dr. L.___ ging in der Diagnose nach wie vor von einem Schmerzsyndrom beider Hände und Arme unklarer Ätiologie aus (Urk. 8/115/2, 8/116/5-6). Dass Dr. L.___ die Arbeitsfähigkeit für eingeschränkter beurteilte, ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Zudem ist unklar, inwieweit er bei dieser Einschätzung geltend gemachte Schmerzen berücksichtigte, die nicht ausreichend mit fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden korrelieren (Urk. 8/116/4; vgl. BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ist im Bereich beider Arme und Hände von keiner massgeblichen objektivierbaren Verschlechterung des Zustandes auszugehen. Gemäss Bericht der I.___ vom 23. August 2006 standen diese Beeinträchtigungen zum damaligen Zeitpunkt auch nicht (mehr) im Vordergrund (vgl. Urk. 8/127/5).
5.1.4   Die Versicherte verwies zum Beleg einer Verschlechterung zudem auf den Bericht von Dr. G.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 8/115/3). Dr. G.___ begründete darin die aus ihrer Sicht gerechtfertigte Erhöhung des Invaliditätsgrades indes nicht mit einer Veränderung der objektiven Befunde, sondern ausschliesslich mit den therapeutisch nicht beeinflussbaren Schmerzen eines, wie dargelegt, revisionsrechtlich unbeachtlichen Umstandes (Urk. 8/115/3).
         Soweit die Beschwerdeführerin neu eine Hörverminderung im Sinne eines Tinnitus geltend macht, so ist gestützt auch auf die Angaben der Ärzte der I.___ nicht von einem Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8/119/1, 8/127/3, 8/127/6). Was im Weiteren den Bericht des M.___ vom 26. Mai 2008 (Urk. 15) betrifft, so vermag dieser Bericht für den vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2006 nichts auszusagen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nämlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366).
         Insgesamt sind keine relevanten objektivierbaren Veränderungen des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.
5.2    
5.2.1   Die Ärzte der Medas diagnostizierten im Gutachten vom 14. Januar 2000 eine Konversionsstörung (ICD-10 F 44.7; Urk. 8/24/6). Diese zeichnet sich durch den Verlust oder die Veränderung von Bewegungsfunktionen oder Empfindungen aus, ohne dass eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern 2005, S. 179). Bereits zum damaligen Zeitpunkt war eine deutliche Ausbreitungstendenz bezüglich der (somatischen) Beschwerden feststellbar und es lag eine Chronifizierung vor. Der Störung wurde Krankheitswert zugerechnet und eine sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf angenommen (Urk. 8/24/8-9). Im Verlauf äusserten Ärzte einen Verdacht auf Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 8/74/6, Urk. 8/106) oder hielten Beschwerden ohne eindeutige Genese fest (Urk. 8/116/5). Auch im Rahmen des Aufenthaltes in der I.___ vom 22. Juni bis 31. Juli 2006 habe die Versicherte über multiple somatische Beschwerden geklagt und immer wiederkehrendes Thema sei körperlicher Schmerz und die Befürchtung gewesen, der Familie zur Last zu fallen (Urk. 8/127/5). Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes kann insoweit nicht angenommen werden.
5.2.2   Zu prüfen ist indes, ob die Versicherte - neben der erwähnten Konversionsstörung oder Schmerzverarbeitungsproblematik, welche sich nicht verändert hat - zusätzlich an einer erheblichen (andauernden) Depression leidet. Im Urteil vom 16. September 2004 war insoweit angenommen worden, dass die Versicherte bereits im Rahmen der ersten Prüfung des Rentenbegehrens eine gedrückte Stimmung aufgewiesen habe, welche in der Medas-Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Störung eingehend untersucht und verworfen worden sei (vgl. Erw. 4.4 im Urteil vom 16. September 2004, Urk. 8/98/13; vgl. auch Urk. 8/108/3). Auch Dr. L.___ hatte bereits für den damaligen Zeitpunkt bei der Untersuchung vom November 2000 den Eindruck einer depressiven Stimmungslage, wobei eventuell auch mit einem Antidepressiva geholfen werden könnte (Urk. 8/116/9).
         Noch am 15. März 2005 schrieb Dr. G.___ der depressiven Entwicklung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/107/1; vgl. auch Urk. 8/115/3). Gemäss den Berichten der I.___ vom 23. August und vom 18. September 2006 war die Versicherte demgegenüber im Affekt deutlich deprimiert bei immer durchbrechender Traurigkeit in Verbindung mit starkem Weinen (Urk. 8/119/3). Es bestanden Insuffizienzgefühle, Interesseverlust, Freudlosigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 8/127/4). Die Ärzte beurteilten Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit für eingeschränkt und gingen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 8/119/6). Insoweit hatte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert. Eine andauernde Verschlechterung liegt aber nicht vor. Bereits während des Klinikaufenthaltes und unter entsprechender Medikation trat die depressive Symptomatik gegenüber der Schmerzproblematik in den Hintergrund und prognostisch wurde bei entsprechender psychiatrischer Nachbetreuung eine Stabilisierung hinsichtlich der Depression angenommen (Urk. 8/119/3). Bei Klinikaustritt wurde vorgesehen, dass die Versicherte bei psychischer Zustandsverschlechterung zur Krisenintervention wieder in die I.___ kommen könne (Urk. 8/127/5). Dies war im Anschluss aber nicht mehr nötig geworden. So sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beziehungsweise der behandelnde Psychiater Dr. J.___ am 3. Februar 2008 lediglich den bereits bekannten Austrittsbericht vom 23. August 2006 zu und ohne dabei auf ein Andauern der Depression hinzuweisen (vgl. Urk. 11/1). Die Versicherte liess ebenfalls nicht ausdrücklich eine andauernde Beeinträchtigung geltend machen (Urk. 1 und 10). Unter diesen Umständen kann denn auch vom Beizug eines zusätzlichen Berichts von Dr. J.___ abgesehen werden. Von einer massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer anhaltenden Depression ist nicht auszugehen.
5.3         Insgesamt ist keine rentenrelevante Veränderung ausgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).