IV.2007.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 2/1), mit der die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ihre am 1. Juli 2003 erfolge Ablehnung des Leistungsbegehrens auf die Neuanmeldung der 1965 geborenen D.___ vom 3. März 2006 (Urk. 13/67) nicht eingetreten ist,
die Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 2/2), mit der die IV-Stelle das Gesuch von D.___ um medizinische Massnahmen abgelehnt hat,
die gegen beide Verfügungen gerichtete Beschwerde vom 9. Februar 2007 und deren Ergänzungen vom 26. Februar 2007, mit der D.___ sinngemäss um Invalidenleistungen und um unentgeltliche „Rechtshilfe“ ersuchte (Urk. 5, 7),
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. April 2007, mit der Beschwerdeabweisung beantragt wurde (Urk. 12), sowie in die IV-Akten (Urk. 13/1-90);

in Erwägung, dass
nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, sofern sich die geltend gemachte Veränderung als nicht glaubhaft erweist,
der versicherten Person somit ausnahmsweise insofern eine Beweisführungslast zukommt, als sie mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (vgl. BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5),
mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3),
die Verwaltung demnach nach Eingang einer Neuanmeldung zu prüfen hat, ob die Veränderung glaubhaft ist, wobei sie unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen wird (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen); ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
die IV-Stelle das erste Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2000 (Urk. 13/2) mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 13/47) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (Urk. 13/53) im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Instituts A.___ vom 14. April 2003 (Urk. 13/40) abgelehnt und das hiesige Gericht sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid am 28. Mai 2004 beziehungsweise 2. März 2005 (IV.2004.00008, I 447/04; Urk. 13/61, 13/65) bestätigt hatten, wobei letztinstanzlich nach der gemischten Methode für den erwerblichen Bereich die Einschränkung mit 21 % bemessen und bezüglich der Einschränkung im Haushalt das Bestehen einer rentenbegründenden Einschränkung ausgeschlossen wurde,
der der Neuanmeldung vom 3. März 2006 beigelegte Bericht von Prof. Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Januar 2006 (Urk. 13/66) in erster Linie therapeutische Vorschläge enthält, die darin erhobenen Befunde und die angeführten Beschwerden sich jedoch von denjenigen, wie sie vor der ursprünglichen Rentenablehnung im Gutachten des Instituts A.___ vom 14. April 2003 (Urk. 13/40) beschrieben worden sind, höchstens insofern unterscheiden, als nun im Wesentlichen von täglichen Kopfschmerzen, Übelkeit, Ganzkörper-Schmerzen mit Schwerpunkt in der Leistenregion die Rede ist und unter anderem eine symmetrische generalisierte Myotendinose samt Tendenz zur Entwicklung einer Fibromyalgie diagnostiziert wird, während sich die Beschwerden ursprünglich auf den Bereich der Hände beschränkt hatten,
PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, jedoch bereits im Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 13/56/19) von diffusen Schmerzen mit Schmerzpunkten im Bereich der Arme, des Beckenkamms und der Beine sowie von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule berichtet und diese als zu einer Fibromyalgie passend bezeichnet hatte,
die Diagnose einer Fibromyalgie somit bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenablehnung zur Diskussion gestanden war, die diesbezüglichen Befunde nach Beurteilung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sich aber nicht hatten objektivieren lassen und deshalb die der ursprünglichen Rentenablehnung zugrunde liegende Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Frage stellten (Urk. 13/65 Erw. 2.2, S. 6f.),
Prof. B.___s Bericht daher keineswegs auf eine seither veränderte gesundheitliche Situation hindeutet, zumal die Diagnose einer Fibromyalgie auch nach seiner Beurteilung nach wie vor nicht gesichert ist,
allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Universitätsspital Zürich weiteren Abklärungen unterzieht (vgl. Urk. 11), die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht als glaubhaft erscheinen lässt,
die IV-Stelle daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
in weiterer Erwägung, dass
         Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren,
         Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen, und diese Abgrenzung auf dem Grundsatz beruht, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.),
die Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 3. März 2006 zwar um medizinische Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 13/67 Ziff. 7.8), indes ausser der von Prof. Dr. B.___ vorgeschlagenen medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung (Urk. 13/66), die der Behandlung der Krankheit an sich dienen und damit in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fallen, keine spezifisch auf die berufliche Eingliederung gerichtete therapeutische Vorkehren ersichtlich sind und solche offenbar auch nicht zur Diskussion stehen, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um medizinische Massnahmen am 16. Januar 2007 zu Recht abgelehnt hat,
in weiterer Erwägung, dass
demnach die gegen die Verfügungen vom 15. und 16. Januar 2007 gerichtete Beschwerde abzuweisen ist,
dies zur Folge hat, dass die Kosten dieses gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, wobei diese jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2007 um unentgeltliche Rechtshilfe nachgesucht hat (Urk. 7) und ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie von § 84 Abs. 1 der gemäss § 28 lit. a ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung ausgewiesen ist (vgl. Urk. 8),
zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, auf den sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe allenfalls zusätzlich beziehen könnte, kein Anlass bestand, war doch die Beschwerdeführerin, soweit die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, durchaus in der Lage, die erforderlichen prozessualen Vorkehren selber vorzunehmen (vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Im übrigen wird die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).