IV.2007.00232
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1971 geborene X.___ reiste 1976 aus Serbien/Montenegro in die Schweiz ein, schloss 1990 eine Bürolehre ab und liess sich in der Folge zum kaufmännischen Angestellten weiterbilden (Diplom 2002, Urk. 14/4 S. 4). Am 12. März 2004 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Arm, im Nacken- und Kopfbereich sowie am rechten Becken und schied aus dem Arbeitsprozess aus (Urk. 14/44, Urk. 14/43 S. 3). Die SUVA richtete in der Folge Taggelder aus, welche ab dem 4. Oktober 2004 auf 50 % reduziert und per 1. November 2004 (100%ige Arbeitsfähigkeit) vollständig eingestellt wurden (Urk. 14/8 S. 17). Am 29. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4). Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Y.___ (Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2006, Urk. 14/43) - stellte diese mit Vorbescheiden vom 11./12. Juli 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens sowie des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 14/48 f.) und hielt an diesen Entscheiden mit Verfügungen vom 10. und 11. Januar 2007 fest (Urk. 14/55 f. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2007 respektive 8. März 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente sowie die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen. Weiter hielt er fest, dass er zur Zeit von der Sozialbehörde Z.___ unterstützt werde und dementsprechend unentgeltliche Rechtshilfe beantrage (Urk. 1 und 6).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 unter Hinweis auf das Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2007 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10./11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass spätestens ab November 2004 in der angestammten wie auch jeder anderen leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im linken Arm zu stark seien, so dass er im kaufmännischen Bereich zur Zeit nicht arbeiten könne (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Die für das Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2006 verantwortlichen Fachärzte stellten - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - keine Diagnose. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) bei Status nach Distorsionstrauma des linken Armes vom 12. März 2004 (ICD-10 T92.3); Status nach Schmerzmittelabhängigkeit seit Herbst 2004 (ICD-10 F11.21) sowie eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1). In der angestammten oder jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe seit mindestens November 2004 wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % nach vorgängiger Einschränkung als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2004. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Zukunftsvorstellungen, da er sich derzeit nicht in der Lage fühle, für länger als 15 Minuten am Stück einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund könnten auch keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden. Die Diskrepanz der Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grundlage festgelegt werde. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer aber durchaus zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um seine geklagten Beschwerden zu überwinden (Urk. 14/43 S. 22 ff.).
2.3.2 Das vorliegende Y.___-Gutachten wurde nötig, da die zuvor vorgelegenen ärztlichen Berichte eine schlüssige Erstellung des medizinisches Sachverhaltes nicht zuliessen. Das vorliegende Gutachten geht dementsprechend sorgfältig auf die bestehenden Vorakten ein, indem es die wichtigsten Berichte auszugsweise wiedergibt (Urk. 14/43 S. 5) und eine ausführliche Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen abgibt (Urk. 14/43 S. 25). Es äussert sich überdies auch ausdrücklich zum Thema der Überwindbarkeit der vorliegenden Beschwerden, wie dies bei der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung gefordert wird. Da es im Ergebnis weiter schlüssig und nachvollziehbar ist, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.
Zum neusten Bericht der A.___ vom 9. März 2007 ist anzumerken, dass er sich auf ärztliche Untersuchungen in der Zeit vom 7. bis zum 15. Februar 2007 stützt. Dies betrifft somit einen Sachverhalt, welcher sich nach den angefochtenen Verfügungen (10./11. Januar 2007) zugetragen hat, so dass der genannte Bericht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Überdies kann festgehalten werden, dass der Bericht vom 9. März 2007 inhaltlich keine neuen Erkenntnisse enthält, welche die Einschätzungen der Gutachter des Y.___ in Frage stellen würden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens vom 23. Mai 2006 abgestellt werden kann.
3. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, so dass sich schon allein gestützt darauf weitere Massnahmen erübrigen. Überdies ist gemäss Y.___-Gutachten von einer erheblichen Selbstlimitierung auszugehen, was die Anordnung beruflicher Massnahmen ebenfalls ausschliessen würde.
Bezüglich der Rentenfrage ist festzuhalten, dass auch in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so dass keine Invalidität vorliegt.
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen sowie zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess (ZPO) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).