Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00234
IV.2007.00234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 5. August 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene S.___, Staatsangehöriger von Sri Lanka,  reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete seit 1990 bis am 30. April 2006 als Lagermitarbeiter und Kommissionierer bei der Firma A.___ (Urk. 8/4, 8/10 S. 6).
1.2     Am 16. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen chronischen Rückenschmerzen (Bandscheiben) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. (8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/10-20) und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FHM für Orthopädische Chirurgie begutachten (Gutachten vom 26. August 2006, Urk. 8/21). Mit Vorbescheid vom 12. September 2006 teilte sie ihm mit, dass er aus medizinischer Sicht seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, dass ihm jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 100%iges Pensum zumutbar sei. Daraus ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 8/24). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/32), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung sowie dem Verweis auf das fachärztliche medizinische Gutachten vom 26. August 2006 ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, jedoch sei ihm in einem behinderungsangepassten Erwerb ein Pensum von 100 % möglich. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass wesentlich voneinander abweichende medizinische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. So würden die Reha-Klinik C.___ sowie Dr. D.___, im Gegensatz zu Dr. B.___, von einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausgehen. Dabei sei es bemerkenswert, dass sich Dr. B.___ lediglich auf seine eigenen Röntgenbilder stütze. In seinem Gutachten seien die früher angefertigten MRI-Bilder und das Myelo-CT nicht genannt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Gutachter Dr. B.___ nicht mit den vollständigen notwendigen medizinischen Grundlagen befasst habe, weshalb das Gutachten unvollständig sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Im Übrigen nehme das Gutachten auch nicht Stellung dazu, weshalb im Gegensatz zur Reha-Klinik C.___ betreffend die Lendenwirbelsäule eine weit weniger gravierende Diagnose gestellt worden sei. Die lange stationäre Behandlungs- und Beobachtungsdauer in der Reha-Klinik C.___ habe es den Ärzten ermöglicht, sich ein weit umfassenderes und genaueres Bild über die Beschwerden zu machen, als es der beauftragte Gutachter getan habe, welcher den Beschwerdeführer lediglich zu einer Konsultation empfangen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich für eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer könne noch ein Invalideneinkommen von Fr. 23'122.- erzielen, was einen behinderungsbedingten Einkommensverlust von Fr. 38'850.- und somit einen Invaliditätsgrad von gerundet 63 % sowie somit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergeben würde (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.

3.
3.1     Im Bericht der Reha-Klinik C.___ vom 30. März 2006, in welcher der Versicherte vom 14. Februar bis 13. März 2006 hospitalisiert war, werden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/14 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, Osteochondrose L5/S1 mit linkslateral betonter Diskusprotrusion, Nervenwurzelkompression L5 links (MRI LWS 04/05), keine Neurokompression, mögliche Reizung der Nervenwurzel L5 links (Myelo-CT LWS 09/05)
- Diskrete Fasciitis plantaris beidseits links > rechts
- Diabetes mellitus Typ II (ED 1993)
- Anamnestisch Blutabgang ab ano, DD: Hämorrhoiden, Divertikulose, neoplastisch, entzündlich
- Erhöhte Transaminasen, DD: medikamentös
         Unter dem Titel „Beurteilung, Therapie und Verlauf“ hält der Bericht der Reha-Klinik C.___ fest, dass die Zuweisung zur intensiven stationären Rehabilitation bei chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzen links erfolgt sei. Eine MRI-Untersuchung der LWS von 04/05 zeige eine Osteochondrose L5/S1 mit linkslateral betonter Diskusprotrusion sowie eine komprimierte Nervenwurzel L5 links. Gemäss neurochirurgischer Beurteilung durch Prof. Dr. E.___ im Juli 2005 sei ein operatives Vorgehen nicht empfohlen. Eine weitere Bildgebung mittels Myelo-CT der LWS vom September 2005 habe bis auf eine mögliche leichte Reizung im Foramen L5/S1 links keine sicheren Nervenwurzelkompressionen gezeigt. Bei Eintritt habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit deutlicher Druckdolenz über der Spina iliaca superior beidseits, linksbetont gezeigt. Des Weiteren habe sich eine diffuse, nicht dermatombezogene Hypästhesie im gesamten linken Bein gezeigt, motorisch hätten sich keine Ausfälle bei symmetrischen Reflexen und negativen Nerven-Dehn-Manövern gefunden. ISG seien beidseits unauffällig, die Fazettenprovokationtests negativ. Unter dem durchgeführten multimodalen Therapieprogramm mit Schwerpunkt auf eine aktivierende Bewegungstherapie habe kaum eine Regredienz der Schmerzsymptomatik erreicht werden können, teils sei es gar zu einer Schmerzverstärkung trotz Einführung einer analgetischen Therapie mit Tramundin gekommen. Eine ausreichende muskuläre Stabilisation der LWS habe jeweils kurzfristig zu einer Schmerzabnahme geführt. Aetiologisch müsse hier eine mechanisch-muskuläre Ursache postuliert werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht aktuell eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne monoton repetitive Bewegungen, mit Möglichkeit zu Wechselbelastung sowie einer Limite von 10 kg für das Heben von Lasten.
3.2     Im Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18./19. April 2006 werden exakt die selben Diagnosen wie von der C.___ gestellt (Urk. 8/11 S. 5). Als einzige Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält Dr. D.___ einen Diabetes mellitus Typ II (ED 1993) fest. Weiter wird festgehalten, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person stationär sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Auf dem Zusatzblatt betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastung hält Dr. D.___ fest, dass der versicherten Person Heben und Tragen nie zumutbar seien (Urk. 8/11 S. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Schmerzbedingt seien auch die psychischen Funktionen Konzentrationsvermögen (bei starken Schmerzen) sowie Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/11 S. 4).
3.3     In ihrem Bericht vom 27. Juni 2006 hält die Reha-Klinik C.___ an ihrer mit Bericht vom 30. März 2006 gestellten Diagnose fest (Urk. 8/18/3 f. in Verbindung mit Urk. 8/14). Demnach bestehe aus rheumatologischer Sicht aktuell eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne monoton repetitive Bewegungen, mit Möglichkeit zu Wechselbelastung sowie einer Limite von 10 kg für das Heben von Lasten. Weiter wird festgehalten, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person stationär sei und die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne.
3.4     In dem durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenem Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2006 werden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/21):
- Chronisches Lumbo-Vertebral-Syndrom (bei symmetrischer partieller Lumbalisation von S1)
- Leichtes Zervikal-Syndrom
         Sodann wird festgehalten, dass die Untersuchung eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine ebenfalls leicht bis mässig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit bei deutlicher muskulärer Dysbalance und dekonditionierter Muskulatur gezeigt habe. Ischialgiforme Symptome seien keine vorhanden. Die angegebene Sensibilitätsstörung habe keinen Dermatombezug. Das frisch durchgeführte Nativröntgenbild zeige im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse der LWS bei symmetrisch partieller Lumbalisation von S1. Das sei im Wesentlichen kein pathologischer Befund. Die HWS zeige eine leichte Streckhaltung mit spondylotischen Zacken. Damit sei die Belastung der Wirbelsäule herabgesetzt. Die Tätigkeit als Staplerfahrer dürfte kaum mehr möglich sein. Bei einer angepassten Tätigkeit könne aber im Wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Das Belastungsprofil umfasse sämtliche Tätigkeiten, welche durchgeführt werden könnten mit Wechselbelastung, das heisse teilweise sitzend, teilweise stehend und teilweise gehend. Dieses Spektrum sei relativ gross. Weiter hält Dr. B.___ fest, dass durch die gestellten Diagnosen ein Gesundheitsschaden am Bewegungsapparat bestehe, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. In der angestammten Tätigkeit sei es nachvollziehbar, dass ab Februar 2005 die Arbeit niedergelegt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seines Erachtens volle Arbeitsfähigkeit. Weiter führt Dr. B.___ aus, dass er die Schlussbeurteilung in Schinznach vom 30. März 2006 nicht ganz nachvollziehen könne. In einer angepassten und leichten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu fordern.

4.
4.1         Aufgrund übereinstimmender Feststellung ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist (Urk. 8/14, 8/21). Strittig ist die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle verweist in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das orthopädische Gutachten von Dr. B.___, welches nachvollziehbar und plausibel sei und wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 2). Die Reha-Klinik C.___ und Dr. D.___ gehen indes lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/11 S. 4, 8/14).
4.2         Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Wohl stützt sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2007 auf das grundsätzlich umfassende Gutachten von Dr. B.___ ab, doch mag dieser nicht zu begründen, weshalb er gegenüber der Reha-Klinik C.___ zu einer markant abweichenden Beurteilung kommt. Diese stellte im Gegensatz zu Dr. B.___ eine Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Nervenwurzelkompression fest (Urk. 8/14). Sodann werden die lumbalen Beschwerden von Dr. B.___ als weniger einschränkend beurteilt. Es ist jedoch insofern dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er bemängelt, dass sich der Gutachter Dr. B.___ nicht mit den vollständigen, zur Beurteilung notwendigen medizinischen Grundlagen befasst habe (Urk. 1 S. 5). So hält Dr. B.___ fest, dass sich sein Bericht auf die ihm überlassenen Akten, Befunde und die Befragung und Untersuchung des Patienten, sowie auf seine eigenen Untersuchungsbefunde und Röntgenbilder stütze (Urk. 8/21 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass er beispielsweise nicht über aktuelle MRI-Bilder verfügte. Es bleibt somit unklar, an welchen Beschwerden der Beschwerdeführer genau leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Die IV-Stelle argumentiert in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2007, dass das Gutachten von Dr. B.___ zeitlich aktueller sei als der Bericht der Reha-Klinik C.___, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2 S. 2). Zwischen dem Bericht der Reha-Klinik C.___ vom 30. März 2006 sowie dessen Wiederholung zuhanden der IV-Stelle vom 27. Juni 2006 und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 26. August 2006 liegen jedoch nur 5, respektive 2 Monate. Es ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer während eines ganzen Monates in der Reha-Klinik C.___ hospitalisiert (Urk. 8/14 S. 1) und umfassend abgeklärt sowie entsprechend fundiert beurteilt werden konnte. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (siehe Erwägung 4.2) sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).