IV.2007.00238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Heine

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1963 geborene A.___ ist von Beruf Autolackierer und seit Dezember 1990 selbständiger Betreiber eines Auto-Carrosserie-Unternehmens. Er leidet an einer Gonarthrose und einer schweren Instabilität am linken Kniegelenk als Folgen einer 1990 eingetretenen medialen Meniskusläsion und einer 1992 erfolgten Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Urk. 6/56 S. 1, Urk. 6/73 S. 1 f., Urk. 6/90, Urk. 6/97 S. 2, Urk. 6/101 S. 5, Urk. 6/106 S. 16 f.). Nach einem Autounfall vom 6. August 2004 litt der Versicherte ausserdem vorübergehend an einer HWS-Distorsionssymptomatik (Urk. 6/91 S. 91, S. 104 f. und S. 122).
1.2     Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), richtete ihm aufgrund des Unfalls im Jahr 1992 bis Ende März 1999 Taggelder (Urk. 6/64 S. 5) und seither eine Invalidenrente aus (Urk. 6/64 S. 1 ff., Urk. 6/63 S. 1 ff.), welche nach der Rückfallmeldung des Versicherten vom 17. März 2003 (Urk. 6/91 S. 73) ab 1. Juli 2008 von 20 % auf 33 % erhöht wurde (Urk. 15/317.1-3). Eine Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden des Versicherten nach dem Autounfall vom 6. August 2004 hatte die SUVA verneint (Urk. 6/69 S. 15 ff., Urk. 6/69 S. 54 f.).
1.3     Am 9. Februar 1995 hatte sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 1996 ab (Urk. 6/39), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. September 1999 (Urk. 6/56) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2001 (Urk. 6/65) bestätigt wurde. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2003 wies die IV-Stelle auch das neue Leistungsgesuch des Versicherten vom 14. November 1997 (Urk. 6/50) ab (Urk. 6/79).
1.4     Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit (Urk. 6/87). Mit Schreiben vom 24. April 2006 ersuchte er um Prüfung seines Rentenanspruchs (Urk. 6/94). Wie im Vorbescheid vom 17. November 2006 angekündigt (Urk. 6/105) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Schreiben vom 12. Februar 2007 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Rente ab August 2005 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Replik (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. April 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10). Die Parteien verzichteten schliesslich auf eine Stellungnahme (Urk. 18, Urk. 21) zu den beigezogenen Unfallakten der SUVA (Urk. 14-15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Er könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Das (gesundheitsbedingte) Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz habe sich seit den gerichtlichen Urteilen vom 23. September 1999 (Urk. 6/56) und vom 16. Juli 2001 (Urk. 6/65) sowie seit ihrer Verfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 6/79) nicht verändert (Urk. 2).
          Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, während sich seine gesundheitliche Situation am Hals nach dem Unfall vom 6. August 2004 verbessert habe, habe er in der Folge nach der Arthroskopie vom 28. September 2004 unter starken Knieschmerzen gelitten. Er sei angesichts der schweren Behinderung am Knie heute in keinem Beruf arbeitsfähig. Die Wartezeit habe am 6. August 2004 begonnen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei noch immer möglich, weshalb eine Verweistätigkeit nicht in Betracht gezogen werden könne (Urk. 1 S. 2).
2.2      Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich dessen Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit Erlass des letzten rentenabweisenden Entscheides vom 22. Januar 2003 (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.2 in fine) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 in massgeblicher Weise verschlechtert hat und ob von einer anspruchsbegründenden Invalidität auszugehen ist.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im letzten rentenabweisenden Entscheid vom 22. Januar 2003 davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar gewesen sei, womit er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können (Urk. 6/79 S. 2). Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Orthopädischen Rehabilitation der B.___ vom 21. März 2002, wonach der Beschwerdeführer bei der Diagnose einer Gonarthrose links in der angestammten Tätigkeit seit 1999 zu 66 2/3 % arbeitsunfähig sei und sich im eigenen Autospritzwerk nur mit administrativen Arbeiten beschäftigen könne (Urk. 6/73, Urk. 6/76 S. 1). Ausserdem hatte sie die interne Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 29. Oktober 2002 eingeholt. Diese vertrat die Ansicht, in medizinischer Hinsicht lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine angepasste Tätigkeit nicht mehr ganztags zumutbar sei (Urk. 6/76 S. 2).
3.2
3.2.1   Kurz nach dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 6/79) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. Februar 2003 eine arthroskopische Kniegelenkstoilette am linken Knie des Beschwerdeführers durch (Urk. 6/91 S. 75). Der Beschwerdeführer war vom 6. bis 9. Februar 2003 in der Klinik E.___ hospitalisiert (Urk. 6/91 S. 71). Dr. D.___ hielt im Bericht vom 22. Mai 2005 fest, an eine Teilarbeitsfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) sei nicht zu denken (Urk. 6/91 S. 68). In den Berichten vom 30. Juni 2003 (Urk. 6/91 S. 65) und vom 9. Januar 2004 (Urk. 6/91 S. 59) hatte Dr. D.___ ab dem 1. Juni 2003 aufgrund der Kniebeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 66 2/3 % attestiert. Am 28. September 2004 führte Dr. D.___ erneut eine Operation am linken Knie des Beschwerdeführers durch (Urk. 6/91 S. 46).
         Pract. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte gemäss dem Arztzeugnis UVG vom 7. Oktober 2004 im Anschluss an den Autounfall vom 6. August 2004 (Urk. 6/91 S. 122) aufgrund der Nacken- und Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers vom 6. bis 25. August 2004 eine 100%ige und ab dem 26. August 2004 auch aufgrund der Kniebeschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit; Urk. 6/91 S. 104). Im Bericht vom 19. November 2004 führte F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) auf, welche wesentlich durch die alte Knieverletzung mitbestimmt sei (Urk. 6/91 S. 99).
3.2.2   Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, bestätigte nach der kreisärztliche Untersuchung vom 17. Februar 2005, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach dem operativen Eingriff am linken Kniegelenk vom 28. September 2004 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt sei. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien auf den Vorzustand vor dem Unfall vom 6. August 2004 abgeklungen. Diesbezüglich könne eine volle Einsatzfähigkeit ab dem 17. Februar 2005 festgelegt werden. Eine Einschränkung durch die residuellen Beschwerden sei nicht festzustellen. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per sofort vollzeitlich und vollschichtig einsetzbar, wobei die bisherige Einschränkung, welche zu einer 20%igen SUVA-Erwerbsausfallsrente geführt habe, mit der Verschlimmerung der (Knie-)Situation zugenommen habe. In Bezug auf das linke Kniegelenk seien ihm noch wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, in freier Arbeitsposition, mit Zusatzbelastungen von vereinzelt 10-25 Kilogramm vom Boden bis Tischhöhe, gehend über kurze Distanzen zusätzlich 10 Kilogramm, mit mehreren Malen Gehen von 100 bis 200 Meter pro Arbeitszeit und beim Stehen ohne axiale Belastung bei Überkopfarbeiten sowie ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien ihm repetitive kräftige Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein, Zwangshaltungen, kniende und kauernde Bodenarbeiten, das Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Leiternarbeit, Treppen steigen, Gerüstarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Hämmern. Am ehesten seien organisatorische Büro-Arbeiten, leichte körperliche Betätigungen stehend oder sitzend vorstellbar (Bericht vom 18. Februar 2005; Urk. 6/91 S. 88 ff.).
3.2.3   Drei Monate später erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 17. Mai 2005, dem Beschwerdeführer sei auch eine körperlich nichtbelastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es sei der endoprothetische Ersatz vorgesehen (Urk. 6/91 S. 24). Am 16. September 2005 setzte Dr. D.___ die Endoprothese des linken Kniegelenks beim Beschwerdeführer ein (Urk. 6/91 S. 17). Der Krankengeschichte für die darauffolgende Zeit vom 20. Oktober 2005 bis 5. September 2006 ist gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 11. September 2006 sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach dieser Operation noch an teilweise massiven Kniebeschwerden litt und Dr. D.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/106 S. 13 f.).
3.2.4   Der Kreisarzt Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 erneut und kam zum Schluss, dass die Beschwerden aufgrund der Halswirbelsäulen-Distorsion nach der Auto-Kollision vom 6. August 2004 residuenfrei abgeheilt seien und diesbezüglich keine Befunde erhoben werden könnten. Der postoperative Verlauf nach der Operation mit Kniegelenksersatz vom 16. September 2005 sei eher schleppend gewesen. Der Bewegungsumfang sei ausgezeichnet, jedoch persistiere eine Belastungseinschränkung beim längeren Gehen, Sitzen, Stehen. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil hätten sich seit seiner letzten Beschreibung vom 18. Februar 2005 (Urk. 6/91 S. 92 f.) nicht verändert. Die berufliche Tätigkeit als Karrosserielackierer werde kaum oder nur in Teilbereichen möglich sein (Bericht vom 2. Mai 2006; Urk. 6/97 S. 5 f.).
         Im zuhanden der IV-Stelle ausgestellten Attest vom 3. Juli 2006 befand Dr. D.___, eine leidensangepasste Tätigkeit sei nunmehr ganztags zumutbar (Urk. 6/101 S. 4). In der angestammten Tätigkeit als Autolackierer sei der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2004 zu 100 % eingeschränkt. Zuvor sei eine Teil-Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Dr. D.___ hielt ausserdem die folgenden Diagnosen fest: Status nach Kniedistorsion mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und rekonstruiertem linkem Kniegelenk, Status nach mehreren zusätzlichen Korrektur-Eingriffen inklusive infrakondyläre Korrektur-Osteotomie und jetzt endoprothetischem Kniegelenksersatz; Lumbalgie (Urk. 6/101 S. 5).
3.2.5   Am 15. Dezember 2006 musste sich der Beschwerdeführer erneut einer Operation des linken Kniegelenks unterziehen, da sich die Knie-Endoprothese frühzeitig gelockert hatte (Urk. 15/291). Anschliessend war eine Hospitalisation von zirka 10 bis 14 Tagen notwendig (Urk. 15/290.1).
         Nach der neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung mehrere Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 2) hielt Dr. G.___ im Bericht vom 27. November 2007 fest, die Belastungsfähigkeit, wie sie bereits im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2005 (Urk. 6/91 S. 92 f.) im Zumutbarkeitsprofil für das linke Kniegelenk beschrieben worden sei, sei mit der heutigen Untersuchung wieder erreicht (Urk. 15/306.5).
3.3    
3.3.1   In der zu beurteilenden Zeit ab Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2003 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 ist unstrittig und gestützt auf die in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten übereinstimmenden Arztberichte von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit von mindestens 66 2/3 % und ab der Operation vom 28. September 2004 (Urk. 6/91 S. 46) von 100 % auszugehen.
3.3.2   Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in der zu beurteilenden Zeit kann indessen anhand der medizinischen Akten nicht abschliessend bestimmt werden. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 1) wurde von den Ärzten lediglich für die Zeit ab 17. Februar 2005 prognostisch (Bericht von Dr. G.___ vom 18. Februar 2005; Urk. 6/91 S. 92) und nach der Operation vom 16. September 2005 (Urk. 6/91 S. 17) im Bericht von Dr. D.___ vom 3. Juli 2006 ohne Zeitangabe (Urk. 6/101 S. 4) ausdrücklich festgehalten. Dabei geht aus letzterem Bericht nicht klar hervor, ob die nebst den Diagnosen bezüglich der Knieproblematik aufgeführte Diagnose einer Lumbalgie ebenfalls Einfluss auf die Arbeits(un)fähigkeit hat, was insbesondere auch für die Invalditätsbemessung (leidensbedingter Abzug bei Statistikwerten) von Bedeutung ist.
         Aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 17. Mai 2005, wonach auch eine körperlich nicht belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 6/91 S. 24), kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Mitte Mai 2005 (eventuell bereits vorher) bis mindestens einige Tage wenn nicht Wochen nach der Operation vom 16. September 2005 (Einsatz Knieendoprothese; Urk. 6/91 S. 17) auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war, was während dieser Zeit zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führen würde. Der genaue Zeitraum ist nicht bestimmbar. Zudem steht die Feststellung von Dr. G.___ zur Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 2. Mai 2006, die Situation habe sich im Vergleich zu seiner ausführlichen Beschreibung vom 18. Februar 2005 (Urk. 6/91 S. 92 f.) nicht geändert, im Widerspruch zum Bericht von Dr. D.___ vom 17. Mai 2005 (Urk. 6/91 S. 24) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen am 16. September 2005 operiert wurde. Den Akten ist ausserdem nicht zu entnehmen, ob, in welchem Umfang sowie von wann bis wann dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit jeweils vor und nach den in der relevanten Zeit erfolgten drei Operationen vom 6. Februar 2003 (Urk. 6/91 S. 75), 28. September 2004 (Urk. 6/91 S. 46) und 15. Dezember 2006 (Urk. 15/291) zumutbar war.
         Die während der zu beurteilenden Zeit erfolgten vier Operationen weisen jedenfalls auf wiederkehrende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin, die zu einem allenfalls befristeten Rentenanspruch führen könnten. Zu beachten ist, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente frühestens per Januar 2005 (sinngemässe Neuanmeldung vom 24. Januar 2006, Urk. 6/87; Art. 48 IVG) erfolgen könnte, welcher Zeitpunkt vom (eventuell früheren) Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (massgeblich für die Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich; BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) zu unterscheiden ist.
3.3.3         Ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Januar 2003 in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden erweisen sich als unumgänglich. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).