IV.2007.00239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dürr
Leuch & Sieger Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Februar 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/26 und 9/27). Im Rahmen eines am 13. März 2006 eingeleiteten periodischen Rentenrevisionsverfahrens machte er gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/77). Gestützt auf die getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 2 [= 9/99]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeits-Atteste seines behandelnden Facharztes ein (Urk. 12/1+2).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid dafür, aufgrund der ausgewiesenen klinischen Befunde könne eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit einem Pensum von 50 % bei seinem langjährigen Arbeitgeber tätig. Im Vergleich zum Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitschaden erzielen könnte, erleide er eine Erwerbseinbusse von 51 %. Damit habe er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Trotz des grossen Entgegenkommens seines Arbeitgebers könne er sein Arbeitspensum nur mit grösster Mühe und erhöhtem Medikamentenkonsum bewältigen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im bisherigen Umfang an seiner Arbeitsstelle tätig sei, könne nicht gefolgert werden, dass ihm dies auch in Zukunft möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Dem Arbeitgeberbericht vom 31. März 2006 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Berufsspezialist im Technischen Hausdienst eines grösseren Unternehmens mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche tätig ist (Urk. 9/79). Aus dem ergänzten Bericht vom 12. April 2006 geht sodann hervor, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste administrative Tätigkeit zugewiesen worden ist, in welcher er eine gute Leistung erbringe (Urk. 9/81+82). Schliesslich kann dem Arbeitgeberbericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 10. Mai bis 12. Dezember 2004 und vom 13. bis 22. Mai 2005 arbeitsunfähig war und deswegen der Arbeitsstelle fernblieb (Urk. 9/79).
3.2     PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Verlaufsbericht vom 10. April 2006 aus, dass sich der Gesundheitszustand seines Patienten verschlechtert habe. Unter Verweis auf den beigelegten Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 20. Oktober 2004 erklärte er sodann, dass zusätzliche Leiden diagnostiziert worden seien. Zur Frage der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit machte er allerdings keine Angaben (Urk. 9/80 S. 1). Der Austrittsbericht der Klinik Z.___ enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/80 S. 2 ff.).
3.3     Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Rentenerhöhungsgesuchs nach wie vor in der Lage war, einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen und er die vom Arbeitgeber erwartete Leistung nach dessen Auskunft erbringen konnte, hat sich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in erwerblicher Hinsicht nicht ausgewirkt. Es fällt denn auch auf, dass sich der behandelnde Facharzt, PD Dr. Y.___, in seinem Bericht vom 10. April 2006 zur Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit nicht äusserte und auch in seinem auf den abweisenden Vorbescheid hin verfassten Schreiben vom 14. November 2006 dazu nur vage und unverbindliche Ausführungen machte (Urk. 9/94). Aus den vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht schliesslich hervor, dass PD Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer erst ab dem 12. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab dem 26. April 2007 eine solche von 100 % attestierte (Urk. 12/1 und 12/2). Daraus ist zu folgern - etwas anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend -, dass er seiner Erwerbstätigkeit bis zum 12. März 2007 tatsächlich nachging. Damit bestand im relevanten Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung am 12. Januar 2007 aber nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche. Entsprechend ist nicht zu sehen, weshalb die angefochtene Verfügung, mit welcher eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint worden ist, nicht rechtens sein sollte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.
4.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Dürr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 sowie je einer Kopie von Urk. 12/1 und 12/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).