Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 22. Oktober 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 26. Januar 1953 geborene A.___ meldete sich am 9. Dezember 2005 (Urk. 9/3) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, sie leide seit dem 1. September 2004 an Rheuma/Arthritis sowie an psychischen Beschwerden und sei deswegen seit diesem Datum voll arbeitsunfähig (Urk. 9/3/5 Ziff. 6.6.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3). Die IV-Stelle holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 9/9) der Versicherten ein, zog die Berichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Januar 2006 (Urk. 9/14/5) und von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 3. Juni 2006 (Urk. 9/17/1-6, mit verschiedenen Arztberichten aus den Jahren 2000 bis 2003, Urk. 9/17/7-19) bei und liess die Angelegenheit am 26. Oktober 2006 (Urk. 9/22/2) durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 (Urk. 9/24) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass aus ärztlicher Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 4. Dezember 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg hatte Einwände erheben lassen (Urk. 9/28), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2007 ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/33), nachdem sie die Angelegenheit am 6. Dezember 2006 (Urk. 9/32/2) erneut durch den RAD hatte beurteilen lassen.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung (respektive gegen die fälschlicherweise mit dem Datum 8. Dezember 2006 versehene Verfügung [Urk. 2, siehe auch Urk. 8]) liess die Versicherte am 12. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (z.B. MEDAS-) und beruflichen (z.B. BEFAS-) Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl. psychiatrischer Begutachtung einzuholen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-33) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte und die Versicherte am 4. Juni 2007 aufforderungsgemäss ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 11 - 13) hatte begründen lassen, wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus ärztlicher Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die aktuellen Befunde im Jahr 2006 seien auf die somatoforme Schmerzstörung und IV-fremde Faktoren zurückzuführen und bildeten kein eigenständiges und auch kein verselbständigtes psychiatrisches Krankheitsbild von erheblicher Ausprägung. Die reaktive Depression beziehungsweise Bewältigung des durch den Tod ihres Sohnes erlittenen Traumas könne im Jahr 2003 als abgeschlossen erachtet werden. Eine psychiatrische Abklärung sei aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei aktenkundig, dass sie überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu ihrer Auffassung gelangt sei, gehe aus dem Entscheid nicht hervor und sei nicht nachvollziehbar. Der aktuelle psychische Zustand der Beschwerdeführerin könne nur mittels eines Gutachtens eruiert werden. Sie leide unter höchstgradigen physischen und vor allem psychischen Störungen. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung sei eine Verbesserung der psychosozialen Situation durch eine bessere finanzielle Absicherung zwingend notwendig. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung nichtig aufgrund einer nicht tolerierbaren schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es könne nicht angehen, dass der Vorbescheid von der gleichen Person unterzeichnet werde wie die angefochtene Verfügung. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführerin faktisch eine Rechtsmittelbehörde entgangen (Urk. 1).
2.
2.1 Vorab ist die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nichtig ist.
2.2 Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3 Weder aus den relevanten gesetzlichen Bestimmungen noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (Amtliches Bulletin des Nationalrates 05.034 vom 4. Oktober und 16. Dezember 2005; Amtliches Bulletin des Ständerates 05.034 vom 6. und 16. Dezember 2005; Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Massnahmen zur Verfahrensstraffung], Bundesblatt 2005 S. 3079 ff.) betreffend die seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Änderungen im Verfahren der Invalidenversicherung geht hervor, dass eine Verfügung der IV-Stelle von einer anderen Person unterzeichnet werden muss als der entsprechende Vorbescheid. Die Rüge der Beschwerdeführerin entbehrt daher jeglicher Grundlage.
2.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass eine versicherte Person seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren in der IV zweimal die Gelegenheit hat, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern, nämlich in einem formlosen, einfachen und kostenlosen Vorbescheidverfahren, das der versicherten Person das rechtliche Gehör garantiert, und in einem zweiten Schritt im Beschwerdeverfahren vor den Gerichten. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens macht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus Sinn, dass dieselbe Person über die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände entscheidet, welche bereits den Vorbescheid erlassen hat, da dieses informelle weitere Abklärungsverfahren vor Verfügungserlass Gelegenheit bietet, allfällige bis dahin bestehende Missverständnisse zu beheben und gegebenenfalls unvollständige Sachverhaltsabklärungen zu ergänzen.
2.5 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsrüge erweist sich aufgrund des Gesagten als unbegründet.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 3. Juni 2006 (Urk. 9/17/1-6) grösstenteils basierend auf diversen Spezialarztberichten der Jahre 2000 bis 2003 (Urk. 9/17/7-19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Polyarthralgien ungeklärter Ursache (negative Rheumaserologie) 2003/11; lumbovertebrales Schmerzsyndrom 2003/06; depressives Zustandsbild (reaktiv?) 1999; Schwindelbeschwerden ungeklärter Ursache (DD vskulär [richtig wohl: vaskulär], vestibulär, funktionell) 2000; chronische Sinusitis maxillaris; chronische Kopfschmerzen 1999. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 24. September 2004 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2 Weder den diversen Spezialarztberichten noch dem Arztbericht von Dr. C.___ können schwerwiegende pathologische Befunde entnommen werden, welche die von der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit geklagten Beschwerden erklären könnten. Betreffend die in der Anamnese aufgeführte Exazerbation der Gelenkschmerzen im September 2004, speziell in den Ellbogen und Handgelenken (Urk. 9/17/5 Ziff. 3), erwähnt Dr. C.___ mit keinem Wort die möglichen Gründe für eine solche Verschlechterung, welche Befunde in diesem Zusammenhang erhoben worden sind und aus welchen objektivierbaren medizinischen Gesundheitsschäden sich daraus die attestierte Arbeitsunfähigkeit ergeben haben soll. Zudem waren die von Dr. C.___ verfassten Spezialarztberichte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. Januar 2007 mehrheitlich bereits mehrere Jahre alt, so dass diese keinen Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geben können. Die ab dem 24. September 2004 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht nachvollzogen werden.
5.
5.1 Frau Dr. med. Dr. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, war gemäss ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2006 (Urk. 9/14/5) nicht in der Lage, über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen, da diese letztmals am 27. Mai 2005 bei ihr gewesen sei.
5.2 Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin noch vor ihrer Anmeldung bei der IV die psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. B.___ abgebrochen hat, wenn sie, wie sie von ihrem Rechtsvertreter behaupten lässt, aktuell an einer überaus schweren psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des IVG leidet. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin weder eine aktuell stattfindende psychiatrische oder psychologische Behandlung behaupten noch ist eine solche aktenkundig.
Vom RAD der Beschwerdegegnerin wird in dessen beiden Stellungnahmen die Auffassung vertretenen, bei der Beschwerdeführerin liege eine somatoforme Schmerzstörung vor (Urk. 9/22/2 und Urk. 9/32/2). Hierzu ist festzuhalten, dass eine derartige Diagnose in keinem der übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte je gestellt worden ist und den beiden Stellungnahmen keine einleuchtende Begründung für eine derartige Diagnose entnommen werden kann.
5.3 Aufgrund der vorhandenen Akten ist somit das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert im Sinne des IVG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigt.
5.4 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Sinn und Zweck der Invalidenversicherung zu verkennen scheint, wenn er beschwerdeweise geltend macht, die psychosoziale Situation lasse sich nur durch eine bessere finanzielle Absicherung, also sinngemäss durch die Zusprache einer Invalidenrente, verbessern (Urk. 1 S. 8). Eine schlechte psychosoziale Situation ist im Rahmen des IVG genau so wenig versichert wie eine problematische finanzielle Situation.
6. In ihrer IV-Anmeldung vom 9. Dezember 2005 erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 1. August 2003 bis 1. September 2004 im D.___ in E.___ als Zimmermädchen gearbeitet (Urk. 9/3/4 Ziff. 6.3.1) und davor ab 1. Januar 2003 bei einer teilweisen Arbeitslosigkeit von 50 % Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 9/3/5 Ziff. 6.7). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch weder ein Arbeitgeberbericht eingeholt noch informierte sie sich bei den Organen der Arbeitslosenversicherung über die Leistungen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine Prüfung der vorliegend allenfalls relevanten Fragen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im D.___ erwerbstätig war, aus welchen Gründen und von wem dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde sowie ob die von Dr. C.___ erwähnte Schmerzexazerbation allenfalls mit der erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin etwas zu tun hatte, ist somit nicht möglich.
7. Obwohl der Arztbericht von Dr. C.___ nicht zu überzeugen vermag und die von ihm der Beschwerdegegnerin übergebenen Arztberichte nichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aussagen, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass im September 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ob diese allerdings nur im subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin begründet ist oder ob dafür medizinisch objektivierbare Gesundheitsschäden verantwortlich sind, kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in erster Linie Abklärungen über das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem D.___ und über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung tätigt und im Anschluss daran ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gibt. Die begutachtende Fachperson hat sich in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung damit klar darüber auszusprechen, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Anschliessend ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).