IV.2007.00241
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete während vieler Jahre als Isoleur im Dachdeckergewerbe. Episodenhaft aufgetretene Rückenschmerzen exazerbierten am 29. September 2003 so heftig, dass eine sofortige Hospitalisation mit notfallmässiger Operation (Dekompensation der Cauda-Symptomatik) am 1. Oktober 2003 im Spital B.___ notwendig wurde. In der Folge meldete sich der Versicherte am 15. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle veranlasste den Zusammenzug der individuellen Konten von X.___ (Urk. 7/6), holte Auskünfte bei seinem letzten Arbeitgeber (Y.___ AG, '___') ein (Urk. 7/7 und 8) und zog diverse Arztberichte bei (Urk. 7/13 und 15). Schliesslich gab sie bei Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 25. August 2004 erstattete (Urk. 7/19). Am 29. September 2004 leitete die IV-Stelle die Abklärung der beruflichen Situation ein. Weil aber aufgrund des Ende Oktober 2004 verschlechterten (Urk. 7/25) Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich waren, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. November 2004 ab (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wurde X.___ durch seinen Hausarzt med. pract. A.___ erneut bei der IV-Stelle für die berufliche Eingliederung angemeldet, weil wieder eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit gegeben sei (Urk. 7/27). In der Folge nahm die IV-Stelle die Berufsberatung wieder auf, lehnte eine Umschulung ab (Verfügung vom 18. Mai 2005 [Urk. 7/31]), bejahte aber den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 22. Juni 2005 [Urk. 7/35]). Der vermittelte Arbeitsversuch bei einer Reinigungsfirma musste jedoch aus Gesundheitsgründen am 2. Tag abgebrochen werden (Urk. 7/56). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2006 den Abschluss der Arbeitsvermittlung, weil innert angemessener Zeit keine passende Stelle habe gefunden werden können (Urk. 7/48). Mit auf Zusprache einer ganzen IV-Rente ab Oktober 2004, einer Dreiviertelsrente ab Juni 2004 ([recte 2005]; Februar 2005 + 3 Monate), befristet bis Ende Juni 2005, und der Verneinung eines Anspruchs auf eine IV-Rente ab Juli 2005 (Urk. 7/63) lautendem Vorbescheid vom 5. Juli 2006 fand das Rentenbegehren seinen vorläufigen Abschluss.
1.2 Auf die Stellungnahme zum Vorbescheid des Rechtsvertreters von X.___, Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, vom 24. Juli 2006 (Urk. 7/70) und einige nachfolgende Weiterungen hin, erliess die IV-Stelle schliesslich am 10. Januar 2007 die Verfügung über den Rentenanspruch. Sie nahm darin Stellung zu den Einwänden gegen den Vorbescheid, kam aber mit teilweise ergänzter beziehungsweise veränderter Begründung zusammenfassend zum Schluss, dass aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ein anderer Entscheid als im Vorbescheid nicht möglich sei (Urk. 7/100).
2.
2.1 Am 12. Februar 2007 liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter Dr. Brusa Beschwerde (Urk. 1) erheben gegen die Verfügung vom 10. Januar 2007 und folgende Anträge stellen:
1. Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und es sei die Sache an die Verwaltung zurückzugeben zur gesetzmässigen Organisation der Akten und zur Anlage eines gesetzmässigen Aktenverzeichnisses und zur Durchführung einer persönlichen Besprechung des Vorbescheides, bzw. Befragung/Anhörung nach Vorbescheid.
2. Es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen mit Wirkung ab 01.09.2004.
3. Es sei die ganze Rente bis heute und weiterhin zuzusprechen bzw. es sei auf eine revisionsweise Herabsetzung, Aufhebung zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Begründung wurden unter anderem Verfahrensmängel formeller Art, aber auch die inhaltliche Mangelhaftigkeit der Akten beanstandet (Urk. 1 S. 8 bis 10); zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte Anspruch auf mindestens eine persönliche Besprechung bei der IV-Stelle habe, sicher auf eine solche nach dem Vorbescheid, mit welchem angekündigt werde, dass die Verwaltung seinen Begehren nicht vollumfänglich entsprechen wolle (Urk. 1 S. 12).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. März 2007 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Und auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten, als der betreffend ihre Aktenführung gestellte Antrag im Sinne von Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde falle. Weiter nahm die Beschwerdegegnerin zu der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung mit der Schlussfolgerung, sämtliche diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gingen ins Leere. Zum materiellen Sachverhalt verwies sie auf die Akten und insbesondere auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 10. Januar 2007. Zum Rentenbeginn bemerkte sie, dass dem Beschwerdeführer die IV-Rente ab Oktober 2004 zugesprochen worden sei, wie er dies unter Ziffer 2.6.1 der Beschwerde beantragt habe.
2.3 Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 (Urk. 9) teilte Rechtsanwalt Dr. Brusa dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer an einer Verfahrensbeschleunigung in hohem Masse interessiert sei. Als Beweisofferte für die offensichtliche Überforderung der Verwaltung der IV im Bereich der beruflichen Integration legte er einen Zeitungsartikel ins Recht (Urk. 10).
3.
3.1 In der Replik vom 2. Oktober 2007 (Urk. 12) wurden die bereits mit der Beschwerde gestellten Anträge wiederholt. Weiter wurde im Wesentlichen die Kritik an der Aktenführung im Verwaltungsverfahren erneuert und betont, es handle sich nicht nur um aufsichtsrechtliche Belange, sondern auch um eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf ein faires, geordnetes, transparentes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Der Anspruch sei formalrechtlicher Natur, weshalb dessen Verletzung ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Urk. 12 S. 5 ff.). Durch sorglose Vermengung mit fremden Akten und ungeprüfte Aushändigung der vollständigen Akten an dritte Ämter sei auch ein strafrechtlicher Tatbestand, nämlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses, gegeben, welcher eigentlich von Amtes wegen zur Überweisung an die entsprechenden Behörden führen müsste (Urk. 12 S. 6 und 7).
3.2 Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, ohne der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Duplik eingeräumt zu haben (Urk. 14). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Brusa das Gericht auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte (Urk. 15), erliess dieses am 9. Mai 2008 eine neue prozessleitende (die fehlerhafte ersetzende) Verfügung (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 18) und der Schriftenwechsel wurde schliesslich mit Verfügung vom 26. Mai 2008 geschlossen (Urk. 19).
4. Mit Brief vom 2. Juni 2008 reichte Rechtsanwalt Dr. Brusa ein Zeugnis des Hausarztes med. pract. A.___ vom 5. Mai 2008 ein (Urk. 20 und 21/1-2). Am 20. November 2008 gelangte er mit verfahrensergänzenden Ausführungen und zwei beigelegten Publikationen erneut an das Gericht (Urk. 22 und 23/1-2).
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien - vor allem die sehr umfangreichen der beschwerdeführenden Partei - in ihren jeweiligen Rechtsschriften wird, soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen noch eingegangen werden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
1.2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3
1.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Auf die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bezüglich der gesetzwidrigen Aktenführung durch die IV-Stelle, welche Art. 29 BV verletze, ist mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. November 2007 (9C_231/2007, E. 3) - ebenfalls ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 (IV.2007.00038) mit Dr. Brusa als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei betreffend - nicht einzutreten. Gleich ist auch bezüglich dem Vorwurf der (regelmässigen) Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Herausgabe der IV-Akten an dritte Ämter (hier Gemeinde '___', Zusatzleistungen zur AHV/IV; siehe Urk. 7/46, 47, 103 und 106) zu verfahren. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine (zwingende) persönliche Anhörung vor der IV-Stelle betrifft, ist einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2007 (Urk. 6) zu verweisen und andererseits darauf, dass die Rechtsprechung dieser von einem Teil der Lehre erhobenen Forderung in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung nicht gefolgt ist; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.2 Nach dem Gesagten ist somit (Beschwerde-) Antrag Ziffer 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Rentenverfügung vom 10. Januar 2007, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab Oktober 2004 eine ganze IV-Rente und ab Juni 2005 (Februar 2005 + 3 Monate) eine Dreiviertelsrente, befristet bis Ende Juni 2005, zusprach und ab Juli 2005 einen Anspruch auf eine Rente verneinte (Urk. 7/99 und 100). Unbestritten ist dabei der (anfängliche) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, strittig jedoch, ob mit Wirkung ab 1. September oder 1. Oktober 2004. Ebenso strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der Rente auf 1. Juni 2005 auf eine Dreiviertelsrente und die Aufhebung beziehungsweise Befristung derselben per 1. Juli 2005.
3.2 Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.2.1 Der Versicherte war vom 1. bis 15. Oktober 2003 im Spital B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Die Austrittsdiagnose lautete gemäss Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 7/13) wie folgt:
Akutes rasch progredientes inkomplettes Cauda-Syndrom mit/bei
- ausgeprägten motorischen Defiziten Beine beidseits
- Diskushernie L3/4 mit subtotaler, zentraler Spinalstenose
- Mikrodiskektomie L3/4 rechts (fecit Prof. Dr. C.___ am 1. 10.2003).
Die Arbeits[un]fähigkeit am Austrittstag sei auf 100 % bis vorerst 12. November 2003 festgelegt worden; daraufhin sei eine Beurteilung durch den Operateur vorzunehmen gewesen, weil in ihrer Klinik keine weiteren Nachkontrollen stattgefunden hätten. Aus diesem Grund sei ihnen eine weiterführende Beurteilung der postoperativen Situation nicht möglich. Wesentlich abhängig von der Beurteilung sei dabei der Verlauf der sensomotorischen Defizite.
3.2.2 Die Nachkontrolle wurde durch den Operateur Prof. Dr. C.___ und durch Dr. med. D.___ am 18. November 2003 vorgenommen. In ihrem Bericht vom 24. November 2003 (Urk. 7/15 S. 5) stellten sie die Diagnose:
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L3/4 rechts 1.10.03 (notfallmässig)
- Schwerste Degeneration der LWS, Protrusion oder Hernien L2/3 - L5/S1, radikulär asymptomatisch
- Status nach Unterschenkelvenenthrombose rechts November 2003.
Unter "Beurteilung" wird ausgeführt, dass präoperativ bei diesem Patienten mit chronischen Rückenschmerzen bei körperlicher Schwerarbeit eine akut aufgetretene Ischialgie zunächst rechts mit Paraparese ab L5 und rascher Progression bis zur Plegie sowie Cauda equina Syndrom bei Massenprolaps L3/4 rechts mit Cauda equina Kompression bestanden hätten. Deshalb sei am 1. Oktober 2003 notfallmässig die mikrochirurgische Sequesterentfernung L3/4 durchgeführt worden. Zusätzlich zeigten sich eine schwere Degeneration der LWS sowie Protrusionen oder Hernien von L2/3 bis L5/S1 vermutlich asymptomatisch. Postoperativ seien die Rückenschmerzen um etwa 50 % besser geworden und die ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein deutlich zurückgegangen, so dass nach Macnab das Operationsergebnis hinsichtlich Rücken und Bein als gebessert bezeichnet werden könne. Insgesamt bestünden noch ein residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom sowie eine residuelle Cauda equina Neuropathie.
3.2.3 Der behandelnde Arzt med. pract. A.___ stellte in seinem Bericht vom 31. Juli 2004 (Urk. 7/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Akutes inkomplettes Caudasyndrom 9/03 bei
- Diskushernie
- Mikrodiskektomie L3/4 1.10.2003
Diskusprotrusionen L2/3 - L5/S1
Spinalkanalstenose
Status nach Unterschenkelvenenthrombose rechts 11/2003.
Dazu kam als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypercholestrinämie. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär und berufliche Massnahmen als angezeigt. Seit dem 29. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Hilfsarbeiter/Isoleur. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei langfristig eingeschränkt. In seiner letzten Tätigkeit sei eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. In einer leichteren, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei mit einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen. Das Formular bezüglich Arbeitsbelastbarkeit/Medizinische Beurteilung füllte med. pract. A.___ zwar aus, fügte aber unter Bemerkungen an, dass die Angaben Vermutungen seien "für die Zeit nach der jetzigen Problematik".
3.2.4 Die im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. August 2004 (Urk. 7/19) gestellte Diagnose lautet:
- Chronische Lumboischialgie rechts
- Status nach akutem Cauda equina Syndrom
- Status nach notfallmässiger Discushernienoperation mit Sequesterausräumung
- Status nach Unterschenkelvenenthrombose rechts
- Leichte Spinalkanalstenose mit leichtem lumbo-ischialgiformem Restsyndrom.
Der Gutachter führte als Beurteilung unter anderem aus, in der Tat sei in seinen Augen der sympathische und arbeitswillige Patient für eine schwere Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und könne als Bauspengler und Isoleur nicht mehr eingesetzt werden. Hingegen bestehe theoretisch volle Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Tätigkeit, insbesondere zum Beispiel als Securitas oder Ähnliches. Der Patient selbst würde eine solche Tätigkeit sehr befürworten, ebenfalls könnte er sich eine Arbeit mit behinderten Menschen vorstellen. Dies wiederum scheine seines Erachtens nicht so geeignet, da in dieser Tätigkeit doch auch längeres Sitzen und längeres Stehen in Kauf genommen werden müsse. Hingegen könnte er sich die Tätigkeit als Securitas mit irgend einer Bewachungsaufgabe bestens vorstellen mit einem Pensum von 100 %. Er bitte die IV-Stelle höflich, die Umschulung und Vorbereitung auf eine solche Tätigkeit möglichst rasch einzuleiten.
3.2.5 Im nächsten Arztbericht, datiert vom 13. Dezember 2004 (Urk. 7/26), erwähnte med. pract. A.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich neu ein Cervicovertebral- und Cervicobrachialgiesyndrom rechts. Seit Mitte Oktober seien Schmerzen cervical mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten, aber keine neurologischen Ausfälle. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe sich in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. Aus aktueller Sicht sei leider nicht mehr mit der Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen. Dementsprechend bescheinigte er bei der Arbeitsbelastbarkeit, dass auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. Seinem Bericht waren je ein Befund der Radiologie des Spitals E.___, '___', vom 29. Oktober 2004 (betreffend HWS AP/seitl., Dens, BWS AP/seitl.) sowie des radiologischen Zentrums F.___ ('___'), '___', ebenfalls vom 29. Oktober 2004 (betreffend MRI HWS/obere BWS) beigelegt (Urk. 7/26 S. 7 und 8).
3.2.6 Mit Brief vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/27) meldete med. pract. A.___ seinen Patienten wieder bei der IV-Stelle an, um mit diesem "eine berufliche Anstellung zu suchen." Er habe am 13. Dezember 2004 die Arbeitsfähigkeit als nicht mehr gegeben bezeichnet. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber gemäss neuer Beurteilung eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit unter Vermeidung von repetitivem Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie unter Vermeidung von wiederholtem Überkopfarbeiten.
3.2.7 Dr. med. G.___ (Prof. Dr. C.___, Klinik H.___, '___') stellte am 7. März 2005 (Konsultation vom 7. Februar 2005) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/28):
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L3/4 rechts 01.10.03 (notfallmässig), myofasciales Schmerzsyndrom im rechten unteren Quadranten
- Schwerste Degeneration der LWS, Protrusion bis Diskushernie L2/3 bis L5/S1
- Diskusprotrusionen C3/4 bis C6/7, nicht kompressiv.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose Status nach Unterschenkelvenentrombose rechts im November 2003 erwähnt. Der Gesundheitszustand sei stationär. Medizinisch-theoretisch bestehe aus neurochirurgisch/rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis körperlich intermittierende mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung von repetitivem Tragen und Heben von schweren Gegenständen als auch repetitivem Überkopfarbeiten.
3.2.8 Anlässlich der Überprüfung des Leistungsanspruches des Versicherten im Januar 2006 holte die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes med. pract A.___ und von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, ein.
Letzterer legte seinen Ausführungen einen Bericht von Dr. med. J.___, Neurologie FMH, '___', vom 10. Januar 2006 bei. Dr. J.___ hielt darin folgende Diagnosen fest (Urk. 7/50 S. 3-7 = Urk. 7/53):
Degenerative LWS-Veränderungen mit/bei
- Status nach mikrochirurgischer Sequester-Entfernung L3/4 rechts am 1. Oktober 2003 bei Massenprolaps L3/4 rechts
- Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Diskushernie auf Höhe L5/S1 mit S1-Wurzelkompression links, auf Höhe L4/L5 mit L5-Wurzelkompression rechts, auf Höhe L3/4 rechts mit L4-Wurzelkompression rechts, auf Höhe L2/3 mit L3-Wurzelkompression rechts und Spinalkanalstenose auf Höhe L2/L3 und L4/L5 (MRI LWS vom 2. Dezember 2005)
- Lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- Klinisch leichtem motorischem Ausfallsyndrom L3, L4 und S1 rechts (jeweils Reflexabschwächung).
Nach Meinung von Dr. J.___ ist der Patient aus neurologischer Sicht aufgrund der Vorgeschichte mit Diskushernienoperation bei Massenprolaps und den bestehenden multisegmentalen, ausgeprägten degenerativen Veränderungen in seinem Beruf als Dachisoleur 100 % arbeitsunfähig.
3.2.9 Dr. I.___ führte in seinen Angaben vom 17. Februar 2006 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/50 S. 1 und 2 sowie 8 und 9) die gleichen Diagnosen an und hielt den Gesundheitszustand für stationär. Sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt er für den Versicherten keine Tätigkeit mehr für zumutbar. Bezüglich dem subjektiven Schmerzempfinden sei unter körperlicher Schonung und medikamentöser Schmerztherapie sicherlich ein ordentlicher Verlauf vorhanden. Bezüglich Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ungünstig, und es werde eine voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehen.
3.2.10 Gemäss med. pract. A.___ (Bericht vom 17. März 2003; Urk. 7/51) ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem letzten Bericht unverändert. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (als Hilfsarbeiter/Isoleur). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus jetziger Sicht dem Patienten nicht zuzumuten und auch retrospektiv wohl kaum gegeben gewesen.
4.
4.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. August 2004 (Urk. 7/19), beruhend auf der Untersuchung vom 24. August 2004, ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit aus. Längeres Sitzen und längeres Stehen wären dabei laut Gutachter zu vermeiden. Diese Annahme deckte sich auch insoweit mit den Angaben des Hausarztes med. pract. A.___, als dieser, ebenfalls für eine leichtere, der Behinderung angepasste Tätigkeit, eine Teilarbeitsfähigkeit postulierte beziehungsweise diesbezüglich auf dem Formular Arbeitsbelastbarkeit/Medizinische Beurteilung sowohl "ganztags" als auch "halbtags" ankreuzte. Bevor jedoch aus dem gebesserten Gesundheitszustand irgendwelche Folgerungen gezogen werden konnten, verschlechterte sich dieser durch erneute Bandscheibenvorfälle wieder. Eine Arbeitstätigkeit beziehungsweise eine berufliche Eingliederung kam deshalb "zur Zeit" - so die IV-Stelle in ihrer, berufliche Massnahmen ablehnenden Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 7/24) - nicht mehr in Frage.
4.2 Gemäss Bericht von med. pract. A.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 7/26) waren seit Mitte Oktober neu Schmerzen cervical mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. Die veranlassten Untersuchungen im F.___-Zentrum (vgl. Erw. Ziffer 3.2.5) ergaben:
1. Partiell knöchern abgestützte links laterale Discushernie HWK3/HWK4 mit Einengung des linken Neuroforamens und anzunehmender Irritation der Wurzel C4 links.
2. Rechts medio-laterale Discusprotrusion HWK5/HWK6 sowie kleine rechts medio-laterale Discushernie HWK6/HWK7.
3. Breitbasige mediale Bandscheibenprotrusion BWK2/BWK3 sowie kleine links medio-laterale Discushernie BWK3/BWK4 (Urk. 7/26 S. 7 und 8).
Auf dem Formular Arbeitsbelastbarkeit/Medizinische Beurteilung bescheinigte med. pract. A.___ weiter, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei.
4.3 Zusammenfassend ist damit nach dem bisher Gesagten bis und mit Januar 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen. Ab Februar 2005 jedoch war dem Versicherten gemäss Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/99 und 100) gestützt auf die medizinischen Berichte eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit wieder im Ausmass von 50 % zumutbar, und ab März 2005 wird eine leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeit, wie z.B. Betriebsmitarbeiter einer Verpackerei, Produktabnahme/Qualitätskontrolle, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, als ganztags zumutbar erachtet.
4.4 Die IV-Stelle konnte sich dabei aktenmässig einerseits auf den Brief von med. pract. A.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/27) stützen, mit welchem dieser seinen Patienten wieder für berufliche Massnahmen anmeldete, weil im jetzigen Zeitpunkt gemäss einer neuen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe. Und andererseits auf den Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2005 über eine Konsultation einen Monat früher (Urk. 7/28).
Tatsache ist jedoch, dass sich med. pract. A.___ in seinem späteren Bericht vom 17. März 2006 (Urk. 7/51) von seiner eigenen Einschätzung vom Februar 2005 distanzierte, indem er ausführte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus jetziger Sicht dem Patienten nicht zuzumuten und auch retrospektiv wohl kaum gegeben gewesen. Diesbezüglich macht denn auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass med. pract. A.___ als Hausarzt im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Arbeitsversuch - und nur und gerade im Hinblick darauf - einen 50%igen Einsatz in angepasster Tätigkeit als verantwortbar bestätigt habe (Urk. 7/70 S. 3). Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte selber unbedingt wieder arbeiten wollte, erscheint dies als plausibel. Darauf, dass der Versicherte sehr arbeitswillig war, lassen im Übrigen auch die ausgezeichneten Arbeitszeugnisse sowie weitere Bemerkungen in den Akten (z.B. in Urk. 7/19) schliessen.
Weiter fällt am Bericht von Dr. G.___ auf, dass darin von "einer Arbeitsfähigkeit" für eine behinderungsangepasste Tätigkeit die Rede ist. Ob darunter eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist, wie es die IV-Stelle augenscheinlich tat, ist aber fraglich. Zudem traten beim Beschwerdeführer Mitte Oktober 2004 neu Schmerzen cervical mit Ausstrahlung in den rechten Arm auf, die zu den bereits erwähnen Untersuchungen vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7/26 S. 7 und 8) führten, und mehrere Befunde (vgl. Erw. Ziffer 4.2) an Hals- und Brustwirbelkörper (HWK/BWK) ergaben, welche - zumindest bezüglich BWK - bislang noch nirgends erwähnt worden waren. Diagnostisch fehlen diese auch im Bericht von Dr. G.___. Erscheint dieser demnach als unvollständig, so kann darauf nicht abgestellt werden.
4.5 Insgesamt lässt sich aus den Akten folglich eine tatsächlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten in der fraglichen Zeit nicht belegen. Auch der Verlauf der beruflichen Eingliederung widerspricht dieser Einschätzung nicht: Zwar wurde die Berufsberatung ab 18. Mai 2005 wieder aufgenommen (Urk. 7/30 und 31) und der Versicherte zwecks - mit Verfügung vom 22. Juni 2005 zugesprochener (Urk. 7/35) - Arbeitsvermittlung zur Firma K.___ AG geschickt (Urk. 7/36). Es kam aber lediglich zu einem einzigen Arbeitsversuch ab 27. Oktober 2005 bei der Reinigungsfirma L.___ AG, welcher aus gesundheitlichen Gründen bereits am 2. Tag abgebrochen werden musste (Urk. 7/56 S. 2). Wegen vermehrter Schmerzen musste sich der Versicherte in der Folge wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 7/56 S. 2). Die IV-Stelle schloss schliesslich mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/48), weil es trotz Bemühungen ihrerseits nicht gelungen sei, innert angemessener Zeit eine passende Stelle zu finden.
4.6 Einen Tag später, am 19. Januar 2006, begann die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten erneut zu überprüfen (Urk. 7/49).
Diesbezüglich wurden die Berichte von Dr. I.___ vom 17. Februar 2006 (Urk. 7/50) und von med. pract. A.___ vom 17. März 2006 (Urk. 7/51) eingeholt. Beide hielten den Versicherten sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zu 100 % arbeitsunfähig. Beide dokumentierten ihre Meinung detailliert, indem sie das Formular Arbeitsbelastbarkeit/Medizinische Beurteilung ausfüllten. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind vorliegend die drei physischen Funktionen "Haltung/Beweglichkeit", "Längerdauernde Haltung" und "Fortbewegung" beziehungsweise deren einzelne Elemente. Gemäss dem Hausarzt med. pract. A.___ ist dem Versicherten ein Arbeiten über Kopfhöhe sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen nie (= 0 h), Rotation, Kniebeuge, längerdauerndes Sitzen und Stehen, Gehen auf unebenem Gelände sowie Treppen steigen/Leitern klettern selten (= bis ca. 0,5 h) zumutbar (Urk. 7/51 S. 3). Dr. I.___ als Facharzt FMH für Neurochirurgie hielt Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien, Kniebeuge, Gehen auf unebenem Gelände sowie Treppen steigen/Leitern besteigen für nie (= 0 h), längerdauerndes Sitzen und Stehen, Gehen über 50 m und für lange Strecken als selten (bis ca. 0,5 h) zumutbar (Urk. 7/50 S. 8). Angesichts dieser Angaben, die in Zweifel zu ziehen das Gericht bei so ausgeprägten Degenerierungserscheinungen an der gesamten Wirbelsäule des Versicherten keinen Anlass hat, verbietet sich die Annahme einer noch vorhandenen, auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinne trifft auch die von der IV-Stelle bei Dr. I.___s Angaben angebrachte Aufschrift "Nicht realistisch" zu (vgl. Urk. 7/50 S. 8).
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Akten nicht von einer tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ab Februar 2005 sowie ab März 2005 ausgegangen werden kann. Infolgedessen konnte dem Versicherten auch ab Februar 2005 keine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit wieder im Ausmass von 50 % sowie ab März 2005 keine leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden (vgl. demgegenüber die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007, Urk. 7/99 und 100). Auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht ist zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren - auch den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten (vgl. Urk. 1 S. 15, 17 und 18 sowie Urk. 12 S. 13 und 17) - Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b). Bei nicht mehr vorhandener Restarbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten erübrigen sich Erörterungen/Beweismassnahmen zur Berechnung des Invaliditätsgrades (Validen- und Invalideneinkommen) sowie zur Qualität der durch die IV-Stelle versuchten beruflichen Eingliederung des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 11, 19 - 24 und 27 sowie Urk. 12 S. 9 - 11).
5. Nach dem Gesagten hat der Versicherte auch über Mai und Juni 2005 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Was den Beginn des Rentenanspruchs betrifft, ist mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser mit Wirkung ab 1. September 2004 besteht. Zwar wurde der Versicherte am 1. Oktober 2003 operiert, das akute, rasch progrediente inkomplette Cauda-Syndrom, welches die sofortige und totale Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verursachte und die Operation notfallmässig notwendig machte, trat jedoch aktenkundig bereits am 29. September 2003 auf. Die Wartezeit endete demnach ebenfalls bereits im September 2004, womit die Rente mit Wirkung ab 1. September 2004 geschuldet ist (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 IVG).
6.
6.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unnötige Bemühungen oder weitschweifige Ausführungen werden dabei nicht entschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 und auch über Mai und Juni 2005 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).