Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00242
IV.2007.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 10. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roman M. Hänggi
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1974 geborene X.___ absolvierte in "....." eine Lehre als Elektromonteur und reiste im April 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/3), wo er zuletzt vom 1. Februar 2002 an für die Y.___ AG als Elektromonteur tätig war (Urk. 8/12). Infolge akuter Rückenbeschwerden war der Versicherte ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitgebers per 30. November 2005 aufgelöst (Urk. 8/12). Am 14. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 7 f.). Nach durchgeführten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 9. November 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/30) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 10. Januar 2007 fest (Urk. 8/34 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten, Advokat Dan Alexander Naftaly, am 12. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. März 2007 geschlossen (Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte Rechtsanwalt Roman M. Hänggi mit, dass er für das vorliegende Verfahren das Mandat von Advokat Dan Alexander Naftaly übernommen habe (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 46'265.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'600.-- zu einer Invalidität von 20 % führe (Urk. 2 S. 2).
2.2         Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, allenfalls sei beim Hausarzt ein aktueller Bericht einzuholen oder aufgrund der in der Krankengeschichte verschiedentlich diagnostizierten depressiven Tendenzen eine polydisziplinäre Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 6).
2.3
2.3.1   PD Dr. med. Z.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. März 2005 ein radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 rechts bei kongenital engem Spinalkanal mit subligamentärer Diskushernie L2/3 und Diskusprotusion L3/4 und L4/5 sowie leichtgradiger Diskusdegeneration L4/5. Der Patient klage seit Mitte November 2004 über eine akute Lumboischialgie rechts mit Ausstrahlungen bis zum Knie. Das Hauptproblem sei der kongenital enge Spinalkanal, welcher bei den Diskusprotusionen der Cauda equina nicht genügend Platz lasse (Urk. 8/11 S. 9).
         Mit Bericht gleichen Datums hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für eine Operation entschieden habe (Urk. 8/11 S. 8).
         In der Folge wurde am 14. März 2005 in der A.___ eine dekompressive Laminektomie L2, L3 und partiell L4 durchgeführt, welche ohne Komplikationen verlief (Urk. 8/11 S. 7, 11).
2.3.2   Dr. med. B.___, Assistenzarzt an der A.___, hielt in seinem Bericht vom 9. September 2005 fest, dass eine leichtgradige Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Es werde weiterhin konservativ vorgegangen mit Physiotherapie und Analgesie. Zukünftig seien Arbeiten möglich, welche nicht mit Heben von schweren Lasten und langem Stehen verbunden seien. Der Patient werde Mitte Oktober nochmals in die Sprechstunde kommen, zur Besprechung des MRI-Befundes. Eine Prognose sei bis dahin noch nicht möglich (Urk. 8/11 S. 3).
         Am 13. Dezember 2005 wurde ein MRI der LWS erstellt. Im Bericht vom 20. Dezember 2005 wird dazu festgehalten: Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 ohne sichere Nervenwurzelkompression, insbesondere auch am Neuroforamen (Urk. 8/13 S. 8).
         Dr. med. C.___, Oberarzt i.V. an der A.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2005 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Konsultation vom 13. Dezember 2005 nicht verändert habe. Gesamthaft seien somit nur noch Restbeschwerden nach der Operation vorhanden, welche "allerdings noch im üblichen Zeitrahmen und deutlichen Rückbildung" begriffen seien. Sie hätten den Patienten nun vorerst für einen Nervenwurzelblock L4 rechtsseitg angemeldet und würden ihn nachfolgend wieder in der Sprechstunde sehen (Urk. 8/13 S. 7).
         In ihrem Bericht vom 23. Januar 2006 hielten Dr. Z.___ und Dr. C.___ fest, dass der Patient nach dem Nervenwurzelblock vom 4. Januar 2006 für zirka eine Woche völlig beschwerdefrei gewesen sei. Nachher seien die leichten Restbeschwerden wieder aufgetreten. Sie seien der Ansicht, dass es sich dabei vor allem um ein muskuläres Problem handle und sie hätten den Beschwerdeführer deshalb zu einer dreiwöchigen stationären Therapie aufbieten lassen (Urk. 8/13 S. 10).
         Im Bericht vom 24./27. Januar 2006 hielt Dr. C.___ fest, dass aus seiner Sicht ab anfangs Februar 2006 eine stetige Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % erfolgen könne. Die festgestellten Restbeschwerden im Sinne einer Radikulopathie L4 rechts würden den Beschwerdeführer in der Ausübung einer 100%igen Arbeitstätigkeit nicht behindern. Dabei sei es sinnvoll, eine teils sitzende, teils stehende Arbeit zu wählen, ohne Heben von Gewichten über 10 kg (Urk. 8/9 S. 5).
2.3.3   Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, beide von der A.___, verwiesen in ihrem Bericht vom 12. September 2006 bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf den nachbehandelnden Hausarzt. Bezüglich dem MRI der LWS vom 13. Dezember 2005 hielten sie insbesondere fest, dass bei L2/3 eine Diskushernie mediolateral rechts, bis in den rechten Recessus lateralis reichend, sowie eine Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L3 bestünden. Auf Höhe L3/4 sei eine breitbasige Bandscheibenhernie vorhanden, wobei der Spinalkanal leichtgradig eingeengt sei, die Foramina jedoch nicht relevant. Bei L4/5 bestehe eine breitbasige Bandscheibenprotusion/flache Herniation mit Anulus fibrosus-Riss paramedian rechts. Der Spinalkanal sei leicht eingeengt und es liege ein diskaler Kontakt der Nervenwurzel L5 vor. Die Foramina seien beidseits nicht relevant eingeengt (Urk. 8/22 S. 3).
2.3.4   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9./10. Februar 2006 neben den bekannten Rückenbeschwerden eine reaktive depressive Verstimmung. Trotz langdauernder Physiotherapie nach der Operation bestünden weiterhin lumbale Rückenbeschwerden. Ein MRI vom 11. Oktober 2005 zeige nach wie vor eine Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 mit einer relativen Stenose in gleicher Höhe, jedoch ohne Nervenkompression. Gemäss A.___ handle es sich bei den Restbeschwerden um ein muskuläres Problem (Urk. 8/13 S. 6).
         Weiter gab Dr. F.___ an, auch heute leide der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Rückenschmerzen (nach längerem Sitzen, längerem Stehen, nachts). Seit der Operation könne er zwar besser gehen, bei Belastungen habe er aber Schmerzen (Hochheben des Kindes, länger als eine Stunde Autofahren). Im Moment bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sofern in den nächsten zwei bis drei Monaten eine Besserung erreicht werde, könne eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten vorerst teilzeitig, später eventuell auch voll vermittelt werden. Eine IV-Unterstützung, allenfalls Umschulung dürfte erforderlich sein (Urk. 8/13 S. 3).
2.4         Hinsichtlich der Einschätzung der Situation durch die Fachärzte der A.___, wo der Versicherte behandelt wird und operiert wurde, ist anzumerken, dass insbesondere die Beurteilung des MRI vom 13. Dezember 2005 stark divergiert, so dass sich die Frage stellt, ob im Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/13 S. 8) die Bilder vom 11. Oktober 2005 beurteilt wurden. Aufgrund des Berichts von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 12. September 2006 (Urk. 8/22 S. 3), insbesondere der darin enthaltenen Beurteilung des MRI vom 13. Dezember 2005, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beurteilungen vom Dezember 2005 und Januar 2006 auf nicht mehr aktuelle Befunde stützten. Da der Bericht der A.___-Ärzte vom 12. September 2006 keine Schätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und auf die Einschätzung des Hausarztes verweist, kann der medizinische Sachverhalt anhand der Berichte der A.___ nicht erstellt werden. Hinsichtlich dieser Berichte wie auch des Berichts von Dr. F.___ ist generell anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten beziehungsweise behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aufgrund des vorliegenden komplizierteren Befundes erscheint es angezeigt, nicht nur die Beurteilungen des Hausarztes und der operierenden Ärzte sondern auch eine fachärztliche Beurteilung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit einzuholen.

3.         Zusammenfassend erscheint es somit angezeigt, den Beschwerdeführer rheumatologisch durch eine in die Behandlung bisher nicht einbezogene Stelle begutachten zu lassen. Ob auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden. Allenfalls gibt das rheumatologische Gutachten diesbezüglich weiteren Aufschluss.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roman M. Hänggi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).