Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
1. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
2. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, erlitt als Kleinkind einen Unfall, der zu Verletzungen der linken Ober- und Unterlide und der linken Gesichtshälfte sowie zum Verlust des linken Auges führte (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/3 S. 1, Urk. 12/71). Ausserdem leidet er an Schwerhörigkeit (Urk. 12/37 S. 5, Urk. 12/38). Der Versicherte ist gelernter Bäcker und Konditor. Er musste seinen Beruf aufgeben, da die trotz Operation vom 23. September 1985 (Urk. 12/22) bestehende Lidschlussinsuffizienz und Untersekretion der Tränendrüse sich nicht mit dem trockenen, staubigen Arbeitsklima vertragen hatten (Urk. 12/18 S. 1, Urk. 12/27 S. 1). Zuletzt arbeitete er von 1996 bis 2006 als EDV-Koordinator (Urk. 12/37 S. 3, 12/47 S. 4, Urk. 12/66 S. 3). Seit September 2006 ist er arbeitslos (Urk. 7/1 S. 6).
1.2 Die damals zuständig gewesene IV-Kommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nachfolgend: IV-Stelle]), hatte dem Versicherten im Jahr 1966 die Kosten für eine Augenprothese und deren Erneuerung (Urk. 12/4) zugesprochen und 1969 Sonderschulbeiträge gewährt (Urk. 12/5). Mit Urteil vom 14. Oktober 1985 verpflichtete die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die dannzumal zuständig gewesene Ausgleichskasse in teilweiser Aufhebung deren abweisender Verfügung vom 18. Oktober 1984 (Urk. 12/19) zur Übernahme der Kosten für eine Lidkorrekturoperation (Urk. 12/23 S. 5). Mit Verfügung vom 3. April 1986 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten dem Urteil entsprechend die Kosten für die Lidschluss-Operation vom 23. September 1985 inklusive Spitalaufenthalt sowie die nötige Nachbehandlung einstweilen bis 31. Dezember 1986 gut (Urk. 12/25). Nebst den Kosten für verschiedene Hilfsmittel sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen (Englisch- und EDV-Kurs, Urk. 12/29; Verkaufs- und Persönlichkeitskurs, Urk. 12/35; Hörgeräte, Urk. 12/41, Urk. 12/64; Kunst- und Glasaugen, Urk. 12/43, Urk. 12/70) übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für vier weitere Operationen an der linken Augenhöhle inklusive der Nachbehandlung für eine je befristete Dauer (Urk. 12/32, Urk. 12/50, Urk. 12/57), letztmals mit Verfügung vom 3. September 2003 (Urk. 12/68).
1.3 Mit Schreiben vom 1. September 2006 ersuchte der Versicherte unter Verweis auf das beigelegte Arztzeugnis von Prof. B.___, Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 22. August 2006 (Urk. 12/71, 12/72) erneut um Kostengutsprache für eine Operation an der linken Augenhöhle (Urk. 12/72). Die IV-Stelle kündigte daraufhin mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend medizinische Massnahmen an (Urk. 12/76), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2006 (Urk. 12/81) in Ergänzung zum Schreiben von Prof. B.___ vom 25. Oktober 2006 (Urk. 12/78) sowie die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) mit Schreiben vom 30. November 2006 (Urk. 12/87) je Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung führte die SWICA mit Eingabe vom 12. Februar 2007 Beschwerde und verlangte, die Verfügung vom 19. Januar 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Augenoperation zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Der Versicherte, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2007 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 und stellte dieselben Anträge wie die SWICA (Urk. 7/1 S. 2). Die beiden Beschwerdeverfahren wurden mit Verfügung vom 9. März 2007 vereinigt und unter der vorliegenden Prozessnummer weitergeführt (Urk. 7/4 = Urk. 8). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2007 den Antrag auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung für eine Operation an der linken Augenhöhle.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme mit der Begründung, es stünden bei dieser Operation kosmetische Aspekte im Vordergrund. Es gehe um die Behandlung des Leidens an sich. Die Operation sei weder eingliederungswirksam noch eingliederungsgerichtet, denn um eine Stelle in der Branche des Beschwerdeführers zu finden, seien in erster Linie fachliche Fähigkeiten ausschlaggebend (Urk. 2 S. 1, Urk. 9).
Dagegen brachte die SWICA vor, ein normales Aussehen sei unabdingbar für die Anstellung als EDV-Koordinator. Die Operation ermögliche dem Beschwerdeführer ausserdem wieder das Brillentragen, worauf er zur Ausübung seiner Berufstätigkeit angewiesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin auf ihren ursprünglichen Entscheid in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit der Folgeoperationen zu behaften. Eine Änderung dieser Praxis wäre nach den Voraussetzungen der Wiedererwägung respektive der Revision zu beurteilen, wobei in keiner Weise von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Grundsatzentscheides ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.). Seitens des Beschwerdeführers wurde ausserdem eingewendet, bei der betreffenden Operation handle es sich wieder um eine Korrektur der Lidschlussinsuffizienz aber mit einer anderen Korrekturart. Es stehe wie bisher die Behebung eines stabilen Defektzustandes im Vordergrund. Es werde ein künstlicher Augapfel eingepflanzt, in der Hoffnung, dass sich dieser mit der Muskulatur und den Sehnen verbinde, womit das Auge beweglich würde. Neben der ästhetischen Komponente eines natürlichen Gesichtsausdrucks würde die Beweglichkeit dazu führen, dass sich das Auge selber reinigen würde. Die Reizungen mit permanenten Schmerzen sollten gemildert werden und es sei damit die Hoffnung verbunden, dass die bisher notwendigen Nachfolgeoperationen deutlich reduziert und eine definitive Lösung für das Problem der Lidschlussinsuffizienz erreicht werden könnte. Ausserdem werde bei dieser Operation eine Titanschraube entfernt, die Schmerzen verursache und das Brillentragen verhindere (Urk. 7/1 S. 4 ff.).
3. Entgegen der Ansicht der SWICA (Urk. 1 S. 5) beurteilte die Beschwerdegegnerin die Streitfrage der Kostenübernahme für die betreffende Operation in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 2) zu Recht nicht anhand der Wiedererwägungs-, materiellen oder prozessualem Revisionsvoraussetzungen. Denn die Kostengutsprachen für die vorausgegangenen Lidschluss-Operationen, insbesondere auch die diesbezüglich letzte rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2003 (Urk. 12/68), betrafen jeweils eine sachlich und zeitlich begrenzte medizinische Massnahme. Damit wurde nicht eine über längere Zeit gutgeheissene Dauerleistung ausgerichtet, welche wegen Änderung der anspruchserheblichen Tatsachen eingestellt wurde und daher analog zu den Bestimmungen der Rentenrevision hätte beurteilt werden müssen (vgl. BGE 113 V 26 f. Erw. 3 mit Hinweisen, 130 V 380 Erw. 2.3.2). Auch bedeutete die Leistungsverweigerung in der angefochtenen Verfügung nicht ein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen, das die Prüfung der Wiedererwägungs- und prozessualen Revisionsvoraussetzungen erforderlich gemacht hätte, sondern sie betrifft eine Leistungsverweigerung ex nunc et pro futuro, die ohne Rückkommenstitel zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007, Verfahrensnummer IV.2006.00991). Zu einem anderen Ergebnis vermag auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) nicht zu führen, begründet doch die bloss befristete Gewährung von medizinischen Massnahmen für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die wiederholte Gewährung derselben, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf eine neue Operation Dispositionen getroffen worden wären, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a, ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b).
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für eine weitere Operation an seiner linken Augenhöhle durch die Invalidenversicherung ist im Folgenden somit ausschliesslich im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1 S. 5), dass es sich bei der vorgesehenen Operation um eine unmittelbar auf die Korrektur eines stabilen Defektzustandes gerichtete Vorkehr handelt. Gemäss Bericht von Prof. B.___ vom 22. August 2006 weist das Oberlid in der Mitte eine Kerbe und zufolge des fehlenden Augapfels eine tief eingezogene Falte auf. Das Unterlied hänge (Urk. 12/71). Die Operation bezweckt somit die Korrektur eines abnormen Zustandes. Fraglich ist jedoch, ob sich die Wesentlichkeit und Beständigkeit eines angestrebten erwerblichen Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen.
Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen).
4.1.2 Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung von Januar 1990 bis Januar 1992 Marketing-Sachbearbeiter bei der C.___. Von Mai 1992 bis 1995 arbeitete er in der Spedition respektive in den internen Diensten der D.___ und von 1996 bis zu seiner Arbeitslosigkeit im September 2006 als EDV-Koordinator für die E.___ (Urk. 12/37 S. 3, Urk. 12/47 S. 4, Urk. 7/1 S. 6). Die Anstellung bei der E.___ verlor er nicht aus gesundheitsbedingten Gründen sondern gemäss Bericht von Prof. B.___ vom 25. Oktober 2006 im Rahmen einer Betriebsübernahme (Urk. 12/78 S. 2). Die letzte Korrekturoperation der Lidschlussinsuffizienz am linken Auge, welche gemäss Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Plastische Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 23. Juni 2003 durch eine trianguläre Verziehung des Augenoberlides und durch eine Narbe im Bereich des medialen Epicanthus bedingt sei, war auf den 11. Juli 2003 terminiert. Es sollte mittels einer Rekonstruktion des Epicanthus medialis versucht werden, die Situation zu verbessern (Urk. 12/65). Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juli 2003 war der Beschwerdeführer auch vor der Operation in seiner Tätigkeit als EDV-Koordinator zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/66 S. 3). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor und nach der - soweit aktenkundig - zuletzt durchgeführten Operation vom 11. Juli 2003 bis und mit August 2006 uneingeschränkt als EDV-Koordinator tätig und beruflich vollständig eingegliedert war.
4.1.3 Bei der nunmehr vorgesehenen Operation, für welche die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme mit Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 2) ablehnte, sollen gemäss Bericht von Prof. B.___ vom 22. August 2006 im Sinne einer umfassenden chirurgischen Rehabilitation der verloren gegangene Augapfel durch einen Hydroxydapatitglobus ersetzt und die vier äusseren Augenmuskeln am künstlichen Augapfel fixiert werden, damit dieser sich synchron mit dem normalen Auge bewegen könne, sowie eine Korrektur an der Bindehaut durch Schleimhauttransplantation von der Mundhöhle und eine Korrektur der Einkerbung im Oberlid vorgenommen werden. Ausserdem sei geplant, eine bei der letzten Operation eingesetzte Titanschraube zu entfernen, welche einen die Augenprothese stützenden Faszienstreifen fixiere, jedoch längeres Brillentragen verunmögliche. Mit der (bisher) eingesetzten Augenprothese sehe das Auge absolut unnatürlich aus, speziell wegen der Einkerbung im Oberlid und wegen der zu grossen Sichtbarkeit der künstlichen Sklera laterale. Die auffallend unnatürliche Situation werde verstärkt durch eine breite, sehr deutliche, schräg über das Gesicht laufende Narbe, die vom lateralen Augenwinkel nach unten zum Nasenflügel ziehe, welcher durch Zug asymmetrisch sei. Es bestehe bedingt durch den Verlust des Augapfels eine tief eingezogene Falte im Oberlid. Die Augenprothese halte unter den gegebenen Umständen mangelhaft, das Unterlid, das erst vor kurzem durch den Faszienstreifen gestützt worden sei, hänge (Urk. 12/71). Gemäss dem Bericht von Prof. B.___ vom 25. Oktober 2006 handle es sich um den Verlust des Auges mit mehreren rekonstruktiven operativen Massnahmen, die nicht abgeschlossen seien. Die jetzige Situation beinhalte, dass die Lider durch die Prothese, die nur durch die Lider gehalten würden, weit ausgedehnt seien. Ein Lidschlag sei überhaupt nicht möglich und der Beschwerdeführer müsse die Prothese mehrmals täglich herausnehmen, da feinste Verunreinigungen zu Irritationen im konjunktivalen Bereich führen würden. Er habe im Unterschied zu anderen Prothesenträgern permanent Schmerzen in diesem Auge und das Auge sei absolut unbeweglich und wirke bedrohlich starr. Zweifellos sei die normale Ästhetik des Gesichtes gestört und nicht etwa (lediglich) die Kosmetik. Der Beschwerdeführer verlange nicht eine Narbenkorrektur am Bauch, sondern nur ein weitgehend symmetrisches, normales Aussehen im Gesicht, um besser mit seiner Umgebung kommunizieren zu können und um Gesprächspartner nicht abzuschrecken. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entstellung bereits mit 43 Jahren keine neue Anstellung finde. Es gehe eindeutig auch um eine Wiedereingliederungsmassnahme (Urk. 12/78).
4.1.4 Prof. B.___ bestätigte die Notwendigkeit der betreffenden Operation zu einem Zeitpunkt (August 2006; Urk. 12/71), als der Beschwerdeführer trotz der ständigen Schmerzen (Urk. 12/78 S. 1) noch als EDV-Koordinator tätig war (arbeitslos: ab September 2006; Urk. 7/1 S. 6) und ohne betriebliche Neustrukturierung (Urk. 12/78 S. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin tätig gewesen wäre. Die von Art. 12 IVG vorausgesetzte Wesentlichkeit der medizinischen Massnahme für den Eingliederungserfolg ist daher nicht anzunehmen. Die Schmerzen sind nicht derart, dass sie die Eingliederungsfähigkeit gefährden. Insbesondere ist aus der bis August 2006 bestandenen vollständigen Eingliederung (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor) ausserdem zu schliessen, dass die ästhetischen Aspekte, welche durch die Operation verbessert werden sollen, einer vollständigen Eingliederung nicht entgegenstehen. Zwar ist denkbar, dass sie das mögliche Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers einschränken, da er für Tätigkeiten mit Kundenkontakt allenfalls in einigen Branchen nicht eingesetzt würde. Jedoch beeinträchtigt sein Aussehen die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht derart, dass eine Neuanstellung verwehrt bliebe und namentlich die bisherige Tätigkeit als EDV-Koordinator nicht (mehr) ausgeübt werden könnte. Immerhin war der Beschwerdeführer mindestens seit 1993 in verschiedenen Anstellungen im Bürobereich tätig (Urk. 12/37 S. 3, Urk. 12/47 S. 4). Gerade bei einem EDV-Koordinator ist Kundenkontakt nicht in allen Anstellungen unabdingbar. Insbesondere in grösseren Betrieben werden EDV-Koordinatoren in der Regel zur Entwicklung, Optimierung und Betreuung der internen Computersysteme und Benutzerkonzepte eingesetzt. Die ästhetischen Beeinträchtigungen mögen im Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten allenfalls unangenehm sein, sie beeinflussen jedoch die Kontakt- und Leistungsfähigkeit nicht derart, dass sie eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben, zumal eine mittelbare Auswirkung durch schwerwiegende psychische Belastungen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 11. November 2003 in Sachen G., I 457/03, Erw. 5.1) nicht auszumachen ist. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch das Tragen zweier Hörgeräte in der Kommunikation zusätzlich behindert sei, indem er in Gesprächen mit mehreren Beteiligten immer wieder mal nachfragen müsse (Urk. 7/1 S. 6), nichts. Dieser Umstand könnte mit der hier zu beurteilenden medizinischen Massnahme nicht behoben oder verbessert werden.
Auch die mit der vorgesehenen Operation zu entfernende Titanschraube begründet nicht den im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlichen Nutzeffekt. Denn die Titanschraube verunmöglicht gemäss Bericht von Prof. B.___ lediglich das längere Brillentragen (Urk. 12/71 S. 1) und nicht das Brillentragen schlechthin. Deren Entfernung würde die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren können, da insbesondere das Arbeiten als EDV-Koordinator auch mit der Titanschraube bisher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte und daher anzunehmen ist, dass ein zwischenzeitliches Absetzen der Brille genügend Linderung an der Druckstelle verschafft, um die verursachten Schmerzen zu überwinden. Es fehlt daher an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.
Soweit mit der Operation zur Rekonstruktion des Lidschlusses im Übrigen die Entzündungsgefahr verhindert werden soll, betrifft sie die Behandlung des Leidens an sich und ist nicht auf den Nutzeffekt für einen dauerhaften Eingliederungserfolg gerichtet.
4.1.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die medizinische Massnahme der Kostenübernahme für die im Bericht von Prof. B.___ vom 22. August 2006 (Urk. 12/71) beschriebene Operation zu Recht. Die Massnahme gehört in den Bereich der Krankenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).