Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 in der Türkei geborene und 1973 in die Schweiz eingereiste A.___ arbeitete vom Mai 1989 bis Juni 2001 in der L.___ AG, und zwar bis Ende August 2000 im Schichtbetrieb in der Maschinenbedienung; danach verrichtete er Reinigungsarbeiten (Urk. 13/6). Nach der Kündigung durch ihn selber (Urk. 13/6/4) war der Versicherte arbeitslos (Urk. 13/10/1), bis er am 18. Juni 2002 als Mitarbeiter in der Produktion für Kunststoff-Spritzguss bei der M.___ AG angestellt wurde, wo er bis zum 31. März 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. März 2003) tätig war (Urk. 13/11). Diese Arbeitsstelle kündigte A.___ ebenfalls aus eigenem Antrieb (Urk. 13/11/4), um ab dem 17. März 2003 bei der N.___ AG eine Stelle als Maschinenführer anzutreten. Am 26. Mai 2003 wurde ihm - da er die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte - vom Arbeitgeber per 3. Juni 2003 gekündigt (Urk. 13/7). Danach war der Versicherte erneut arbeitslos und meldete sich schliesslich am 30. März 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung, er leide an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, depressiver Verstimmung sowie an einem chronischen belastungsabhängigen Lumbovertebralsyndrom, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/5) erstellen und erkundigte sich bei den erwähnten drei Arbeitgebern des Versicherten (Urk. 13/6, 13/7 und 13/11). Ferner zog sie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 30. April bzw. 3. Mai 2004 (Urk. 13/9/1-2, 5) sowie das entsprechende Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vom 23. April 2004 (Urk. 13/9/3-4) und den Bericht der Psychiatrie O.___, vom 5./6. Juli 2004 (Urk. 13/12) bei. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 13/13/3) eingeholt hatte, wies sie mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 13/14) das Rentenbegehren ab. Dagegen erhob A.___ am 3. August 2004 Einsprache (Urk. 13/16) und machte geltend, dass sich seine Beschwerden deutlich verstärkt hätten und ein Ausfallsyndrom des 6. Halswirbels sowie ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden seien. Aufgrund dessen zog die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28./31. August 2004 (Urk. 13/24 mit Bericht an Dr. med. D.___, Praxis Dr. B.___, vom 2. Juli 2004) bei. Auf Empfehlung des RAD liess sie im Weiteren ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS E.___ erstellen, welches am 20. Juli 2006 (Urk. 13/35/1-44) erstattet wurde. Nach Stellungnahme des RAD wies sie mit Entscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 2) die Einsprache des Versicherten ab.
2.
2.1 Dagegen erhob A.___ am 12. Februar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen tätige (Urk. 1, Urk. 7/1-7, Urk. 11).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-43) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 14) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Rentenleistung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Lage, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein tägliches Arbeitspensum von sechs bis acht Stunden entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 83 % zu leisten. Eine psychiatrische Diagnose, welche sich in Art, Schwere und Dauer als invalidisierend auswirken würde, könne ausgeschlossen werden. Damit sei, ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 47'999.73 für das Jahr 2005 und unter Berücksichtigung eines Abzuges infolge Teilzeitarbeit von 10 % von einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 43'200.-- auszugehen. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 68'493.-- für das Jahr 2005 ergebe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer sinngemäss dafür, dass die Untersuchung durch die MEDAS nicht korrekt erfolgt sei. Weder sei er richtig untersucht noch genau befragt worden, und schliesslich seien seine Antworten nicht korrekt wiedergegeben worden. Er leide an Vergesslichkeit und sei auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Weil die Untersuchung nicht korrekt erfolgt sei, sei diese durch andere Ärzte zu wiederholen (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 16. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Am 30. April 2004 (Urk. 13/9/5) berichtete Dr. B.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit 1995, dass dieser seit etwa zehn Jahren an einem Lumbovertebralsyndrom sowie seit ein bis zwei Jahren an progredienten kognitiven Leistungsstörungen, welche auch Grund für die Kündigung der letzten Arbeitsstelle gewesen seien, leide. Diese Leistungsstörungen würden vor allem in Beruf und Familie auffallen, seien jedoch auch anamnestisch in der Sprechstunde zu erheben. Da sie derzeit noch Gegenstand weiterer Abklärungen seien, sei eine Prognose jedoch noch ungewiss.
Im Beiblatt betreffend medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 13/9/4).
3.2 Mit Bericht vom 3. Mai 2004 (Urk. 13/9/1-2) diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein progredientes Konzentrations- und Gedächtnisdefizit noch unklarer Ursache bei laufenden Abklärungen, einen depressiven Stimmungszustand, wahrscheinlich eine reaktive Hypochondrie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Osteochondrose bei L5/S1. Er gab an, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2003 bis zum 31. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; ab dem 1. April 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.3 Dres. med. F.___ und G.___, Psychiatrie O.___, diagnostizierten mit Arztbericht vom 5. Juli 2004 (Urk. 13/12) eine Anpassungsstörung mit Störung gemischter Gefühle, DD: leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01). Sie beurteilten den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert. Er habe berichtet, dass er seit zwanzig Jahren unter Konzentrationsproblemen leide, welche in den letzten zehn Jahren deutlich zugenommen hätten. Sie erklärten, dass die vom ihm geklagten Merkfähigkeitsstörungen im Gespräch jedoch nicht hätten objektiviert werden können. Die Auffassungs- und Konzentrationsleistungen seien im Explorationsgespräch unauffällig gewesen, und es bestünden weder formale noch inhaltliche Denkstörungen. Zwar wirke der Beschwerdeführer ängstlich in Bezug auf seine Zukunft und berichte von finanziellen Sorgen. Zwänge oder eine eigentliche depressive Symptomatik könnten aber nicht festgestellt werden. Zusammenfassend hielten die Ärzte fest, dass aus psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, da dem Beschwerdeführer seine bisherige Berufstätigkeit ganztags zumutbar sei.
3.4 Im Arztbericht von Dr. C.___, Neurologie FMH, vom 28./31. August 2004 (Urk. 13/24/1-5) nannte dieser einen Verdacht auf ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallssyndrom C6 rechts, vermutlich im Rahmen degenerativer Halswirbelsäulen-Veränderungen (Discopathie HWK5/6?). Im Wesentlichen bestehe aber der Verdacht auf eine chronische somatoforme Schmerzstörung mit panvertebralen Beschwerden vor allem mit lumbospondylogenem Syndrom rechtsbetont und depressivem Zustandsbild. Dr. C.___ attestierte im Zeitpunkt der einmaligen konsiliarischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 %, erklärte aber, dass grundsätzlich eine schrittweise Steigerung möglich sei, welche indes von der genannten chronischen somatoformen Schmerzstörung abhängig sein dürfte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 13/24/4).
3.5 Am 20. Juli 2006 erstattete die MEDAS E.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 13/35/1-44). Die Experten stützen sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, die persönliche Befragung und klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2006 sowie auf die durch die MEDAS veranlassten fachärztlichen psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen vom 6. bzw. 7. März 2006, welche in Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden hatten.
Gegenüber dem Teilgutachter Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elekroencephalographie, Elektromyographie (Urk. 13/35/22-31), welcher den Beschwerdeführer am 7. März 2006 untersuchte, beklagte dieser seine Vergesslichkeit, an welcher er bereits seit sechs bis sieben Jahren leide. Er gab an, dass diesbezüglich bereits zahlreiche Untersuchungen durchgeführt worden seien. So habe eine Spitalabklärung wegen des Schnarchens stattgefunden, wobei ein Schlafapnoe-Syndrom offenbar habe ausgeschlossen werden können (Urk. 13/35/27). Gemäss Angaben von Dr. H.___ ergab die neurologische Abklärung weder klinisch noch im Elektroenzephalogramm irgendwelche Hinweise auf organische zerebrale Schädigungen oder auf ein echtes Anfallsleiden. Seiner Ansicht nach seien die Störungen des Beschwerdeführers auf psychogener Grundlage im Sinne einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken zu erklären. Der Arzt stellte ein Zervikalsyndrom fest, konnte indes einen radikulären Ausfall nicht objektivieren. Zusammenfassend kam er zur Ansicht, dass sich aufgrund der zervikalen sowie lumbalen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden in diesen Bereichen eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht rechtfertige. Betreffend die objektivierbare Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms halte er eine operative Neurolyse für angezeigt. Erheblich beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach durch die generalisierte Angststörung (Urk. 13/35/29).
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 6. März 2006 (Urk. 13/35/32-38). Es gelang ihm gemäss eigenen Angaben jedoch nicht, eine ordentliche psychiatrische Untersuchung durchzuführen, da der Beschwerdeführer die meisten Fragen stereotyp auf seine Vergesslichkeit hinweisend beantwortet und die Antworten oft mit Gegenfragen versehen habe. Bei längerer Befragung seien die Aussagen teilweise grotesk widersprüchlich geworden. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise nicht mehr an die vorhergehende Untersuchung erinnern können, habe jedoch später angegeben, dass seine Tochter in der ersten Untersuchung alle Fragen beantwortet habe (Urk. 13/35/35). Der Arzt notierte, dass eine Störung des Bewusstseins, der Orientierung und der Wahrnehmung im engen Sinn in der Untersuchung habe ausgeschlossen werden können. Eine Ermüdung des Beschwerdeführers habe auch nach 90-minütiger zäher Befragung unter Simultanübersetzung nicht beobachtet werden können, wohingegen der Dolmetscher deutliche Zeichen einer beginnenden Ermüdung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe den konstanten Eindruck einer leidgeprüften Person hinterlassen. Das Denken im psychopathologischen Sinne könne nicht sicher beurteilt werden. Dr. I.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer den Eindruck einer eine Demenz vortäuschenden oder von einer Demenz betroffenen Person erweckt habe, während sich wirklich demente Symptome im klassischen Sinne klinisch nicht hätten bestätigen lassen.
Der Psychiater nannte als Diagnose ein unklares psychiatrisches Zustandsbild mit folgenden Differentialdiagnosen: vorgetäuschte Symptome bei Rentenbegehrlichkeit, Pseudodemenz bei Depression, psychogene Pseudodemenz im Sinne eines Konversionssyndroms, Ganser-Syndrom, Verweigerungsreaktion bei Abneigung gegenüber der psychiatrischen und/oder gegenüber der wiederholten gutachterlichen Untersuchung (Urk. 13/35/37). Dr. I.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Festlegung auf eine der Diagnosen beim derzeitigen Stand der Kenntnisse (Vorbefunde aus den Akten, Untersuchung im Rahmen des vorliegenden Gutachterauftrags) rein hypothetischen Charakter hätte, und versprach sich mehr Sicherheit durch eine stationäre psychiatrische Untersuchung in Verbindung mit beruflichen Abklärungen während einer Dauer von sechs Monaten (Urk. 13/35/38).
Der Rheumatologe Dr. med. J.___ (Urk. 13/35/39-44), welcher den Beschwerdeführer am 7. März 2006 untersucht hatte, hielt fest, dass die geklagten Symptome mit einem cervicospondylogenen und lumbospondylogenen Syndrom mit degenerativen Discopathien der Bewegungssegmente C3/4, C4/5 und insbesondere C6/7, mit kernspintomographisch nachgewiesenen deutlichen Discusprotrusionen auf den Segmenten C3/4 und C6/7 ohne Neurokompression vereinbar seien (Urk. 13/35/43). Es könnten jedoch auch an diesem Untersuchungstag keine sicheren neurologischen Ausfälle dokumentiert werden. Neben diesen lokalisierten Schmerzsyndromen bestünden Ansätze zu generalisierten Weichteilschmerzen, welche mit einem rechtsbetonten Fibromyalgiesyndrom vereinbar seien, wobei differentialdiagnostisch mit Sicherheit auch eine Aggravation in Richtung somatoformer Schmerzentwicklung bestehe. Es gebe keine Hinweise zur Annahme einer entzündlichen Grunderkrankung der peripheren Gelenke, ebenso keine bezüglich des Achsenskelettes. Die disoziierte Sensibilitätsstörung an der rechten oberen und unteren Extremität dürfte Ausdruck einer kulturell bedingten Schmerzamplifikation sein (Urk. 13/35/43). Ergänzend bemerkte Dr. J.___, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers IV-Rentenbezügerin sei, wobei sie in derselben "X.___"-branche, wie der Beschwerdeführer gearbeitet habe und eine Rente wegen Problemen auf der psychisch-geistigen Ebene sowie wegen Rückenschmerzen beziehe - eigentlich in Analogie zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Symptomen (Urk. 13/35/40). Für mechanisch belastende Tätigkeiten (Bau, Akkordarbeit) bestehe eine Reduktion der zumutbaren Arbeitsleistung auf vier bis fünf Stunden pro Tag. Leichte, dem Leiden angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer demgegenüber im Umfang von sechs bis acht Stunden täglich zumutbar. Eine zusätzliche Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit könne nicht anerkannt werden (Urk. 13/35/43).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/35/12):
1. Zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, überwiegend funktionell-mechanischer Genese
- MRT HWS vom 17.11.04 (MDZ K.___: deutliche dorsale Diskusprotrusion C3/4 und insbesondere C6/7 mit leichtgradiger Einengung des Wirbelkanals ohne sicheren Nachweis einer Neuro- kompression, Syringomyelie.
- MRT LWS vom 30.01.2004 (MDZ K.___): Diskusprotrusion L5/S1 mit minimaler Faszettenarthrose in diesem Segment.
2. Unklares psychiatrisches Zustandsbild:
- DD: vorgetäuschte Symptome bei Rentenbegehrlichkeit, Pseudo- demenz bei Depression, psychogene Pseudodemenz im Sinne eines Konversionssyndroms, Ganser-Syndrom, Verweigerungsreaktion mit Abneigung der psychiatrischen und/oder gegenüber der wie- derholten gutachterlichen Untersuchung
3. Karpaltunnelsyndrom rechts.
Die Gutachter führten aus, dass seit dem 1. Juni 2003 eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Für mechanisch belastende Tätigkeiten ergebe sich eine Reduktion der zumutbaren Arbeitsleistung auf vier bis fünf Stunden pro Tag. Für dem Leiden angepasste Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung und könne dem Beschwerdeführer im Rahmen von sechs bis acht Stunden pro Tag zugemutet werden. Hinsichtlich der psychischen Situation sei derzeit keine genaue Aussage möglich (Urk. 13/35/18-19).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 22. November 2006 (Urk. 13/38/4) erachtete Dr. med. P.___, RAD, das MEDAS-Gutachten als umfassend und nachvollziehbar. Auch wenn im psychiatrischen Teilgutachten differentialdiagnostisch eine gewisse Unsicherheit bestehe, könne eine psychiatrische Diagnose, welche sich in Art, Schwere und Dauer invalidisierend auswirken würde, ausgeschlossen werden.
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Wertigkeit des MEDAS-Gutachtens zielen ins Leere.
4.2 Die Experten untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eigene Einschätzungen der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gutachter den Beschwerdeführer ungenügend untersucht oder ihn nicht genau befragt hätten. Dass der Beschwerdeführer die Fragen der Experten aus sprachlichen Gründen nicht verstanden und daher unvollständig beantwortet hätte, ist nicht glaubhaft, war doch jeweils ein Dolmetscher anwesend. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (siehe Erw. 2.5), womit es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet.
4.2.1 Vorab ist nachvollziehbar, dass der neurologische Teilgutachter Dr. H.___ aufgrund des Fehlens radikulärer Ausfälle sowie von Hinweisen auf organische zerebrale Schädigungen zum Schluss kam, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gerechtfertigt.
4.2.2 Mit Blick auf die nachgewiesenen Diskusprotrusionen und die leichgradige Einengung des Wirbelkanals kann auch der Einschätzung des rheumatologischen Teilgutachters Dr. J.___ gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer für mechanisch belastende Tätigkeiten auf ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden täglich beschränkt ist (siehe Erw. 3.5). Demgegenüber ist in Anbetracht der Tatsache, dass die objektiv festgestellten Befunde dergestalt sind, dass der Neurologe eine Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden für nicht gerechtfertig hielt, der Rheumatologe selber von Aggravation und einer kulturell bedingten Schmerzamplifikation sprach und Dr. C.___ bereits im August 2004 die Meinung vertreten hatte, für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche schrittweise gesteigert werden könne (siehe Erw. 3.4), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zu verrichten im Stande ist. Dies umso mehr, als er im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestmöglichst zu mildern (siehe Erw. 2.4). Diese Beurteilung steht denn auch nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Gutachter, welche zwar angaben, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfange von sechs bis acht Stunden täglich zumutbar, jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verneinten (Urk. 13/35/18, Erw. 3.5).
4.2.3 Schliesslich ist, was ein allfälliges psychiatrisches Leiden des Beschwerdeführers betrifft, der Einschätzung des RAD zu folgen und davon auszugehen, dass kein psychiatrisches Leiden vorliegt, welches sich im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung invalidisierend auswirken würde (siehe Erw. 3.6).
Die vom Beschwerdeführer vor dem Psychiater Dr. I.___ zur Schau getragene Vergesslichkeit wirkt vor dem Hintergrund der Aktenlage unglaubhaft. Einen Tag nach der Untersuchung durch den Psychiater war es ihm offenbar möglich, gegenüber Dr. H.___ Angaben betreffend seine Spitalaufenthalte zu machen und zu erklären, dass eine Schlafapnoe habe ausgeschlossen werden können (siehe Erw. 3.5 und Urk. 13/35/27). Im Weiteren sind auch die Angaben zur bereits bestehenden Dauer dieser Leistungsstörung sehr widersprüchlich: Der Hausarzt Dr. B.___ sprach im Jahre 2004 von ein bis zwei Jahren (siehe Erw. 3.1), in der Psychiatrie O.___ berichtete der Beschwerdeführer von Konzentrationsproblemen, welche seit zwanzig Jahren bestünden (siehe Erw. 3.3), und gegenüber den Gutachtern der MEDAS gab der Beschwerdeführer schliesslich eine Dauer von sechs bis sieben Jahren an (siehe Erw. 3.5). Weiter ist auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den psychiatrischen Gutachter im Gegensatz zum Dolmetscher keine Ermüdungserscheinungen zeigte, widersprüchliche Antworten lieferte und den Eindruck erweckte, er täusche eine Demenz vor. Und endlich ist auch der Hinweis, die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe eine Rente der Invalidenversicherung wegen Problemen, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben werden, bemerkenswert (siehe Erw. 3.5).
Angesichts obgenannter Umstände sowie der vom Psychiater selber gestellten Differenzialdiagnosen der vorgetäuschten Symptome bei Rentenbegehrlichkeit, des Ganser-Syndroms und der Verweigerungsreaktion erstaunt, dass Dr. I.___ nicht eine verbindlichere Aussage betreffend die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers macht. Insbesondere hätte er sich mit dem Bericht der Psychiatrie O.___ vom 5. Juli 2004 (vgl. Erw. 3.3), in welchem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneint wurde, auseinandersetzen müssen. Gemäss diesem Bericht stellten die Ärzte im Untersuchungsgespräch nämlich unauffällige Auffassungs- und Konzentrationsleistungen fest und konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Merkfähigkeitsstörungen nicht objektivieren (siehe Erw. 3.3).
In Anbetracht dieser eindeutigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht an psychischen Beschwerden leidet, welche invalidenrechtlich von Relevanz wären.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 2003 für mechanische belastende Tätigkeiten auf vier bis fünf Stunden täglich reduziert ist, für dem Leiden angepasste Tätigkeiten jedoch keine Einschränkungen bestehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 67210.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. Dieses Einkommen ist jedoch nicht der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2004 (hypothetischer Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres) anzupassen, da die Angaben des letzten Arbeitgebers, der N.__ AG, sich bereits auf das Jahr 2004 beziehen (vgl. Bericht vom 26. April 2004 Ziff. 16, Urk. 13/7/2). Der Berechnung sind daher Fr. 67'210.-- pro Jahr für das Valideneinkommen zugrunde zu legen.
5.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen (siehe Erw. 2.3). Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft, 1-2-2008 Tab. B9.2 S. 98). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4'771.50 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'258.-- pro Jahr.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Weder ist der Beschwerdeführer bei leichten Hilfstätigkeiten beeinträchtigt, noch fallen Umstände wie das Alter, Dienstjahre oder Aufenthaltskategorie mit Ausnahme der Sprachkenntnisse vorliegend in Betracht, weshalb er nicht mit einem tieferen Lohnniveau als gesunde Hilfsarbeiter rechnen muss. Weil - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig ausüben kann, ist ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt, womit es beim Invalideneinkommen von jährlich Fr. 57'258.-- sein Bewenden hat.
5.5 In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 57'258.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 67'210.-- zu einer Einbusse von Fr. 9'952.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 15 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führt.
6. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).