IV.2007.00245
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 27. März 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel
Michel Partner
Bahnhofstrasse 98/100, Postfach 2610, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene S.___, gelernter Kaufmann, arbeitet seit dem 1. April 2001 in seiner jetzigen Funktion als Bankfachmann bei der A.___. Seit dem Frühsommer 2002 leidet er an einem Burning Out, weswegen er sein Arbeitspensum auf den 1. September 2004 auf 80 % und auf den 1. Dezember 2005 auf 50 % reduzierte (Urk. 7/3, Urk. 7/8-9).
Am 8. Dezember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er die Zusprache einer Rente beantragte (Urk. 7/3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7), den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) und diverse Arztberichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/12, Urk. 7/15) einholte. Daraufhin liess sie den Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Urk. 7/19).
Mit Vorbescheid vom 22. August 2006 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit durch ein Abhängigkeitsverhalten bedingt sei und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Nachdem sich Letzterer mit Eingabe vom 17. August 2006 (richtig: 18. September 2006; vgl. Urk. 7/24 S. 2) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel (Urk. 4), mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Urk. 1) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___, Allgemeinmediziner, vom 17. Januar 2007 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung des Rentenanspruchs. Prozessual beantragte er die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bezüglich der Frage der Invalidität des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Medikamentenabhängigkeit begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, der Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Medikamentensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Medikamentensucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass der Medikamentenabhängigkeit eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Medikamentensucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Medikamentensucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Medikamentensucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Medikamentenabhängigkeit hervorgerufen worden, somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der Versicherte solle einen Psychiater konsultieren und mit diesem einen zur Abstinenz führenden Behandlungsplan ausarbeiten. Nach einer nachgewiesenen Abstinenz während mindestens sechs Monaten könne er wieder ein Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 1).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, es sei offensichtlich, dass keine Medikamentenabhängigkeit vorliege und von der Beschwerdegegnerin lediglich vermutet werde. Die diagnostizierte Neurasthenie rechtfertige das Leistungsbegehren ohne Weiteres. Zudem sei gutachterlich abzuklären, ob eine klinisch relevante Depression vorliege und ob mögliche organische Ursachen gegeben seien (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht vom 10. März 2000 (Urk. 7/12) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (Urk. 7/12 S. 2). Er führte aus, ab Mitte Januar 2000 habe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen von mittelschwerer Intensität verspürt, die Ende Februar 2000 von selbst verschwunden seien (Urk. 7/12 S. 2). In der Befunderhebung hielt Dr. B.___ fest, am Kopf bestünden keine Klopf- oder Druckdolenzen. Es liege rechts eine Hypakusis und ein Weber-Syndrom mit Lateralisation nach rechts vor. Der restliche Kopf- und Hirnnervenstatus sei normal. Auffallend sei ein starkes Schwitzen an beiden Händen (Urk. 7/12 S. 3). In der Beurteilung führte er aus, klinisch fänden sich keine Hinweise auf einen symptomatischen Kopfschmerz infolge einer pathologischen Raumforderung im Neurokranium oder einer Sinusitis. Angesichts des spontan rückläufigen Verlaufs und des unauffälligen klinisch-neurologischen Untersuchs könne man eine gefährliche Kopfschmerzursache mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Vermutlich handle es sich um ein Stressassoziiertes Spannungskopfweh. Aufgrund der Schmerzfreiheit verzichte man auf therapeutische Massnahmen (Urk. 7/12 S. 3).
3.2 Anlässlich des Berichts des Radiodiagnostischen Instituts vom 29. August 2003 (Urk. 7/12 S. 4) hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer klage über einen progredienten linksseitigen Kopfdruck sowie über Mühe mit Distanzsehen und räumlicher Orientierung. Das gleichentags durchgeführte Kernspintomogramm habe einen normalen altersentsprechenden Befund ergeben.
3.3 Im Bericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/9) diagnostizierte Dr. D.___ eine chronische Erschöpfungsdepression mit multiplen psychosomatischen Beschwerden (Urk. 7/9 S. 1). Seit dem 1. Dezember 2005 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer klage über ein Gefühl der Leere, des Ausgebranntseins, der Unkonzentriertheit und der raschen Ermüdbarkeit verbunden mit einer reduzierten Aufnahmefähigkeit. Er sei in seinem Konzentrations-, und Auffassungsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Aufgrund der Einschränkung der geistigen Spannkraft und der Konzentration könne er im Geschäft lediglich zwei Tage pro Woche voll einsatzfähig sein. Ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von drei Tagen pro Woche sei im Jahr 2005 gescheitert (Urk. 7/9 S. 2). In der Beurteilung führte Dr. D.___ aus, das Leiden bestehe seit bald vier Jahren, in dieser Zeit habe sich insgesamt eine Verschlechterungstendenz der Arbeitsfähigkeit gezeigt, welche mittlerweile noch 50 % betrage. Zu mehr reiche die geistige Spannkraft des Beschwerdeführers für eine Tätigkeit als Anlageberater nicht mehr aus (Urk. 7/9 S. 2).
3.4 Im Rahmen der von Dr. C.___ vorgenommenen psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/19) wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 psychiatrisch beurteilt (Urk. 7/19 S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2; Urk. 7/19 S. 10). In der psychopathologischen Befunderhebung führte er aus, der Beschwerdeführer sei im Bewusstsein wach und klar, es bestünden Stimmungsschwankungen und Einschränkungen in der Konzentration, im Gedächtnis und im Antrieb, hingegen seien Aufmerksamkeit und Auffassung intakt. Das formale Denken sei kohärent, jedoch auf die gesundheitliche und berufliche Problematik eingeengt. Der Beschwerdeführer sei emotional labil und affektiv zwanghaft pedantisch. Er klage über Gereiztheit, starke Erschöpfung, rasche Ermüdbarkeit (auch bei geringen Anstrengungen), Unfähigkeit sich zu entspannen, häufige Freudlosigkeit, Phasen von Deprimiertheit (von maximal 1-2 Tagen) und Ängstlichkeit, aber auch über Schlafstörungen, Angespanntheit und innere Unruhe. Alle paar Wochen träten Angstzustände für Minuten bis Stunden auf. Die sozialen Kontakte seien reduziert. Körperliche Beschwerden beträfen Schmerzen in der Brust, starkes Schwitzen, Kurzatmigkeit, Mattigkeit, Rücken- und Nackenschmerzen, Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Neigung zum Weinen, Kopfschmerzen und innere Gespanntheit (Urk. 7/19 S. 5, S. 8). Die testpsychologischen Befunde hätten ergeben, dass kein Hinweis auf das Vorliegen einer klinisch relevanten Depression bestehe (Urk. 7/19 S. 5-6). Der Beschwerdeführer klage hauptsächlich über die starke Müdigkeit (Erschöpfung) nach geringer Anstrengung, die mangelnde Fähigkeit zu entspannen sowie über Schlafstörungen. Eine somatoforme Störung komme diagnostisch nicht in Frage, da er die körperlichen Symptome viel weniger beklage. Symptome, die eine Depression oder Angststörung rechtfertigen würden, seien weder klinisch noch anamnestisch noch im Screeningverfahren ausreichend vorhanden. Hinweise für eine Zwangs- oder posttraumatische Belastungsstörung fänden sich ebenfalls nicht. Daneben sei die langfristige Therapie der Schlafstörung mit einem Benzodiazepin sicher ungünstig, fördere ein solches Präparat potentiell doch genau die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Dr. C.___ merkte an, es sei ihm unbekannt, ob organische Störungen vom Hausarzt genügend ausgeschlossen worden seien, dies könne auch dessen Bericht nicht entnommen werden (Urk. 7/19 S. 9). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zu 40 % eingeschränkt. Therapeutisch sei eine Psychotherapie am ehesten erfolgsversprechend. Der Einsatz von Antidepressiva sei bezogen auf die Erschöpfung wenig aussichtsreich, hingegen nochmals genau zu evaluieren bezüglich Schlafqualität, Schmerzen und allfälliger depressiver Symptome (wie Deprimiertheit oder emotionale Labilität). Eine weitere Medikation mit Lexotanil oder anderen Benzodiazepinpräparaten sei wenig sinnvoll, einerseits wegen des Abhängigkeitspotentials, dann aber auch wegen möglichen Wirkungsverlusts und der Gefahr von langfristigen Nebenwirkungen wie Muskelschwäche, Erschöpfung, Schläfrigkeit, Depression und Gedächtnisstörungen, die im vorliegenden Fall zwar nicht eindeutig bewiesen, dennoch aufgrund der langen Einnahmedauer und des sich verschlechternden Verlaufs angenommen werden müsse (Urk. 7/19 S. 9-10). Prognostisch sei eher von einem günstigen Verlauf unter spezifisch psychiatrischpsychotherapeutischem Vorgehen auszugehen, da bisher noch kein längerer Therapieversuch stattgefunden habe, ungünstige Prädiktorvariablen weitgehend fehlten und keine komorbide psychische Störung (abgesehen von der Abhängigkeitsstörung) vorhanden sei (Urk. 7/19 S. 10). Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor Durchführung genannter Massnahmen bei eher günstiger Prognose nicht anzunehmen (Urk. 7/19 S. 11).
3.5 Im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 3) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt wegen einer Suchtproblematik behandelt worden. Er habe das Medikament Lexotanil seit 1985 sporadisch bedarfsgerecht zur Spannungslösung und gelegentlich als Schlafmittel in einer niedrigen Dosis (0,75 mg) eingenommen. Im Jahr 2002 habe sich ein Burning Out mit Erschöpfungsdepression entwickelt, weshalb seither eine regelmässige medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum Citalopram in angemessener Dosierung (20-40 mg täglich) durchgeführt worden sei. Seit Juni 2006 sei das Antidepressivum versuchsweise abgesetzt worden, während der Beschwerdeführer Lexotanil weiterhin sporadisch einnehme. Dr. D.___ hielt fest, in dieser Situation von einer Sucht zu sprechen, sei fahrlässig und irreführend. Die typischen Merkmale einer Suchterkrankung (regelmässige Einnahme, Dosis-Steigerung, Entzugserscheinungen) seien inexistent.
4.
4.1 Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Abhängigkeitsverhalten hervorgerufen worden und somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Zunächst ist zu prüfen, ob anhand der vorliegenden medizinischen Berichte eine Medikamentenabhängigkeit bejaht werden kann.
Im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 3) gab der Hausarzt an, der Beschwerdeführer nehme Lexotanil nur sporadisch und bedarfsgerecht ein, von einer Sucht könne nicht die Rede sein, da die typischen Merkmale einer Suchterkrankung fehlten. Dem widersprechen die Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/19) gemacht hat. Er berichtete, Lexotanil nehme er seit 1985 ein, zunächst bei Bedarf und seit einem Dreivierteljahr täglich. Daneben verwende er bei Schlaflosigkeit in Reserve Gaeceum (ein Generikum von Diazepam). Immer wieder versuche er, das Lexotanil abzusetzen, was sofort zu Symptomen wie Angstzustände, Schweissausbrüche, Zittern und Schlaflosigkeit führe und ihn zwinge, das Präparat wieder zu nehmen. Bald darauf verschwänden auch die genannten Symptome wieder (Urk. 7/19 S. 5, S. 8). Damit sind zwei von den drei von Dr. D.___ genannten Kriterien für eine Medikamentensucht erfüllt (vgl. Urk. 3). Zum Einwand des Beschwerdeführers, seine Angaben über die regelmässige Medikamenteneinnahme seien nicht verifiziert worden, ist anzumerken, dass er die korrekte Aufnotierung seiner Aussage nicht bestreitet und ausserdem nicht einzusehen ist, weshalb er falsche Angaben hätte machen sollen. Auch ist er aus naheliegenden Gründen in der Lage, das Vorliegen von Suchtmerkmalen (wie etwa Entzugserscheinungen, regelmässige Einnahme) besser zu beurteilen als Dr. D.___. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss zumindest eine gewisse Medikamentenabhängigkeit bejaht werden.
4.2
4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) leidet (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 7/21 S. 5). Die Neurasthenie zählt gemäss der Klassifikation ICD-10 grundsätzlich zum Kreis der somatoformen Störungen und zeichnet sich durch anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwächen und Erschöpfung nach geringster Anstrengung aus (vgl. dazu die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft Deutschland; www.awmf.org). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und begründet nur unter besonderen Umständen eine Invalidität (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 10. April 2007 in Sachen S., I 362/06, mit Hinweisen). Es sind daher die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der Neurasthenie analog anzuwenden. Danach besteht nämlich die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 130 V 352 und 132 V 70). Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei gutachterlich sorgfältig abzuklären, ob eine Depression vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Frage im Gutachten von Dr. C.___ genügend abgeklärt und überzeugend verneint wurde. Dr. C.___ konnte weder klinisch noch im Screeningverfahren Symptome feststellen, die die Diagnose einer Depression rechtfertigen würden (Urk. 7/19 S. 5 f., S. 9). Auch anamnestisch seien keine eindeutigen Hinweise auf rezidivierende depressive Episoden auffindbar, da das Zeitkriterium (mindestens zwei Wochen Dauer) nicht erfüllt sei (Urk. 7/19 S. 11). Auf diese fachärztliche Aussage ist ohne weiteres abzustellen; weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
Auch mögliche organische Ursachen wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits ausreichend sicher ausgeschlossen, was sich insbesondere aus den Berichten von Dr. B.___ vom 10. März 2000 (Urk. 7/12 S. 2 f.) und des Radiodiagnostischen Instituts vom 29. August 2003 (Urk. 7/12 S. 4) ergibt, wonach keine hirnorganischen Schädigungen vorliegen.
4.2.3 Bestehen somit neben der Neurasthenie keine ins Gewicht fallenden somatischen und psychischen Beschwerden, kann eine psychische Komorbidität im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ausgeschlossen werden. Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung ist zu verneinen, denn im Rahmen seiner jetzigen gesundheitlichen Probleme hat der Beschwerdeführer auf Anraten seines Hausarztes im Jahr 2003 zwar einen Psychiater aufgesucht, jedoch nach ein paar Sitzungen die Therapie abgebrochen. Seither hat er keine weiteren Therapieversuche unternommen (Urk. 7/19 S. 3). Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer bis vor einem Jahr verschiedene Antidepressiva ausprobiert, aber alle wegen Wirkungslosigkeit oder Nebenwirkungen wieder abgesetzt hat (Urk. 7/19 S. 5). Zu bedenken ist allerdings, dass er dies nicht in Begleitung eines Facharztes getan hat und aus den Akten nicht hervorgeht, ob er dabei richtig vorgegangen ist (z.B. richtige Dosis, genügend lange Zeit eingenommen etc.).
Dr. C.___ bejahte zwar einen sozialen Rückzug, jedoch dürfte dieser nicht von grosser Intensität sein, immerhin sei der Beschwerdeführer fähig, "vernünftige, analytische" Gespräche mit seiner Frau zu führen, er arbeitet zu 50 % in einem Beruf mit Kundenkontakt und treibt in seiner Freizeit Sport (z.B. Tennis, Fitness; Urk. 7/19 S. 4, 5). Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, die nötige Willensanstrengung aufzubringen und die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen zu überwinden. Somit bewirken diese für sich allein keinen Anspruch auf eine Rente.
4.3
4.3.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die nachgewiesene Medikamentenabhängigkeit (vgl. Erw. 4.1) einen Rentenanspruch zu begründen vermag, was dann der Fall ist, wenn sie Folge einer massgeblichen Gesundheitsstörung ist (vgl. Erw. 1.2.2) und für sich allein eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag. Nach Angaben des Beschwerdeführers erlitt er wegen beruflicher Überlastung 1985 erstmals einen "Nervenzusammenbruch" mit Weinkrämpfen, Erschöpfung und Gedankenkreisen. Er habe sich nicht mehr entspannen können und unter anderem Schlafprobleme bekommen, die er nur noch mit Medikamenten habe behandeln können (Urk. 7/19 S. 8, S. 6). Seither nehme er zur Unterstützung Lexotanil ein, zunächst nur bei Bedarf, seit einem Dreivierteljahr jedoch täglich (Urk. 7/19 S. 5). Der Einsatz von Benzodiazepinen hat also aufgrund der Manifestation der Neurasthenie begonnen und die Medikamentenabhängigkeit ist als Folge dieser Erkrankung zu betrachten. Zu prüfen ist, ob sie einen Rentenanspruch begründet.
4.3.2 Dr. C.___ führte aus, die Nebenwirkungen einer langfristigen Medikation mit Benzodiazepinen seien Muskelschwäche, Erschöpfung, Schläfrigkeit, Depression und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/19 S. 10). Sie verstärken somit die durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden. Da gemäss Dr. C.___ die Neurasthenie und das Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom zusammen eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 40 % zur Folge haben (Urk. 7/19 S. 11), vermag die Medikamentenabhängigkeit für sich allein keine 40%ige Arbeitseinschränkung zu bewirken. Die Berücksichtigung der durch die Neurasthenie und die Medikamentenabhängigkeit gesamthaft verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt ausser Betracht, da die Neurasthenie keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt, sondern mit der zumutbaren Willensanstrengung überwunden werden kann.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Medikamentenabhängigkeit zwar eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, jedoch nicht den einen Rentenanspruch auslösenden Mindestumfang von 40 % erreicht. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens für die Festsetzung der Invalidität des Beschwerdeführers ist aufgrund des Gesagten nicht erforderlich. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Andreas Michel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).