IV.2007.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung
Hohlstrasse 52, Postfach 2072, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die aus der Türkei stammende, im Jahre 1954 geborene O.___ reiste 1972 in die Schweiz ein, wo sie, ohne einen Beruf erlernt zu haben, in verschiedenen Bereichen tätig war, letztmals vom Dezember 1995 bis zum Juli 1996 mit einem 50%-Pensum im Restaurant ihres Ehemannes. Nachdem der Versuch, gemeinsam mit dem Ehemann eine Existenz aufzubauen, gescheitert war und sie bereits damals unter gesundheitlichen Beschwerden litt, ging die Beschwerdeführerin in den nachfolgenden Jahren keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nach, sondern widmete sich ausschliesslich der Haushaltsführung (Urk. 11/2/4 und Urk. 11/14/2). Am 5. April 2002 meldete sie sich aufgrund starker Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie den Handgelenken zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte sowie einen Haushaltsabklärungsbericht ein und lehnte in der Folge das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2003 mit der Begründung, es liege nur ein Invaliditätsgrad von 17,08 % und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, ab (Urk. 11/24). Nachdem die Versicherte Einsprache hatte erheben lassen (Urk. 11/28), liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum I.___, erstellen, welches am 13. Juli 2004 erstattet wurde (Urk. 11/49). In Würdigung dieses Gutachtens und der Ergänzung des Haushaltsabklärungsberichts vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/56) hiess die IV Stelle die Einsprache der Versicherten am 16. Februar 2005 gut und gewährte ihr bei einem mittels gemischter Methode berechneten Invaliditätsgrad von 77,7 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2003 (Urk. 11/62/3-6).
Im Herbst 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Die Abklärungen ergaben, dass die Beschwerden in den Händen nach zwei Operationen der Rhizarthrose im Januar 2005 (Urk. 11/72/6) und im Oktober 2005 (Urk. 11/76/9) sowie die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Wirbelsäule nach einer Operation im Mai 2005 (Urk. 11/74/4) sich deutlich vermindert hatten. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Mai 2006 (Urk. 11/80/2) und vom 14. Dezember 2006 (Urk. 11/91), in welchen der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit für rein sitzende, leichte Tätigkeiten attestiert wurde, sowie den neuen Abklärungsbericht vom 14. September 2006, welcher eine Einschränkung im Haushalt von 5,75 % feststellte (Urk. 11/77), eingeholt hatte, hob sie nach ergangenem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/82, Urk. 11/83 und Urk. 11/87-89) die Rente mit Verfügung vom 17. Januar 2007 per 28. Februar 2007 mit der Begründung auf, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 10,38 % (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 12. Februar 2007 durch die Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Februar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente, deren Höhe nach weiteren Abklärungen zu bestimmen sei, zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle am 28. März 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des RAD vom 11. Mai 2006 und vom 14. Dezember 2006 sowie auf den Abklärungsbericht vom 14. September 2006 und die dazugehörende Stellungnahme der Abklärerin vom 28. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2007 geschlossen (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, welcher die revisionsweise Aufhebung der mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente mit einem Invaliditätsgrad von nunmehr 10,38 % (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin ab Mai 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Im Gesundheitsfalle würde sie zu 50 % arbeiten und könnte gemäss Lohnstrukturerhebungen ein Erwerbseinkommen von Fr. 24'536.-- pro Jahr erzielen, das jährliche Invalideneinkommen betrage gemäss Statistik Fr. 49’071.--. Da sie nur noch eine vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeiten ausüben könne, sei beim Invalideneinkommen ein Abzug von 15 % angemessen, was bei einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 20'855.-- und eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 15 % ergebe. Im Haushalt sei sie zu 5,75 % eingeschränkt. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage damit 10,38 % (15 % von 50 % = 7,5 % und 5,75 % von 50 % = 2,88 %). Fachärztlich hinterlegte Befunde, welche eine Verschlimmerung seit der zuletzt erfolgten Begutachtung belegen könnten, lägen keine vor, weshalb innerhalb der 50%igen Erwerbstätigkeit nach wie vor keine Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (adaptiert 100 %) zu erkennen sei (Urk. 2 S. 2).
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass die Operationen an den Händen zwar erfolgreich gewesen seien, dass sie aber nach wie vor an Rücken- und Knieschmerzen leide. Die Auswirkungen der Operationen auf Rücken und Kniegelenke seien unklar, und da keine aktuellen umfassenden Arztberichte vorlägen, sei zudem nicht abschätzbar, welche Auswirkungen die neu aufgetretenen Ellbogenschmerzen, die seit langem bestehenden Nackenschmerzen sowie die depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Zudem lägen seit dem 16. Februar 2005 nur die beiden Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, Spital K.___, vom 27. Oktober 2005 und derjenige von Dr. A.___ vom 19. April 2006 vor, wobei beide Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 1 S. 2). Schliesslich sei im Bereich Haushalt nicht von einer Einschränkung von 5,75 % sondern von einer solchen von 31,15 % auszugehen, da die Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt stärker eingeschränkt sei, als von der Abklärungsperson angenommen. Endlich sei zu beachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nochmals verschlechtert habe und damit der Haushaltsabklärungsbericht vom 14. September 2006 bereits veraltet sei. All dies zeige, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei und die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt seien (Urk. 1 S. 3-4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich seit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77,7 % eine ganze Rente gewährt wurde (Urk. 11/62), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/ oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin keine Rente mehr zusteht.
3.2 Die Aktenlage vor Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2005 präsentierte sich wie folgt:
3.2.1 Am 13. Juli 2004 erstattete das Zentrum I.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/49). Es stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen vom 19., 26. und 28. Mai 2004 gemachten Angaben und erhobenen Befunde.
Die Beurteilung durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. med. C.___ ergab zusammengefasst, dass bei der Versicherten ein „Dreietagenproblem des Körpers“ bestehe, welches Kniegelenke, lumbale Wirbelsäule und Rhizarthrosen beidseits umfasse. Damit sei für die Versicherte auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt aus rein rheumaorthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in einem vernünftigen Ausmass mehr realisierbar. Er erachtete einzig eine alle den genannten körperlichen Bedingungen angepasste Nischentätigkeit mit reduzierter Leistung von 30 % bis maximal 50 % als möglich (Urk. 11/49/13).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. D.___ stellte eine gewisse depressive Symptomatik fest, die als leicht bis mittelschwer einzustufen sei. Daraus resultiere im Verhältnis zu den somatisch bedingten Beeinträchtigungen nur ein leichter zusätzlicher Arbeitsunfähigkeitsgrad von 10 % bis 15 % (Urk. 11/49/15).
Zusammenfassend stellten die Gutachter fest, dass bei der Versicherten aufgrund der rheumatologischen Problematik für alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/49/17).
3.2.2 In der Ergänzung vom 14. Januar 2005 zum Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Mai 2003 (worin eine Einschränkung von 34,15 % ermittelt worden war, vgl. Urk. 11/14/6), kam die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom 10. August 2004, welcher die Ansicht vertreten hatte, dass dem Ehemann der Versicherten entgegen den ursprünglichen Feststellungen eine Mitwirkung im angenommenen Umfang nicht zumutbar sei, da dieser ebenfalls mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe (Urk. 11/57/4), zum Schluss, dass bei der Versicherten im Haushalt eine Einschränkung von total 55,4 % bestehe (Urk. 11/56).
3.3 Bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2007 sind nachfolgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente notierte die Beschwerdeführerin am 11. September 2005, dass sie derzeit an stärkeren Knieschmerzen als zuvor leide und dass an der Wirbelsäule eine Operation erfolgt sei (Urk. 11/71).
3.3.2 Zuvor hatte bereits PD Dr. med. E.___, Klinik L.___, am 26. April 2005 berichtet, dass die Beschwerdeführerin nach der Rhizarthrosen-Operation an der rechten Hand vollständig beschwerdefrei sei und wieder alle Tätigkeiten im Haushalt ausführen könne (Urk. 11/69). Auch im Bericht vom 28. Juli 2005 schrieb er, dass die Beschwerdeführerin an der rechten Hand vollständig beschwerdefrei sei, dass die Schmerzen am Ellbogen verschwunden seien und dass sie aufgrund der Rückenoperation auch von dieser Seite her nicht mehr an Schmerzen leide (Urk. 11/70). Denselben Befund beschrieb der Arzt im Bericht vom 26. September 2005 mit der Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausser solchen mit mittelschweren und schweren manuellen Komponenten sowohl für den Erwerb als auch für den Haushalt durchführen könne. Wegen erheblicher Beschwerden sei nun noch eine Operation der linken Hand vorgesehen (Urk. 11/72/6).
3.3.3 Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin im Mai 2005 am Rücken operiert hatte (Urk. 11/74/3 und Urk. 11/71/1), erklärte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/74), dass sich die Operation gelohnt habe und dass damit eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik habe erreicht werden können. Hingegen sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule nach wie vor eingeschränkt, wobei Trapeziusverspannungen und Knieschmerzen, welche anderweitig behandelt würden, im Vordergrund stünden. Die operativ sanierte Daumensattelgelenksarthrose bedeute ebenfalls eine Einschränkung im Alltag. Aufgrund der multilokulären Arthrosen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich und eine Einschränkung von 55,4 % im Haushaltsbereich (Urk. 11/74/4 Ziff. 7).
3.3.4 Am 10. Januar 2006 hielt PD Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin dank einer Operation in der linken Hand keine Schmerzen mehr verspüre und auch die rechte Hand - abgesehen von Schmerzen bei kraftvollem Einsatz - frei von Schmerzen sei. Die Behandlung bei ihm werde daher abgeschlossen. Da die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beziehe, entfalle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/76/9).
3.3.5 Dr. A.___, seit 1999 Hausarzt der Beschwerdeführerin, attestierte im Bericht vom 19. April 2006 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit infolge von Schmerzen an Kniegelenken, Rücken und Daumen (Urk. 11/76/1-5).
3.3.6 Dr. med. F.___ vom RAD kam in der Stellungnahme vom 11. Mai 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin, da die Hände nun als vollkommen einsatzfähig zu betrachten seien und die Rückenproblematik nur noch marginal zum Tragen komme, trotz bleibender Knieschmerzen ab Mai 2006 eine rein sitzende, leichte Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei (Urk. 11/80/2).
3.3.7 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 14. September 2006 wurde eine Einschränkung im Haushalt von gesamthaft 5,75 % und damit bei einem Anteil von 50 % eine Behinderung von 2,875 % festgestellt, wobei die Qualifikation, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre, beibehalten wurde (Urk. 11/77).
3.4
3.4.1 Nach Erlass des Vorbescheides vom 2. November 2006 (Urk. 11/83) berichtete Dr. A.___ am 18. November 2006 (Urk. 11/86), dass die Beschwerdeführerin Tag und Nacht unter Knieschmerzen leide und mit Tilur retard und Tramal therapiert werde. Trotz Rückenoperation leide sie sowohl im Liegen als auch im Stehen immer noch an Rückenschmerzen, welche durch Schrauben, die auf die Nerven drückten, verursacht würden. In den Händen hätten sich die Schmerzen zwar gebessert, indes fehle noch die Kraft. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin neuerdings an Schmerzen an den Ellbogengelenken sowie an Nackenschmerzen und sei psychisch beeinträchtigt. Der Arzt vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin auch leichte Arbeiten nicht mehr verrichten könne.
3.4.2 Am 14. Dezember 2006 nahm Dr. med. G.___ vom RAD wie folgt Stellung: „Die multitop und multidisziplinär postulierten GSn im AB von Dr. A.___ wurden allesamt bereits durch eine komplexe Begutachtung (MZR 13.07.2004) entsprechend gewürdigt und eine entsprechende AF in angepasster Tätigkeit formuliert (100% adaptiert). Fachärztliche hinterlegte Befunde, die rheumatologisch, internistisch oder psychiatrisch eine richtungsweisende Verschlimmerung seit der zuletzt erfolgten Begutachtung belegen könnten, werden nicht präsentiert. Innerhalb der 50%igen ET ist deshalb nach wie vor keine Änderung der bisherigen AF (adaptiert 100%) zu erkennen“ (Urk. 11/91/2).
3.4.3 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. Dezember 2006 (Urk. 11/93) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehr Haushaltsarbeiten als früher erledige und ihrem Ehemann, da er nicht erwerbstätig sei, im Rahmen der Mitwirkungspflicht verschiedene Arbeiten zumutbar seien, die dieser denn auch jetzt schon verrichte. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich durch Anschaffung verschiedener Haushaltsgeräte, beispielsweise eines Wäschetrockners, die Haushaltsarbeit zu erleichtern. Schliesslich sei der Einwand, die Beschwerdeführerin sei auf Gehstöcke angewiesen, nicht stichhaltig, da sie die Abklärungsperson ohne Gehstöcke empfangen und durch die Wohnung geführt habe (Urk. 11/93).
4.
4.1 Es ist offenkundig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2005 aufgrund verschiedener Operationen verändert hat. Dass sie in den Händen nicht mehr an Schmerzen leidet und diesbezüglich leichtere Arbeiten möglich sind, geht klar aus den Berichten von PD Dr. E.___ hervor (siehe Erw. 3.3.2 und 3.3.4) und wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 2). Soweit ist die Beurteilung des RAD schlüssig (siehe Erw. 3.3.6).
4.2 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ erklärte, die Rückenoperation habe sich gelohnt und die Beschwerden seien deutlich vermindert, zugleich aber der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, wenngleich - wie er selber festhielt - die Beschwerden in den Kniegelenken von anderen Ärzten behandelt wurden, womit folglich diesen alleine die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diesbezüglich zustand. Bei der Frage, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, könnte, mit Blick auf die Feststellung im polydisziplinären Gutachten vom 13. Juli 2004, welches die Beschwerden betreffend das Lumbovertebralsyndrom und die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule als den Alltag nicht in wesentlichem Ausmass beeinflussend bezeichnete (Urk. 11/49/12-13), der Argumentation des RAD, der Rückenproblematik komme bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur noch untergeordnete Bedeutung zu (siehe Erw. 3.3.6), noch gefolgt werden.
4.3 Weshalb der RAD jedoch auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten schloss, ohne dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (neu) beurteilt worden wäre, obwohl die Kniebeschwerden nachweislich noch bestanden, ist - insbesondere auch deshalb, weil dem vorgenannten Gutachten nicht entnommen werden kann, wie stark die Beschwerden in den Kniegelenken bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewichtet wurden - nicht nachvollziehbar.
Zudem muss es sich um einen offensichtlichen Irrtum handeln, wenn der RAD-Arzt am 14. Dezember 2006 von einer festgestellten Arbeitsfähigkeit von adaptiert 100 % ausging (siehe Erw. 3.4.2), wenn doch das Gutachten, auf welches sich die Gutheissung der Einsprache vom 16. Februar 2005 gegen die Verfügung vom 5. August 2003 nachweislich stützte (Urk. 11/57/2), der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/49/17). Unter diesem Blickwinkel muss auch der Hinweis verstanden werden, die Beschwerdeführerin habe keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dargelegt (siehe Erw. 3.4.2 und Urk. 2 S. 2), obliegt es doch der IV-Stelle, die Aufhebung der Invalidenrente mit medizinischen Berichten, welche eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes darlegen, zu begründen.
Schliesslich erlaubt es die derzeitige Aktenlage nicht, eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch eine psychische Beeinträchtigung vollends auszuschliessen, ist doch dem Gutachten des Zentrums I.___ nicht zu entnehmen, ob die psychische Komponente die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit wesentlich beeinflusst hatte (Urk. 11/49/17 und Urk. 11/57/2).
4.4 Damit erweist sich die Streitsache nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine aktuelle neutrale polydisziplinäre Begutachtung veranlasse, wobei die begutachtenden Personen nicht nur in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, sondern auch in Kenntnis allfälliger neuer Arztberichte angeben müssen, welche objektiven Befunde sich ergeben, welche Diagnose daraus resultiert und wie sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch gegebenenfalls in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sowie in ihrer Betätigung im Haushalt auswirken. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pro Infirmis Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).