Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 5. Dezember 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, ist Mutter von drei Kindern (geb. 1990, 1993 und 1995) und arbeitet seit dem 1. März 2000 als Fachlehrerin für Logopädie beim Schul- und Sportdepartement A.___ in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Urk. 10/4). Seit dem 13. März 2000 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2001; Urk. 10/2). Am 18. Januar 2002 (Urk. 10/3) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenleistungen an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/20) und Einspracheentscheid vom 25. November 2003 (Urk. 10/43) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2004 (Urk. 10/51/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2004 (Prozess-Nr. IV.2004.00040; Urk. 10/103) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Am 16. Januar 2004 stellte B.___ erneut ein Rentengesuch wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 10/64) und Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 10/101) wiederum abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November 2004 (Urk. 10/111/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2005 (Prozess-Nr. IV.2004.00782; Urk. 10/120) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, da diese vor den bereits gerichtlich angeordneten weitergehenden medizinischen Abklärungen ebenfalls nicht beurteilen könne, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. November 2003 allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
1.3 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2004 Rechtsanwalt Viktor Györffy zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.___ für das Verwaltungsverfahren ernannt und ihn mit Fr. 1'395.10 (inkl. Spesenersatz und MWSt) für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 10/52). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. März 2004 (Urk. 10/59/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2005 (Prozess-Nr. IV.2004.00147; Urk. 10/135) teilweise gut und sprach Rechtsanwalt Viktor Györffy eine Entschädigung von neu Fr. 1'718.-- zu.
1.4 Am 25. Juli 2004 stellte B.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Umschulung (Kulturmanagement, Weiterbildung in Fotografie/Videokunst/Sponsoring/Werbung und Vorlesungen am orientalischen Seminar; Urk. 10/84). In der Folge nahm sie bei der Hochschule für Gestaltung und Kunst, Zürcher Fachhochschule, das Nachdiplomstudium auf. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 10/99) und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 10/158) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2006 (Urk. 10/169/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. März 2007 (Prozess-Nr. IV.2006.00552) mit der Begründung ab, die IV-Stelle habe die Kosten für das von B.___ in der Zwischenzeit abgeschlossene Nachdiplomstudium mangels Eingliederungswirksamkeit nicht zu übernehmen, wobei offen gelassen werden könne, ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit als Logopädin im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2004 (Prozess-Nr. IV.2004.00040; Urk. 10/103) gab die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut C.___ ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 6. Januar 2006, Urk. 10/140/1-22) und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 17. Mai 2006 (Urk. 10/159) und Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 2 = Urk. 10/188) einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität.
3.
3.1 Dagegen liess B.___ am 14. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Die Verfügung vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu erbringen und ihr insbesondere eine Rente zu entrichten;
2. das Gutachten des C.___ sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei abzuklären, wie das vorliegende Gutachten zustande gekommen ist, dabei seien die vollständigen Teilgutachten beizuziehen;
3. subeventualiter seien weitere Abklärungen (Obergutachten) zu tätigen;
4. Status: Es sei festzustellen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in ihrem angestammten Beruf als Logopädin zu 100 % erwerbstätig wäre und die Bemessung des IV-Grades sei auf dieser Basis festzulegen;
5. der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht und B.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung näher substantiiert hatte (Urk. 13 und 14/1-17), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in formeller Hinsicht, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1, S. 14).
1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, sofern keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten. Der Beschwerdeführerin waren die Versicherungsakten hinreichend bekannt. Aus der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 (Urk. 9) sind zudem keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Es bestand somit keine Veranlassung, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Rentenentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 10/159/2). Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1, S. 12), die bestehenden Akten zur Einschätzung der Status-Frage seien mittlerweilen mehrere Jahre alt. Heute sei davon auszugehen, dass sie ohne ihre Erkrankung zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien älter geworden und würden weniger Betreuung benötigen.
4.2 Anlässlich der Abklärungen im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit von 60-70 % ausüben würde (Urk. 10/15 Ziff. 2.6). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Aufteilung Erwerbs-/Haushaltstätigkeit in der Folge vom arithmetischen Mittel von 65 % ausgegangen. Diese Vorgehensweise wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/103) geschützt. Hingegen ist nicht von der Hand zu weisen, dass das fortschreitende Alter der Kinder eine erweiterte ausserhäusliche Tätigkeit zulassen würde. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da selbst bei Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag, wie sich im Folgenden zeigen wird.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht wurde im Urteil vom 6. Oktober 2004 ausgeführt, unter den Ärzten sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung leide, wobei jedoch von keinem der Ärzte die Depressionserkrankung schlüssig geschildert werde. Ebenso wenig lasse sich aufgrund der Arztberichte abschliessend beurteilen, inwieweit die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit auf die vorübergehende soziale und familiäre Belastung zurückzuführen sei, und in welchen Ausmass der für die Invalidenversicherung relevante psychische Gesundheitsschaden die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Erwerbstätigkeit wie auch in den Aufgaben im Haushalt einschränke. Unklar sei daher, ob die soziale Belastung und Betreuungssituation die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion in ihrer Erwerbstätigkeit veranlasst hätten oder wie weit diese auf den - allenfalls durch die soziale Belastung ausgelösten - Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Alle behandelnden Ärzte schienen jedoch der sozialen Situation der Beschwerdeführerin bei ihrem Krankheitsbild eine grosse Bedeutung beizumessen, würden aber offensichtlich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung effektiv zu einem Pensum von 40 % gearbeitet habe, was indes nicht zutreffe, weshalb diese ärztlichen Angaben auch aufgrund dieses Irrtums nicht ohne weiteres herangezogen werden könnten. Im Weiteren erscheine es unklar, ob neben den psychischen Beeinträchtigungen auch die diagnostizierten rheumatologischen Beschwerden zu einer weitergehenden Leistungseinschränkung führen würden. Ebenso wenig hätten sich die behandelnden Ärzte zu einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgesprochen. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes erscheine es aber von wesentlicher Bedeutung, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtbelastung eingeschränkt sei, was sich weder aufgrund der Abklärungen im Haushalt noch aufgrund der ärztlichen Ausführungen gesondert beantworten lasse. Daher seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
5.2 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung am C.___ (Gutachten vom 6. Januar 2006, Urk. 10/140/1-22). Dabei diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0; DD anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Aus rheumatologischer Sicht bestünden kaum fassbare Befunde, so dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Aus internistischer und anderweitig somatischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Dementsprechend im Vordergrund stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Bei der Beschwerdeführerin könne eine Neurasthenie, jedoch aktuell keine depressive Störung festgestellt werden. Die geklagten Einschränkungen im bisherigen Arbeitsfeld als Logopädin und der Tätigkeit als Hausfrau seien vor allem neurotisch bedingt. Es entspreche nicht dem Wesen einer Depression, dass sich diese bei der einen Tätigkeit auswirke und bei einer anderen nicht. Dementsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass sie laut eigenen Angaben in der bisherigen Tätigkeit nur zu 20 % arbeiten könne, daneben jedoch in anderen Aktivitäten, wie auch in einer anfordernden Ausbildung, nicht eingeschränkt sei. Es bestehe seit Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf eine ganztätige Erwerbstätigkeit von 20 %. Dies sei auch weiterhin aus psychiatrischer Sicht anzunehmen. Zusammenfassend resultiere in der Konsensbesprechung, dass der Beschwerdeführerin jegliche körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztätig zumutbar sei mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %. Rein bezogen auf den Haushalt sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die geringe Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht könne bei freier Zeiteinteilung im Haushalt nicht geltend gemacht werden. Der aktuelle Zustand wie auch die künftige Prognose seien als durchaus günstig einzuschätzen.
6.
6.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) sind keine offensichtlichen Gründe ersichtlich, weshalb dem Gutachten des C.___ der Beweiswert abzusprechen wäre. Die Ärzte setzen sich eingehend sowohl mit den medizinischen Vorakten und der Anamnese als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und stützen ihre nachvollziehbaren Diagnosen und Ergebnisse auf ihre Abklärungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht, welche ausführlich Niederschlag im Gutachten gefunden haben. Das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 27. Januar 2005 zu Händen der Pensionskasse der Stadt Zürich, Urk. 10/179) wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen der IV-Stelle erst mit Eingabe vom 15. November 2006 (Urk. 10/183) zugestellt, weshalb die Gutachter des C.___ keine Kenntnis davon haben konnten. Da dieses Gutachten jedoch keine neuen Erkenntnisse bringt und bei den Befunden im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin selber sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wiedergibt - welche den Gutachtern des C.___ bekannt waren - vermag dieses die Glaubwürdigkeit des Gutachtens des C.___ nicht zu erschüttern. Dass rheumatologisch kein eigenständiger somatischer Befund vorliegt, wird bereits von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin, Manuelle Medizin, in seinen Berichten vom 30. Juli 2004 (Urk. 10/87) und 9. September 2004 (Urk. 10/95/3-4) ausgeführt (rheumatologische Diagnose: myofasciales Schmerzsyndrom). Im früheren Bericht vom 14. Februar 2002 (Urk. 10/140/56-57) spricht dieser Arzt denn auch von einer höchstens 20 %igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht, wobei er nicht weiter begründet, worin die objektivierbare somatische Beschwerdeproblematik überhaupt liegen könnte. Die Diagnosen Neurasthenie und depressive Störung werden denn auch sowohl von PD Dr. G.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 10. November 2006 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Urk. 10/182) wie auch von Dr. D.___ (Urk. 10/179) bestätigt. Für eine darüber hinausgehende psychische Erkrankung liegen hingegen keine Anzeichen vor; vielmehr scheint die jeweilige psycho-soziale Situation einen starken Einfluss auf das Befinden der Beschwerdeführerin auszuüben. So verneint PD Dr. G.___ das Vorliegen von besonders schweren elementaren psychopathologischen Symptomen wie Störung des Bewusstseins oder der Orientierung sowie von Wahn oder Halluzinationen. Die Frage nach dem Bestehen einer schizophrenen Spektrumserkrankung beantwortet PD Dr. G.___ selber dahingehend, als dass eine solche entsprechend dem heutigen Wissensstand ein ungelöstes Problem darstelle. Weder die Ausführungen von PD Dr. G.___ noch von Dr. D.___ vermögen daher die Untersuchungsergebnisse des C.___ zu widerlegen. Ihre Ausführungen stellen lediglich eine andere Würdigung des an sich gleichen Sachverhaltes dar, wobei in diesem Zusammenhang sogar fraglich erscheint, ob die sowohl vom C.___ wie auch von PD Dr. G.___ und Dr. D.___ gestellten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht geeignet sind, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
6.2 Eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ist grundsätzlich zum Kreis der somatoformen Störungen zu zählen und zeichnet sich durch anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwächen und Erschöpfung nach geringster Anstrengung aus (vgl. dazu die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft Deutschland; www.awmf.org). Es rechtfertigt sich daher, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der Neurasthenie analog anzuwenden. Danach besteht nämlich die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Im vorliegenden Fall können ein sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin sowie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung eindeutig verneint werden. So auch das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen in der Lage, ein anspruchsvolles Nachdiplomstudium erfolgreich zu absolvieren, und vermag durchaus sich zu freuen oder Energie zu entwickeln, sofern ihr eine Tätigkeit zusagt (vgl. dazu auch Urk. Urk. 10/179 Ziff. 2). Diese Tatsache ist auch dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 11. September 2004 (Urk. 10/92/4) zu entnehmen. Dabei kann nachvollzogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Logopädin ausgebrannt, erschöpft, deprimiert, nicht mehr motiviert, unbefriedigt, antriebslos oder auch unterfordert gefühlt hat, dies allein vermag jedoch noch nicht zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten und objektiven Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf zu führen. Sofern eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose Neurasthenie resultieren sollte, so müsste diese auch dann Auswirkungen zeigen, wenn die Beschwerdeführerin in einem anderen Tätigkeitsbereich, welches ihren Wünschen und Vorstellungen mehr entspricht, arbeitstätig wäre. Dem ist aber offensichtlich nicht so. Darin liegen denn auch die offenkundigen Widersprüche in den Gutachten von PD Dr. G.___ (Urk. 10/182) und Dr. D.___ (Urk. 10/179), welche diese Ärzte weder begründen noch nachvollziehbar erklären konnten. Insofern erscheint ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ausführungen der Ärzte des C.___ unglaubwürdig. Zudem erwähnt PD Dr. G.___ selber nur eine geringe depressive Symptomatik und sieht als hauptsächliche Problematik eine verminderte psychische und physische Belastbarkeit. Auch die Ausführungen von Dr. E.___ sind denn vorwiegend durch sein Verständnis für die schwierige soziale und familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Wunsch auf eine berufliche Neuausrichtung geprägt (vgl. dazu Urk. 10/92/4). Im Weiteren kommt rechtsprechungsgemäss auch einer depressiven Reaktion im Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04). Es ist daher äusserst fraglich, ob überhaupt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Logopädin auszugehen ist. Im Ergebnis kann diese Frage aber offen gelassen werden, da selbst bei einer Einschränkung von 20 % - wie sie von den Gutachtern des C.___ attestiert wird - es der Beschwerdeführerin möglich ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen; dies sowohl in ihrem Beruf als Logopädin wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, wobei sie für einen erfolgreichen Berufswechsel die Grundlagen durch ihre Weiterbildung bereits gelegt hat. Anzeichen für eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Prozess-Nr. IV.2004.00782; Urk. 10/120), bestehen ebenfalls keine. Vielmehr ist die zukünftige Prognose als gut anzusehen. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich daher.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig und somit in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 In Ziff. 5 seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 (Urk. 1) beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Nach Einsicht in die Kostennote vom 28. November 2007 (Urk. 17) ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'148.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
7.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'148.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).