IV.2007.00253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1949 geborene A.___ ist gelernter Schlosser (Urk. 8/5 S. 4) und arbeitete zuletzt von Juli 2002 bis am 6. Dezember 2002 bei der B.___ als Taxichauffeur (Urk. 8/9 S. 1). Am 6. Dezember 2002 wurde er von Kunden angegriffen und niedergeschlagen. Er erlitt dabei eine Schädel- und Thoraxkontusion mit einer Gehirnerschütterung sowie äussere Verletzungen im Gesicht (Urk. 8/13 S. 5). Seither leidet er insbesondere an Kopfbeschwerden und psychischen Beschwerden (Urk. 8/13 S. 1 f. und S. 7 ff.).
1.2 Der Unfallversicherer des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), richtete dem Versicherten aufgrund des Vorfalls vom 6. Dezember 2002 bis Ende April 2004 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 16. April 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per Ende April 2004 mit der Begründung ein, die für die geklagten Beschwerden verantwortlichen psychischen Gründe stünden mit dem Unfall nicht in rechtserheblichem Zusammenhang (Urk. 8/13 S. 31 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/28 S. 47 ff.) wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 ab (Urk. 8/28 S. 30 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, weil auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde (Urk. 8/28 S. 17).
1.3 Am 1. Mai 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 8/8-13, Urk. 8/17-18, Urk. 8/23-27, Urk. 8/31) und zog die Unfallakten bei (Urk. 8/3, Urk. 8/28). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/35, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 14. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die in prozessualer Hinsicht ersuchte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2007 gewährt (Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Ver-fügung vom 4. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 11. Januar 2007, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Normen der 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG, IVV) zu prüfen. Die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 gelangen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in somatischer Hinsicht vollumfänglich arbeitsfähig und aufgrund der psychischen Beschwerden nur marginal in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad jedenfalls unter 40 % liege und somit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, einzig die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) würden im Widerspruch zu den übrigen Ärzten behaupten, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er, der Beschwerdeführer, leide seit dem Angriff vom 6. Dezember 2002 an intensiven Angstzuständen, Depressionen, Neurosis, posttraumatischer Migräne mit Aura und chronischen Spannungskopfschmerzen. Ausserdem sei bereits im Jahr 1988 eine zweimalige Magenresektion durchgeführt worden. Seitdem könne er keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausführen, weshalb er Taxichauffeur geworden sei (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ (nachfolgend D.___), wo der Beschwerdeführer nach dem Angriff vom 6. Dezember 2002 bis zum 7. Dezember 2002 hospitalisiert war, diagnostizierte gemäss dem Bericht vom 9. Dezember 2002 eine Schädelkontusion mit Commotio Cerebri und Monokelhämatom auf der linken Seite, eine Rissquetschwunde (RQW) supraorbital links, Augenbraue links, frontal und eine Thoraxkontusion. Sie attestierte ihm für die Zeit vom 6. bis zum 14. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13 S. 5).
3.1.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Psychosomatischen Abteilung der F.___, untersuchte den Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 5. Juni 2003 ambulant am 4. Juni 2003 und stellte die Diagnose eines eindeutig depressiven Zustandsbildes im Ausmass einer Major-Depression (leicht bis mittelgradig, mit somatischen Symptomen; F32.11). Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine schwerer wiegende, spezifische, psychotraumatologische Symptomatik. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien in keiner Weise erfüllt. Die depressive Verstimmung habe zweifellos negativ auf die Entwicklung der Kopfschmerzen (Symptomwandel, Verstärkung) eingewirkt, so dass der Weg der Behandlung der Kopfschmerzen über die Depressionsbehandlung führe. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen gegenwärtig (das heisst zur Zeit des Berichts im Juni 2003) vollständig arbeitsunfähig. Bei adäquater fachärztlicher Behandlung der Depression könne mit einer Verbesserung des Zustandsbildes innert einiger Wochen gerechnet werden (Urk. 8/13 S. 18 ff.).
3.1.3 Dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt der Neurorehabilitation der F.___, vom 5. Juni 2003, der den Beschwerdeführer am 4. Juni 2003 ambulant untersucht hatte, ist die Diagnose eines Zustandes nach leichter traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: S06.0) vom 6. Dezember 2002 zu entnehmen. Es hätten im Zeitpunkt der Untersuchung die am 26. Januar 2003 (Craniale Computertomographie [CCT]) und am 27. Januar 2003 (Magnetresonanztomographie [MRT] des Kopfes) erstellten Aufnahmen vorgelegen und einen unauffälligen Befund gezeigt. Es habe keine intrakranielle Pathologie nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer äussere eine Reihe von Beschwerden, die insbesondere aus permanent vorhandenen Kopfschmerzen, Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich, einem Nervositäts- und Verstimmungsgefühl sowie Gedächtnisstörungen bestehen würden. Ursächlich hierfür dürfte ganz überwiegend die von Dr. E.___ beschriebene Depression sein. Naturgemäss lasse sich ein mögliches Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.2) derzeit nicht sicher ausschliessen, da die depressive Symptomatik überlagert sei (Urk. 8/13 S. 23 ff.).
3.1.4 Das KopfwehZentrum R.___ stellte gemäss Bericht vom 28. Oktober 2003 die Diagnosen einer posttraumatischen Migräne mit Aura (IHS-Code: 5.1) und des chronischen Spannungstypkopfwehs (IHS-10: 2.2) und bestätigte in psychiatrischer Hinsicht die von der I.___ gemäss Bericht vom 22. September 2003 gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie die Differentialdiagnose eines organischen Psychosyndroms nach traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.2) unter Ausschluss der diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/13 S. 7) mit der Bemerkung, dem sei nichts hinzuzufügen. Ausserdem sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (nachfolgend: HWS) in allen Richtungen stark eingeschränkt (Urk. 8/13 S. 8).
3.1.5 Dem Austrittsbericht der F.___ vom 4. März 2004, wo der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2004 bis zum 3. März 2004 behandelt wurde und wo am 23. Januar 2004 bei Dr. E.___ ein psychosomatisches Konsilium stattfand (Urk. 8/13 S. 13 ff.), sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Unfall vom 6. Dezember 2002: Körperverletzung bei Überfall, leichte traumatische Hirnverletzung, Thoraxkontusion; Dysthymie; interkurrent: Infekt der oberen Luftwege am 17. Februar 2004. Der Hauptpunkt der Klagen sei in Richtung Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und dysphorische Gespanntheit tagsüber gegangen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Wiederaufnahme der Arbeit als Taxichauffeur sei neben der verminderten Belastbarkeit auch die dysphorische Reizbarkeit hinderlich. Im Vergleich zur Untersuchung vom 4. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer fassbar weniger depressiv gewirkt. Die depressive Symptomatik scheine aktuell eher in den Hintergrund getreten zu sein. Behindernd seien im Alltag und Beruf zur Zeit eher die schlecht kontrollierten emotionalen Reaktionen (Urk. 8/13 S. 26 f.).
3.1.6 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, der den Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 16. April 2003 am 14. April 2003 untersucht hatte und ihn zur Abklärung der psychiatrischen und neurologischen Untersuchung an die F.___ überwiesen sowie ihn derweilen als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet hatte (Urk. 8/13 S. 16 f.), hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2004 zum Abklärungsergebnis der F.___ fest, der Beschwerdeführer sei in T.___ neurologisch exakt abgeklärt worden. Es habe keine Pathologie gefunden werden können. Als Ursache für die Beschwerden sei die von Dr. E.___ beschriebene Depression angegeben worden. Irgendwelche Schädigungen aus dem orthopädisch-chirurgischen Gebiet lägen nicht vor. Ebenso bestehe keine Hirnfunktionsstörung. Die Problematik liege, wie auch Dr. E.___ beschreibe, im psychischen Bereich. Es gehe demnach um die Klärung der Adäquanz (Urk. 8/28 S. 78).
3.1.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 6. Dezember 2002 in Behandlung ist, fügte im Bericht vom 19. Juli 2004 den andernorts genannten Diagnosen der Schädelkontusion, der Migräne und des Spannungskopfwehs jene mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines schweren depressiven Syndroms sowie den Status nach Magenresektion (nach Billroth II) im Jahr 1988 mit postoperativen Komplikationen und zweimaliger Reoperation hinzu. Seit den Magenoperationen dürfe der Beschwerdeführer nicht mehr schwer heben, weshalb er zum Taxichauffeur umgeschult worden sei. Seit dem Unfall im September 2002 (richtig: Dezember 2002) sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres im bisherigen Beruf als Taxichauffeur und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er klage über Kopfweh, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und unter anderem auch Angststörungen. Ein Teil der Symptome sei auf die leichtgradige Hirnverletzung zurückzuführen. Zurzeit stünden nebst dem Schwindel und Kopfweh auch Symptome seitens der sich vertiefenden schweren Depression im Vordergrund (Urk. 8/13 S. 1 ff.).
3.1.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Computer-Tomographie, stellte im Bericht vom 24. November 2004 fest, die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Es bestehe eine massive Druckdolenz im Bereich des Nackens und der oberen HWS bilateral sowie der Nacken- und Schultermuskulatur. Die Beweglichkeit der HWS sei harzig eingeschränkt und dolent. Der Computertomographie (nachfolgend: CT) vom 9. November 2004 seien bilaterale chronische Infarkte der weissen Substanz im Zentrum semi ovale frontal und erhebliche Verkalkungen des Ligamentum apicale dentis und atlanto clivale zu entnehmen. Die CT vom 12. November 2004 zeige eine ausgeprägte Atlanto-Dentalarthrose mit massiver Verkalkung des Ligamentum atlanto clivale, teilweise auch des rechten Ligamentum alare, eine Hypertrophie des Ligamentum longitudinale posterius zwischen Clivus und Hinterfläche C2, ausgeprägte Osteochondrose, Spondylose sowie Unkarthrose C3/4 mit Einengung der Foramina beidseitig und mit Diskushernie nach links im Bereich des Recessus lateralis C3 sowie eine leichte diffuse Protrusion der Bandscheibe C2/3. Der in der Schädel-Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. November 2004 ersichtliche, überall (auch fronto-basal) intakte Kortex und vor allem auch die überall fehlenden Hämosiderinablagerungen sprächen ganz klar gegen traumatische Veränderungen. Auch für Mikroinfarkte scheine das Bild nicht absolut typisch. Die Veränderungen seien auch für die Diagnose einer Multiple Sklerose nicht eindeutig, aber diese sei zumindest in die differenzialdiagnostische Erwägungen einzubeziehen und weitere klinische und labormässige Abklärungen in die Wege zu leiten. Die durchgeführten Abklärungen hätten zum Teil (unfall)vorbestehende Befunde ergeben, die jedoch vor dem Unfall nicht krankmachend gewesen seien. Zur Abklärung einer intramedullären Läsion seien weitere Abklärungen der HWS mit MRI vorzunehmen (Urk. 8/23 S. 6 ff.).
3.1.9 Aus dem Bericht vom 2. Dezember 2004 des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts M.___ geht hervor, dass das MRI der HWS keine traumatische Läsion der Wirbelkörper ersichtlich gemacht habe, hingegen schwere degenerative Veränderungen vorlägen. Es seien deutliche Osteochondrosen mediozervikal, speziell C5/6 und C6/7 mit leichter Hypertrophie der Wirbelkörper, speziell C6, sowie eine angedeutete Kyphose auf Höhe C6, eine mittelgrosse Diskushernie C3/4 links mit Obliteration des Forameneinganges links, weniger rechts, sehr kleine mediale Hernien auf den Etagen C4/5 und C5/6 und ebenfalls eine nicht sehr grosse Hernie C6/7 rechts mit nur leichter Einengung des Forameneinganges ersichtlich. Im Gegensatz zu den schweren Veränderungen der Intervertebralportionen liege eine nur mässige Degeneration der Intervertebralgelenke und der Kopfgelenke vor (Urk. 8/23 S. 4 f.).
3.1.10 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 23. April 2004 behandelt, führte im Bericht vom 6. und 8. April 2005 die Diagnosen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (F7.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) auf. Die Störung sei nach einem Überfall mit schwerer Kopfverletzung entstanden. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Neben psychischen Faktoren seien auch organische Hirnveränderungen festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Dessen Gesundheitszustand sei sehr wechselhaft, zeitweise verschlechtere sich dieser. Beim Beschwerdeführer hätten depressive und Angstsymptome sowie eine Störung der kognitiven Funktionen festgestellt werden können. Er habe über Schmerzen, Lust- und Interesselosigkeit mit intensiven Ängsten und Schlafstörungen geklagt. Da die Schmerzen mit der Zeit noch stärker geworden seien, sei er oft ganz verzweifelt gewesen. Deswegen sei eine neue neurologische Untersuchung bei Dr. L.___ eingeleitet worden (Urk. 8/17).
3.1.11 Dr. L.___ führte im Schreiben vom 17. November 2005 aus, die Elektro-Enzephalographie (EEG) zeige eine normale Grundaktivität und keinen Herdbefund, auch keine epilepsiespezifischen Potentiale. Die Dopplersonographie habe normale neuroangiologische Befunde ergeben. Ausserdem wiederholte Dr. L.___ das Ergebnis des HWS-MRI des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts M.___ vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/23 S. 10). Im Bericht vom 7. Dezember 2005 erklärte Dr. L.___ schliesslich, der Beschwerdeführer sei bei gleichbleibenden Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23 S. 3).
3.1.12 O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2006 die Diagnose einer leichten bis allenfalls mittelschweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01 und F32.11). Aufgrund der aktuellen Untersuchung, und wie bereits im Vorfeld verschiedentlich festgehalten, lägen keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung vor. So mangle es an dem diagnostisch wegweisenden Kriterium eines ständigen Wiedererlebens eines Traumas, weshalb die von Dr. N.___ im Bericht vom 8. April 2005 (Urk. 8/17) gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht geteilt werden könne. Die vom Beschwerdeführer angegeben Ängste seien als Teil eines depressiven Symptomenkomplexes aus subjektiv erlebten Elementen wie Lust- und Freudlosigkeit, sexuelle Inappetenz, geklagte Konzentrationsstörungen und Suizidalität zu verstehen. In den vergangenen Jahren scheine seine depressive Symptomatik eine unterschiedliche Ausprägung gehabt zu haben. So sei diese nach dem Überfall im Jahr 2002 gemäss den vorliegenden Berichten initial gravierender ausgeprägt gewesen als knapp ein Jahr später in der F.___. Jedoch lasse sich bei der aktuellen Untersuchung kein solches Ausmass an depressiver Symptomatik mit emotionaler Einengung und Gefangenheit feststellen, welches die Diagnose eines schweren depressiven Symptomenkomplexes zulassen würde. Gegen ein in den Vorberichten differentialdiagnostisch in Erwägung gezogenes organisches Psychosyndrom nach traumatischer Hirnverletzung sprächen die beim Unfall erlittenen Verletzungen, der im D.___ festgehaltene Glasgow Coma Scale mit einem Wert von immer 15 und die bei der Untersuchung feststellbare gute Auffassungsfähigkeit, selbst wenn im Langzeitgedächtnisbereich leichte Einschränkungen vorlägen, welche mit der depressiven Störung in Einklang zu bringen seien. Ausserdem hätten Schädel-CT und EEG keine Hinweise auf eine fassbare hirnorganische Läsion gegeben, wenngleich dies nicht als zwingender Ausschluss mikroorganischer Hirnstrukturveränderungen gesehen werden könne (Stichwort Mikroinfarkte). Eine Differenzierung zwischen depressiv bedingten kognitiven Defiziten und allenfalls doch hirnorganisch bedingten Defiziten sei selbst testpsychologisch schwer. Dennoch sei eine spezielle neuropsychologische Untersuchung zur Verifizierung allfälliger kognitiver Defizite unabhängig von deren Ursache angeraten, um letztlich die erkennbare Differenz zwischen den geklagten Beschwerden und dem rein klinisch fassbaren Befund besser objektivieren zu können. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur und in jeder anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht anhand der gegenwärtig vorliegenden Befunde zu 50 % eingeschränkt, wobei durch die depressionsbedingten objektivierbaren Einschränkungen mit leichter Beeinträchtigung im Antriebsbereich die täglichen Belastungen vier Stunden nicht übersteigen sollten und wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Kraftlosig- und Müdigkeit die Möglichkeit zu Pausen bestehen sollte. Seine Arbeitsfähigkeit könnte jedoch in höherem Ausmass beeinträchtigt sein, wenn sich neuropsychologisch grössere kognitive Defizite nachweisen liessen, als sich dies rein klinisch feststellen lasse. In zeitlicher Hinsicht würden die Vorberichte auf eine initial nach dem Überfall (vom 6. Dezember 2002) vorgelegene 100%ige Arbeitsunfähigkeit verweisen. Später sei die Depression nicht mehr so ausgeprägt gewesen, so dass man nicht von einer dauerhaft bei 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit sprechen könne (Urk. 8/31 S. 16 ff.).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung ihres abweisenden Entscheides (Urk. 2) auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. P.___ des RAD vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/33 S. 5) und vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/50) ab. Danach sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Restbefunde als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen, da sich seit dem Entscheid der SUVA keine Verschlechterung ergeben habe. Die psychopathologischen Befunde seien derart minim in der Ausprägung, dass daraus keine psychische Erkrankung resultiere, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch der Gutachter spreche von einer nur leichten Depression. Eine leichte Depression löse aber keine oder nur eine ganz marginale Arbeitsunfähigkeit aus, weshalb der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu sehen sei (Urk. 8/50, Urk. 2).
3.2.2 Dieser Beurteilung kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Sämtliche Arztberichte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit in somatischer oder/und psychischer Hinsicht äussern, gingen von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach oder seit dem Vorfall vom 6. Dezember 2002 aus (D.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 6.-14. Dezember 2002, Urk. 8/13 S. 5; Dr. E.___/F.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/13 S. 22, Urk. 8/13 S. 26; Kreisarzt Dr. J.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt in die F.___, Urk. 8/13 S. 17; Dr. K.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/13 S. 1 f.; Dr. N.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/17 S. 1 und S. 3; Dr. L.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/23 S. 23; Psychiater O.___: 50 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/31 S. 19 ff.). Insbesondere schloss auch der Kreisarzt der SUVA nach den Abklärungen und der Behandlung des Beschwerdeführers in der F.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aus, sondern beurteilte die Beschwerden als psychisch bedingt, deren unfallrechtliche Relevanz die SUVA mit Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 8/13 S. 31) respektive Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/28 S. 34 f.) wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2002 verneinte. An diesen unfallrechtlich begründeten Entscheid ist die Invalidenversicherung nicht gebunden, zumal die unfallfremden invalidisierenden Faktoren dabei nicht berücksichtigt wurden.
3.2.3 Die momentane Aktenlage erlaubt indessen keine abschliessende zuverlässige Beurteilung. Denn in somatischer Hinsicht wurde die Arbeitsfähigkeit trotz der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit (Urk. 8/23 S. 4 ff.) und der gemäss Dr. K.___ leistungseinschränkenden früheren Magenoperationen (Urk. 8/13 S. 2) nicht fachärztlich (rheumatologisch, internistisch) beurteilt und ausserdem in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht festgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde vom Neurologen Dr. L.___ ohne Differenzierung zwischen angestammter und leidensangepasster Tätigkeit festgesetzt (Urk. 8/23 S. 3). Dr. K.___ beurteilte als Einziger die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Magenproblematik (Urk. 8/13 S. 2 ff.). Jedoch kann darauf nicht abgestellt werden, da seine Berichte vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/13 S. 1 ff.) und vom 18. April 2005 (Urk. 8/18) nicht ausreichend begründet sind, er als Radiologe allein nicht über die nötigen Fachkenntnisse angesichts der komplexen und teilweise überlagerten Beschwerden verfügt und aus seinen Berichten nicht ersichtlich ist, ob seine Beurteilung in Kenntnis der HWS-Veränderungen erfolgte. Bei den Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. L.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Es kann daher in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zumindest teilweise arbeitsfähig war und ist. In dieser Beziehung ist ausserdem zu klären, ob und inwiefern die im Jahr 1988 durchgeführten Magenoperationen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch noch Ende 2002 und andauernd zusätzlich zu den übrigen Beschwerden einschränk(t)en, namentlich, wie Dr. K.___ ausführte (Urk. 8/13 S. 1 f.), beim Heben von Gegenständen.
3.2.4 In psychischer Hinsicht kommt dem psychiatrischen Gutachten von O.___ vom 19. Juli 2006 erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere wird darin einerseits überzeugend begründet, weshalb die von Dr. N.___ und von der F.___ aus psychischen Gründen attestierte 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 1 und S. 3, Urk. 8/13 S. 26) nur anfangs nach dem Vorfall vom 6. Dezember 2002 und hernach nicht mehr gerechtfertigt erscheint, wobei der genaue Zeitpunkt der gesundheitlichen Besserung allerdings nicht bestimmt wurde (Urk. 8/31 S. 20 ff.), was es zu klären gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des RAD kann andererseits nicht ohne Weiteres (insbesondere ohne eigene fachärztliche Untersuchung des RAD) aufgrund der im Gutachten gestellten Diagnose einer leichten bis allenfalls mittelschweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen nach ICD-10 F32.01 und F32.11 und den im Gutachten beschriebenen psychopathologischen Befunden die vom Gutachter festgesetzte 50%ige Arbeitsunfähigkeit verneint und eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, zumal diese Arbeitsunfähigkeit im Gutachten unter Verweis auf das Bestehen eines depressiven Symptomenkomplexes sorgfältig begründet wurde (Urk. 8/31 S. 19 f.).
Allerdings wurde diese im Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter dem Vorbehalt aufgeführt, dass nicht allfällige kognitive Defizite vorlägen, was klinisch nicht fassbar und daher neuropsychologisch zu prüfen sei. Eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund dessen als möglich erachtet, dies auch vor dem Hintergrund allfälliger mikroorganischer Hirnstrukturveränderungen (Urk. 8/31 S. 18 ff.). Tatsächlich erscheint in diesem Zusammenhang ungeklärt und aus den Akten nicht nachvollziehbar ersichtlich, ob und inwiefern die mit CT vom 9. November 2004 sichtbar gemachten bilateralen chronischen Infarkte der weissen Substanz respektive die von Dr. L.___ festgestellten hirnorganischen Veränderungen, betreffend welche er eine Multiple Sklerose differentialdiagnostisch in die Erwägungen einbezog (Urk. 8/23 S. 6 ff.), zusätzlich (zu der Depressionsproblematik) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Klar scheint gemäss Dr. L.___ und O.___ nur, dass diese Veränderungen keine traumatische Folge der Schläge vom 6. Dezember 2002 sind (Urk. 8/23 S. 8, Urk. 8/31 S. 18). Es kann vor diesem Hintergrund nicht abschliessend von einem bestimmten Umfang der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgegangen werden. Auch diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass die im Vordergrund stehenden Kopfbeschwerden nicht nur psychisch bedingt sind, sondern somatische Gründe haben (etwa im Zusammenhang mit der diagnostizierten Osteochondrose).
Auf der anderen Seite ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung durch O.___ diverse Ungereimtheiten aufweisen, die erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit wecken. So behauptete er, im Jahre 1974 im Zuge eines Stellenwechsels nach V.___ umgezogen zu sein und nach eineinhalb Jahren sowie später noch mehrmals in V.___ die Stelle gewechselt zu haben (Urk. 8/31 S. 6). Aus dem IK-Auszug geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 1973 und 1985 gar keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte (Urk. 8/8). Wenig glaubhaft erscheint des Weiteren seine Aussage, er habe aufgrund einer Magenoperation im Jahre 1988 als Schlosser nur noch bis ins Jahr 1990 gearbeitet und - da er nur noch Gewichte bis 5 kg zu heben in der Lage gewesen sei - sich anschliessend zum Taxifahrer umgeschult: Erstens weist der IK-Auszug von 1988 bis 1994 eine ununterbrochene Haupterwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber aus. Zweitens ist notorisch, dass der Beruf des Taxifahrers beim Ein- und Ausladen des Gepäcks der Gäste regelmässig das Heben von 5 kg übersteigenden Gewichten mit sich bringt. Mehr als etwas übertrieben mutet sodann die Schilderung des Beschwerdeführers an, arbeiten sei sein Hobby, er habe immer gearbeitet (Urk. 8/31 S. 8), ist doch dem IK-Auszug eine Langzeitarbeitslosigkeit zwischen Anfang 1994 und Mitte 1998 zu entnehmen, die bloss durch finanziell wenig ins Gewicht fallende Arbeitseinsätze durchbrochen wurde. Schliesslich liessen sich während der immerhin dreistündigen Exploration die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrationsstörungen nicht objektivieren (Urk. 8/31 S. 2 und S. 18). Eine gewisse Diskrepanz zwischen geklagten Einschränkungen und ärztlichen Beobachtungen wurde im Übrigen bereits im Austrittsbericht der F.___ vom 4. März 2004 festgehalten, laut welchem der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, nur ein bis zwei Stunden am Stück schlafen zu können, von der Nachtwache allerdings meist schlafend angetroffen worden sei (Urk. 8/13 S. 27).
3.3 Angesichts der somatischen und psychischen Leiden mit teilweise überlagerter Symptomatik und unklarer Ätiologie drängt sich eine interdisziplinäre Begutachtung auf. Nachdem die beschwerdeführerischen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht über alle Zweifel erhaben gewesen sind, wird ein besonderes Augenmerk auf die Unterscheidung zwischen objektivierbaren und nicht objektivierbaren Klagen und Beschwerden zu legen sein. Das Gutachten wird ein eventuelles Zusammenspiel der Leiden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit für die ganze relevante Zeit bis mindestens zur angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 zu bestimmen haben. Dabei ist in Bezug auf die psychischen Beschwerden auch zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe und der allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Leiden Stellung zu nehmen.
4. Zusammenfassend kann gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend darüber befunden werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der zu beurteilenden Zeit bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 in bisheriger oder in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen ist. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).