IV.2007.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene S.___ war seit dem 1. Juni 1996 als Bäcker-Konditor bei der Bäckerei-Konditorei Z.___ angestellt (vgl. Urk. 8/6); per 31. März 2005 kündigte er das Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 8/1 S. 4, S. 6, Urk. 8/6 S. 1). Am 18. April 2005 unterzog er sich - im Zusammenhang mit einer koronaren Dreigefässerkrankung - einer Bypassoperation (vgl. Urk. 8/7 S. 10 f., S. 13 ff., Urk. 8/8).
Am 5. Mai 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 8/6) und zog die IK-Auszüge (Urk. 8/4, Urk. 8/5) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/12) bei.
Mit Vorbescheid vom 29. November 2006 (Urk. 8/14) beziehungsweise - auf Einsprache des Versicherten hin (vgl. Urk. 8/16, Urk. 8/20) - mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 38 %, dessen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Februar 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 21. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer, der seit März 2005 unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide, sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit gemäss den medizinischen Akten noch zu 50 % von einem Pensum von 100 % zumutbar. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wobei betreffend das Erstere von einer im Jahr 2001 aus privaten Gründen erfolgten Pensumsreduktion auf 80 % auszugehen sei, resultiere ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 38 % (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes im Wesentlichen auf den Standpunkt, als Bäcker-Konditor sei er zu 100 % arbeitsunfähig, da Mehlstaubexposition infolge bei der Bypassoperation aufgetretener Komplikationen Lungenprobleme verursache. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % im Jahr 2001 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Angesichts der vom Hausarzt bescheinigten mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit habe er zumindest Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 6. April 2005 stationär im Universitätsspital Y.___, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, aufgehalten hatte, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. April 2005 (Urk. 8/7 S. 5-7) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/7 S. 5):
- Koronare Dreigefässerkrankung - Status nach durchgemachtem inferiorem Myokardinfarkt - schwere Stenosen des proximalen und mittleren RIVA sowie des 1. Diagonalastes des RIVA - schwere Stenosen des RCX und des Posterolateralastes - Verschluss des Ramus interventricularis posterior der RCA - LV-Funktion erhalten bei infero-apikaler Akinesie (EF 58 %) - Kardiovaskuläre RF: Arterielle Hypertonie, positive FA, Status nach Nikotinabusus, Dyslipidämie - Anamnestisch Amaurosis rechts seit Geburt
Aus symptomatischen und prognostischen Gründen sei eine AC-Bypass-Operation - und bis dahin eine körperliche Schonung - angezeigt. Nach Abschluss der präoperativen Abklärungen habe der Patient in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (vgl. Urk. 8/7 S. 7).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Kardiologie, hielten am 20. Februar 2006 fest, neun Monate nach der am 18. April 2005 erfolgten AC-Bypassoperation, die kompliziert worden sei durch eine Sternuminfektion und ein infiziertes Hämatom, welches operativ habe ausgeräumt werden müssen, habe sich die Situation deutlich stabilisiert. Der Beschwerdeführer berichte zwar noch über Anstrengungsdyspnoe; diesbezüglich sei es aber gegenüber früher zu einem deutlichen Rückgang gekommen. Im Begleit-EKG fänden sich keine Zeichen der Ischämie. Nach wie vor sei die Herzfrequenz relativ hoch, und der Blutdruck steige unter Belastung auf über 200 mmHg an (vgl. Urk. 8/7 S. 11).
3.3 In ihrem Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/7 S. 1-4) stellten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Kardiologie, folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 8/7 S. 1):
- Koronare Dreigefässerkrankung, bestehend seit 5. April 2005 - Status nach inferiorem Myokardinfarkt - Status nach vierfachem ACBP (18. April 2005) kompliziert durch ARDS, Langzeitberatung - weiterbestehende Rippenfraktur
Vom 5. April bis 3. August 2005 habe als Bäcker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 8/7 S. 1). Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei nicht zu erwarten; im Gegenteil werde im Laufe der Zeit eine Progression der koronaren Herzkrankheit (KHK) eintreten und die Symptomatik entsprechend noch zunehmen (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Aus kardiologischer Sicht sei dem Patienten die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit 9. Februar 2006 wieder halbtags zumutbar (vgl. Urk. 8/7 S. 4).
3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 23. Mai 2006 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/8 S. 1):
- Status bei Herzoperation mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt und vierfachem Bypass - Postoperative thorakale Hämatombildung, Tracheotomie und Hämatomausräumung - Status bei arbeitsbedingtem Bäckerasthma
Nicht beeinträchtigt werde die Arbeitsfähigkeit durch das obstruktive Schlafapnoesyndrom und die seit Geburt bestehende Amaurosis des rechten Auges (vgl. Urk. 8/8 S. 1).
Vom 15. April bis 31. Dezember 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer noch zu 70 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/8 S. 1). Dieser klage über sofortige Atemnot bei Belastung; bergauf könne er kaum mehr gehen, langsames Gehen geradeaus sei dagegen - auch über weitere Strecken - noch möglich. In den angestammten Beruf könne der Patient nicht mehr wiedereingegliedert werden; für eine Umschulung sei dessen Allgemeinzustand zu schlecht. Aktuell und auch auf längere Sicht sei von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 8/8 S. 2).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. A.___ an, seit dem 1. Januar 2006 bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit ganztags eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (vgl. Urk. 8/8 S. 4).
3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, stellten am 4. Juli 2006 [richtig wohl: 4. Oktober 2006] folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 8/12 S. 1):
- Leichte partiell reversible obstruktive Ventilationsstörung, erstmals dokumentiert am 29. Juni 2006 - Status nach Nikotinabusus: kumulativ 40py - Koronare Dreigefässerkrankung - Status nach inferiorem Myokardinfarkt - Status nach 4x ACBP am 18. April 2005 - Status nach postoperativem ARDS, Tracheotomie - Status nach thorakoskopischer Hämatomausräumung nach ACBP (27. April 2005) - cvRF: arterielle Hypertonie (ED: 1990), positive Familienanamnese, Status nach Nikotinabusus 40py, Dyslipidämie, Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2)
Als Bäcker habe vom 18. April 2005 bis 19. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die vom Patienten geklagte Anstrengungsdyspnoe sei mit der in der Lungenfunktionsprüfung nachgewiesenen leichten partiell reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung vereinbar. Betreffend die kardiale Situation bestehe - unter medikamentöser Therapie - eine stabile Situation. Hinweise für eine manifeste Linksherzinsuffizienz hätten keine festgestellt werden können, weshalb eine kardiale Genese der Anstrengungsdyspnoe praktisch ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 8/12 S. 1 f.).
Die kardiopulmonale Situation vermöge aus internistischer Sicht keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Betreffend den Beruf als Bäcker sei eine Schichtarbeit nicht zu empfehlen; allenfalls sei eine sitzende Tätigkeit (beispielsweise administrative Arbeiten) im Betrieb des Sohnes anzustreben. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen noch verbessern (vgl. Urk. 8/12 S. 2).
3.6 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 3/3) fest, betreffend die Herzbeschwerden sei die postoperative Situation - unter medikamentöser Behandlung - gut. Die Lungenleistung des Patienten sei jedoch sehr grenzwertig. So leide dieser selbst im Ruhezustand unter leichter Atemnot; Treppensteigen sei ihm nur noch langsam möglich. Die Staubexposition in der Tätigkeit als Bäcker sei für die Lungen des Beschwerdeführers sehr ungünstig. Im angestammten Beruf bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 % beziehungsweise halbtags zu 50 % (vgl. Urk. 3/3).
4.
4.1 Während feststeht und unbestritten ist (vgl. Urk. 1), dass beim Beschwerdeführer mittlerweile wieder eine Teilarbeitsfähigkeit besteht, geht betreffend deren Umfang und Eintrittszeitpunkt Widersprüchliches aus den zitierten medizinischen Akten hervor.
4.2 Im Bericht des Universitätsspitals Y.___, Kardiologie, vom 19. Mai 2006, auf den die IV-Stelle sich im Wesentlichen stützte (vgl. Urk. 7 S. 2), wurde dem Beschwerdeführer ab 9. Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit halbtags bescheinigt (vgl. Urk. 8/7 S. 4). Diese Einschätzung erfolgte aus rein kardiologischer Sicht. Aktenkundig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund von Lungenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 23. Mai 2006 [Urk. 8/8 S. 1], Bericht Universitätsspital Y.___ vom 4. Juli beziehungsweise 4. Oktober 2006 [Urk. 8/12]). Der Beschwerdeführer selbst führte denn auch hauptsächlich Lungenprobleme als Ursache seiner Leistungseinschränkung an (vgl. Urk. 1). Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Kardiologie, die den fraglichen Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/7 S. 1-4) verfassten, wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich die kardiologisch bedingten Beeinträchtigungen und nicht die Gesamtsituation beurteilt hatten, betreffend Letztere verwiesen sie auf den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/7 S. 4). Da die im Zusammenhang mit der beeinträchtigten Lungenfunktion stehende Einschränkung im Bericht des Universitätsspitals Y.___, Kardiologie, vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/7 1-4) nicht berücksichtigt wurde, vorliegend aber eine sämtliche Beschwerden einbeziehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, kann bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht auf die - lediglich aus kardiologischer Sicht bescheinigte - Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden.
Im Bericht des Universitätsspitals Y.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, vom 4. Juli beziehungsweise 4. Oktober 2006 (Urk. 8/12 S. 1-6) äusserten sich die Ärzte zwar sowohl zu den kardiologisch als auch den pulmonal bedingten Beeinträchtigungen. Allerdings verzichteten sie in der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/12 S. 1 f.) auf eine konkrete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und hielten lediglich fest, dass eine solche vorhanden und durch berufliche Massnahmen noch verbesserbar sei. Ob die - zumindest implizite - bestätigte Arbeitsfähigkeit tatsächlich in der Tätigkeit als Bäcker realisierbar sei, lässt sich aus dem fraglichen Bericht nicht klar schliessen. So wurde darauf hingewiesen, dass Schichtarbeit und körperlich anstrengende Tätigkeiten ungünstig seien, eine sitzende Arbeit dagegen den vorhandenen Beeinträchtigungen gerecht würde. Dass im Beruf als Bäcker-Konditor aber im ganzen Umfang der dem Beschwerdeführer verbleibenden - von den genannten Ärzten in ihrer Gesamtbeurteilung nicht bezifferten - Arbeitsfähigkeit administrative Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/12 S. 12) anfielen, die dieser aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen im Übrigen auch tatsächlich zu verrichten in der Lage wäre, ist allerdings kaum anzunehmen und wäre von der IV-Stelle zumindest noch abzuklären. Unklar ist im Weiteren, wie sich die gemäss Beurteilung vom 25. September 2006 bestehende normale kardiopulmonale Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 3) mit der dargelegten Gesamtbeurteilung der nämlichen Ärzte des Universitätsspitals Y.___ vereinbaren lässt, welche eher auf eine - auch - umfangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. Da der Bericht des Universitätsspitals Y.___ vom 4. Juli beziehungsweise 4. Oktober 2006 (Urk. 8/12 S. 1-6) sich weder in klarer Weise zum Ausmass der verbleibenden Arbeitsfähigkeit äussert, noch eindeutig Stellung dazu bezieht, ob diese sich - angesichts der festgestellten Leistungseinschränkungen - effektiv in der angestammten Tätigkeit als Bäcker-Konditor verwirklichen lasse, kann der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auch gestützt darauf nicht ermittelt werden.
Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 8/8), den er mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Urk. 3/3) noch bestätigte, unter Einbezug sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen und äusserte sich auch zum Umfang der bestehenden Einschränkung. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb der genannte Arzt einerseits - im Widerspruch zur Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, vom 4. Juli respektive 4. Oktober 2006 (Urk. 8/12) - lediglich eine Einschränkung betreffend den Umfang des Arbeitspensums in der angestammten Tätigkeit (70 bis 80 % [vgl. Bericht vom 23. Mai 2006, Urk. 8/8 S. 4] beziehungsweise 70 bis 75 % [vgl. Bericht vom 8. Februar 2007, Urk. 3/4]) attestierte, andererseits aber auf die Unmöglichkeit der Wiedereingliederung in den alten Beruf hinwies (vgl. Bericht vom 23. Mai 2006, Urk. 8/8 S. 2).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich aus den vorhandenen Arztberichten nicht klar schliessen lässt, ab wann und insbesondere in welchem Umfang und - gegebenenfalls - unter Berücksichtigung welcher Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig ist. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese entsprechende Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).