Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00257
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IV.2007.00257
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1972, reiste im Jahre 1989 aus dem A.___ in die Schweiz ein und arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes und der Absolvierung eines viermonatigen Integrationskurses für jugendliche Ausländer (Urk. 9/1/2) vom 1. September 1989 bis zum 31. Juli 1992 als Betriebsmitarbeiterin in der Schokoladefabrik C.___ AG (vgl. Arbeitszeugnis vom 22. Juli 1992, Urk. 9/1/1). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (10. Februar 1992, Urk. 9/1/3) gab sie diese Erwerbstätigkeit auf, heiratete amtlich den Vater ihrer Kinder und widmete sich fortan der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung, wobei sie in den Jahren 1994 und 1995 zwei weitere Kinder zur Welt brachte (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/1/3). Wegen seit der Geburt des vierten Kindes bestehender Schmerzen im Rücken, an den Beinen, im Nacken sowie an den Händen meldete sich die inzwischen von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende Versicherte (vgl. Urteil und Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes K.___ vom 20. April 1999, Urk. 9/6) am 31. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf ein neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10, unter Beilage weiterer Arztberichte) und von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2003 (Urk. 7/13) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) samt Zusatzbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) erstellen und nahm eine Abklärung im Haushalt von B.___ vor (vgl. Abklärungsbericht vom 27. August 2004, Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich die Versicherte subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV-Stelle B.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 9/31). Dagegen erhob B.___ am 15. April 2005 (Urk. 9/32) bzw. 11. Mai 2005 (Urk. 9/35) Einsprache, wobei sie die Arztberichte von Dr. E.___ vom 28. April 2005 (Urk. 9/36) und von Dr. D.___ vom 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) einreichen liess. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der G.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 9/42) und von Dr. F.___ vom 9. Juni 2005 (Urk. 9/43) ein. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) H.___ vom 24. November 2006 (Urk. 9/55) erstellen. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, am 14. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei der Fall an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen über den psychosomatischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht liess sie unter anderem um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen.
Die IV-Stelle verzichtete am 22. März 2007 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde der Versicherten Rechtsanwältin Dr. Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 30. April 2007 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 13/9-13), unter anderem des Arztberichtes der I.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10), an ihrer Beschwerde festhalten, wobei sie zusätzlich den Antrag stellen liess, es sei ihr auch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2007 geschlossen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 11. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Vom 23. April bis zum 23. Mai 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer stationären Rehabilitationstherapie in der J.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 9/10/3-6) (1.) eine inadäquate Krankheitsverarbeitung (F54), (2.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) bei leichter Degeneration der Bandscheiben L4-S1 (MRI vom 10. April 2002), Generalisierungstendenz und Hypermobilitätssyndrom nach Beighton 8/9, (3.) Probleme in Verbindung mit Trennung ihres Mannes (0) sowie (4.) eine laborchemisch akute Hepatitis (K72.0). Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über keine Schmerzen in der LWS-Gegend und in den Beinen geklagt, die Situation sei aber schwankend. Die Beschwerdeführerin sei in ein interdisziplinäres Therapieprogramm bestehend aus Physio- und Ergotherapie sowie psychologisch unterstützenden Gesprächen integriert worden. Sie habe regelmässig und sehr motiviert am Programm teilgenommen. Im Verlauf des Aufenthalts habe sie die Belastbarkeit langsam steigern können und mehr Freude an der Bewegung bekommen. Die Schmerzsituation in den Beinen habe sich gebessert.
2.2
2.2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10/1-2) leidet die Beschwerdeführerin unter ICD10 F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) bei psychosozialer Belastungssituation, ICD10 Z56 (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), Z59 (Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse), Z60 (Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung), Z62 (Andere Probleme mit Bezug auf die Erziehung) und Z63 (andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände), unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, einer Hypermobilität (Fibromyalgie) sowie einem Nikotinabusus. Es bestehe deswegen in der angestammten Tätigkeit (z.B. im Verkauf) seit 2000 bis dato eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2003 eine solche von 50 %. Im Haushalt gelte eine Einschränkung von 50 % seit 1996 (chronische Überforderung).
2.2.2 Am 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) gab Dr. D.___ an, zusätzlich bestehe die Diagnose ICD10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie ein Verdacht auf ICD10 F61.0 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen). Als langjähriger behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin stelle er fest, dass sie psychosomatisch schwer krank und arbeitsunfähig sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sie berentet werden müsse. Jeder andere Entscheid würde dem Auftrag der Invalidenversicherung widersprechen. Beim in völligem Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 11. Mai 2003 stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine "absurd anmutende Verfügung".
2.3
2.3.1 Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/13/3) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Verdacht auf depressive Verstimmung mit hypochondrischen Ängsten und phasenweisen Antriebsstörungen sowie unter einem lumbospondylogenen Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz. Dr. E.___ habe der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Aus somatischen Gründen könne die Arbeitsfähigkeit im Haushalt aber zeitweise eingeschränkt sein. Die in den Akten erwähnte Hepatitis A sei ausgeheilt und die Prognose diesbezüglich gut.
2.3.2 Am 28. April 2005 (Urk. 9/36) führte Dr. E.___ aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter somatischer Begleitsymptomatik (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, usw.) bei chronischer Belastungssituation, ein Fibromyalgiesyndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz, eine Adipositas sowie ein Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der chronifizierten Symptomatik eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin brauche mittlerweile Unterstützung im Haushalt (Beratung, Spitex) und als alleinerziehende Mutter von vier Kindern. Eine Erwerbstätigkeit wäre aber auch ohne familiäre Verpflichtungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten mehrmals im Krisenzentrum und in psychiatrischer stationärer Behandlung gewesen; es werde eine längere stationäre psychiatrische Behandlung notwendig.
2.4 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) und persistierender psycho-sozialer Konflikthaftigkeit. Zwischen 1989 bis zu ihrer Arbeitsniederlegung im Juli 1992 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladefabrik und in der Folge nur noch als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Für diese Aufgabenbereiche sei sie gegenwärtig und zurückliegend als etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Im Ergänzungsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) präzisierte Dr. F.___ diese Angabe dahingehend, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in J.___ (etwa Mitte 2002) gegeben sei.
2.5 Die Ärzte des H.___ diagnostizierten im Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 9/55/18) eine Dysthymia (ICD10 F34.1) bei psychosozialer Belastungssituation (Z59, Z60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein chronisches cervicovertebrales bis intermittierendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei beginnender Chondrose C5/C6, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei beginnender Chondrose L4/L5 und leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform sowie ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom. Seit Mitte der 90er Jahre seien bei der Beschwerdeführerin konstante, in der Intensität variierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in beide Beine vorhanden. Zudem leide sie seit 8 Jahren unter Schmerzen im Nackenbereich, die konstant zu Kopfschmerzen führten. 2002 sei die Beschwerdeführerin wegen einer akuten lumbalen Blockade notfallmässig hospitalisiert worden. Im Vordergrund sei aber die psychosoziale Belastungssituation gestanden. Die seither erfolgten therapeutischen Bemühungen seien weitgehend wirkungslos gewesen. In rheumatologischer Hinsicht seien die Beschwerden im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Betonung eines cervicovertebralen bis intermittierenden cervicocephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms als auch eines lumbovertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits rechtsbetont zu interpretieren. Bildgebend fänden sich aber nur diskrete beginnende Segmentdegenerationen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau oder in der leichten körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin einer Schokoladenfabrik begründet werden. Die internistische Untersuchung habe bei einem unauffälligen klinischen Status keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration stehe die psychosoziale Problematik im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kinder- und Jugendzeit erlebt. Die schwierige Ehe, die Rolle als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Schwierigkeiten und nun auch die psychischen Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder seien äusserst belastend. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit Jahren Phasen, in denen sie sich matt, abgeschlagen, freudlos fühle, keinen Antrieb mehr habe, sich tagelang zurückziehe, das Telefon ausstecke, nichts mehr hören und sehen wolle. Andererseits berichte sie auch über Phasen, in denen es ihr gut gehe, sie Freude und Interesse habe, sich aktiv fühle und glücklich sei. Sehe man den Längsschnitt der Krankheitsgeschichte, seien aber die schwermütigen Phasen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal im Kriseninterventionszentrum gewesen, wobei auffallend gewesen sei, dass sich die depressive Symptomatik nur aufgrund des Ortswechsels und dem Herausgehen aus der psychosozialen Belastungssituation schnell gebessert habe. Dies spreche eher gegen eine depressive Komponente. Am ehesten handle es sich deshalb um eine Dysthymie bei psychosozialen Belastungssituationen. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik wäre ihr durchaus zu diesem Pensum zumutbar.
2.6 Laut dem Gutachten der I.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10) leidet die Beschwerdeführerin unter (1.) einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), (2.) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD 10 F33.3), (3.) einer Akzentuierung von gemischten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, histrionisch, ängstlich-vermeidend, zwanghaft) sowie (4.) einer Gewalterfahrung in der Ex-Ehe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Hausarzt eingewiesen worden aufgrund einer zunehmenden Verschlimmerung einer seit Jahren bestehenden depressiven Störung seit dem letzten Sommer, aktuell mit psychotischen Symptomen, ausgelöst durch den Klinikaufenthalt ihres Bruders in der G.___, mit einer chronischen Schmerzproblematik und langjährigen, vielfachen psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich gegenwärtig durch Haushalt und Erziehungsarbeit mit den Kindern völlig überfordert zu fühlen und den ganzen Tag nur im Bett zu verbringen. Sie beklage weiter, unter Antriebslosigkeit, Gefühlsleere und Schuldgefühlen gegenüber den Kindern zu leiden. Zudem beschreibe sie akustische Halluzinationen wie Hören von Stimmen und Schritten. Weiter beklage sie Ängste vor Menschen in Einkaufszentren sowie Angstträume. Sie leide unter Suizidgedanken, welchen sie jedoch angeblich mit Beten Einhalt gebieten könne. Sie klage auch über Schwierigkeiten, ihren Köper wahr- und anzunehmen. Zudem habe die seit langem bestehende Situation der engen Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schlafproblematik geführt. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung auf die Depressions- und Angststation aufgenommen worden. Nachdem sie sich auf der Station gut eingelebt und sich offen auf die Behandlung eingelassen habe, sei es durch die Entlastung und Distanz von der belastenden familiären Situation anfänglich rasch zur Verbesserung des Schlafes, des Antriebes sowie der Stimmung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder etwas Energie tanken können. In den Einzelgesprächen habe man sich mit ihrer Überforderung in der Mutterrolle beschäftigt. Im Verlauf sei es ihr zwar gelungen, einen etwas besseren Zugang zu einer eigenen Wertschätzung ihres trotz Erkrankung grossen Engagements für die Kinder zu gewinnen, die Schuld- und Überforderungsgefühle hätten jedoch hartnäckig persistiert. Weiter habe sie sich in der Therapie mit der Bewältigung ihrer Ängste, ihrer Gefühlsüberflutungen wie Hassgefühlen gegenüber ihrem Exmann auseinandergesetzt und habe hier die ersten Schritte machen können. Ebenso habe man an der Stabilisierung der Realitätskontrolle gearbeitet. Mit der vermehrten Aussenorientierung bzw. mit dem Transfer in den Alltag an Wochenenden und Belastungsurlauben habe sich die Beschwerdeführerin jedoch ausserordentlich schwer getan. Es sei ihr kaum gelungen, die anstehenden Fürsorge- und Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern angemessen auszuführen, was bei ihr immer wieder zu massiven Schuldgefühlen geführt habe. Insgesamt hätten zwar die Schlafproblematik und auch die Stimmung etwas verbessert werden können. Antriebsprobleme, Insuffizienz- und Schuldgefühle betreffend die Mutterrolle seien jedoch bestehen geblieben. Weiter habe sich gezeigt, dass betreffend sozialem Helfernetz nur geringfügige Änderungen hätten gemacht werden können. Seit Frühjahr 2005 sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Krankheitsentwicklung nicht mehr möglich, die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten als alleinerziehende Mutter von vier jugendlichen Kindern selbstständig zu bewältigen. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei unter diesen Bedingungen seither unmöglich. Aufgrund der Krankheitsentwicklung sowie des chronifizierten Zustandes sei prognostisch kaum von einer Besserung auszugehen. Die Einschränkung betreffend Haushaltsführung betrage mindestens 60 %. Für eine berufliche Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Es ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht von keinem der beteiligten Ärzte ein Gesundheitsschaden objektiviert werden konnte, welcher die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen erklärt. Im Vordergrund stehen vielmehr die psychischen Beeinträchtigungen. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dasselbe gilt ebenso für die Mitarbeiterinnen der sozialen Institutionen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreuen, wobei ihren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ohnehin weniger Gewicht beizumessen ist, da es sich bei ihnen nicht um medizinische Fachpersonen handelt. Aus Sicht der behandelnden Ärzte und der betreuenden Personen der sozialen Institutionen mag es im Ergebnis als nicht nachvollziehbar oder gar absurd erscheinen, aber es besteht nicht bereits ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person von ihrer Lebenssituation überfordert ist und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, selbst wenn dies ganz offensichtlich so ist. In solchen Fällen ist es primär die Aufgabe der Sozialbehörden, Hilfe zu leisten, und der Beschwerdeführerin kommt denn auch von dieser Seite mannigfache Unterstützung sowohl in finanzieller Hinsicht als auch bei der Haushaltsführung sowie der Erziehung und Betreuung der Kinder zu. Demgegenüber trifft die Invalidenversicherung lediglich dann eine Leistungspflicht, wenn ein versicherter Gesundheitsschaden eingetreten ist. So besteht z.B. selbstredend kein Gesundheitsschaden, wenn die beengten Wohnverhältnisse zu einer Schlafproblematik führen oder die Beschwerdeführerin darunter leidet, dass sie ihren Kindern finanziell nichts bieten kann. Ebenso wenig ist die Invalidenversicherung dazu da, gegenüber der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann und ihre Familienangehörigen begangenes Unrecht auszugleichen.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sowohl dem H.___-Gutachten als auch dem früheren psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___, welches bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum gleichen Ergebnis kommt, hafte der Mangel an, dass die Dauer der Untersuchung zu kurz gewesen sei, um ihre psychische Problematik rechtsgenüglich zu erfassen. Dafür sei vielmehr eine neue, längerfristige Begutachtung notwendig. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorgenommenen Untersuchungen als ausreichend erscheinen, um festzustellen, ob ein von der sozialen Belastungssituation abzugrenzender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Wie sich aus den Akten ergibt, resultierte im Übrigen bei stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken regelmässig eine rasche Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin. Dieser Umstand deutet klar darauf hin, dass in erster Linie die psychosoziale Belastungssituation für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich ist. Sobald sie nicht mehr direkt mit der schwierigen häuslichen und familiären Situation konfrontiert ist, geht es ihr merklich besser, ohne dass dafür eine besonders intensive psychotherapeutische Behandlung notwendig wäre. Dass eine massive psychosoziale Belastungssituation besteht, wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst sehr eindrücklich geschildert. So sei sie trotz erfolgter Scheidung von ihrem Ehemann auch heute noch mit einer fast nicht aushaltbaren Situation konfrontiert. Ihr ehemaliger Ehemann habe sich von der Familie abgesetzt und nehme seine Verantwortung gegenüber ihr und den vier Kindern weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht wahr. Er habe sozusagen keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern und überlasse diese einfach ihrem Schicksal. Mindestens zwei Kinder seien psychisch auffällig, so leide die älteste Tochter unter Essstörungen und stecke sich regelmässig den Finger in den Hals, die zweitälteste höre Stimmen, verletze sich selber, sei deswegen suizidal und mehrere Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Weiter leide die Beschwerdeführerin auch massiv darunter, dass sie ihren Kindern finanziell nichts bieten könne. Insgesamt grenze es an ein Wunder, dass die Beschwerdeführerin all diese Schicksalsschläge, die kontinuierlichen Demütigungen, Aggressionen ihr und ihren Kindern gegenüber sowie die Entbehrungen, welche in ihrer ganzen Summe fast unaushaltbar erscheinen würden, überlebt habe.
In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht genügt es jedoch eben gerade nicht, wenn angesichts der Überforderung durch eine zweifellos äusserst schwierige Lebenssituation keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, sondern die Arbeitsunfähigkeit muss gesundheitlich bedingt sein. Die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit haben die Gutachter des H.___ in überzeugender Weise festgelegt, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts in der Höhenklinik J.___ (23. Mai 2002) in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig ist und bezüglich der Führung des Haushalts keine Einschränkung besteht.
4.
4.1 Nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts in der Höhenklinik J.___ (23. Mai 2002) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und ihr deshalb für die Dauer vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze Rente zugesprochen hat.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Es scheint vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sie nach der Scheidung auf ein volles Einkommen angewiesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin letztmals im Jahre 1992 erwerbstätig war und seinerzeit ihre Stelle aus gesundheitsfremden Gründen aufgab, ist auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu berechnen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist dabei davon auszugehen, dass sie wiederum eine Hilfsarbeit ausüben würde. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Valideneinkommen von monatlich Fr. 3'982.35 bzw. Fr. 47'788.20 (x12) pro Jahr ergibt.
4.4 Beim Invalideneinkommen ist vom selben Tabellenlohn auszugehen. Umgerechnet auf ein Pensum von 70 % beträgt das Einkommen somit Fr. 33'451.75. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 30'106.60. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 47'788.20 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'681.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 37 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 6. Mai 2008 hat sie einen Aufwand von 16 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 62.-- geltend gemacht (Urk. 19). Dies erscheint als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, wobei aber kein Anlass besteht, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde abzuweichen. Rechtsanwältin Dr. Nägeli ist somit mit Fr. 3'635.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.
7.1 Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuches vom 30. April 2007 (Urk. 12) ist ihr damit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.3 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. April 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 3'635.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).