IV.2007.00258
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
2. Kanton Zürich
Beigeladene
Beigeladener 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, 8090 Zürich
Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, wurde nach ihrer Geburt während sechs Monaten von ihrer Mutter getrennt, welche wegen eines embolischen Leidens zur Kur musste. Dies führte zu einer gestörten Mutterbeziehung. In der Pubertät/Adoleszenz entwickelte sie eine Anorexie mit einem Verlauf über zehn Jahre. Im Jahre 1971 erwarb sie das Zeugnis der Wählbarkeit als Primarlehrerin der staatlichen Volksschule des Kantons Zürich (Urk. 9/1/1). Nach ihrer Heirat und der Geburt zweier Kinder war sie ab 1983 während einigen Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, worauf sich die Situation stabilisierte (Austrittsbericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt an der Klinik A.___, vom 19. Oktober 1999, Urk. 9/8/13-17 S. 17 f.).
Im Jahr 1997 nahm sie die Tätigkeit als Primarlehrerin teilzeitlich wieder auf (Arbeitgeberbericht vom 3. Februar 2005, Urk. 9/10). Nach einer notfallmässigen Hysterektomie im Herbst 1998 samt Ovarektomie wegen unstillbarer Blutung fiel sie in eine Krise und wurde vom 25. Februar bis 22. August 1999 in der Klinik A.___ hospitalisiert, wo die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und akuter Suizidalität im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typus) sowie im Rahmen einer Exazerbation einer Anorexiesymptomatik diagnostiziert wurde (Urk. 9/8/13-17 S. 18 f.). Nach dem Klinikaustritt folgte eine Phase mit rezidivierenden depressiven und suizidalen Episoden mit Selbstverletzungen. Am 10. April 2000 (Urk. 9/10/5) kündigte sie ihre Anstellung als Lehrerin mit der Begründung einer beruflichen Neuorientierung per Ende des Schuljahres 1999/2000 und wurde mit Verfügung des Volksschulamtes vom 27. April 2000 per 15. August 2000 (Urk. 9/10/4) entlassen.
Ab dem 14. August 2000 trat X.___ als Volontärin eine zweijährige Ausbildungsstelle im Umfang von 80 % bei der Y.___ an (Arbeitsvertrag vom 10. April 2000, Urk. 9/1/6-7), schloss ihre Ausbildung zur Buchhandelsangestellten erfolgreich ab (Zertifikat vom 26. Juni 2002, Urk. 9/1/10) und arbeitete hernach bei der gleichen Arbeitgeberin weiter (Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2004, Urk. 9/7). Wegen eines verschlechterten Zustandes wurde X.___ vom 26. Januar bis 19. März 2004 erneut in der Klinik A.___ hospitalisiert, wobei bei der Entlassung der Wiedereinstieg in den Beruf zu einem reduzierten Pensum empfohlen wurde (Austrittsbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt Akutpsychiatrie an der Klinik A.___, vom 21. April 2004, Urk. 9/8/8-12 S. 8).
1.2 Am 23. September 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 1. Oktober 2004, Urk. 8/5) sowie ärztliche Berichte bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Oktober 2004 (Urk. 9/6) und 19. April 2005 (Urk. 9/16), bei Dr. Z.___ vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/8/1-7, unter Beilage der Austrittsberichte der Klinik A.___ vom 19. Oktober 1999 und 21. April 2004, Urk. 9/8/8-17) und bei Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/17), ein. Sodann ersuchte sie die Y.___ (Bericht vom 21. Oktober 2004, Urk. 9/7) und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich (Bericht vom 3. Februar 2005, Urk. 9/10) um Auskünfte. Inzwischen musste die Versicherte wegen einer Chondromalazie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie Pilca-Entfernung durchführen (18. Januar 2005), was sie zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkte (Urk. 9/17/5-6).
Mit Verfügungen vom 4. November und 20. Dezember 2005 (Urk. 9/21, Urk. 9/24 und Urk. 9/29-30) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. April 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Bereits am 14. Dezember 2005 (Urk. 9/27) hatte X.___ der IV-Stelle mitgeteilt, seit Oktober 2004 habe sie nicht mehr als 30 % arbeiten können. Ihr Zustand habe sich in verschiedener Weise verschlechtert, besonders in psychischer Hinsicht, indes auch mit der Arthrose in ihren Knien. Ihre Ärzte attestierten eine bloss 30%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sie um Revision der Invalidenrente ersuche. Dabei legte sie einen Bericht von Dr. E.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/31/1) auf, worauf die IV-Stelle Verlaufsberichte bei Dr. B.___ (undatiert, Urk. 9/33/3-5, unter Verweis auf den Austrittsbericht der Klinik A.___ betreffend Hospitalisation vom 29. September bis 18. November 2005, Urk. 9/33/6-9), bei Dr. D.___ (undatiert, Urk. 9/34), bei Dr. E.___ (vom 12. April 2006, Urk. 9/39) und bei Dr. Z.___ (vom 31. Mai 2006, Urk. 9/41) einholte. Sodann zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend Sturz vom 7. November 2005 mit Daumenbruch (Urk. 9/43/1-63) bei. Per 30. April 2006 wurde X.___ die Anstellung bei der Y.___ gekündigt (neuer Arbeitgeberbericht vom 24. August 2006, Urk. 9/48/1-3). Die SUVA ihrerseits ging von einer vollumfänglichen Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit (in Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden) per 1. Juli 2006 aus und richtete ihr die Taggelder noch bis am 31. Juli 2006 aus (Aktennotiz vom 20. Oktober 2006, Urk. 9/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/52 und Urk. 9/54-58) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 14. Februar 2007 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 7. Mai 2007 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 11. Juni 2007 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. B.___ (vom 10. März 2007, Urk. 12) ins Recht, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (Urk. 15) lud das Gericht die Y.___ und mit Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 19) den Kanton Zürich (Beamtenversicherungskasse, BVK) zum Prozess bei, wobei sich lediglich die Erstgenannte vernehmen liess (Stellungnahme vom 12. August 2008, Urk. 17).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1
3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/8/1-7) eine schwere instabile emotionale Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierende, depressive und suizidale Episoden nebst einer Anorexia nervosa. Er attestierte seit Behandlungsbeginn im Januar 1999 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer Verschlechterung ab dem Jahr 2004 (wechselnd zwischen 60 % und 100 %).
In anamnestischer Hinsicht verwies er auf die Trennung von der Mutter und die gestörte Mutterbindung/-beziehung sowie die Anorexie in Jugendjahren. Nach der Heirat eines Realschullehrers im Jahr 1976 habe sie ein normales Körpergewicht erzielen können und in der Folge zwei Kinder geboren (1979 sowie 1981). Im Anschluss an eine Hysterektomie/Adnexektomie wegen Blutungen (1998) sei eine sechsmonatige Hospitalisation in der Klinik A.___ wegen einer Borderline-Störung und Exazerbation der Anorexiesymptomatik erfolgt. Ein beruflicher Wiedereinstieg als Lehrerin sei misslungen, auf eigene Initiative habe sie eine zweijährige berufliche Umschulung zur Buchhändlerin absolviert und hernach zu einem 80%igen Pensum gearbeitet (aus psychischen Gründen kein Vollzeitpensum möglich). Nach dem Klinikaustritt 1999 seien rezidivierende, depressive/suizidale Episoden mit Selbstverletzungen - meist ausgelöst durch familiären oder beruflichen Stress - aufgetreten. Im Januar 2004 habe erneut eine (achtwöchige) Hospitalisation wegen akuter Suizidalität in der Klinik A.___ stattgefunden, gefolgt von einer wiederum schweren depressiven Episode im Oktober 2004, was zu einer ambulanten Behandlung bei Dr. B.___ geführt habe.
Dr. Z.___ schilderte die Problematik wie folgt: Die Beschwerdeführerin werde plötzlich ängstlich und depressiv, habe Spannungsgefühle, das Gefühl, die Situation/Belastung nicht auszuhalten, häufiges Empfinden von Verlassenwerden von Mitmenschen, Gefühle der inneren Leere, Angst, nicht akzeptiert zu werden, Aussenseiterin oder verhasst zu sein, sowie das Gefühl, nichts wert zu sein. Sie halte kleineren Belastungen nicht Stand, halte den (subjektiv) empfundenen Druck von Seiten ihrer Mitmenschen kaum aus, könne sich schlecht konzentrieren und habe Phasen von selbstverletzendem Verhalten sowie Suizidalität. Der Psychiater bejahte das Vorhandensein sämtlicher Kriterien einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit permanentem verzweifelten Bemühen, tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden. Das typische Muster instabiler zwischenmenschlicher Beziehungen sei gekennzeichnet durch den Wechsel zwischen den Extremen Idealisierung und Entwertung. Es liege eine ausgeprägte und andauernde Instabilität des Selbstbildes und der Selbstwahrnehmung vor mit Impulsivität und intermittierend verschwenderischen Geldausgaben.
Dr. Z.___ hielt fest, trotz intensiver Therapie sei es wegen der ausgeprägten affektiven Instabilität im Jahr 2004 zu einer Teilarbeitsunfähigkeit gekommen, welche persistiere. Die Problematik auf der Paarebene verstärke die psychische Symptomatik. Prognostisch beurteilte er die Situation als schlecht und sprach von einem Erfolg, wenn die jetzige 40%ige Teilarbeitsfähigkeit langfristig erhalten werden könne.
3.1.2 In den von Dr. Z.___ aufgelegten Austrittsberichten der Klinik A.___ vom 19. Oktober 1999 (Urk. 9/8/13-17) und vom 21. April 2004 (Urk. 9/8/8-12) hielten die Ärzte fest, bei der jahrelang bestehenden Tendenz zur Selbstverletzung und Essstörungen auf dem Boden der bekannten Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typus habe sich durch Überlastung im beruflichen und privaten Umfeld eine deutliche Dekompensation mit präsuizidaler Dynamik ereignet. Die soziale Integration und Partnerschaft erschienen als stabil. Langfristig könnte das bisherige Arbeitspensum zu hoch liegen und eine Teilinvalidisierung rechtfertigen. Sie empfahlen bei der Diagnose einer depressiven Reaktion bei bekannter instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu einem Pensum von 20 % bis 40 % (Urk. 9/8/8-12 S. 7 f.).
3.1.3 Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin wegen ihres Knieleidens behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/17) eine Chondromalazie Grad III des medialen Condylus sowie einen Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Pilca-Entfernung rechts am 18. Januar 2005. Er erachtete die Prognose bezüglich des Kniegelenks als nicht optimal, müsse doch mit Restbeschwerden und persistierenden degenerativen Veränderungen (Arthrosezeichen) gerechnet werden. Er attestierte eine bloss 25%ige Arbeitsfähigkeit und empfahl eine Steigerung unter dem Hinweis, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreichbar sei.
3.2
3.2.1 Im revisionsweise eingeholten Bericht (Urk. 9/33/3-5) verneinte Dr. B.___ ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2005, da auch in den ambulanten Behandlungszeiten häufig Unterbrüche am Arbeitsplatz wegen akuter Krisensymptomatik aufgetreten seien. Nach der letzten Klinikhospitalisierung von September bis November 2005 sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erreicht worden. Seit Übernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Paarbehandlung im November 2005 (nach Klinikaufenthalt von September bis November 2005) sei ein deutliches Absinken der allgemeinen Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu konstatieren mit kontinuierlichen chronischen Krisenzeichen, starker Selbstentwertung und häufigen Selbstverletzungen. Die immer wieder angestrebte Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auch mit kleinsten Pensen sei aus diesen Gründen erfolglos geblieben.
Der Psychiater berichtete von massiver Selbstabwertung, Selbstkritik bis Selbsthass bei ungenügendem eigenem Leistungsvermögen und Abhängigkeit von der Wertschätzung anderer mit anamnestisch auch deutlichem Wunsch (im Rahmen schwerer Krisen), das Leben zu beenden und damit das eigene Unwerterleben ein für allemal abzustellen. Sodann bestehe eine massive Fehlschlags- und Kritikangst mit einerseits dem Wunsch nach perfektionistischer Alltagsbewältigung und anderseits massiver Versagensangst, was einen permanenten Konflikt in der Beschwerdeführerin erzeuge.
Im Längsverlauf konstatierte Dr. Z.___ eine deutliche Verschlechterung in den letzten Jahren, welche prognostisch nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.
3.2.2 Die Ärzte der Klinik A.___ schilderten in ihrem Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 9/33/6-9) über die Hospitalisation vom 29. September bis 18. November 2005 als Einweisungsgrund eine depressive Reaktion mit akuter Suizidalität in Folge eines innerfamiliären Konfliktes. Im Vordergrund stehe die depressive Störung mit Verlustängsten, Angst vor der Meinung anderer, Angst, die Erwartungen nicht zu erfüllen, Angst, verletzt zu werden, Angst, sich nicht wehren zu können, phobische Ängste (vor vielen Leuten, engen Räumen, grossen Plätzen, Lärm). Aus der Unmöglichkeit, Konflikte zu lösen, reagiere sie mit Selbstaggression. Nach der Entlassung am 18. November 2005 in gebessertem Zustand erachteten die Ärzte eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als noch nicht möglich.
3.2.3 Dr. D.___ verwies in seinem Bericht (Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2006, Urk. 9/34) nebst der chronischen Depression auf die bekannte Kniearthrose sowie einen Trümmerbruch der rechten Hand im November 2005. Ab 7. November 2005 attestierte er deswegen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.2.4 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 9/41) fest, trotz intensiver psychotherapeutischer Betreuung sei in den letzten zwei Jahren eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes mit nun vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr belastbar, reagiere auf berufliche Stresssituationen mit depressivem Rückzug, Selbstzweifeln und Selbstverletzung. Er befand die Beschwerdeführerin - mithin unter Hinweis auf einen gescheiterten Versuch der Erhöhung des Arbeitspensums von 20 % auf 30 % - als in der freien Wirtschaft langfristig vollumfänglich arbeitsunfähig (ab 29. September 2005).
3.2.5 In seinem Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/47/2-4) verwies SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auf den Sturz mit Fingerverletzung beidseits am 7. November 2005 mit der Diagnose einer Trümmerfraktur des Metakarpaleköpfchens I sowie auf eine am 27. Februar 2006 durchgeführte Arthrodese am Daumengrundgelenk I. Auf den Röntgenbildern vom 9. Mai 2006 erkannte er eine konsolidierte Arthrodese und attestierte ab 18. April 2006 eine 50%ige und ab 1. Juli 2006 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
3.2.6 Am 10. März 2007 (Urk. 12) berichtete Dr. B.___ erneut und sprach von einem seit zwei Jahren besonders progredienten Verlauf der Borderline-Erkrankung, wobei in diesem Zeitraum kaum noch symptomarme oder gar freie Phasen vorgekommen seien. Stattdessen zeige sich eine maligne Krisenanfälligkeit mit zunehmender Akzentuierung von Selbstbeschuldigung und Selbstentwertung und sich daraus speisender suizidaler Dynamik. Diese Tendenzen hätten bei der Beschwerdeführerin eine eklatante Häufung von Selbstverletzungen und schweren Krisenzuständen bewirkt. Diese Eskalation der Beschwerden habe zu einer zunehmenden psychosozialen Einengung bei der Beschwerdeführerin geführt, die die vormalig gerade noch in bescheidenem Ausmass möglichen Arbeitseinsätze extrem belastet und auf Dauer unerträglich gemacht hätten. So hätten in den vergangenen zwei Jahren häufigere stationäre Aufenthalte nur durch eine permanente Notfallvereinbarung mit ständiger telefonischer Erreichbarkeit des Arztes (auch nachts und an Wochenenden, wovon die Beschwerdeführerin auch immer wieder Gebrauch gemacht habe) verhindert werden können. Unter diesen Umständen stehe ausser Frage, dass sich das zugrundliegende Krankheitsbild massiv verschlechtert und eine Arbeitsleistung in verwertbarem Ausmass verhindert habe.
4.
4.1 Aufgrund der aufliegenden Berichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an psychischen Störungen leidet, indes eine Berufsausbildung (zur Lehrerin) erfolgreich abschliessen konnte, heiratete, zwei Kinder gebar und diese betreute. Eine Auswirkung der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit wurde erstmals im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik A.___ (vom 25. Februar bis 22. August 1999) festgestellt, wobei eine Borderline-Störung diagnostiziert wurde. Nach einer Phase mit rezidivierenden depressiven und suizidalen Episoden kündigte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin am 10. April 2000 auf Ende des Schuljahres (Urk. 9/10/5). Der Vorsorgeversicherer, die BVK, anerkannte eine Leistungspflicht basierend auf der im Jahr 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Brief vom 13. Mai 2008, Urk. 18/10).
4.2 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin (Verfügungen vom 4. November und 20. Dezember 2005, Urk. 9/21, Urk. 9/24 und Urk. 9/29-30) zeigte sich folgender Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Nach dem Klinikaustritt im Jahr 1999 traten rezidivierende, depressive und suizidale Episoden mit Selbstverletzungen auf. Die neue Ausbildung bzw. Tätigkeit als Buchhandelsangestellte konnte die Beschwerdeführerin im Ausmass von 80 % ausüben, bis im Januar 2004 eine achtwöchige Hospitalisation in der Klinik A.___ nötig wurde, dies wegen akuter Suizidalität. Anschliessend traten wiederum schwere depressive Episoden auf. Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ ging im Januar 2005 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/8/1-7). Auch die Ärzte der Klinik A.___ schlossen in ihrem Austrittsbericht vom 21. April 2004, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeit einstweilen bloss im Ausmass von 40 % zumutbar sei (Urk. 9/8/8-12 S. 8).
In organischer Hinsicht musste im Januar 2005 eine Teilmeniskektomie (medial und lateral) vorgenommen werden wegen einer Chondromalazie Grad III des medialen Condylus, wobei noch Mitte Jahr von einer zwischen 25 % und 50 % liegenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 9/17).
Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen sprach die IV-Stelle die Rentenleistungen zu (vgl. Feststellungsblatt vom 29. August 2005, Urk. 8/19).
4.3 Ab dem 29. September 2005 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung in der Klinik A.___ wegen einer depressiven Reaktion mit akuter Suizidalität, wobei der Beschwerdeführerin auch nach dem Klinikaustritt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/33/6-9). In organischer Hinsicht erlitt sie sodann am 7. November 2005 einen Trümmerbruch am Daumen, welcher (während der Heilungsperiode) zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führte (Urk. 9/34).
Diese Vorfälle waren der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass (4. November 2005, Urk. 9/24) offenbar nicht bekannt und wurden auch nicht berücksichtigt, was indes nicht zur Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen führt: Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Angesichts der seit Wiedereintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik A.___ ausgewiesenen initialen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit wäre eine entsprechende Veränderung (im Vergleich mit der bis anhin vorliegenden 60%igen Arbeitsunfähigkeit) erst ab dem 29. Dezember 2005 und damit zu einem Zeitpunkt nach Erlass der Leistungsverfügungen zu berücksichtigen.
4.4 Fest steht, dass spätestens per 29. September 2005 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden muss, war doch die Beschwerdeführerin aktenkundig nicht mehr zu 40 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf nach dem Klinikaustritt am 18. November 2005 erkannte der nachbehandelnde Dr. B.___ ein deutliches Absinken der allgemeinen Leistungsfähigkeit mit kontinuierlichen Krisenzeichen (Urk. 9/33/3-5). Diese Entwicklung bestätigte er am 10. März 2007 (Urk. 13) unter Hinweis auf einen seit 2005 besonders progredienten Verlauf der Borderline-Erkrankung praktisch ohne symptomfreie Phasen. Auch Dr. Z.___ bestätige im Mai 2006 eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes mit nun vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41).
4.5 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist ohne weiteres erstellt, dass die Ende September 2005 einsetzende Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Dauer war und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erholte. Die Schilderungen der Befunde und Auswirkungen des psychopathologischen Zustandes kann nur derart gefasst werden, dass die Beschwerdeführerin ab 29. September 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Arbeitspraktisch zeigte sich diese Entwicklung denn auch in der Entlassung der Beschwerdeführerin durch die Arbeitgeberin am 17. Februar 2006 per 30. April des Jahres (Urk. 9/48/6), nachdem die Beschwerdeführerin den Gang zurück an den Arbeitplatz - trotz eigenen Bemühungen und Unterstützung durch die Arbeitgeberin (Durchführen von Arbeitsversuchen gemäss den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 9/41) - nicht geschafft hatte.
Die Entwicklung der Knie- und Handbeschwerden brauchen bei dieser eindeutigen Aktenlage nicht weiter geprüft zu werden. Im Hinblick auf allfällige berufsvorsorgerechtliche Entscheide (Urk. 17 S. 3) kann immerhin festgehalten werden, dass aus den organischen Leiden jedenfalls nicht auf eine dauerhafte, über der bisherigen psychischen Einschränkung (60 %) liegende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.
5. Zusammenfassend steht fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per 29. September 2005 derart verschlechterte, dass ihr seither eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar ist. Nach Ablauf der unter Erw. 4.3 zitierten Dreimonatsfrist, mithin ab dem 29. bzw. 1. Dezember 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts i. S. B. vom 26. September 2007, I 792/06, Erw. 8.2), steht der Beschwerdeführerin demgemäss eine ganze Invalidenrente zu. Angesichts der rechtzeitigen Anzeige der Revisionsgründe (gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt) durch die Beschwerdeführerin (14. Dezember 2005, Urk. 9/27) erfolgt die Rentenerhöhung in Gutheissung der Beschwerde per 1. Dezember 2005.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).