Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00260
IV.2007.00260

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1987 geborene E.___ wurde im Jahr 1994 Opfer eines Verkehrsunfalls. Ihr Zustand machte einen Spitalaufenthalt erforderlich. Anlässlich einer weiteren Hospitalisation im Jahre 1994 wurde ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert, dessen Einstellung sich als sehr schwierig entpuppte. Aufgrund einer chronischen massiven Überforderungssituation von Kind und Eltern wurde E.___ in der Folge kinderpsychiatrisch behandelt. Nach einer erfreulichen Stabilisierung verschlechterte sich der psychische Zustand in der 2. Hälfte des Jahres 1998 erneut, was sich auch in der wieder schwierigen Diabetes-Einstellung und einem schulischen Leistungsabfall zeigte. Im weiteren Verlauf entwickelte die Versicherte eine zunehmende emotionale Instabilität, depressive Züge und verweigerte den Schulbesuch, bis es zu dessen Abbruch und zum Übertritt in eine Privatschule kam, wo die Versicherte die letzten drei Schuljahre (Sek. A) absolvierte (Urk. 9/14, 9/15). Im Februar 2004 wurde bei der Versicherten eine Zöliakie diagnostiziert (Urk. 9/7). Im Mai 2004 nahm sie im Rahmen des Motivationssemesters "individuell" eine Tätigkeit im EAM (Ergänzender Arbeitsmarkt der Stadt "___") Atelier A.___ auf (Urk. 9/14; vgl. zum Sachverhalt Urk. 9/28 S. 2).
1.2     Am 17. Juni 2004 stellten die Eltern für ihre Tochter bei der IV-Stelle Zürich ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Lebensjahr und beantragten Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/1). Nach Einholung mehrerer Arztberichte wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2004 ab, da die Versicherte trotz Diabetes mellitus Typ I und Zöliakie im Erlernen und Ausüben der meisten Berufe nicht "IV-relevant eingeschränkt" sei (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 9/18). Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben.
1.3     Im Urteil vom 27. April 2005 (Urk. 9/28) erwog das hiesige Gericht, dass die Einschätzung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei im Erlernen und in der Ausübung der meisten Berufe nicht "IV-relevant eingeschränkt", nicht zu überzeugen vermöge. Da jedoch weder aktuelle Diagnosen des Gesundheitszustandes vorlägen noch Stellungnahmen zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen, sei die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ebenso fehle es an ärztlichen Äusserungen dazu, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die ins Auge gefasste berufliche Ausbildung als Floristin zulasse beziehungsweise welche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht ihrem Leiden angepasst wären. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme einer neutralen medizinischen Begutachtung, welche sich auch mit der Frage der psychischen Störungen zu befassen haben werde, erweise sich daher als unerlässlich (Urk. 9/28 S. 6).
1.4     In der Folge beauftragte die IV-Stelle PD Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, die inzwischen eine 4jährige Lehre als Metallbauerin angefangen hatte (Beginn August 2005), psychiatrisch zu begutachten. In seinem Gutachten vom 4. April 2006 diagnostizierte Dr. med. B.___ bei der Versicherten eine (sonstige) Störung der Impulskontrolle, rezidivierende Depressionen, überwiegend wohl mittelschweren Grades, sowie eine Neurasthenie (Urk. 9/31 S. 7 f.).
         Nach Durchführung von beruflichen Abklärungen, einer Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie Erlass eines Vorbescheids verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2007 einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mangels Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zur Metallbauerin (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 15. Januar 2007 liess die Versicherte am 15. Februar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung zu übernehmen (Urk. 1 S. 1).
2.2     In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen festhalten (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 27. Juni 2007 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; lit. b), Massnahmen für besondere Schulung (lit. c), der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d) sowie der Ausrichtung von Taggeldern (lit. e).
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3     Einem Versicherten entstehen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).
1.4     Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1 IVG).
         Für die Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse sind die Erwerbsverhältnisse der versicherten Person mit jenen einer nichtbehinderten Person zu vergleichen, die das gleiche Berufsziel anstrebt. Dies in Analogie zur Regelung bezüglich der Feststellung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der IV [KSTI, gültig ab 1. Januar 2004], Rz 1033). Zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse führen kann insbesondere ein invaliditätsbedingt reduzierter Ausbildungslohn, der invaliditätsbedingt verzögerte Antritt der Ausbildung oder die invaliditätsbedingte Verlängerung der Ausbildung (vgl. KSTI, Rz 1034).
1.5     Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 126 V 243 Erw. 5, 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Ist während der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausgewiesen, so besteht der Anspruch auf das "kleine Taggeld" auch dann, wenn es sich - infolge Fehlens von invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten - nicht um eine Massnahme gemäss Artikel 16 IVG handelt (KSTI, Rz 1035).

2.
2.1     Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Metallbauerin durch die Invalidenversicherung.
         Die IV-Stelle betrachtete den Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten während einer geeigneten erstmaligen Ausbildung grundsätzlich als gegeben. Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit mit der Lehre als Metallbauerin nicht verbessern könne, dies unabhängig davon, ob es vereinzelt Teilzeitstellen gebe (Urk. 2).
         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die von ihr gewählte Ausbildung sei eingliederungswirksam und entspreche ihren Fähigkeiten und Neigungen zumindest im selben Mass wie die Ausbildung in einem anderen Beruf (Urk. 1).
2.2    
2.2.1   Dr. med. B.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2006 (Urk. 9/31) wie folgt:
         Die Beschwerdeführerin zeige seit ihrer Kindheit, möglicherweise ausgelöst durch einen Autounfall, bei dem sie verletzt worden sei, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, die sich unter anderem als Hindernis erwiesen hätten, die öffentliche Schule regulär zu beenden. So habe Frau Dr. med. D.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bei der die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999-2002 in Behandlung gewesen sei, die Diagnose von Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen gestellt.
2.2.2   Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin eine gute Intelligenz aufweise und zudem als insgesamt strebsam und eifrig bezeichnet werden könne. So habe sie schliesslich in einer Privatschule den Sekundarschulabschluss (A) schaffen können.
         In körperlicher Hinsicht weise die Beschwerdeführerin zwei chronische Krankheiten (Diabetes mellitus vom Typ I, Zöliakie) auf, die zwar nicht für sich eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedeuteten, jedoch eine wesentliche Belastung für die betroffene Person darstellten und durch ihre Kombination mit den psychischen Krankheiten das tägliche Leben erschwerten.
2.2.3   Was die erwähnten Verhaltensauffälligkeiten des Kindesalters beziehungsweise die heute vorhandenen psychischen Störungen betreffe, so zeige die Beschwerdeführerin periodisch auftretende tiefgreifende Schwankungen ihres psychischen Gleichgewichts. Sie werde zum Teil ohne erkennbare Ursache, zum Teil ausgelöst durch Stressfaktoren, in einem schweren Masse angespannt, unruhig, reizbar und könne nichts mehr ertragen, insbesondere auch nicht die Anforderungen des täglichen Lebens. Als Folge ihrer Verstimmungen könnten verbal aggressive Äusserungen und Handlungen mit zum Teil autodestruktivem Charakter vorkommen. Zustände der erwähnten Art dauerten selten nur Stunden, im allgemeinen Tage und vereinzelt Wochen.
2.2.4   Dieses psychiatrische Zustandsbild sei entsprechend der modernen psychiatrischen Nosologie als sonstige Störung der Impulskontrolle einzuordnen (ICD-10 F.63.8). Auch zeige die Beschwerdeführerin, wie besonders vom behandelnden Psychiater festgestellt worden sei, immer wieder Perioden depressiver Stimmung, die Wochen dauern könnten. Es handle sich also um rezidivierende Depressionen, überwiegend wohl mittelschweren Grades (F33.1). Auch zeige sich, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Tendenz zu Müdigkeit bei verlängerter Erholungspause zeige. Dies manifestiere sich, indem sie nach getaner Arbeit am Abend und am Wochenende meist so erschöpft sei, dass sie kaum mehr zu Freizeitaktivitäten in der Lage sei. Auch wenn am Arbeitsort überdurchschnittlicher Einsatz gefordert werde, sei das Risiko solcher länger dauernder Erschöpfungszustände gross. Diese Symptomatik von erhöhter Erschöpfbarkeit bei verlängerter Erholungsphase entspreche der ICD-Diagnose einer Neurasthenie (F48.0). Die zusätzliche Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nötig, weil sich die vorhandene psychiatrische Symptomatik bei den genannten Diagnosen unterbringen lasse.
2.2.5   Infolge der Psychotherapie, der Medikation mit Zoloft, einer starken persönlichen Anstrengung der Beschwerdeführerin und der Unterstützung durch die Familie seien diese Zustände und deren Auswirkungen auf der Verhaltensebene im Laufe der Zeit milder geworden. Sonst wäre es auch nicht möglich gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bisher an einer Lehrstelle hätte halten können. Die Beschwerdeführerin habe eine Lehrstelle finden können, die nicht ganz ihren Idealvorstellungen entspreche. Dies wäre der Beruf als Floristin gewesen. Nichtsdestoweniger sei sie mit der Tätigkeit als Metallbauerin sehr zufrieden. Auch habe sie sich im Rahmen des Möglichen angestrengt, diese Stelle zu halten, was ihr bisher auch gelungen sei. Es sei jedoch festzustellen, dass sie bei der Arbeit immer wieder Absenzen aufweise. Dies sei nur zum Teil durch nötige medizinische Kontrollen im Zusammenhang mit ihrem Diabetes und der Zöliakie bedingt. Zudem fehle sie jedoch gelegentlich wegen der auftretenden Verstimmungszustände, der Depressionen und der Erschöpfungszustände.
2.2.6   Die Beschwerdeführerin befinde sich hinsichtlich Arbeitsstelle insofern in einer grenzwertigen Situation, als sie trotz starker persönlicher Anstrengung und trotz Entgegenkommen und Toleranz des Arbeitgebers diese Stelle aufgrund ihrer psychischen Krankheiten auf die Länge mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht halten könne. Die Beschwerdeführerin könnte sehr von einer IV-Unterstützung profitieren. Optimal wäre es, wenn sie die Lehre an der aktuellen Stelle fortsetzen könnte, jedoch bei einem Wochentag Pause, an dem sie sich erholen könne. Wie dies praktisch hinsichtlich Anerkennung der Lehre und finanzieller Entschädigung zu verwirklichen sei, entziehe sich der Kenntnis des Gutachters. Jedenfalls wäre der Arbeitgeber grundsätzlich mit einer solchen Lösung einverstanden, natürlich wenn er nicht die Kosten für die Absenzen zu tragen habe. Mit einer solchen Lösung würde, in Anbetracht der günstigen Voraussetzungen, eine sehr gute Chance auf erfolgreichen Abschluss der Lehre geschaffen. Dies wäre zugleich eine wesentliche invaliditätsverhindernde Massnahme, sei doch die Beschwerdeführerin grundsätzlich gefährdet, schon in jungen Jahren partiell oder vollständig IV-abhängig zu werden. Auch eine Begleitung im Sinne eines Job Coachs wäre eventuell hilfreich. Eine solche Massnahme sollte jedoch nur getroffen werden, wenn Dr. F.___, der behandelnde Psychiater, sie wünsche, denn derzeit liefen alle Fäden bei ihm zusammen und er übernehme gegenwärtig diese Funktion (Urk. 9/31 S. 6 ff.).
2.3    
2.3.1   Dr. C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) stellte am 11. April 2006 fest, dass mit dem umfassenden und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ der invalidisierende Gesundheitsschaden in Form von rezidivierenden mittelgradigen Depressionen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ausgewiesen sei. Wie im Gutachten erwähnt, sei es aus medizinischer Sicht sinnvoll, wegen der verminderten Leistungsfähigkeit die Restarbeitsfähigkeit auf eine 80%ige Anwesenheit am Arbeitsplatz zu reduzieren (Urk. 9/40/2).
2.3.2   Auf die Frage der IV-Stellen-Sachbearbeiterin hin, ob aus medizinischer Sicht der Beruf als Metallbauerin behinderungsangepasst sei, antwortete Dr. C.___, offensichtlich sei die Beschwerdeführerin gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberaterin am Arbeitsplatz als Metallbauerin-Lehrling überfordert - aus medizinischer Sicht aber nicht in erster Linie wegen des Diabetes, der Zöliakie (Nahrungsmittelallergie) oder des Rückens, sondern wegen der latenten Depression. Er schliesse sich dem psychiatrischen Gutachter, Dr. B.___, an, wenn er ausführe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich aus psychischen Gründen langfristig nicht im "rauen Klima" auf den Baustellen bestehen könne und der ursprünglich vorgesehene Beruf als Floristin geeigneter wäre. In diesem Sinne sei die Frage so zu beantworten, dass der Beruf Metallbauerin nur bedingt behinderungsangepasst sei, und dass es für die Beschwerdeführerin bessere behinderungsangepasste Berufe gebe (Urk. 9/40/3).

3.
3.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt ist (vgl. Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. April 2006 [Urk. 9/40/2] sowie Urk. 2 S. 1 unten).
         Zu prüfen bleibt vorab, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung invaliditätsbedingt in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Kosten bestünden in den Aufwendungen des Lehrbetriebs, der zufolge der invaliditätsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit und der häufigen Absenzen der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Gegenwert für den ausgerichteten Lehrlingslohn erhalte. Die ausgewiesenen Fehlzeiten entsprächen ungefähr 10 % der Normalarbeitszeit. Bei einem Lehrlingslohn von Fr. 600.-- pro Monat ergäben sich jährlich Kosten von Fr. 720.--, also mehr als die Limite von Fr. 400.-- gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV (Urk. 1 S. 7).
3.2     Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäss Art. 5 Abs. 4 IVV die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten anrechenbar sind (vgl. Erw. 1.3 hiervor). Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören demgegenüber die von ihr geltend gemachten entgangenen Einkünfte (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2005, Rz 3046). Bei Ausbildungen in der freien Wirtschaft - wie im vorliegenden Fall - ist sodann grundsätzlich davon auszugehen, dass keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstehen. Einem allfälligen ausgewiesenen invaliditätsbedingten Mehraufwand des Unternehmens hat dieses primär bei der Festsetzung des Lohnes Rechnung zu tragen, was sich dann auf den Taggeldanspruch der versicherten Person auswirkt. Nur wenn dem Betrieb danach ausgewiesenermassen noch ungedeckte Mehrkosten verbleiben, ist eine Entschädigung durch die IV zu prüfen (vgl. KSBE, Rz 3035). Solche Mehrkosten - wie auch sonstige wesentliche invaliditätsbedingte Kosten im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung - sind hier nicht ausgewiesen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt ein allfälliger Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle hat einen solchen zwar geprüft (vgl. Urk. 2 S. 1 oben), mangels hinreichender Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung aber verneint (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 9/41/4 unten). Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht explizit geäussert (Urk. 1).
4.2     Ein Taggeldanspruch setzt voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist, das heisst die versicherte Person in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit). Schliesslich hat die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar zu sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 11. April 2006, I 294/04, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.3     Aus dem Gutachten von Dr. B.___ sowie aus den Stellungnahmen von Dr. C.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausbildung zur Metallbauerin weniger wegen ihrer somatischen Leiden (Diabetes, Zöliakie) als vielmehr aufgrund ihrer psychischen Beschwerden (Depressionen, Verstimmungs- und Erschöpfungszustände), die immer wieder zu Absenzen führen, beeinträchtigt ist (Urk. 9/31/8, 9/40/3). Entgegen den Ausführungen Dr. C.___s kann aber dem Gutachten Dr. B.___s nicht entnommen werden, dass dieser davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen langfristig im rauen Klima auf den Baustellen nicht wird behaupten können (Urk. 9/40/3). Im Gegenteil kam Dr. B.___ zum Schluss, dass bei einer Reduktion des Arbeitspensums um einen Wochentag zwecks besserer Erholung eine sehr gute Chance auf einen erfolgreichen Lehrabschluss bestünde (Urk. 9/31/9).
4.4     Diese Auffassung wird bestätigt durch die Aussagen des Lehrmeisters der Beschwerdeführerin. In einem Telefongespräch mit Dr. B.___ am 27. März 2006 stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit gut mache und sich auch gut in den Betrieb einfüge. Von Verhaltensauffälligkeiten berichtete der Arbeitgeber nicht, allerdings von häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 9/31/6 oben). Am 4. Juli 2006 gab der Lehrmeister der Beschwerdeführerin der IV-Stelle telefonisch zu Protokoll, dass die Situation im Betrieb angespannt sei. Er habe nicht nur Verständnis für die Probleme der Beschwerdeführerin, sei aber bereit, sie durch die Lehre zu bringen, vorausgesetzt sie mache mit und halte die Spielregeln ein. Für ihn wäre eine Arbeitswoche von vier Tagen in Ordnung (Urk. 9/41/3).
4.5     Die Beschwerdeführerin selbst gab an, es gefalle ihr sehr in der Lehre; sie arbeite sehr gerne auf der Baustelle (Urk. 9/41/2). Sie habe keinerlei Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder Kunden. Sie fühle sich in der Firma ihres Lehrmeisters gut aufgehoben (Urk. 1 S. 4 unten). Sie wie auch der Lehrmeister seien überzeugt, dass sie die vierjährige Ausbildung zur Metallbauerin zu Ende führen können werde (Urk. 1 S. 3).
4.6     Gestützt auf diese Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Ausbildung zur Metallbauerin den persönlichen und gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bei Einhaltung eines reduzierten Pensums durchaus angemessen ist. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die für den Beruf als Metallbauerin vorausgesetzte gesunde Konstitution (vgl. Urk. 8 S. 2), findet dies - bezogen auf die körperliche Verfassung - keine Stütze in den Akten. In Bezug auf die hier ausschlaggebende psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sollte dem erfolgreichen Lehrabschluss gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. B.___s bei einem reduziertem Arbeitspensum ebenfalls nichts im Wege stehen (Urk. 9/31/9). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass ihre im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden stehenden Absenzen auch bei einer anderen Ausbildung - wie zum Beispiel bei der von der Beschwerdegegnerin favorisierten Ausbildung zur Floristin - auftreten würden (Urk. 1 S. 4).
4.7     Nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle sodann insofern, als sie sich - ohne dies näher zu begründen - auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe mit der begonnenen Ausbildung wegen ihres Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance, beruflich zu bestehen (Urk. 8 S. 2), und würde selbst bei erfolgreichem Lehrabschluss als Metallbauerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem erlernten Beruf keine Anstellung finden (Urk. 8 S. 3). Das noch während der beruflichen Abklärung vertretene Argument, die Beschwerdeführerin werde nach Lehrabschluss keine Teilzeitanstellung als Metallbauerin finden (Urk. 9/41/1 oben), wurde im Einspracheentscheid stark relativiert (Urk. 2 S. 1) und in der Beschwerdeantwort nicht mehr erwähnt (Urk. 8), nachdem die Beschwerdeführerin entgegnet hatte, dass zum Beispiel die Firma G.___ AG in "___" teilzeitangestellte Metallbauer beschäftige (Urk. 1 S. 5). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein feststehe, dass sie dereinst nur zu 80 % als Metallbauerin arbeitsfähig sein werde, zumal auch Dr. B.___ dargelegt hat, dass sich die Auswirkungen ihrer psychischen Beschwerden auf der Verhaltensebene dank der Psychotherapie, der Medikation mit Zoloft, ihrer eigenen persönlichen Anstrengung und der Unterstützung durch die Familie im Lauf der Zeit gemildert hätten (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/31/8).
4.8     Die Ausbildung zur Metallbauerin erweist sich nach dem Gesagten nicht nur persönlich sondern mit Blick auf die durchaus intakten Erwerbsaussichten auch sachlich als angemessen, da die Beschwerdeführerin dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befähigt wird, zumindest für einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten aufzukommen. Die zeitliche und die finanzielle Angemessenheit der Ausbildung sind ebenfalls zu bejahen.
         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der gewählten Ausbildung in angemessener Weise wirksam eingegliedert werden kann.
4.9     Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben ihr Pensum mit Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits um einen halben Tag pro Woche reduziert (Urk. 1 S. 6). Der damit verbundene Erwerbsausfall - sowie allfällige weitere invaliditätsbedingte Erwerbseinbussen - sind von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG taggeldmässig zu entschädigen.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeld im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.2     Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist diese mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeld im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).