Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00261[9C_900/2008]
IV.2007.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 26. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1968, Vater dreier Kinder (Urk. 8/62 S. 2 unten), arbeitete zuletzt von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst bei der B.___ (Urk. 8/7 Ziff. 1 und 5).
         Am 19. November 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 25. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 8/17).
1.2     Im September 2003 reichte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ ein, den die IV-Stelle als Neunanmeldung entgegen nahm (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/26, Urk. 8/30, Urk. 8/32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/28) ein. Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/52). Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2005 Einsprache (Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache insoweit teilweise gut, dass sie dem Versicherten ab 1. April 2004 eine halbe Rente mit zugehörigen Kinderrenten zusprach (Urk. 8/77 = Urk. 2, Urk. 8/88, Urk. 8/96, Urk. 8/98).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Februar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei abzuändern, es sei ihm ab März 2002 eine ganze Rente auszurichten und es sei Rechtsanwalt Erich Binder als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius (Urk. 7).
         Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 gab das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten Gelegenheit, zum Antrag der IV-Stelle Stellung zu nehmen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Eingabe vom 3. September 2007 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest. Eventualiter beantragte er die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei der C.___, C.___ (Urk. 13 S. 3).
         Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 15. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und zur ärztlichen Aufgabe (BGE 125 V 261 Erw. 4) im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei maximal zu 20 % arbeitsfähig. Da von einem Invaliditätsgrad von über 70 % auszugehen sei, sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 6 Mitte).
2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragte vernehmlassungsweise eine reformatio in peius (Urk. 7 S. 1 Mitte). Zur Begründung brachte sie vor, im C.___-Gutachten sei eine allgemeine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Nach der Rechtsprechung begründe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine andauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere sei nicht diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Überwindung der Beschwerden zumutbar (Urk. 7 S. 3).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. September 2007 entgegen, Dr. D.___ bestätige, dass er mehrfach versucht habe, seine Situation zu überwinden und er mehrere Arbeitsversuche unternommen habe (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 3-5). Es liege daher eine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung vor (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1).
2.4     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ihm die Überwindung seiner Beschwerden zumutbar ist.


3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist seit April 2003 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/19 oben).
         Dr. D.___ hielt im Bericht vom 6. September 2003 fest, der Beschwerdeführer leide unter anderem an Muskelschwund, Muskel- und Rückenschmerzen, Oesophagusspasmen und -entzündungen und an Schlaflosigkeit. Die Beschwerden seien eindeutig psychosomatisch (Urk. 8/19). Dem Beschwerdeführer sei eine Umschulung zuzusprechen (Urk. 8/19 unten).
3.2     Die Ärzte der E.___, Universitätsspital U.___ (F.___), nannten in einem Bericht vom 30. Oktober 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom bei einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und einer muskulären Dysbalance und Dekonditionierung sowie eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige Panikstörung (Urk. 8/26 S. 3 lit. A).
         Der Beschwerdeführer leide seit zirka 13 Jahren an intermittierend auftretenden Nackenschmerzen (Urk. 8/26 S. 4 lit. D.3). Mittels Basistest zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sei eine Funktionsstörung im Bereich der Wirbelsäule mit ungenügender aktiver Stabilisationsfähigkeit und deutlichem Kraftmangel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in ein arbeitsbezogenes Rehabilitationsprogramm aufgenommen worden. Aufgrund einer initialen Zunahme der Schmerzen habe er das Training abgebrochen (Urk. 8/26 S. 5 lit. D.7).
         Dem Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Einschränkungen bestünden für länger dauernde Tätigkeiten in vorngeneigter Position und für Überkopfarbeiten (Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 1.1 lit. a).
3.3     Dr. D.___ diagnostizierte in einem weiteren Bericht vom 13. Dezember 2003 eine larvierte Depression und eine Panikstörung (Urk. 8/30 S. 1 oben). Die begonnene Psychotherapie erweise sich als sehr anspruchsvoll. Der Beschwerdeführer leide an Fragilität. Er erlebe, sobald die Angst vor seinen Gefühlen zu gross werde, Schmerzen am Hinterkopf bis zur Stirn und ein Gefühl des Betrunkenseins bis hin zu Angst vor einem Kontrollverlust (Urk. 8/30 S. 1 unten).
3.4     Das von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, Chefarzt Medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum (nachfolgend: H.___) und Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, unterzeichnete Gutachten vom 21. Januar 2005 basiert auf der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. November und 6. Dezember 2004 und auf den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/40 S. 1).
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die H.___-Gutachter (Urk. 8/40 S. 15 Ziff. 4):
Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Betonung panvertrebral bei
- leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform
- muskulärer Dekonditionierung
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Panikattacken, Differentialdiagnose: Begehrenshaltung
         Konsiliargutachterin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, führte aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen mit möglicher Exazerbation unter Belastung und bei Kälte dauernd vorhanden (Urk. 8/40 S. 10 oben). Die Wirbelsäule stehe im Lot mit leichter linkskonvexer Skoliose am thorakolumbalen Übergang und Gegenschwung rechtskonvex thorakal. Es bestehe eine Haltungsinsuffizienz mit verstärkter Brustkyphose. Die Wirbelsäule sei ohne Schmerzen uneingeschränkt beweglich. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz der gesamten Weichteile. Eine Abgrenzung zu den für eine Fibromyalgie typischen Tenderpoints sei nicht möglich. Es bestünden keine Synovitiden oder Tendovaginitiden (Urk. 8/40 S. 10 Mitte). Bildgebend finde sich eine unauffällige Darstellung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Dr. J.___ interpretiere die Beschwerden im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Betonung der paravertebralen Strukturen. Aufgrund des Fehlens eines strukturellen Korrelats zum Ausmass des angegebenen Beschwerdebildes müsse von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit bestehe klinisch-rheumatologisch und bildgebend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sinnvoll sei die Durchführung einer regelmässigen körperlichen Aktivierung (Urk. 8/40 S. 11).
         Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, nach der Schilderung des Beschwerdeführers sei es, als er bei der B.___ gearbeitet habe, zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik gekommen. 2002 sei das Gefühl hinzugekommen, er könne fast nicht schlucken, verbunden mit Atemnot und massiven Schmerzen im Nacken sowie dem Gefühl von Taubheit und Müdigkeit in Armen und Beinen (Urk. 8/40 S. 13). Er sei seit März 2003 bei Dr. D.___ in ambulanter Behandlung. Die Beschwerden hätten sich seitdem nicht geändert (Urk. 8/40 S. 13 unten). Der Beschwerdeführer schildere eindrücklich die Symptomatik, wie sie typischerweise bei Panikattacken vorkomme. Daneben bestehe ein ausgeprägter körperlicher Beschwerdekomplex, für den keine organische Ursache gefunden werden könne. Einerseits ergebe sich daraus ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise auf eine Somatisierungsstörung. Andererseits sei aufgrund der sehr wechselhaften Darbietung der körperlichen Symptomatik und der geradezu lehrbuchmässigen Beschreibung der psychischen Symptome eine Begehrenshaltung nicht auszuschliessen. Darüber hinaus sei es trotz ambulanter Therapie bisher zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen (Urk. 8/40 S. 14 Mitte). Eine stationäre Behandlung erweise sich als einzige Möglichkeit, um einer weiteren Chronifizierung entgegen zu wirken. Zudem könne über das Vorliegen einer Begehrenshaltung nur im Rahmen einer stationären Beobachtung entschieden werden (Urk. 8/40 S. 14 unten).
         Zusammenfassend und bei Beachtung aller Gegebenheiten und Befunde liege die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bei 100 %. Zur definitiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht werde ein kurzer stationärer Aufenthalt empfohlen (Urk. 8/40 S. 17 Ziff. 5 oben).
3.5     Dr. D.___ wandte sich in seinem Bericht vom 4. März 2005 gegen die im H.___-Gutachten geäusserte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung. Die Diagnose erkläre die unterschiedlichen wechselnden körperlichen Symptome. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen in den Beinen und starke Kopfschmerzen, die sich schlagartig vom Hinterkopf nach vorne ausbreiten würden. Hinzu kämen eine Enge im Hals, Schluckbeschwerden, Übelkeit und eine starke Benommenheit bis zu Ohnmachtsgefühlen. Auch die von den H.___-Gutachtern gestellte Differentialdiagnose einer Begehrenshaltung sei falsch (Urk. 8/49).
3.6     Der Beschwerdeführer war vom 13. bis 19. Juni 2006 in der Klinik L.___, Erwachsenenpsychiatrie, C.___, C.___, hospitalisiert (Urk. 8/62 S. 1).
         Dr. med. M.___, Leitender Arzt, führte im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 20006 aus, die Schmerzsymptomatik habe nach Antritt der Arbeitsstelle bei der B.___ stark zugenommen. Der Beschwerdeführer habe häufig unter Schwindel, Übelkeit und Kraftlosigkeit gelitten. Er habe schwere Beine und Schultern, Muskelzittern und Herzklopfen gehabt. Intermittierend seien Ohnmachtsgefühle und Atembeschwerden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer beschreibe aktuell eine generalisierte Müdigkeit, Freudlosigkeit, ein Verlust der Libido, eine grundlose Schreckhaftigkeit und ein intermittierendes Engegefühl im Brustbereich mit Herzklopfen und Atembeschwerden. Daneben habe er einen Druck in Kopf und Nacken, ein Gefühl von Benommenheit und Übelkeit, Schluckbeschwerden, ein Brennen am ganzen Körper und ein Taubheitsgefühl in den Extremitäten. Er beschreibe mehrere diffuse Schmerzregionen. Der Beschwerdeführer berichte über eine generelle Kraftlosigkeit und Angst bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder beim Gehen über offene Plätze und Brücken (Urk. 8/62 S. 2 f.). Von einer Rente erhoffe er sich die finanzielle Absicherung seiner Familie. Einen Arbeitsversuch oder eine stationäre Therapie könne sich der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen und physischen Beschwerden nicht vorstellen. Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bestünden nicht (Urk. 8/62 S. 3 Mitte).
         Der Beschwerdeführer habe aus milieutherapeutischer Sicht keine Mühe gehabt, sich mit den Gegebenheiten auf der Station zurecht zu finden und einfachere Tätigkeiten zu verrichten (Urk. 8/62 S. 3 unten). Der Beschwerdekomplex aus chronisch wechselnden körperlichen Symptomen mit gastrointestinalen Beschwerden ohne ein adäquates physiologisches Korrelat mit einer Progredienz in emotionalen Konfliktsituationen lasse auf eine allgemeine Somatisierungsstörung schliessen. Eine Angst- und Panikstörung könne bei mangelnder Symptomvielfalt nicht als primäres Krankheitsbild diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe im stationären Rahmen kein histrionisches Agieren gezeigt. In der Kommunikation seiner Beschwerden habe er jederzeit glaubhaft gewirkt. Eine reine Begehrenshaltung erscheine daher nicht als wahrscheinlich (Urk. 8/62 S. 3 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit und einem mangelnden Durchhaltevermögen, einer geringen Belastbarkeit im interpersonellen Bereich und Schwierigkeiten in der Reizabschirmung eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 50 %. Im Falle einer adäquaten therapeutischen Behandlung und mittels gezielter Wiedereingliederung sei eine weitere Integration ins Arbeitsleben zu erwarten (Urk. 8/62 S. 4 Mitte).
         In einer Stellungnahme vom 11. August 2006 präzisierte Dr. M.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/64), von Seiten der Ergotherapie sei über eine verminderte Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers berichtet worden. Dabei handle es sich um Situationen, in denen der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt gewesen sei und er über eine längere Zeitspanne eine Tätigkeit habe ausüben müsse. In den zeitlich begrenzten Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer dagegen relativ gut konzentrieren können (Urk. 8/65).
3.7     Dr. D.___ bestätigte im Bericht vom 5. Februar 2007 die Diagnose einer Somatisierungsstörung (Urk. 8/95 = Urk. 3/4).
         In einem weiteren Bericht vom 28. Juni 2007 nannte Dr. D.___ als Diagnosen eine Somatisierungsstörung und eine Depression. Als Differentialdiagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Neurasthenie (Urk. 14 S. 2). Sobald der Beschwerdeführer aktiv werde, komme es zu einer starken Benommenheit. Wenn er versuche zu arbeiten, würden Schwindel- und Ohnmachtsgefühle hinzukommen. Er leide zunehmend an Depressionen. Er empfinde sein Leben als sinnlos. Er freue sich an nichts mehr und könne nicht mehr einschlafen beziehungsweise er erwache nachts. Seine privaten Kontakte würden sich zunehmend auf seine Familie beschränken (Urk. 14 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe mehrere Arbeitsversuche unternommen. Nach kurzer Zeit hätten sich eine Benommenheit, Schwindel, Kraftlosigkeit und Schmerzen eingestellt, so dass er nicht mehr habe weiter arbeiten können. Seine anfängliche Angststörung habe sich verloren, da er gegen die Angst angekämpft habe. Gegen die zunehmende Somatisierungsstörung sei der Beschwerdeführer macht-los (Urk. 14 S. 1 f.).

4.
4.1     Die untersuchenden Ärzte kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wie auch in der Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter oder Geschäftsführer beziehungsweise in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/40 S. 17 Ziff. 7, Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 1.1 lit. a).
4.2     Der Beschwerdeführer war vom 13. bis 19. Juni 2006 in der Klinik L.___, C.___, hospitalisiert (Urk. 8/62 S. 1). Das Gutachten des C.___ vom 4. Juli 2006 genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens stellt, vollumfänglich (vgl. Erw. 1.4). Das Gutachten erweist sich im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es besteht deshalb kein Grund, erneut ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
4.3.1   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine Somatisierungsstörung eine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Somatisierungsstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, I 437/05 Erw. 2.3).
4.3.2   Der C.___-Gutachter konnte die von den Ärzten des F.___ im Oktober 2003 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie auch eine Angst- und Panikstörung nicht bestätigen (Urk. 8/62 S. 4). Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2007 leide der Beschwerdeführer an einer larvierten Depression (Urk. 14 S. 1). Er empfinde sein Leben zunehmend als sinnlos und könne sich an nichts mehr freuen (Urk. 14 S. 1).
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).Vorliegend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. Januar 2007 (Urk. 2) zu beurteilen. Ob es in der Nachfolge zum Bericht vom 5. Februar 2007, worin Dr. D.___ einzig eine Somatisierungsstörung diagnostizierte (Urk. 8/95, vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 4. März 2005, Urk. 8/49), zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive zur Entwicklung einer Depression gekommen ist, kann offen bleiben. Dr. M.___ verneinte im Gutachten vom 4. Juli 2006, auf welches abzustellen ist, eine Angst- und Panikstörung (Urk. 8/62 S. 4 oben). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer eigenständigen psychischen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es angesichts des lange dauernden Krankheitsverlauf zu einer Depression gekommen sei (Urk. 13 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer führt die Entwicklung einer allfälligen Depression selber auf den Krankheitsverlauf zurück, was ebenfalls gegen eine eigenständige psychische Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer spricht.
         Fehlt es an der Komorbidität ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dr. M.___ erwähnte, dass bislang keine adäquate Therapie in Form einer störungsspezifischen stationären oder teilstationären Behandlung durchgeführt worden sei (Urk. 8/62 S. 4 Mitte). Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung kann daher ebenso wenig die Rede sein wie von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf. Nachdem der Beschwerdeführer seine Angststörung gemäss Dr. D.___ überwinden konnte (Urk. 14 S. 1 f.), kann die langjährige Behandlung bei Dr. D.___ nicht als gescheitert bezeichnet werden. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an den bekannten Beschwerden leidet. Nach Dr. D.___ beschränken sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers auf seine Familie (Urk. 14 S. 1). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt damit nicht vor. Der Beschwerdeführer unternahm mehrere Arbeitsversuche, welche er wieder abbrach (Urk. 14 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Begutachtung im C.___, er könne sich einen Arbeitsversuch oder eine stationäre Therapie wegen seiner psychischen und physischen Beschwerden nicht vorstellen (Urk. 8/62 S. 3 Mitte). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsversuche offenbar in eigener Regie wieder abgebrochen hat, belegt nicht, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit nicht zugemutet werden kann.
4.3.3   Dr. M.___ begründete die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit und dem mangelnde Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers, der geringen Belastbarkeit und Schwierigkeiten bei der Reizabschirmung (Urk. 8/62 S. 4 Mitte). Die erwähnten Umstände sind nach dem Gesagten nicht derart, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung der Beschwerden nicht zugemutet werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mag daher rein medizinisch ausgewiesen sein; als Folge der diagnostizierten Somatisierungsstörung bleibt sie jedoch versicherungsrechtlich unbeachtlich.
         Zusammenfassend ist für eine körperlich leichte Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % als Aushelfer bei der B.___ wie auch als Geschäftsführer beziehungsweise Restaurantmitarbeiter (vgl. Urk. 8/24/3) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass kein Rentenanspruch besteht.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer ersuchte um die Bestellung von Rechtsanwalt Erich Binder als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.2     Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde eine Bestätigung der Stadt T.___ vom 22. Januar 2007 ein (Urk. 3/3). Gemäss telefonischer Auskunft vom 26. Mai 2008 bezieht der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfe mehr (Urk. 19). Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 forderte das Gericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, die Kostennote einzureichen, und teilte ihm mit, dass ab dem Zeitpunkt des Beschlusses vom 24. Mai 2007 (Androhung der reformatio in peius, Urk. 9) von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Urk. 20). Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 18. August 2008 (Urk. 23) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 24) und die Kostennote ein (Urk. 25/9).
5.3         Rechtsanwalt Erich Binder machte für die Zeit vom 29. März 2005 bis 3. September 2007 einen Aufwand von 21.10 Stunden geltend (Urk. 25/9). Zu entschädigen sind nur die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens. Nachdem die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Übrigen erfüllt sind, ist dem Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren, das mit dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2007 eröffnet wurde, bis zur Androhung der reformatio in peius eine Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte für den betreffenden Zeitraum (18. Januar bis 15. Februar 2007) einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend (Urk. 25/9). Er ist dafür bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'850.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.       Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde einzig um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
         Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 700.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Februar 2007 wird Rechtsanwalt Erich Binder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
           Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 92 ZPO).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2007 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Erich Binder, Zürich, wird mit Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Erich Binder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).