Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ trat am 17. Mai 2005 nach längerer Arbeitslosigkeit eine auf vier Tage befristete Praktikumsstelle in einem metallverarbeitenden Betrieb an. Um 09.40 Uhr hielt der Versicherte seine rechte Hand in eine Abkant-Presse; die erlittene subtotale Abtrennung der Endglieder der Finger III - V wurde am selben Tag im Spital B.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, operativ versorgt (Urk. 19/19 S. 71-78). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen, Taggeld).
Am 18./27. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 19/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2007 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 [= 19/34]).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 10). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 10). Mit weiteren Eingaben (Urk. 9 und 13) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Berichtes über die Kreisärztliche Untersuchung vom 5. Februar 2007 sowie eine Kopie des Unfallscheines mit dem Eintrag des Kreisarztes der SUVA vom selben Tag ein (Urk. 10/1 und 14).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Replik vom 14. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte eine Kopie einer Vereinbarung mit der SUVA vom 5. Juni 2007 betreffend Stellenvermittlung durch ein Personalvermittlungsunternehmen ein (Urk. 22 und 23). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 26).
Der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt Dr. Y.___ ist am '___' verstorben. Da sich kein neuer Rechtsvertreter dem Gericht gegenüber legitimierte, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen andern Rechtsvertreter bestellte; das heute zu fällende Urteil wird daher ihm zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die SUVA sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2006 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 17. Mai 2005 mit Verfügung vom 7. Oktober 2006 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 52'279.-- basierende monatliche Invalidenrente von Fr. 698.-- zu (Urk. 19/31 = 3/2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 Einsprache. Er machte einerseits geltend, dass er weiterhin Anspruch auf Ausrichtung des vollen Taggeldes habe, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen und er deshalb noch nicht vermittelbar sei. Anderseits brachte er vor, dass er aufgrund der voraussichtlich verbleibenden Beeinträchtigung in seiner Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA habe, welche auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhe (Urk. 3/4). Ein Entscheid der SUVA über die Einsprache ist nicht aktenkundig.
2.2 Während die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 16. August 2006 (Urk. 19/26) noch von einem Invaliditätsgrad von 4 % ausging, schloss sie sich nach Eingang der Verfügungskopie der SUVA hinsichtlich der Invaliditätsbemessung dem Unfallversicherer an und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle zu Unrecht von einem Invaliditätsgrad von bloss 20 % ausgehe. Als Hilfsarbeiter könne er nur Tätigkeiten ausüben, bei welcher er auf beide Hände angewiesen sei. Im Verfügungszeitpunkt sei ihm vom Kreisarzt der SUVA immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Nur schon deshalb sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 4. Oktober 2005 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit als Werkstattpraktikant aktuell nicht zumutbar sei, da ein beidseitiger Handeinsatz erforderlich sei. Eine leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit sei dem Versicherten ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: "Vorwiegend einhändig links ausführbare Arbeit, die rechte Hand kann nur mit Daumen und Zeigefinger als leichte Halte- und Hilfshand eingesetzt werden. Keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der rechten Hand. Kein Halten im Grobgriff mit der rechten Hand; keine Schläge und Vibrationen auf die rechte Hand; keine Arbeiten mit Kälteexposition sowie keine Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten". Schliesslich wurde ausgeführt, dass der Zustand bei Austritt vier Monate nach der komplexen Handverletzung rechts mit subtotaler Abtrennung der Endglieder der Finger III - V noch sehr floride sei. Aufgrund der extrem empfindlichen Stumpfenden, welche derzeit keine Therapie tolerieren würden sowie einer festgestellten Anpassungsstörung könne innerhalb der nächsten Wochen mit keiner Rückkehr zur Arbeit gerechnet werden. Da der Versicherte noch nicht überfordert werden solle, werde die Stellensuche mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sechs Monate nach dem erlittenen Trauma, also ab Mitte November, empfohlen. Die dafür notwendigen Eingliederungsmassnahmen sollten mit der Invalidenversicherung besprochen werden, wobei der Patient das Formular noch vor Austritt erhalten habe (Urk. 19/19 S. 38 f.).
3.2 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 19. Dezember 2005 über die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2005. Er hielt zusammenfassend fest, dass der Versicherte an einer Abkantmaschine rechtsseitige Fingerverletzungen III - V mit Endglied-Teil-Amputation und nachfolgender Stumpfversorgung erlitten habe. Wegen massiven elektrisierenden und lokalen Schmerzen sei die Rehabilitation schwierig gewesen. Er hielt sodann dafür, dass eine genügende Weichteilstumpfversorgung mit im Untersuchungszeitpunkt noch sehr empfindlichem Lokalbefund bestehe. In den proximalen Mittelgelenken sei eine Funktionseinschränkung der Fingerbeweglichkeit festzustellen. Ein Zusammenlegen der Finger auf die Handfläche sei nicht möglich. An allen drei Fingern bestehe eine massive Berührungsdolenz bei guter kapillärer Durchblutung. Die Narben seien reizlos. Auf dem Finger III befinde sich eine nadelkopfgrosse Kruste; eine solche befinde sich ebenfalls auf Finger V mit leichter lokaler Schwellung im Stumpfversorgungsgebiet. Ein eindeutiger Stufen-Temperaturunterschied reiche bis auf die Mittelhand und im Handflächenbereich sei vermehrte Feuchtigkeit festzustellen. Weiter führte der Kreisarzt aus, dass der Endzustand noch nicht erreicht und eine weitere Untersuchung frühestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis für die Festlegung des Integritätsschadens notwendig sei. Er habe die Möglichkeiten der Handbelastung und der Verwendbarkeit des Daumens und des Zeigefingers aufgrund des im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.___ enthaltenen Zumutbarkeitsprofils überprüft und könne diese Beschreibung bestätigen. Eine wesentliche Änderung werde wohl auch nach der nun lokal notwendigen Revision am Finger V nicht zu verzeichnen sein. Wichtig scheine die berufliche Reintegration unter Berücksichtigung des heutigen Zustandes. Eine leichte Verbesserung der Schmerzsituation werde durch die Angewöhnung allenfalls noch zu erreichen sein, aber die Belastungsfähigkeit der Hand werde im heutigen Rahmen bleiben (Urk. 19/19 S. 17 - 22).
3.3 Dem Bericht vom 6. Februar 2007 über die Kreisärztliche Untersuchung vom 5. Februar 2007 kann entnommen werden, dass zwischenzeitlich eine Epitheloidzystenexzision am Kleinfingerstumpf erfolgt sei. Es habe sich eine extreme Dysästhesie an allen drei betroffenen Fingerendgliedern mit massiver Hyperästhesie entwickelt. Die Stumpfspitzen könnten fast nicht berührt werden, obwohl grosse Anstrengungen zur Desensibilisierung mit Ergotherapie und eigenverantwortlichem Training unternommen worden seien. Es sei heute offensichtlich, dass der Versicherte in der Gebrauchsfähigkeit der Finger III - V, und damit für manuelle Tätigkeiten mit Faustschluss, Berührung und Kraftaufwendung, massiv eingeschränkt sei. Zum Zumutbarkeitsprofil für eine vollzeitliche Tätigkeit wird im Bericht erwogen, dass mit der rechten Hand nur leichte manuelle Tätigkeiten mit Zeigefinger und Daumen ohne Belastung der Finger III - V ausgeführt werden könnten. Vereinzelt seien Zusatzbelastungen von 3 - 5 kg möglich. In allen Gelenken des rechten Armes (Schulter, Ellbogen, Hand) sei der volle Bewegungsumfang gegeben. Die rechte Hand sei vorwiegend als Hilfshand für Gegenhaltebewegungen für Tätigkeiten der linken adominanten Hand einsetzbar. Nicht zumutbar seien dagegen sämtliche Tätigkeiten mit Berührung der Finger III - V rechts. Am ehesten seien Tätigkeiten im Beratungssektor vorstellbar, wobei das Erstellen handschriftlicher Notizen in beschränktem Umfang und das Bedienen einer Tastatur nur mit den Fingern I und II rechts möglich sei. Grundsätzlich seien berufliche Massnahmen bereits seit Monaten gefordert. Warum keine Fortschritte erzielt worden seien, sei medizinisch nicht nachvollziehbar (Urk. 19/40 = 10/1).
Anlässlich der Untersuchung vom 5. Februar 2007 attestierte der Kreisarzt dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein eine seit dem Unfallereignis bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % und verwies für die Zeit danach auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 3/3 = 14).
4.
4.1 Nach der Einschätzung des Kreisarztes, welche nur kurz nach der angefochtenen Verfügung ergangen ist und auf welche im vorliegenden Fall abgestellt werden kann, war der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2005 bis am 5. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich indes insofern verbessert, als ab dem 6. Februar 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestand. Dabei kann der Beschwerdeführer die rechte, dominante Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzen. Der Kreisarzt hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass weitere Massnahmen für eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erforderlich seien. Wenn er dazu ausführt, am ehesten sei eine Tätigkeit im Beratungssektor vorstellbar, geht er offensichtlich davon aus, dass manuelle Tätigkeiten, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, nicht ohne deutliche Leistungseinschränkung verrichtet werden können. Da sich weder der Kreisarzt noch die behandelnden Fachärzte zu dieser Problematik äussern, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die Arbeits- und damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert hat. Entsprechend ist eine medizinische Abklärung der seit dem 6. Februar 2007 bestehenden Leistungsfähigkeit notwendig, beispielsweise im Rahmen eines BEFAS-Aufenthalts.
4.2 Was die vom Kreisarzt angesprochene Beratungstätigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für derartige Tätigkeiten nicht ausgebildet ist; die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist ihm deshalb vor Durchführung entsprechender beruflicher Massnahmen auch nicht zumutbar und hat daher bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt zu bleiben.
5.
5.1 Bei Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 17. Mai 2006 war dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Entsprechend entstand per 1. Mai 2006 (Art. 29 Abs. 2 IVG) ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
5.2 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
5.3 Die durch den Kreisarzt postulierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab dem 6. Februar 2007 ist per 1. Juni 2007 zu berücksichtigen. Da sich keine schlüssige Einschätzung über das Ausmass der Verbesserung in den Akten finden lässt, kann der strittige Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2007 nicht beurteilt werden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde diesbezüglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur medizinischen Abklärung der seit dem 6. Februar 2007 bestehenden Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Da der vertreten gewesene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), welche unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Damit erweist sich sein Gesuch vom 15. Februar 2007 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y.___, welcher am '___' verstorben ist, als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Rente auszahle und über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).