Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00264
IV.2007.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt

Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1965 geborene X.___ absolvierte in Costa Rica eine Ausbildung zur Englischlehrerin. Im April 1993 reiste sie in die Schweiz ein, am 7. Mai 1993 heiratete sie. Im Jahr 1997 wurde ihre Tochter geboren. Seit 1993 ist sie zur Hauptsache in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter beschäftigt (vgl. Urk. 10/3 S. 1 ff., Urk. 10/4 S. 1 und 3).
         Seit 12. September 2004 lebt die Versicherte getrennt von ihrem Ehemann; mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Y.___ vom 6. Juni 2005 wurde die Ehe gerichtlich getrennt (Urk. 10/2).
1.2     Am 19. Dezember 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Depressionen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (vgl. Urk. 10/3 S. 6 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Bericht vom 26. September 2006 [Urk. 10/10]). Mit Schreiben vom 26. September 2006 hielt sie die Versicherte unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zur Reduktion ihres Körpergewichtes über die nächsten zwei Jahre an (Urk. 10/16). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 10/13, Urk. 10/18-25) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Januar 2007 ab 1. Dezember 2004 bis 31. August 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente und ab 1. September 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 sowie Urk. 10/30).

2.       Gegen diejenige Verfügung, mit welcher ihr die Dreiviertelsrente ab 1. September 2006 zugesprochen worden war, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, mit Eingabe vom 14. Februar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Dezember 2006 eine "Vollrente" (richtig wohl: eine ganze Rente) zuzusprechen und es sei ihr keine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 2). Den prozessualen Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) wies das Gericht mit Verfügung vom 3. April 2007 mangels finanzieller Bedürftigkeit ab (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 11).
         Mit weiteren Eingaben vom 9. Juli 2007 und vom 14. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht aktuelle Belege zu ihrer finanziellen Situation ein und ersuchte sinngemäss um erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 12, 13 und 15). Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 20. Dezember 2007 war ihre Ehe geschieden worden (Urk. 15). Am 14. April 2008 teilte die Versicherte dem hiesigen Gericht mit, dass sie Rechtsanwalt Rolf Besser das Vertretungsmandat entzogen habe (vgl. Urk. 14/1-2). Mit Schreiben vom 18. August 2008 gab sie ihre Wohnsitzverlegung nach Costa Rica per 31. August 2008 bekannt (vgl. Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wurde mit Art. 57a IVG das Vorbescheid-verfahren wieder eingeführt (vgl. auch Art. 73ter IVV). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) ist das angerufene Sozialversicherungsgericht daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung sachlich zuständig.

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.       Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein einziges Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2c und d mit Hinweisen). Dabei ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente in einer oder mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 166 f. Erw. 2.3.4).
         Obwohl die Beschwerdeführerin nur diejenige Verfügung vom 15. Januar 2007, mit welcher ihr mit Wirkung ab 1. September 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 2), angefochten hat, bilden nach dem Gesagten sämtliche drei Verfügungen vom 15. Januar 2007 (vgl. Urk. 10/30) den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegen somit der richterlichen Überprüfungsbefugnis.

4.
4.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
4.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5.
5.1     Die IV-Stelle sah es aufgrund der medizinischen Akten als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 25 % tätig sein könne. Für die Periode vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2006 qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 %, gestützt auf welchen sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente in Aussicht stellte (Vorbescheid vom 26. September 2006, Urk. 10/31; vgl. Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10/30 S. 5). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 26. September 2006 ging sie sodann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 28,35 % ab September 2006 aus. Sie ermittelte - ausgehend von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 80 % und einer Beschäftigung im Haushaltsbereich von 20 % - mit der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 60,78 %, welcher den Anspruch auf die zugesprochene Dreiviertelsrente begründete (vgl. Urk. 2 S. 4).
5.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr ab 1. Dezember 2006 eine ganze Rente zustehe. Aufgrund ihres Beschwerdebildes könne sie den angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Auch in einer leidensangepassten, ganz leichten körperlichen Tätigkeit sei sie zu rund 75 % arbeitsunfähig. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass eine solche, dem Krankheitsbild angepasste Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt faktisch nicht existiere. Dementsprechend hätten die behandelnden Ärzte festgehalten, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Auch im Haushaltsbereich sei sie wesentlich stärker eingeschränkt, als von der IV-Stelle angenommen worden sei (vgl. Urk. 1).

6.
6.1     Für die Zeit von Oktober 2004 bis August 2006 wurde die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig eingestuft. Die Parteien gingen von einem Statuswechsel ab September 2006 aus, indem sie ab diesem Zeitpunkt neu eine von der Beschwerdeführerin als Gesunde hypothetisch ausgeübte 80%ige Tätigkeit im Erwerbsbereich und eine Beschäftigung im Haushalt im Rahmen der verbleibenden 20 % annahmen (vgl. Urk. 10/10 S. 3). Dieser Qualifikation liegt die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 26. September 2006 zugrunde, dass sie nach der damals auf September 2006 terminierten Scheidung ihr Arbeitspensum aus finanziellen Gründen auf 80 % erhöht hätte (vgl. Urk. 10/10 S. 3). Da die Scheidung aber nicht im September 2006, sondern erst am 20. Dezember 2007 (vgl. Urk. 15) ausgesprochen worden ist, sind der von der IV-Stelle anerkannte Zeitpunkt des Statuswechsels mit der dadurch bedingen Ausweitung des erwerblichen Bereichs und die daraufhin erfolgte Rentenerhöhung zumindest fragwürdig. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann im vorliegenden Verfahren auf eine genaue Prüfung dieser Frage verzichtet werden.
         Weiter fällt auf, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % effektiv eine halbe Invalidenrente zusprach (vgl. Urk. 10/30 S. 5). Insoweit steht diese Verfügung in offenkundigem Widerspruch zu den Vorakten. Denn sowohl im Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 26. September 2006 (Urk. 10/10) als auch im Feststellungsblatt vom 26. September 2006 (Urk. 10/11 S. 5-6), im Vorbescheid vom 26. September 2006 (Urk. 10/13-14) und im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (Urk. 10/27 S. 1) ist stets die Rede von einer Viertelsrente. Diese basierte auf der Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (60% x 58 % + 40 % x 28,35 %) von 46 %. Auch hinsichtlich dieser Divergenz erübrigt sich aufgrund des Verfahrensausgangs eine genauere Prüfung des Sachverhalts.
6.2    
6.2.1   Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit unter Depressionen und Rückenbeschwerden. In Berichten vom 1. November 2004 massen der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ den Beschwerden bereits eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 3/8, Urk. 10/1 S. 3).
6.2.2   Am 23. Januar 2006 erstattete Dr. A.___ im Auftrag der IV-Stelle Bericht über die Beschwerdeführerin. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) sowie Züge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) auf. Laut Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin seit 1993 andauernd in psychiatrischer Behandlung sowie unter antidepressiver Medikation. 1994 habe sie zum ersten Mal wegen eines Suizidversuchs stationär behandelt werden müssen. Sie leide vornehmlich unter der depressiven Symptomatik mit ausgeprägtem Morgentief, Todeswünschen, einer Selbstwertstörung, schneller Verunsicherung sowie affektiver Labilität. Seit Beginn der depressiven Episoden im Jahr 1993 sei sie in wechselnder Ausprägung bei der Besorgung der Haushaltsaufgaben eingeschränkt gewesen. Die Depressionen würden eine regelmässige Gestaltung des Alltags verunmöglichen. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt auszugehen, eine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Der Gesundheitszustand sei stationär (vgl. Urk. 10/8 S. 5-6).
6.2.3   Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 17. Februar 2006 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine Depression, ein chronisches panvertebrales und teilweise spondylogenes Schmerzsyndrom bei leichtem Hohl-/Rundrücken sowie multisegmentalen Diskusprotrusionen L3 bis S1 und eine Adipositas bei einem BMI von 33,2. Laut Dr. Z.___ ist die depressive Symptomatik geprägt von starker Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, ausgeprägten Schlafstörungen sowie Niedergeschlagenheit und Zukunftsängsten. Seitens des Rückenleidens bestünden praktisch dauernd lumbospondylogene Schmerzen. Die Beschwerdeführerin könne Gewichte bis maximal 2-3 kg heben, eine grössere Belastung führe zur sofortigen Exazerbation der Beschwerden zervikal sowie lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein. Auch könne sie höchstens während 15 Minuten sitzen. Aufgrund der mittelschweren Depression und der Rückenbeschwerden sei eine berufliche Integration in den nächsten Jahren nicht realistisch (vgl. Urk. 10/9).
6.2.4   Die von der IV-Stelle veranlasste Haushaltsabklärung vom 26. September 2006 ergab für die Zeit ab Oktober 2004 - nach dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung - eine behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Haushaltsaufgaben von 28,35 % (vgl. Urk. 10/10 S. 8 ff.).
6.2.5   Nach Würdigung der Akten gelangte Dr. med. B.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle (RAD) zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich eingeschränkt sei. Die stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit führe beispielsweise dazu, dass sie im angestammten Beruf als Lehrerin nicht eine ganze Unterrichtsstunde erteilen könne. Aufgrund der zu den psychischen Beeinträchtigungen hinzutretenden körperlichen Beschwerden könne sie nur rund 20-30 Minuten sitzen oder stehen und müsse dann herumgehen. Ferner könne sie nur Gewichte bis 4-5 kg tragen. Bezogen auf eine behinderungsangepasste, körperlich ganz leichte Tätigkeit ausser Haus bestehe aufgrund der Beeinträchtigungen etwa eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/11 S. 3 f.).
6.3     Die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 3/8, Urk. 10/1/3, Urk. 10/8-9) enthalten hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit pauschale Aussagen. Die von Dr. A.___ veranschlagte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist bei alleiniger Berücksichtigung des beschriebenen psychischen Beschwerdebildes mit vorwiegend mittelschweren depressiven Symptomen nicht nachvollziehbar. Dr. Z.___ mass zusätzlich dem von ihm diagnostizierten chronischen panvertebralen und teilweise spondylogenen Schmerzsyndrom sowie der Adipositas eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die ebenfalls von ihm vertretene gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 6.2.3) ist aber auch unter Berücksichtigung der nicht besonders schwerwiegenden Wirbelsäulenbefunde (vgl. dazu auch Urk. 10/9 S. 5) und der Adipositas nicht nachzuvollziehen. Zusätzlich wirkt sich die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), einschränkend auf den Beweiswert der Berichte der Drs. A.___ und Z.___ aus.     
         Zum anderen hat Dr. B.___ - soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin - allein gestützt auf die Berichte der Dres. A.___ und Z.___ mit einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine abweichende Einschätzung vertreten, auf welche sich die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung gestützt hat (vgl. Urk. 10/11 S. 4 ff.). Da für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einer Person mit psychischen Leiden - beziehungsweise auch im Falle somatischer Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 4.4) - rechtsprechungsgemäss in der Regel eine persönliche fachärztliche Untersuchung vorausgesetzt wird (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen), durfte die IV-Stelle nicht allein gestützt auf die interne Stellungnahme von Dr. B.___ auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 25 % in leidensangepasster Tätigkeit schliessen.
         Bei dieser Aktenlage besteht zusätzlicher medizinischer Abklärungsbedarf. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine unabhängige fachärztlich-rheumatologische und -psychiatrische Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit einhole. Die Beauftragten Fachärzte werden sich dabei auch zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu äussern haben. Da sich die Beschwerdeführerin erwiesenermassen seit 1993 praktisch ununterbrochen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand und auch mehrmals von Ärzten somatischer Fachrichtungen betreut wurde, wird sich im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärung der Beizug dieser medizinischen Unterlagen als zweckmässig erweisen (vgl. dazu Urk. 10/1 S. 1-10, Urk. 10/9 S. 5 f.).

7.       Beschwerdeweise hat die Beschwerdeführerin auch die Mahnung zur Schadenminderung angefochten (Urk. 1 S. 2). Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 26. September 2006 (Urk. 10/16) beziehungsweise die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stellt indes keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dar (BGE 108 V 215 f.). Auf den Antrag, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.

8.
8.1     Es ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf eintreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
8.2     In ständiger Praxis betrachtet das Bundesgericht die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Person infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als reformatio in peius. Eine solche liegt bei einer Rückweisung an die Vorinstanz oder die Verwaltung nur dann vor, wenn diese mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerde führenden Person zur Folge haben wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. N., I 668/03, Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).
         Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist keinesfalls sicher, da die von der IV-Stelle einzuleitenden medizinischen Abklärungen möglicherweise auch die Grundlage für die Zusprechung einer höheren Rente bilden könnten. Der vorliegende Entscheid stellt deshalb keine reformatio in peius dar.
8.3     Wie eingangs erwähnt, ist die Beschwerdeführerin bei hängigem Rechtsmittelverfahren, am 31. August 2008, nach Costa Rica ausgewandert (Urk. 16). Die Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). Ein Übergang der Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vor Rechtskraft des Entscheids ist zufolge der gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die kantonale IV-Stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (Urteil in Sachen S. vom 22. Januar 2004, I 232/03, Erw. 3.3.2).

9.
9.1     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
9.2     Die Beschwerdeführerin war bis zur Kündigung des Vertretungsmandates per April 2008 durch Rechtsanwalt Rolf Besser vertreten (vgl. Urk. 4 sowie Urk. 14). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht ihr daher eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr sinngemässer Antrag auf erneute Prüfung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 12, Urk. 13, Urk. 15) als gegenstandslos.
         Die Parteientschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 8 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).