IV.2007.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 7. Juli 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1970, ist Mutter von vier Kindern, geboren 1992, 1995, 2001 und 2003 (Urk. 9/24 Ziff. 3.1).
         Die Versicherte arbeitete von August 1988 bis April 1996 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 9/6, Urk. 9/27, je Ziff. 1 und 6).
         Von Oktober 1999 bis November 2001 war sie bei der C.___ AG in D.___ als Putzfrau und Hilfsmitarbeiterin mit einem Pensum von rund 10 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 9/33 Ziff. 1, 6 und 9). Daneben arbeitete sie bis Dezember 2001 mit einem Pensum von rund 20 Stunden pro Woche in einer Kinderkrippe in D.___ (Urk. 9/42 Ziff. 2.2).
1.2     Am 14. November 1996 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/8/1-10) und ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Universitätsspital G.___ (Urk. 9/14), sowie einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 9/6) ein. Je mit Verfügung vom 17. September 1997 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 9/20) sowie auf eine Umschulung (Urk. 9/21). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 16. März 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an, wobei sie um die Ausrichtung einer Rente ersuchte (Urk. 9/24 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte Arztberichte (Urk. 9/29/1-23), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/27, Urk. 9/33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/34) ein. Die IV-Stelle gab im Weiteren bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum E.___ (nachfolgend: E.___), ein Gutachten in Auftrag, das am 7. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 9/39). Am 26. Januar 2006 wurde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt durchgeführt (Urk. 9/42).
         Mit Verfügung vom 10. April 2006 verneinte die IV-Stelle bei einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/45), wobei sie die Versicherte im Gesundheitsfall als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifizierte. Gegen die Verfügung vom 10. April 2006 erhob die Versicherte am 8. Mai 2006 Einsprache (Urk. 9/47, Urk. 9/50), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 abwies (Urk. 9/52 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 erhob die Versicherte am 15. Februar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. März 2003 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 15. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und zur Aufgabe der Ärzte im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neu zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Qualifikation sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort besprochen worden. Sie sei als Aussage der ersten Stunde zu werten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6).
         Für den Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das E.___-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4 f.), während sie für den Aufgabenbereich eine Einschränkung von 43,2 % gemäss Abklärungsbericht vom 10. April 2006 veranschlagte (Urk. 2 S. 4 Mitte).
2.2     Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von der Beschwerdegegnerin nie direkt gefragt worden, in welchem Umfang sie heute erwerbstätig wäre. Ihre Aussage anlässlich der Abklärung vor Ort sei dahingehend zu verstehen, dass sie mindestens zu 50 % gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 4 oben). Es sei genügend wahrscheinlich, dass sie trotz ihrer vier Kinder zumindest einer Erwerbstätigkeit von 72 % nachgehen würde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Es sei nicht einzusehen, weshalb ihr gestützt auf die Haushaltabklärung ohne ausserberufliche Tätigkeit bei einer Einschränkung von 43,2 % eine Viertelsrente zustehen würde, während sie mit der Doppelbelastung Haushalt/Erwerbstätigkeit schlechter gestellt sei (Urk. 1 S. 5 oben). Im Dezember 2005 sei es zu einer massiven Verschlechterung ihrer Rückenprobleme gekommen. Eine Untersuchung im Stadtspital F.___ vom 20. Januar 2006 habe eine Zunahme der Diskushernie ergeben (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3).
2.3     Unbestritten ist, dass es gegenüber der letzten materiellrechtlichen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 17. September 1997 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist. Strittig ist, ob in der Statusfrage auf einen Anteil von je 50 % für den Erwerbs- und den Aufgabenbereich abzustellen ist. Umstritten und zu prüfen ist sodann die Einschränkung im Erwerbsbereich.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 17. September 1997 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals G.___(G.___) vom 20. Juni 1997 ab (Urk. 9/14, vgl. auch Urk. 9/39 S. 8 oben).
         Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei einer Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Brustwirbelsäule, rechtskonvexe Lendenwirbelsäulen-Skoliose), einer muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung und einer mässigen degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule sowie Adipositas (Urk. 9/14 S. 5 oben).
         Nach Einschätzung der Gutachter des G.___ bestand für die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in einem Metallverarbeitungsbetrieb (Produktion von Fensterrahmen) keine Arbeitsfähigkeit, während der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit mit Einschränkungen für das repetitive Lastenheben über 10 kg zu 100 % zumutbar war (Urk. 9/14 S. 5 Mitte).
3.2     Seitdem präsentiert sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
3.2.1   Die Beschwerdeführerin war vom 18. Januar bis 9. Februar 2000 im Stadtspital F.___ hospitalisiert (Urk. 9/29/17 oben).
         PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, Stadtspital F.___, nannte in einem Arztbericht vom 27. Januar 2000 als Diagnose eine schwere Segmentdegeneration mit medianer/bilateraler Diskushernie und Luxat bei L4/5 (Urk. 9/29/15).
         Im Bericht der Ärzte des Stadtspitals F.___ vom 21. Februar 2000 wird zum Befund einer am 19. Januar 2000 durchgeführten Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule ausgeführt: Die Untersuchung habe eine breitbasige mediane Diskushernie bei L4/5 ergeben mit einem zapfenförmigen Luxat nach kaudal median linksbetont, das den Duralsack mässiggradig und die Nervenwurzel bei S1 links, wahrscheinlich bei Austritt aus dem Duralsack, leicht komprimiere. Zudem seien Osteochondrosen, leichtgradig bei L3/4 und L4/5 und geringgradig bei L2/3 festgestellt worden (Urk. 9/29/18 unten).
         Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an der bisherigen Arbeitsstelle angestrebt (Urk. 9/29/19 Mitte).
         Im folgenden Bericht vom 20. März 2000 attestierten die Ärzte des Stadtspitals F.___ der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aktuell und längerfristig eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/29/21 unten).
3.2.2   Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 15. April 2004 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine progrediente depressive Entwicklung (chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierung, Enttäuschung und Verletzung von Ärzten und Therapien, Adipositas bei Frustkonsum, body mass index = 36, Verdacht auf Restless legs-Syndrom seit 2000), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 1991 und eine chronische Migrainiforme Cephalea mit Verspannungskomponente (Urk. 9/29/3 lit. A1).
         Gemäss Dr. I.___ bestehe seit der Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/29/3 lit. B). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete Dr. I.___ als sich verschlechternd (Urk. 9/29/3 lit. C.1).
         Die Beschwerdeführerin leide seit 1991 an einem chronifizierten Rückenleiden mit einer zunehmenden depressiven Entwicklung und einer regressiven Persönlichkeitsveränderung. Die depressive Entwicklung befinde sich aktuell in einer kritischen Phase, weil sie nicht mehr nur die Beschwerdeführerin betreffe, sondern wegen exogener Affektausbrüche neuerdings auch die Kinder und den Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei in Reizphasen aggressiv, ungeduldig, bedrohlich und uneinsichtig (Urk. 9/29/5 lit. D.7).
3.2.3   Das von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt E.___, und Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, unterzeichnete Gutachten des E.___ vom 7. Oktober 2005 stützte sich auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. und 16. August 2005 und auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39 S. 1 Mitte).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen (Urk. 9/39 S. 17 Ziff. 4):
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei:
- mehrsegmentaler Chondrose bei L3/4, L4/5 sowie L5/S1
- Diskushernie bei L4/5
2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
         ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
3. Adipositas Grad II nach WHO (body mass index = 36.4 kg/m2 mit/bei:
- psychogenen Essattacken
4. Restless legs-Syndrom
5. Migräniforme Cephalea
         Eine während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 im Stadtspital F.___ durchgeführte Untersuchung der Lendenwirbelsäule (MRI) habe eine Progredienz des Luxates bei L4/5 bei bereits bekannter medianer bilateraler subligamentärer Diskushernie ergeben. Auf einen operativen Eingriff sei auf Anraten des neurochirurgischen Konsiliarius, PD Dr. H.___, verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen lumbal betonten Schmerzen mit wellenförmigem Charakter und zeitweiser ischialgiformer Schmerzausstrahlung über die Glutealregion bis in beide Füsse. Längeres Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen führe zu einer Schmerzexazerbation. Physiotherapeutische Massnahmen sowie die Einnahme von Medikamenten hätten die Schmerzen kaum beeinflussen können (Urk. 9/39 S. 8 Mitte). Die Situation habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sich praktisch nicht mehr um den Haushalt kümmern könne (Urk. 9/39 S. 8 unten).
         Die am 9. August 2005 im E.___ erstellten Röntgenbilder der Lenden- und der Brustwirbelsäule und eine Beckenübersicht ergaben gemäss Konsiliargutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, folgenden Befund (Urk. 9/39 S. 12 Mitte):
         „Auf der Beckenübersichtsaufnahme kommen keine strukturellen Läsionen zur Darstellung. Im Bereiche der Brustwirbelsäule finden sich diskrete spondylophytäre ventrale Reaktionen bei etwas verstärkter Kyphosierung. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule kommen Bandscheibenverschmälerungen, insbesondere im Bereiche L3/4 sowie L4/5, weniger L5/S1 zur Darstellung. Die Wirbelkörper L3 und L4 zeigen traction spurs. Zusammenfassung: Chondrosen L3/4 sowie L4/5, weniger L5/S1.“
         Die Hauptursache der beklagten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein liege im Bereich des Segmentes L4/5. Klinisch nachweisbar durch die Druckdolenz und die verminderte Funktion bestehe in diesem Bereich eine segmentale Dysfunktion zufolge einer Diskushernie. Zusätzlich seien auch die Nachbarsegmente im Sinne einer zunehmenden Diskopathie beziehungsweise einer Chondrose mitbeteiligt. Es handle sich um eine mehrsegmentale Pathologie der unteren Lendenwirbelsäulen-Segmente (Urk. 9/39 S. 12 unten). Prognostisch sei mit einer allmählichen Verschlimmerung des Zustandes beziehungsweise mit einer abnehmenden Leistungsfähigkeit zu rechnen, was eine Neuevaluation in zirka zwei Jahren bedinge (Urk. 9/39 S. 13 Mitte).
         Der Konsiliargutachter, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte zum Psychostatus aus, am Ende des zirka einstündigen Gespräches seien bei der Beschwerdeführerin deutliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen vorhanden. Auch die Auffassung lasse nach. Die Beschwerdeführerin berichte über diverse Ängste. Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt und ins Depressive verschoben. Es bestehe eine leichte Affektintoleranz (Urk. 9/39 S. 15 f.).
         Zusammenfassend sei es aufgrund der permanent vorhandenen therapierefraktären lumbalen Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag zu einer depressiven Entwicklung gekommen (Urk. 9/39 S. 18 unten). Radiologisch liessen sich mehrsegmentale Chondrosen bei L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskushernie bei L4/5 darstellen. Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Für eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 %, was einem Pensum von etwa fünf bis sechs Stunden pro Tag entspreche (Urk. 9/39 S. 19 oben). Die Diagnosen eines Restless legs-Syndroms sowie einer migräniformen Cephalea mit Spannungskomponenten seien neurologisch bestätigt worden, sie hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 9/39 S. 19 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht könne die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Ängste seien im Rahmen der Depression zu interpretieren. Aufgrund der Störungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/39 S. 19 f.). In einer angepassten Tätigkeit ohne Belastungen für den Rücken, insbesondere ohne Gewichtsbelastungen, ohne repetitives Beugen, ohne längeres Sitzen und mit der Möglichkeit, Wechselstellungen einzunehmen, sei die Beschwerdeführerin global gesehen zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen bestünden seit mindestens Februar 2000 (Urk. 9/39 S. 20 f. Ziff. 7.2).
3.2.4   Dr. med. O.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 14. November 2005 aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 75 % eines Tagespensums einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht schaffe sie aber nur ein Halbtagespensum. Die mehr beeinträchtigende psychische Situation bestimme die Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei eine konsequente intensive Psychotherapie aufzuerlegen. Ebenfalls ideal sei eine Gewichtsreduktion (Urk. 9/43 S. 3 unten).
3.2.5   Am 20. Januar 2006 wurde im Stadtspital F.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt.
         Im Bericht vom 23. Januar 2006 gab Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie, Leitender Arzt, Institut für Radiologie, Stadtspital F.___, folgenden Befund wieder (Urk. 9/46 S. 1):
L2/3: geringe Chondrose und ventrale Spondylose, normal weiter Spinalkanal
L3/4:   geringe Chondrose.
L4/5:   leichte Osteochondrose, breitbasige Diskushernie mit nach caudal gerichtetem Luxat mediolateral links, das die Nervenwurzel L5 links im Recessus komprimiert. Gegenüber der Voruntersuchung, Grössenzunahme der Hernie. Zusammen mit einer leichten Spondylarthrose, leichte zentrale Spinalkanalstenose
L5/S1: geringe Chondrose, diskrete mediane Diskushernie, leichte Spondylarthrose, keine Nervenwurzelkompression
         Nach Dr. P.___ bestehe im Vergleich zur Untersuchung vom 12. Juli 2002 eine Grössenzunahme der Diskushernie bei L4/5 (Urk. 9/46 S. 1 unten).
3.2.6   Im einem Bericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 3/3) legte Dr. I.___ dar, die früheren Affektausbrüche der Beschwerdeführerin seien zugunsten einer regressiven Depression mit Apathie und Müdigkeit zurückgegangen (Urk. 3/3 S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin leide aktuell an Apathie, Müdigkeit, Depression, Angst und Verzweiflung. Die somatischen Beschwerden seien therapeutisch nicht mehr beeinflussbar (Urk. 3/3 S. 3 unten).
3.2.7   Die Beschwerdeführerin war vom 16. November bis 2. Dezember 2006 in der Klinik Q.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, hospitalisiert (Urk. 3/4 S. 1 oben).
         Die Ärzte der Klinik Q.___ diagnostizierten im Bericht vom 18. Januar 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 3/4 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr in der Lage, ihre Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Eine andauernde Kraftlosigkeit und depressive Verstimmung ermögliche es ihr nur mit grosser Anstrengung, die Arbeit im Haushalt zu bewältigen. Die Aggressivität und Auflehnung der Beschwerdeführerin seien latent zu spüren (Urk. 3/4 S. 1 unten). In den psychologischen Gesprächen seien die Bewältigung der Erziehungsaufgaben und des Alltags in der Familie sowie die Entwicklung alternativer Copingstrategien im Umgang mit den Schmerzen und der depressiven Symptomatik im Vordergrund gestanden. Es sei versucht worden, der Beschwerdeführerin Ressourcen aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin sei in unverbessertem psychophysischem Zustand entlassen worden (Urk. 3/4 S. 2 unten). Zum Zeitpunkt der Entlassung sei aus psychiatrisch/psychologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 3/4 S. 3).
3.2.8   Im Bericht vom 23. Januar 2007 legte Dr. I.___ dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit sicherlich um 50 - 80 % eingeschränkt. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin den behandelnden Psychiater Dr. R.___ nicht kontaktiert habe (Urk. 3/5).
3.3     Am 26. Januar 2006 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt (Abklärungsbericht vom 10. April 2006, Urk. 9/42).
         Laut den Angaben der Beschwerdeführerin, hätte diese bei guter Gesundheit trotz der Betreuung ihrer vier Kinder mit Sicherheit im Rahmen von 50 % gearbeitet. Dies vor allem wegen der sozialen Kontakte sowie als Abwechslung zum Alltag. Ausserdem sei es auch aufgrund der finanziellen Situation für die Beschwerdeführerin notwendig, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/42 Ziff. 2.5).
        
         Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der älteren Kinder beispielsweise bei der Wohnungspflege oder bei der Wäsche (vgl. Urk. 9/42 Ziff. 6.3 und 6.5) wurde in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege und Kinderbetreuung eine Einschränkung von total 43,2 % festgestellt (Urk. 9/42 Ziff. 6 am Ende).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der ersten Anmeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass sie dringend Geld verdienen müsse. Da ihre Mutter den Haushalt erledige und die Kinder betreue, würde sie ohne Behinderung voll arbeiten (Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin, Urk. 9/16 S. 4 Ziff. II. 1.3). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 17. September 1997 - ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin - nach der Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 9/20).
4.2    
4.2.1   Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 1058 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.2.2   Am 26. Januar 2006 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hielt die Abklärungsperson im Bericht vom 10. April 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben mit Sicherheit im Rahmen von 50 % gearbeitet hätte (Urk. 9/42 Ziff. 2.5).
         Den Unterlagen der Berufsberatung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin recht gut Deutsch spricht (Urk. 9/16/3 Ziff. I. 3.3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Abklärungsperson sehr wohl verstanden hat und sie sich der Bedeutung des Gesprächs bewusst war. Mithin ist davon auszugehen, dass die Abklärungsperson und die Beschwerdeführerin den betreffenden Punkt besprochen haben. Anhaltspunkte, an der Darstellung im Abklärungsbericht zu zweifeln, bestehen nicht. Überdies wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen nachzufragen, wenn ihr die Bedeutung der Besprechung nicht klar gewesen wäre. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Somit ist der Aussage der Beschwerdeführerin in der Abklärung vor Ort grösseres Gewicht beizumessen als der späteren Schilderung gegenüber ihrer Rechtsvertreterin, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte). In Anbetracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung vom September 1997 auf sechs Personen angewachsen ist, erweist sich ein höheres Pensum als die genannten 50 % nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die geltend gemachte 70%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1) fällt denn auch in einen Zeitraum, als das jüngste Kind der Beschwerdeführerin noch nicht geboren war. Die Anstellung bei der Kinderkrippe in D.___ endete laut Abklärungsbericht im Dezember 2001, diejenige für die C.___ AG am 1. November 2001 (Urk. 9/42 Ziff. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin (ohne Gesundheitsschaden) auf längere Zeit zu 70 % gearbeitet hätte, ist nicht anzunehmen. Für einen Anteil Erwerbstätigkeit von 50 % spricht weiter, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zu 50 % als vermittlungsfähig meldete (Urk. 9/28/3 unten). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie als Nichterwerbstätige eingestuft worden wäre, hätte sie gegenüber der Abklärungsperson eine entsprechende Erklärung abgegeben, verfängt nicht, hat sich die Abklärungsperson doch von der Plausibilität der ihr gegenüber gemachten Aussagen zu überzeugen (vgl. KSIH Rz 1060). Im Ergebnis ist daher von einem Anteil von je 50 % für den Erwerbs- und Aufgabenbereich auszugehen. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilerwerbstätig wäre, ist für die Invaliditätsbemessung neu die gemischte Methode anzuwenden.
4.2.3   Die im Abklärungsbericht wiedergegebene Einschränkung im Haushalt von total 43,2 % (Urk. 9/42 Ziff. 6 am Ende) wird grundsätzlich nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Auf die genannte Einschränkung kann daher abgestellt werden.
4.3    
4.3.1   Gemäss E.___-Gutachten besteht aus rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 9/39 S. 19 oben). Aus psychiatrischer Sicht liegt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (Urk. 9/39 S. 20 oben). Global attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, seit Februar 2000 (Urk. 9/39 S. 20 f. Ziff. 7.2). Dr. O.___ vom RAD legte dar, dass sich die schlechtere psychische Situation der Beschwerdeführerin für die global attestierte Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erweist (Urk. 9/43/3 Ziff. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne nicht zu 50 % oder 4.2 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen und danach noch während weiterer vier Stunden pro Tag den Haushalt erledigen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Aus dem E.___-Gutachten ergibt sich klar, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines Halbtagespensums zu verstehen ist. Zur Einschränkung im Haushalt äusserten sich die Gutachter nicht. Dieser wurde im Rahmen der  Abklärung vor Ort Rechnung getragen (vgl. Erw. 4.2). Entgegen der Beschwerdeführerin ist mit „global“ nicht die Einschränkung in den Bereichen Haushalt und Erwerb (Urk. 1 S. 5 Mitte) gemeint. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist unter Einbezug der rheumatologisch und psychiatrisch bedingten Teilarbeitsunfähigkeiten zu verstehen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde.
         Das E.___-Gutachten erweist sich im Übrigen für die streitigen Belange als umfassend. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/39 Ziff. 2.4) und setzt sich mit den Vorakten auseinander (Urk. 9/39 S. 1 ff.). Auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten ist daher abzustellen. Demgegenüber lässt sich aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 23. Januar 2007 nicht entnehmen, ob sich die von Dr. I.___ genannte Einschränkung von 50 bis 80 % (Urk. 3/5) auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit bezieht.
4.3.2   Die im Arztbericht von Dr. P.___ vom 23. Januar 2006 wiedergegebene Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 20. Januar 2006 (MR) ergab eine breitbasige Diskushernie bei L4/5 mit einem grossen nach caudal gerichteten Luxat mediolateral links, die die Nervenwurzel bei L5 links im Recessus komprimiert. Im Bericht werden weiter eine leichte Spondylarthrose und eine leichte zentrale Spinalkanalstenose, beide bei L4/5 erwähnt. Im Vergleich zur Untersuchung vom 12. Juli 2002 stellte Dr. P.___ eine Grössenzunahme der Hernie bei L4/5 fest (Urk. 9/46 S. 1). Der Konsiliargutachter Dr. L.___ stellte auf den am 9. August 2005 im E.___ erstellten Röntgenbilder die bekannten Chondrosen und die Diskushernie bei L4/5 fest (Urk. 9/39 S. 12 Mitte). Hinsichtlich der im Juli 2002 im Stadtspital F.___ durchgeführten Untersuchung finden sich in den Akten keine Unterlagen. Hingegen kann auf die am 19. Januar 2000 im Stadtspital F.___ durchgeführte Untersuchung der Lendenwirbelsäule (MRI) verwiesen werden (Urk. 9/29/18 unten). In Anbetracht der Untersuchungsbefunde vom 23. Januar 2006 ist nicht davon auszugehen, dass es seit der Begutachtung im August 2005 bis Januar 2006 zu einer massgeblichen Verschlechterung der lumbalen Beschwerden gekommen ist, ist die Grössenzunahme der Hernie nach Dr. P.___ doch im Vergleich zur Untersuchung vom Juli 2002 zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die E.___-Gutachter der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit attestierten als aus psychiatrischer Sicht. Dass sich die rheumatologisch bedingte zumutbare Arbeitsfähigkeit in fünf Monaten von 75 % auf weniger als 50 % verschlechtert hätte, ist nicht anzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Begutachtung Röntgenbilder, aber kein neues MRI erstellt wurde. Da auf das E.___-Gutachten abgestellt werden kann, ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten.
4.3.3   Die gemäss E.___-Gutachten ausschlaggebende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/39 S. 20 oben) wurde von den Ärzten der Klinik Q.___ bestätigt (Urk. 3/4 S. 3). Da die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht sowohl im Rahmen der Begutachtung im E.___ als auch von den Ärzten der Klinik Q.___ untersucht worden ist, konnte auf den Beizug des die Beschwerdeführerin angeblich seit August 2003 betreuenden behandelnden Psychiaters Dr. R.___ (erwähnt in Urk. 3/5 unten) - die Beschwerdeführerin selbst erwähnte diesen weder in ihrer Anmeldung (vgl. Urk. 9/24/5 Ziff. 7.5) noch gegenüber den Ärzten des E.___ (vgl. Urk. 9/39) - verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist für den Erwerbsbereich von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 10. April 2006 für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 24'293.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 21'963.-- ab, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 10 % entspricht (Urk. 9/45 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Berechnung (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 7).
5.2
5.2.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
         Die Beschwerdeführerin erzielte für die Arbeit in der Kinderkrippe in D.___ im Jahr 2000 gemäss IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 23'612.-- (Urk. 9/34 S. 1). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin arbeitete sie rund 20 Stunden in der Woche für diese Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Da ein Pensum von 20 Stunden unter einem Halbtagespensum einer vollen Arbeitswoche liegt, kann das Valideneinkommen alternativ auch unter Verwendung von Tabellenlöhnen bestimmt werden. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, Tabelle TA 1, Total). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 24'292.-- (Fr. 3'893.-- x 0,5 x 12 : 40 x 41,6), wie von der Beschwerdegegnerin berechnet.
5.2.2   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Gemäss E.___-Gutachten ist der Beschwerdeführerin nur mehr eine leichte wechselbelastende Tätigkeit möglich, wobei Gewichtsbelastungen, repetitives nach vorne Beugen und längeres Sitzen zu vermeiden sind (Urk. 9/39 S. 20 f. Ziff. 7.2). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erweist sich dafür als angemessen. Im Übrigen ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von dem Tabellenlohn gemäss Erw. 5.2.1 auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 21'863.-- (Fr. 3'893.-- 0,5 x 12 : 40 x 41,6 x 0,9). Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 24'292.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'863.-- ergibt sich die von der Beschwerdegegnerin ausgewiesene Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 10 %.
5.3     Zusammenfassend ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 5 % (50 x 10 : 100). Für den Haushaltbereich resultiert bei einer Einschränkung von 43,2 % ein Teilinvaliditätsgrad von 21,6 % (50 x 43,2 : 100), was gesamthaft einen Invaliditätsgrad von rund 27 % (5 % + 21,6 %), wie von der Beschwerdegegnerin berechnet (Urk. 9/45 S. 2), ergibt. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).