Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00266
IV.2007.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 in der Türkei geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1989 bis zum 28. Februar 2002 (Urk. 9/8) als Sortierer und Verpacker in der Y.___, welche ihm infolge Betriebsschliessung kündigte. In den folgenden zwei Jahren bezog der Versicherte bis zu seiner Aussteuerung Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/9). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/12).
         Am 22. August 2003 (Urk. 9/5) meldete sich der Versicherte aufgrund einer Halswirbelsäulenverletzung und ganzkörperlicher Gelenkbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8), eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/9), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/12), verschiedene Arztberichte (Urk. 9/13-14, 9/23), den BEFAS-Bericht (Urk. 9/35) sowie den Bericht der Altra Z.___ (Urk. 9/47) einholte. Mit Verfügung vom 10. März 2005 (Urk. 9/50) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 9/52) das Rentenbegehren ab. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 9/56) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel (Urk. 9/54), Einsprache gegen die Verfügung vom 17. März 2005 und beantragte die Gewährung mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen. Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch das B.___ (nachfolgend: B.___) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. November 2006; Urk. 9/80). Am 15. Januar 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab.

2.         Dagegen liess der Versicherte am 15. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragten, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er für den Fall des Unterliegens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.       Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, das ärztliche Gutachten des B.___ besage, dass für die bisherige Tätigkeit zwar eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, jedoch für eine angepasste Tätigkeit seit Februar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Da das interdisziplinäre Gutachten umfassend, plausibel und nachvollziehbar sei, könne darauf abgestellt werden. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, auf das B.___-Gutachten vom 29. November 2006 (Urk. 9/80) könne nicht abgestellt werden, weil es in verschiedener Hinsicht unvollständig und in den Schlussfolgerungen zudem nicht überzeugend sei (Urk. 1 S. 10). Die im rheumatologischen Teilgutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder plausibel noch nachvollziehbar. So stelle der begutachtende Rheumatologe, im Gegensatz zu den übrigen Ärzten, keine Polyarthrose fest (Urk. 1 S. 4-5) und erkläre diese Diskrepanz auch nicht. Ebenso erwähne er die in der Halswirbelsäule bestehende Chondrose auf Höhe C4/5 nicht. Auch die Beurteilung der psychischen Situation durch das B.___ sei unvollständig. Wenn die Gutachter schon davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, für das kein strukturelles Korrelat gefunden werden könne, bestehe, so müsse auch geprüft werden, ob er dieses willentlich überwinden und trotz der Schmerzen einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 7). Selbst wenn man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausginge, so stehe dem Beschwerdeführer ab Februar 2003 zumindest eine Viertelsrente zu, denn gehe man vom zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 79'800.-- aus und stelle dem das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 43'308.75 gegenüber, so resultiere ein Invaliditätsgrad von über 45 % (Urk. 1 S. 8). Anders als in der ursprünglichen Verfügung gehe die Beschwerdegegnerin nun von einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 66'522.46 (Urk. 9/82) aus. Dies sei willkürlich, denn mit der Anstellung bei der Y.___ sei dem Beschwerdeführer ein Karrieresprung gelungen, den er im Gesundheitsfalle auch an anderen Stellen hätte fortsetzen können (Urk. 1 S. 9-10). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Stellung bei der Y.___ nur eine einmalige Gelegenheit gewesen sei und der Beschwerdeführer bei einer Neuanstellung mit einer empfindlichen Lohneinbusse hätte rechnen müssen. Für eine derartige Annahme sprächen jedoch keine Hinweise (Urk. 1 S. 10). Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei nach wie vor auf die Einschätzung der BEFAS A.___ und der Altra Z.___ abzustellen, welche von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 1 S. 10).

3.
3.1     Im Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 9/14) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen, ein chronisch rezidivierendes cervicospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung sowie bei Status nach einem axialen Halswirbelsäulen-Trauma am 26. November 1978, eine Gelenksarthrose im linken Ellbogen, eine beidseitige beginnende Gonarthrose und eine linksseitige Plantarfasziitis (Urk. 9/14 S. 3). Der Beschwerdeführer klage seit Herbst 2002 über zunehmende panvertebrale Schmerzen mit Polyarthralgien vor allem im Bereich des linken Ellbogens, beider Kniegelenke sowie der linken Ferse. Angeblich habe er ausserdem einen Kraftverlust an beiden Händen erlitten. Die Nachtruhe sei kaum gestört. Hautveränderungen seien keine aufgetreten (Urk. 9/14 S. 3). Im Befund führte Dr. D.___ aus, die Wirbelsäule weise eine leichte S-förmige Skoliosierung auf. Es bestehe eine Dysfunktion zwischen C4 und C6 mit einer leichten muskulären Dysbalance. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei allseits um einen Drittel eingeschränkt. Während sich bei der Brustwirbelsäule keine Irritationszonen nachweisen liessen, bestünden bei der Lendenwirbelsäule solche interspinal zwischen L4 und S1. Am linken Ellbogen habe es ein leichtes Extensionsdefizit. Beide Kniegelenke seien frei beweglich, allerdings bestehe bei beiden ein feines femoro-tibiales Reiben. Eine Druckdolenz sei bei der linken Ferse im Bereich der Plantarfaszie gegeben. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte Arbeit mit einer Wechselhaltung zwischen Sitzen und Stehen ohne Bücken und Heben möglich (Urk. 9/14 S. 4).
3.2     Im Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 9/23) des Psychiatrie-Zentrums C.___, Ambulatorium C.___, diagnostizierten die zuständigen Ärzte eine seit mindestens dem 24. Mai 2004 bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit / finanziellen Schwierigkeiten, ICD-10: Z56; Partnerschaftskonflikten und anhaltender Schmerzsymptomatik). Anamnestisch liege eine Alkoholabhängigkeit vor, gegenwärtig sei der Versicherte jedoch abstinent (ICD-10: F10.20; Urk. 9/23 S. 1). Der Beschwerdeführer klage über Freudlosigkeit, Weinanfälle, Lärmintoleranz, Vergesslichkeit, Nervosität und Schlafstörungen (Urk. 9/23 S. 3). Zu den Befunden führten die Ärzte des Ambulatoriums C.___ aus, der Beschwerdeführer sei wach und orientiert zu Ort, Zeit, Situation und Person. Die Konzentration sei subjektiv vermindert. Die Aufmerksamkeit und der Gedankengang seien unauffällig. Es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen, Zwänge oder Ängste. Der Beschwerdeführer habe eine besorgte Stimmung, dies stelle aber keine Gefahr für eine Selbst- oder Fremdgefährdung dar. Man habe eine antidepressive Medikation mit Remeron installiert (Urk. 9/23 S. 3). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit. Angesichts des gegenwärtigen psychischen Zustandbildes sollten berufliche Massnahmen möglich sein (Urk. 9/23 S. 2, 4).
3.3     Im Abschlussbericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 9/35) des BEFAS A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. August bis zum 23. September 2004 zwecks Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit  aufgehalten hatte (Urk. 9/35 S. 1, 2), wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im logischen Denken, in der Konzentrationsfähigkeit und in der Auffassungsfähigkeit Schwächen gezeigt. Die äusserst hohe Fehlerzahl im Konzentrations-Verlauf-Training sei in Anbetracht seiner früheren Arbeit als Qualitätskontrolleur erstaunlich. Eine Stärke des Beschwerdeführers sei das sehr gute passive Sprachverständnis sowie seine mündlichen Fertigkeiten. Im schriftlichen Bereich seien seine Kenntnisse jedoch spärlich (Urk. 9/35 S. 6). Im handwerklichen Bereich sei der Beschwerdeführer auf dem Niveau eines guten Hilfsarbeiters einzustufen (Urk. 9/35 S. 6). Er sei stets pünktlich und motiviert zur Arbeit erschienen, jedoch sei seine Arbeitsausrüstung jeweils ungenügend gewesen, indem er oft die von ihm benötigte Brille zu Hause vergessen oder nicht eingesetzt habe. Bei den Arbeiten in den Werkstätten habe er teilweise unsicher gewirkt und zittrige Hände gehabt, daher könne die Bedienung von gefährlichen Maschinen zurzeit nicht empfohlen werden. Der Beschwerdeführer habe die von ihm gemachten Fehler jeweils nicht nachvollziehen können (Urk. 9/35 S. 7). Eine verminderte körperliche Belastbarkeit habe bestätigt werden können. Gesamthaft gesehen sei der Beschwerdeführer, vereinbar mit der Beurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 9/14), bei leichten, den Rücken und die Gelenke nur wenig belastenden und wechselhaltigen Tätigkeiten und ohne wiederholtes oder längerdauerndes Tätigsein in unergonomischen Körperpositionen ganztags einsetzbar. In rückengerechter Körperposition seien dem Beschwerdeführer leichtere Gewichtsbelastungen (bis ca. 10-15 kg) zumutbar. Die aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kontrastiere mit einer deutlichen Leistungseinschränkung bei auffälliger allgemeiner Verlangsamung, trotz vorhandener positiver Arbeitsmotivation. Der Grund für die gezeigte allgemeine Verlangsamung bei verschiedenen zugeteilten Tätigkeiten sei bis zum Austritt unklar geblieben. Da er sich stets sehr arbeitswillig gezeigt habe, empfehle man ein aufbauendes Arbeitstraining in einer leidensangepassten Tätigkeit. Falls die Verlangsamung auf eine Arbeitsentwöhnung zurückgehe, so sollte mit der Zeit die Arbeitsleistung gesteigert werden können (Urk. 9/35 S. 8/9). Bei positivem Verlauf des Arbeitstrainings sei eine einjährige interne Umschulung in Richtung Montage realisierbar. Aufgrund der schwachen intellektuellen Ressourcen sei der Beschwerdeführer jedoch nur im praktischen Bereich umschulungsfähig (Urk. 9/35 S. 8-9).
3.4     Vom 1. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2005 absolvierte der Beschwerdeführer in der Altra Z.___ ein Arbeitstraining. Im Bericht vom 23. Februar 2005 wurde ausgeführt, wegen der Rückenschmerzen habe sich der Beschwerdeführer halbstündlich bis stündlich bewegen müssen, wobei er mehr sitzend als stehend gearbeitet habe (Urk. 9/47 S. 1). Die angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten würden sich auch bei der Arbeit zeigen. Der Beschwerdeführer sei in der technischen Montage und in der Elektromontage eingesetzt worden. Er habe ein gutes Geschick für nicht allzu komplexe Arbeiten bewiesen, wobei er grobmotorische Arbeiten besser verrichte als feinmotorische (Urk. 9/47 S. 2). Der Beschwerdeführer zeige einen hohen Arbeitswillen und Interesse an der Arbeit. Der einzige auffallende Negativpunkt sei, dass er vor allem nachmittags nach Alkohol rieche. Die Arbeitsqualität und das Verhalten seien jedoch tadellos (Urk. 9/47 S. 2). Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne generell leichte Arbeiten, möglichst im Wechsel von Sitzen und Stehen, sichtlich aber unter Schmerzen, verrichten. Er liege im Verhältnis zu den Mitarbeitenden in der geschützten Werkstatt klar über dem Durchschnitt. Im Vergleich zur freien Wirtschaft und bei einem Pensum von 100 % liege die Leistungsfähigkeit in der technischen Montage etwa bei 50 %, in der Elektromontage unter 50 % (Urk. 9/47 S. 2-3). Eine Steigerung der Belastungs- und Arbeitsfähigkeit habe seit Beginn des Arbeitstrainings nicht erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Anforderungen der freien Wirtschaft zu entsprechen. Durch seine Einschränkungen könne er etwa die Hälfte der Leistung innerhalb einer ganzen Zeit erbringen; dies unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zumindest stündlich wechselnder Bewegung (Urk. 9/47 S. 3).
3.5.
3.5.1   Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 29. November 2006 (Urk. 9/80) wurde der Beschwerdeführer am 19. und 23. Oktober 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 9/80 S. 1).
         Die internistische Untersuchung ergab bis auf eine arterielle Hypertonie, welche mit einem Betablocker behandelt werde, einen unauffälligen Befund (Urk. 9/80 S. 16-17).
3.5.2   Der rheumatologische Teilgutachter, Dr. H.___, diagnostizierte ein tendomyotisches Cervikalsyndrom bei leichter Segmentdegeneration C5/6, Polyarthralgien bei leichter Überbeweglichkeit und einem früher szintigraphisch dokumentiertem Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen, welche aber radiologisch zurzeit nicht feststellbar seien, sowie ein intermittierendes lumbospondylogenes linksseitiges Schmerzsyndrom, welches nicht klar auf ein strukturelles pathologisches Korrelat zurückzuführen sei (Urk. 9/80 S. 10). Der Beschwerdeführer klage über linksseitige Rückfussschmerzen nach 20minütigem Gehen und Nichtverwenden der Ferseneinlage. Zudem klage er über belastungsakzentuiert auftretende Schmerzen im unteren Halswirbelsäulen-Bereich mit Ausstrahlungen in beide Schultern und einem teilweisen Blockadegefühl. Er habe auch intermittierend Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein und - vor allem beim Bergabgehen - Schmerzen im rechten Knie. Zeitweise habe er auch Schmerzen im linken Ellbogen und belastungsakzentuierte Fingerschmerzen (Urk. 9/80 S. 10). Im Befund führte Dr. H.___ aus, die Brustwirbelsäule sei frei beweglich. Die Halswirbelsäule sei ohne segmentale Dysfunktion, jedoch gebe der Beschwerdeführer endphasige Schmerzen bei mässiger Druckdolenz über den Facettengelenken C5/6 an und mässige Tendomyosen an der Linea occipitalis. Die Schultergelenke seien frei beweglich. Im Bereich des linken Ellbogens zeige sich eine leichte Druckdolenz cranial des Epicondylus humeroradialis und in den Kniegelenken habe sich ein beidseitiges leichtes femoropatelläres Reiben bei ansonsten reizlosem Zustand gezeigt. Bildgebend stelle sich eine Chondrose, eine leichte Spondylose und eine Unkovertebralarthrose im Segment C5/6 dar (Urk. 9/80 S. 10, 17). In der rheumatologischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen an objektiven Zeichen lediglich eine leichte Segmentdegeneration C5/6 erkennen, was die Nacken-/Kopfschmerzen erklären könnte. Ansonsten finde sich weder an objektivierbaren klinischen Befunden noch an radiologischen Veränderungen etwas, was die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks, des linken Ellbogens oder des linken Rückfusses erklären könnte. Es falle auf, wie lange der Beschwerdeführer, trotz seiner Beschwerden, während der Anamneseaufnahme sitzen könne und dass er regelmässig Autofahrten ins Tessin unternehme, um dort zu campen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Tätigkeit, wie zuletzt 2002 ausgeübt, vermutlich schon machen könne (Urk. 9/80 S. 11-12). Der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, dass aus strukturell-rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/80 S. 12).
3.5.3   Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens wurde die psychiatrische Untersuchung von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, durchgeführt. Er erweiterte die Diagnose des rheumatologischen Teilgutachters durch einen Verdacht auf eine alkoholbedingte, hirnorganische Schädigung (Wernicke-Encephalopathie) bei anhaltendem Alkoholabusus (Urk. 9/80 S. 15). Im Befund hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, Bewusstsein und Orientierung seien im Rahmen der Untersuchung intakt, hingegen sei die Auffassung leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. So habe der Beschwerdeführer manchmal Mühe, den Sinn einer Frage zu erfassen. Ebenso sei die Konzentration gestört. Folge man den anamnestischen Angaben, scheine auch das Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt zu sein, aber der formale und inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, Hinweise für Wahnhaftigkeit, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder eine Persönlichkeitsstörung seien nicht zu erkennen. Ebenfalls fänden sich keine Hinweise für ein depressives Geschehen (Urk. 9/80 S. 13). Der Beschwerdeführer klage über Schlafstörungen, welche allerdings durch die aktuelle Medikation deutlich besser geworden seien, zudem berichte er über eine verminderte Appetenz. In der Beurteilung führte Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine Depression, wenngleich gewisse Symptome auch mit einer depressiven Störung zu vereinbaren seien. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe auch zuvor keine depressive Erkrankung bestanden. Vielmehr scheine aktuell die kognitive Problematik im Vordergrund zu stehen, früher sei es die Alkoholproblematik gewesen. Zusätzlich würden schwere Schlafstörungen bestehen (aktuell gut behandelt) und diffuse Schmerzzustände. Letztere würden den Beschwerdeführer, zumindest während der Untersuchung, nicht besonders zu irritieren scheinen. Der Psychiater erläuterte, dass beim Beschwerdeführer vermutlich eine alkoholtoxische hirnorganische Schädigung vorliege, die sowohl zu einer gewissen Persönlichkeitsverflachung und vor allem zu kognitiven Einschränkungen geführt habe. Diese Einschränkungen beträfen komplexere Arbeitsaufgaben, welche strategische Lösungsentwicklungen voraussetzen und hohe Konzentration erfordern würden. Für einfache Aufgaben im Verpackungsbereich, in der Gemüseverarbeitung etc. bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/80 S. 14).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Problematik für komplexe Arbeitsaufgaben, wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als stellvertretender Vorarbeiter, nicht mehr arbeitsfähig. Für einfache Hilfsarbeiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht könne weder quantitativ noch qualitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 9/80 S. 18).

4.
4.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als stellvertretender Vorarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 9/80 S. 18, Urk. 9/81-82). Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___ und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 29. Dezember 2006 (Urk. 9/81 S. 3) von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht (Urk. 9/52, Urk. 9/81 S. 3, Urk. 9/82), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei auch  in einer behinderungsangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % leistungsfähig (Urk. 1 S. 10). Das B.___-Gutachten sei aus verschiedenen Gründen unzulänglich und es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 4).
4.2
4.2.1   Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der rheumatologische Teilgutachter Dr. H.___ habe im Gegensatz zu Dr. med. G.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/35, Urk. 9/80 S. 11, 17), keine Anzeichen für eine Polyarthrose in den Ellbogen und Knien festgestellt und erwähne unter diesem Punkt nur einen radiologisch dokumentierten altersentsprechenden Befund und Polyarthralgien (Urk. 9/80 S. 11, 17), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H.___ ging wie die anderen Fachärzte auf die Ellenbogen- und Knieschmerzen ein und stellte Polyarthralgien fest. Er führte zudem aus, dass der frühere Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen radiologisch nicht habe bestätigt werden können und dass keine Arthrose nachweisbar sei (Urk. 9/80 S. 11, 17). Dies muss als genügend erachtet werden.
         Zum Einwand, dass die in der Halswirbelsäule bestehende Chondrose auf Höhe C4/C5 von Dr. H.___ im Gegensatz zu den anderen Fachärzten (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/80 S. 11, 17) nicht festgestellt worden sei und er keine Stellung zu dieser Diskrepanz bezogen habe (Urk. 1 S. 5), ist zu sagen, dass der Bericht von Dr. G.___ vom 12. März 2003 stammt, jener von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2003 und der Bericht von Dr. H.___ vom 19. Oktober 2006 (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/80). Es liegen dreieinhalb beziehungsweise fast drei Jahre zwischen den zwei ersteren Berichten und jenem von Dr. H.___. Es gibt keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass Dr. H.___ den Beschwerdeführer unsorgfältig, unvollständig oder nicht mit den geeigneten Methoden untersuchte. Wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung zwischen C4/C5 eine Chondrose vorgelegen hätte, hätte er sie feststellen müssen, schliesslich hat er auch, übereinstimmend mit Dr. D.___ und Dr. G.___, eine Chondrose zwischen C5/C6 festgestellt (Urk. 9/14 S. 4, Urk. 9/80 S. 11). Dass er auf den unterschiedlichen Untersuchungsbefund nicht ausdrücklich hingewiesen hat, ändert nichts an der Überzeugungskraft seiner Begutachtung.
         Ebenso unerheblich ist, dass Dr. H.___ von einem femoro-patellären Reiben und nicht wie die übrigen Ärzte von einem femoro-tibialen Reiben ausging, denn dieser Umstand ist, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 1 S. 5), für die Gesamtbeurteilung nicht massgebend.
        
4.2.2   Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, dass auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ unvollständig sei. Wenn man mit den Gutachtern davon ausgehe, dass ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe, für das kein strukturelles Korrelat gefunden werden könne, so müsse gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) geprüft werden, ob er in der Lage sei, dieses Schmerzsyndrom willentlich zu überwinden und trotz der Schmerzen einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 7).
         In den medizinischen Akten ist keine somatoforme Schmerzstörung attestiert worden. Es lässt sich auch keine solche hineininterpretieren. Daher kommt die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung auch nicht zur Anwendung.  Im Übrigen würde es - wollte man die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3) anwenden - an der psychischen Komorbidität fehlen. Denn schon im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 28. Juni 2004 war die Rede von einem nur leicht depressiven Zustandsbild (Urk. 9/23 S. 3). Im Vordergrund standen und stehen der Alkoholkonsum, die kognitiven Probleme und die Schlafstörungen. Dr. E.___ erklärte überzeugend und nachvollziehbar, weshalb eine hirnorganische Schädigung im Rahmen des Jahre zurückliegenden extremen Alkoholkonsums vorliege und eine Depression weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch früher vorgelegen habe (Urk. 9/80 S. 13-14). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht von einer massgeblichen Depression ausgegangen werden, und die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sind nicht erfüllt.
4.2.3   Richtig ist hingegen, dass zwei im B.___-Gutachten erwähnte Berichte sich nicht bei den Akten befinden. Es handelt sich hierbei um den Bericht von Dr. med. R.___, Radiologe, vom 27. April 1989 und um den Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. November 2005. Angesichts des Umstandes, dass sie für das Gesamtgutachten irrelevant sind und sich keine Schlussfolgerung auf sie stützt, fällt ihr Fehlen nicht ins Gewicht.
4.3         Zusammenfassend besteht kein Grund, von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des B.___ abzuweichen. Das B.___ begründete einleuchtend, dass angesichts der nur geringen objektiven Befunde aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/81 S. 11 f.) und dass lediglich aufgrund der hirnorganischen Schädigung keine anspruchsvollen Tätigkeiten mehr möglich sind (Urk. 9/81 S. 14 f.). Für einfache Hilfsarbeiten ohne intellektuelle Anforderungen ist der Beschwerdeführer somit zu 100 % arbeitsfähig.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Sie habe ihrer Berechnung nicht das bei der Y.___ zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 79'800.-- zugrunde gelegt, sondern sei von einem Valideneinkommen von Fr. 66'522.46 ausgegangen, was unkorrekt sei (Urk. 1 S. 9).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf das von der IV-Stelle zu Recht angenommene Valideneinkommen von Fr. 66'522.46 (LSE-Tabelle 2002, Wirtschaftszweig Herstellung von sonstigen Produkten aus nichtmetallischen Mineralien, Anforderungsniveau 3, Männer; vgl. Urk. 9/82) abgestellt werden. Der bei der Y.___ erzielte hohe Lohn konnte der Beschwerdeführer nur dank Schichtzulagen erreichen (Urk. 9/35 S. 3). Von einer höheren Schulbildung kann nicht die Rede sein, denn er hat zwar in seiner Heimat das Gymnasium besucht, es aber nicht abgeschlossen (Urk. 9/80 S. 4). Der Grund des Schulabbruchs spielt für die Bewertung des Ausbildungsstandes keine Rolle. Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsabklärung durch das BEFAS A.___ und des Arbeitstrainings bei der Altra Z.___ (Urk. 9/35, Urk. 9/47) sind erhebliche intellektuelle Schwierigkeiten zum Vorschein gekommen, die wohl kaum alle mit der Gesundheitsproblematik erklärt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auch früher nur passiv gut beherrscht hat. Mit mangelhaften mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen ist es höchst unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer auch bei vorhandener Gesundheit gelungen wäre, eine ebenso gut bezahlte Arbeitsstelle wie bei der Y.___ zu finden. Ausserdem bezieht sich sein Erfahrungsbereich auf ein nur sehr eng begrenztes Gebiet, und wie er selbst einräumt, gebe es in der Deutschschweiz keine vergleichbare Stelle, wie er sie bei der Y.___ innegehabt hat (Urk. 9/80 S. 12). Folglich hätte er bei einer Neuanstellung mit einer empfindlichen Lohneinbusse rechnen müssen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (2002-2003; Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss LSE 2002 (S. 53 Tabelle TA1) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen der Männer im Sektor 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 4'557.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- (12 x 4'557.--) entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 2003 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominal- und Reallohnentwicklung für Männer (2002: 1933 Punkte, 2003: 1958 Punkte), ergibt sich für 2003 vorerst ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 57'745.35.
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Da der Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten vom 29. November 2006 (Urk. 9/80) behinderungsbedingt nur einfache Arbeiten, ohne die Erfordernis strategische Lösungen zu entwickeln, ausführen kann und in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig ist und nach langjähriger Tätigkeit im gleichen Betrieb eine neue Stelle suchen muss, hält die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 25 % für angemessen, was dem maximal möglichen Abzug entspricht. Dazu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges sein Ermessen ohne triftigen Grund nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 Erw. 5b dd, Erw. 6). Dies desto weniger, wenn sich die Parteien darüber grundsätzlich einig sind.
         Bei einem Leidensabzug von 25 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 43'309.-- (57'745.35 x 0.75). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 66'522.46 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'213.46 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 34,9 %, respektive auf rund 35 % (BGE 130 V 123 Erw. 3.2 am Ende). Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 7/1), ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel sind im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt (Urk. 7/1).
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 16. Dezember 2008 (Urk. 12) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.30 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'059.40 ([9,33 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 47.30] + 7,6 % Mehrwertsteuer).


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Februar 2007 (Urk. 1 S. 2) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 2'059.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).