Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00267
IV.2007.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 15. Mai 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1963, leidet seit ihrer Jugend an einer links- sowie beinbetonten progredienten Lähmung (Urk. 11/1-3, Urk. 11/7, Urk. 11/9, Urk. 11/73, Urk. 11/121, Urk. 11/133) und erhielt in der Folge von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen, namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Studiums der Jurisprudenz sowie Hilfsmittel (Urk. 11/8, Urk. 11/13, Urk. 11/14-15, Urk. 11/18).
         Am 30. Juni 1995 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/24). Mit Verfügung vom 13. Oktober 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/31). Am 19. September 2003 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/37). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 mangels Ablauf des Wartejahres ab (Urk. 11/45). Am 19. September 2004 erneuerte die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres das Rentengesuch (Urk. 11/51/1).
         Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 11/58, Urk. 11/73, Urk. 11/87/3-5) und die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/57) und verneinte mit Verfügung vom 21. Januar 2005 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/77).
         Bereits am 15. Januar 2005 hatte die Versicherte auch um die Übernahme für die Kosten von Leistungen Dritter (Taxikosten) ersucht (Urk. 11/74). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 11/78).
         Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2005 erhob die Versicherte am 24. Januar 2004 Einsprache (Urk. 11/81), welche sie am 15. Februar 2005 ergänzte (Urk. 11/86), und gegen die Verfügung vom 24. Januar 2005 erhob die Versicherte am 27. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 11/82).
         Am 24. Februar 2005 erhob auch die Pensionskasse der Versicherten, die A.___, Einsprache (Urk. 11/90), zog diese jedoch am 29. März 2005 wieder zurück (Urk. 11/95).
         Die IV-Stelle holte im Einspracheverfahren das polydisziplinäre Gutachten beim Begutachtungsinstitut Q.___ vom 20. Juli 2006 ein (Urk. 11/121) sowie das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11/133). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 nahm die Versicherte zu den beiden Gutachten Stellung (Urk. 11/137).
         Mit den Einspracheentscheiden vom 19. Januar 2007 hiess die IV-Stelle zum einen das Gesuch um Übernahme der Taxikosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 gut (Urk. 11/141 = Urk. 2/2), zum anderen hielt sie an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Urk. 11/142 = Urk. 2/1).

2.       Gegen die Einspracheentscheide vom 19. Januar 2007 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 15. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. März 2004 eine halbe und ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zuzusprechen; des Weiteren seien die Taxikosten bis Ende Februar 2006 zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde betreffend die Taxikosten, im Übrigen aber die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Übernahme der Taxikosten bis Ende Februar 2006 hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich anerkannt (Urk. 10 S. 1 und S. 2 Ziff. 3). Diese Anerkennung erfolgte zu Recht. Antragsgemäss ist in diesem Umfange die Beschwerde gutzuheissen.

2.
2.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente bei vollerwerbstätigen Versicherten anwendbaren Gesetzbestimmungen und die diesbezüglich zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 2). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die gesundheitliche Situation sei ausführlich abgeklärt worden.
         Insbesondere aus dem ausführlichen, begründeten und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. B.___ ergebe sich, beim Beschwerdekomplex der Beschwerdeführerin handle es sich um eine somatoforme und somit um eine nicht-somatische Funktionsstörung. Aus den Darlegungen von Prof. B.___ ergebe sich eindeutig, dass weder eine Post-Poliosymptomatik noch eine multiple Sklerose vorliege. Vom Vorliegen dieser somatoformen Störung könne ausgegangen werden, auch wenn diese nicht von einem Facharzt für Psychiatrie bestätigt worden sei. Sie sei mit den Überlegungen der beiden Vorgutachter Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, sowie der Begutachtungsstelle Q.___ vereinbar.
         Nicht plausibel sei jedoch die von Prof. B.___ vorgenommene Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei diejenige einer Juristin. Dies sei eine intellektuelle Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens erfolgreich erlernt und in der Folge ausgeübt habe. Prof. B.___ habe bestätigt, bei der Beschwerdeführerin seien die intellektuellen Fähigkeiten intakt.
         Weshalb die Ausübung einer solchen Tätigkeit nicht mehr weiter möglich sei, habe Prof. B.___ nicht überzeugend darzulegen vermocht. Er habe ausgeführt, die übrigen Umstände, die für die Ausübung einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit erforderlich seien, seien derart beeinträchtigt, dass die Ausübung eines Berufes im Ausmass von 70 % eingeschränkt sei. Diese Argumentation lege den Schluss nahe, dass sämtliche motorischen Lähmungen immer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, auch wenn die intellektuellen Fähigkeiten erhalten seien. Einer solchen Überlegung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werden. Selbst Personen mit einer Querschnittlähmung verfügten für intellektuelle Tätigkeiten in der Regel über eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechendes habe für die Beschwerdeführerin zu gelten, der eine uneingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert werde. Im Übrigen seien auch die von der Praxis bei somatoformen Störungen für die Bejahung einer invalidisierenden Erkrankung geforderten zusätzlichen Kriterien vorliegend nicht gegeben (Urk. 2/1 S. 3 f. Ziff. 2.4, Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 4).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit ihrer Kindheit leide sie an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen. Die über Jahre hinweg erstellten ärztlichen Berichte belegten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen äusserst komplex seien. Aus neurologischer Sicht werde bestätigt, sie leide an einem Zustand nach durchgemachter Poliomyelitis respektive an Folgen einer Multiplen Sklerose. Daneben bestünden durchgehend Hinweise auf eine ernst zu nehmende psychische Problematik.
         Gemäss Einschätzung des Sachverständigen Prof. B.___ könne nach mehr als dreissig Jahren einer progredient behindernden Lähmung keine Besserung mehr erwartet werden. Zwar habe Prof. B.___ festgehalten, die intellektuellen Fähigkeiten seien nach wie vor intakt, doch sei er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss gekommen, selbst die Ausübung einer vorwiegend intellektuellen Berufstätigkeit sei im Umfang von 70 % beeinträchtigt.
         Von Bedeutung sei, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Gesamtbetrachtung beurteilt werde. Zu beachten sei nebst den primären Folgen der Krankheit, dass aufgrund des seit Jahrzehnten bestehenden Leidens ein Erschöpfungszustand eingetreten sei, der sich in allen alltäglichen Verrichtungen auswirke. Aus der medizinischen Literatur sei bekannt, dass Personen mit Kinderlähmung im Alter der Beschwerdeführerin von der Krankheit regelmässig definitiv eingeholt würden. Regelmässig würden bei solchen Patienten ganze Renten zugesprochen.
         Die Beschwerdeführerin habe lange und intensiv versucht, der Tätigkeit als Juristin nachzugehen. Teilweise habe sie dabei weit über ihre Kräfte hinaus gearbeitet. Gemäss Gutachten von Prof. B.___ bestehe seit 1. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Unter Berücksichtigung der Wartezeit von 12 Monaten bestehe somit seit 1. März 2004 Anspruch auf eine Rente. Am 1. März 2006 habe sich die Leistungsfähigkeit verschlechtert. Seither bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Ab 1. Juni 2006 habe sie somit Anspruch auf eine Erhöhung der Rente.
         Den Überlegungen der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden. Es komme nicht schwergewichtig darauf an, welche Diagnose in neurologischer Hinsicht gestellt werden müsse, sondern wie sich das Leiden auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirke. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne die vorliegende Situation nicht mit einer Querschnittlähmung verglichen werden. Werde davon ausgegangen, es handle sich um ein somatoformes Leiden, sei zu berücksichtigen, dass sich die psychische Ausgangslage naturgemäss auf alle Bereiche auswirke. Liege eine Postpoliosymptomatik und eine multiple Sklerose vor, gingen die Folgen ohnehin weit über diejenigen einer Querschnittlähmung hinaus (Urk. 1 S. 2 ff.).

4.
4.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, führte in den Berichten vom 21. Oktober 2003 und vom 18. Oktober 2004 (Urk. 11/58/1-4, Urk. 11/87/3-6) aus, die Beschwerdeführerin leide an den Restfolgen einer Poliomyelitis und an Multipler Sklerose. Seit 1. Oktober 2003 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Zustand verschlechtere sich. Der linke Fuss sei verschmächtigt und die Fusshebung aufgehoben (Poliomyelitisfolge). Des Weiteren bestehe eine massiv spastische und ataktische Gangstörung mit beidseits schleifenden Füssen. Gehen könne die Beschwerdeführerin lediglich an zwei Stöcken. An Armen und Beinen bestehe linksbetont eine protopathische Gefühlsstörung. Psychisch imponiere eine vorzeitige Ermüdbarkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch halbtägig möglich.
4.2     Dr. C.___ führte im Gutachten vom 15. Januar 2005 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren, linksbetonten Gangstörung mit Einbezug beider Arme und unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch falle eine psychogene Störung in Betracht. Im Alter von 13 Jahren sei die Beschwerdeführerin in einem Klassenlager akut erkrankt, und es sei eine Lähmung des linken Beins aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei im Kinderspital U.___ behandelt worden. Diagnostisch sei von einer psychogenen Lähmung ausgegangen worden. In späteren Jahren sei dann von einer funktionellen Hemiparese im Rahmen einer schweren funktionellen Fehlentwicklung ausgegangen worden. Im Laufe der Jahre habe sich die Fehlentwicklung akzentuiert. In den Neunzigerjahren sei diagnostisch von einem Status nach Poliomyelitis sowie von einer multiplen Sklerose ausgegangen worden. Im Laufe der letzten Jahre sei es zu einer allmählichen Progredienz der Symptome an allen Extremitäten gekommen. Insgesamt sei das Leiden aber links- und beinbetont geblieben. Die neurologischen Befunde seien schwierig zu interpretieren. An den Hirnnerven fänden sich keine pathologisch verwertbaren Befunde. Ausser an den Achillessehnen bei beidseitiger Spitzfussstellung seien die Reflexe überall auslösbar und Pyramidenzeichen seien nie nachweisbar gewesen. Allgemein seien die Reflexe lebhaft. Beidseitig an den Unterschenkeln bestehe eine Atrophie, wobei diese vieldeutig sei. Die Beschwerdeführerin gehe schon lange beidseits an Stöcken und links mit einer bis zum Oberschenkel reichenden Schiene. Bei der Prüfung der Sensibilität habe die Beschwerdeführerin eine diskrete Gefühlsverminderung vor allem am linken Arm und Bein angegeben und ebenso eine Verkürzung des Vibrationssinnes an den Beinen.
         Insgesamt seien nicht zwingend neurologisch-organisch bedingte Ausfälle fassbar. Aufgrund der lebhaften Reflexe sei eine Poliomyelitis wenig wahrscheinlich. Dagegen spreche die Chronizität des Leidens mit einem langsamen Fortgang, das Erfassen der Gegenseite sowie die zusätzliche Akzentuierung der Schwäche an den Armen. Es sei auch unvorstellbar, dass eine Poliomyelitis bei der seinerzeitigen Hospitalisation im Kinderspital U.___ nicht erkannt worden wäre. Während der Hospitalisation im Kinderspital U.___ sei aber eine Encephalomyelitis disseminata in Betracht gezogen und hernach ausgeschlossen worden. Letzterwähnte Erkrankung habe im Übrigen auch aktuell gestützt auf eine Kernspintomographie ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich sei eine psychogene Ätiologie in den Vordergrund zu stellen. Eine andere neurologische Erkrankung sei nicht belegbar.
         Eine intellektuelle Beeinträchtigung bei der Ausübung des Berufs einer Juristin bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Durch die Gangstörung und der damit erschwerten Fortbewegung bestehe eine herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit. Die angestammte berufliche Tätigkeit sei der Behinderung an sich angepasst und Hilfsmittel seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin gebe eine Progredienz der Symptomatik über die Jahre an, welche nunmehr auch die Arme betreffe. Sollte diese Progredienz weiter bestehen, sei künftig eine weitergehende Beeinträchtigung nicht auszuschliessen. Angesichts der Progredienz der Symptome sei eine psychiatrische Evaluation in Betracht zu ziehen (Urk. 11/73/5-9).
4.3     Die Gutachter des Begutachtungsinstituts Q.___ kamen im Gutachten vom 20. Juli 2006 primär gestützt auf eine neurologische und psychiatrische Untersuchung zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem komplexen Beschwerdebild mit bein- und linksbetonter Tetraparese unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch falle eine Encephalomyelitis disseminata, ein Status nach Poliomyelitis oder eine psychogene Überlagerung in Betracht. Des Weiteren bestehe (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Insgesamt falle bei der Beschwerdeführerin ein äusserst komplexes, seit 1977 dokumentiertes Beschwerdebild auf. Obschon bisher keine sichere Ätiologie als Grunderkrankung habe gefunden werden können, sei eine Encephalomyelitis, ein Status nach Polio und eine psychogene Überlagerung als Ursache diskutiert worden. Obwohl bisher keine sichere Ätiologie der Grunderkrankung gefunden werden konnte, würden Sie dazu neigen, den Beschwerdekern organisch zuzuordnen. Objektivierbar sei eine ausgeprägte Atrophie der Beinmuskulatur. Diese spreche nachweisend für den effektiven Nichtgebrauch dieser Muskulatur. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 50 % für leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe. Angepasst sei zum Beispiel die bisherige Tätigkeit als Juristin. Die genannte Einschränkung bestehe seit April 2003 (Urk. 11/121/17-20).
4.4     Prof. B.___ kam in dem von der Beschwerdegegnerin als Obergutachten in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. Oktober 2006 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer somatoformen Lähmung. Trotz der Krankheitsgeschichte von bald dreissig Jahren habe bis anhin keine eindeutige und vorbehaltlos definierte Diagnose gestellt werden können. 1975 und einige Jahre danach sei einhellig davon ausgegangen worden, die Lähmung sei nicht organischer, sondern psychogener Natur. Erst in der Folge sei dann die Verdachtsdiagnose einer durchgemachten Poliomyelitis und einer Multiplen Sklerose gestellt worden. Auch von Fachneurologen sei diese Verdachtsdiagnose gestützt worden.
         Pathologisch als sicher zu wertende objektive Ausfälle hätten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können. Im Neurostatus seien zwar gewisse Reflex-Unterschiede festgehalten worden, nie aber seien Pyramidenzeichen vorhanden gewesen. Es sei verwunderlich, dass beim Vorliegen einer vollständigen schlaffen Lähmung eines Beins das Vorhandensein der entsprechenden Reflexe keinen der Untersucher stutzig gemacht habe. Es existiere keine zu einer vollständigen Plegie führende Poliomyelitis, bei welcher ein Muskeleigenreflex noch vorhanden sei. Bei einer Poliomyelitis seien die Vorderhornganglienzellen abgestorben und nicht mehr funktionsfähig und damit auch der Reflexbogen unterbrochen.
         Erstaunlich sei auch, dass Fachneurologen zum Schluss gekommen seien, es liege eine Multiple Sklerose vor, obschon keine Pyramidenzeichen vorhanden seien. Auch verschiedene Zusatzuntersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt eine organische Erkrankung nachgewiesen. 1977 sei eine Lumbalpunktion vorgenommen worden, bei der als einziger auffälliger Befund ein Eiweisswert von 54 % festgestellt worden sei. Dieser habe aber nur minimal über dem Normwert von 48 % gelegen. Dies komme nicht selten auch bei völlig Gesunden vor.
         Auch die MRI-Untersuchung vom 30. Januar 2004 habe völlig normale Strukturen von Hirn- und Rückenmark ohne Verdachtsmomente betreffend eine Multiple Sklerose und ohne Atrophie des Lumbalmarks ergeben. Letzteres wäre bei einer mit schweren Lähmungen einhergehenden Poliomyelitis an sich zu erwarten gewesen.
         Auch die für das Gutachten vorgenommenen Untersuchungen ergäben mit Sicherheit, dass die geltend gemachten Lähmungs- und Ausfallerscheinungen nicht organischer, sondern psychogener Natur seien. Das linke Bein werde aktiv gar nicht bewegt und der Tonus sei schlaff. Das heisse, dass die Innervation der Muskulatur nicht aktiv betätigt werde. Organisch denkbar wäre dies bei einer schweren Schädigung des peripheren motorischen Neurons, also entweder der Vorderhornganglienzellen oder der peripheren, zum linken Bein führenden Nerven. Beides sei aufgrund der erhobenen Befunde aber ausgeschlossen. Ein Ausfall der Vorderhornganglienzellen würde ein Fehlen des (vorliegend vorhandenen) Patellarsehnenreflexes zwangsläufig mitverursachen. Eine Schädigung der peripheren Nerven des linken Beins würde eine vollständige Gefühllosigkeit desselben für sämtliche Berührungsqualitäten zur Folge haben, was aber nicht der Fall sei.
         Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei zu beachten, dass die von somatoformen Funktionsstörungen Betroffenen keinen Einfluss auf das Geschehen hätten. Es handle sich um eine vollständig im Unbewussten ablaufende Unfähigkeit zur aktiven Innervation der Gliedmassen. Die Ursachen seien vorliegend nicht bekannt. Tatsache sei, dass nach nun mehr als 30 Jahren einer progredient behindernden Lähmung mit keiner therapeutischen Massnahme eine Besserung zu erwarten sei. Die Auswirkungen seien dieselben wie bei einer organisch bedingten Lähmung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien daher dieselben Kriterien heranzuziehen.
         Die Beschwerdeführerin sei hochgradig behindert. Sie könne das linke Bein nicht mehr einsetzen und benötige eine kombinierte Ober- und Unterschenkelschiene. Auch die Beweglichkeit des rechten Beins sei erheblich eingeschränkt. Des Weiteren sei die Funktion der Hände eingeschränkt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich die Beschwerdeführerin nicht fortbewegen. Für die Führung des Haushaltes sei sie auf intensive Hilfe angewiesen. Auch die Fortbewegung an einem Arbeitsplatz sei nur mühsam möglich.
         Obschon die intellektuellen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt seien, sei die Beschwerdeführerin angesichts der gesamten Umstände auch in einer intellektuellen beruflichen Tätigkeit im Umfang von 70 % eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe seit März 2006. Vorher dürfte die Arbeitsfähigkeit noch 50 % betragen haben. Erste Beeinträchtigungen bestünden seit mindestens 1999; dies obschon die Beschwerdeführerin in späteren Jahren teilweise in einem vollen Pensum gearbeitet habe. Die Diskrepanz der Beurteilungen in den verschiedenen Arztberichten sei in erster Linie auf diagnostische Unsicherheiten zurückzuführen und Dr. C.___ sei offenbar der Ansicht gewesen, die nicht organisch bedingte Lähmung stelle keine Behinderung dar, was indessen nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/133/7-15).

5.
5.1     Vor der Würdigung der verschiedenen ärztlichen Beurteilungen sei an die von den Parteien vertretenen Standpunkte erinnert.
         Die Beschwerdegegnerin geht von einem psychisch bedingten Leiden und somit von einer somatoformen Störung aus und vertritt die Auffassung, die Ausübung der angestammten, rein intellektuellen beruflichen Tätigkeit werde durch das Leiden nicht beeinträchtigt, und im Übrigen seien die bei somatoformen Störungen von der Praxis verlangten zusätzlichen Kriterien nicht gegeben, weshalb dem Leiden kein Krankheitswert zugeschrieben werden könne.
         Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, das Leiden wirke sich in seiner Gesamtheit erheblich auf die berufliche und auch sonstige Leistungsfähigkeit aus. Es könne mit den Folgen einer Querschnittlähmung nicht verglichen werden. Für den Fall einer psychischen Ursache des Leidens müsse berücksichtigt werden, dass sich dies auf die gesamten Lebensbereiche auswirke.
5.2
5.2.1   Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass nach dem erstmaligen Auftreten des Leidens in der Jugend der Beschwerdeführerin zunächst von einer psychogenen Lähmung ausgegangen und erst im Lauf der Jahre die Diagnose eines Status nach Poliomyelitis respektive einer Multiplen Sklerose gestellt wurde. Von dieser Diagnose und somit von einem organisch bedingten Leiden ging auch der im vorliegenden Verfahren berichtende Dr. D.___ aus (vgl. vorstehende Erw. 4.1). 
5.2.2   Eine organische Ursache erachteten auch die Gutachter des Begutachtungsinstitutes Q.___ für wahrscheinlicher (vgl. vorstehende Erw. 4.3). Auffallend ist aber die sehr vorsichtige Formulierung der Gutachter des Begutachtungsinstitutes Q.___ (vgl. Urk. 11/121/18 Ziff. 6.2): „Obwohl bislang keine sichere Ätiologie als Grunderkrankung gefunden werden konnte, diskutiert wurden eine Encephalomyelitis, ein Status nach Polio und eine psychogene Überlagerung, neigen wir anlässlich unserer Untersuchung dazu, den Beschwerdekern organisch zuzuordnen, auch wenn wir keine sichere Ätiologie festlegen können.“ Effektiv stützen die Gutachter des Begutachtungsinstitutes Q.___ ihre Beurteilung auf die ausgeprägte Atrophie der Beinmuskulatur links, welche nach Auffassung der Gutachter nachweisend für den effektiv fehlenden Gebrauch der Beinmuskulatur sei (vgl. Urk. 11/121/18 Ziff. 6.2).
         Diese Beurteilung in diagnostischer Hinsicht bleibt etwas vage. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Lähmung leidet und daher ein Nichtgebrauch der Beinmuskulatur festzustellen ist, steht ausser Frage. Unklar ist hingegen, auf welche Ursachen diese Lähmung zurückzuführen ist. Auf diese Frage gibt das Gutachten des Begutachtungsinstitutes Q.___ keine schlüssige Antwort. Einleuchtende organische Ursachen vermochten die Gutachter des Begutachtungsinstitutes Q.___ nicht zu benennen, und im Ergebnis erachteten sie eine zusätzliche neurologische Untersuchung als angezeigt (vgl. Urk. 11/122/18 Ziff. 6.4).
5.2.3   Zur Ätiologie des Leidens überzeugender äusserten sich die Gutachter Dr. C.___ und Prof. B.___. Beide gingen von einem psychogenen Geschehen aus.
         Dr. C.___ nahm eine sorgfältige Begutachtung vor. Ihr Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Dr. C.___ führte eine umfassende Anamnese durch (vgl. Urk. 11/73/1 ff.). Mit Bezug auf die Ätiologie des Leidens erweisen sich ihre Schlussfolgerungen als nachvollziehbar.
         Ebenso verhält es sich mit dem Gutachten von Prof. B.___. Auch seine Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen, er berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, er führte eine umfassende Anamnese durch und seine Darlegungen überzeugen, gemäss denen eine organische Ursache für die Lähmung eindeutig nicht in Betracht fällt.
         Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt daher eine psychogen bedingte Lähmung und somit eine nicht organische bedingte Funktionsstörung vor, obschon die Beschwerdeführerin selber jede psychische Ursache ihres Leidens in Abrede stellt (vgl. Urk. 11/121/16 Ziff. 4.2.4). Die persönliche Auffassung der Beschwerdeführerin ist indessen nicht massgebend. Zudem legte Prof. B.___ ausführlich dar, dass auch bei einer psychogen bedingten Lähmung die Auswirkungen dieselben seien wie bei einer organisch bedingten, dass die betroffene Person auf die Lähmung keinen direkten Einfluss habe, da es sich um einen unbewussten Vorgang handle (vgl. Urk. 11/133/11).
5.2.4   Im Rahmen der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Q.___ erfolgte eine psychiatrische Untersuchung. Diese beschränkte sich aber auf die Beurteilung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation. Zu den Ursachen der psychogenen Störung enthält das psychiatrische Konsilium vom 4. April 2006 keine weiterführenden Erkenntnisse (vgl. Urk. 11/121/15 ff. Ziff. 4).
5.2.5 Zusammenfassend spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Lähmung der Beschwerdeführerin eine psychogene Ursache hat. Nicht zutreffend ist hingegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei von einer somatoformen Störung auszugehen, weshalb auch die diesbezügliche Praxis zu beachten sei (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 4). Diese Praxis gilt für somatoforme Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 352). Eine solche ist vorliegend jedoch klarerweise nicht gegeben.
         Die Beschwerdegegnerin zog diese Schlussfolgerung offensichtlich aus der Erwähnung von Prof. B.___, die Lähmung der Beschwerdeführerin sei somatoformer Natur (vgl. Urk. 11/133/10-11). Offenbar umschrieb Prof. B.___ damit in für medizinische Laien etwas missverständlicher Art die psychogene Ursache der Lähmung, meinte aber nicht, die Beschwerdeführerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Dies ergibt sich aus dem gesamten Kontext seiner Ausführungen. Zudem hielt Prof. B.___ klar fest, nach mehr als dreissig Jahren könne mit keiner therapeutischen Massnahme eine Besserung der progredienten Lähmung erwartet werden (Urk. 11/133/11). Die einzelnen psychischen Zusammenhänge brauchen bei dieser Sachlage nicht abgeklärt zu werden. Fest steht, dass die Lähmung seit Jahrzehnten besteht und diese erhebliche Einbussen zur Folge hat.
5.3    
5.3.1 Unklarheiten bestehen jedoch hinsichtlich der Auswirkungen dieser Einbussen auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Erlernt und ausgeübt hat die Beschwerdeführerin den Beruf einer Juristin. Dies ist eine zur Hauptsache intellektuelle, an die Geh- und Hebe- Fähigkeiten weniger Ansprüche stellende Tätigkeit.
5.3.2   Die Beschwerdeführerin selber erachtet sich höchstens noch im von Prof. B.___ beurteilten Umfang in der Lage, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Mit 70 % attestierte dieser von allen Experten die weitestgehende Einschränkung. Die Begründung hierfür ist aber nicht vollständig nachvollziehbar. An sich schlüssig wies er darauf hin, die intellektuellen Funktionen selber seien intakt. Zu dieser Auffassung gelangten auch Dr. C.___ und die Gutachter des Begutachtungsinstitutes Q.___. Letztere massen zudem mit überzeugender Begründung der von ihnen diagnostizierten Anpassungsstörung und der längeren depressiven Reaktion keine erwerbsmindernde Bedeutung zu (vgl. Urk. 11/121/16-17). Abschliessend kam Prof. B.___ dann zum Schluss, aufgrund der hochgradigen Lähmungserscheinungen respektive der übrigen Umstände bestehe eine Einschränkung von 70 % hinsichtlich der Ausübung der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/133/12). Eine nähere Begründung fehlt, eine Beschreibung der „übrigen Umstände“ blieb aus.
5.3.3 Angesichts der insbesondere im Gutachten durch Prof. B.___ detailliert beschriebenen multiplen funktionellen Einschränkungen erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin auch in einer intellektuellen Tätigkeit kein uneingeschränktes Arbeitspensum mehr zugemutet werden kann. Die grundsätzlich gegenteilige Auffassung von Dr. C.___ vermag nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 11/73/8). Die vorhandenen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 11/133/8 f.) führen ohne weiteres zu einer erheblichen Einschränkung der alltäglichen Mobilität. Beispielsweise muss davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin erheblich auf dem Arbeitsweg behindern. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch erheblich eingeschränkt, wenn sie sich am Arbeitsplatz fortbewegen muss (Gang in ein andres Büro, Gang zur Toilette, Treppensteigen etc). Im Rahmen der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Q.___ gab die Beschwerdeführerin zudem an, bei generell verminderter Belastbarkeit der oberen Extremitäten ermüde sie beim Schreiben sehr rasch (vgl. Urk. 11/121/9 f.).
5.3.4   In welchem Umfang all diese einschränkenden Faktoren in die Beurteilung des von den Gutachtern des Begutachtungsinstitutes Q.___ als zumutbar erachteten Arbeitspensums von 50 % einflossen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine detaillierte Aufzählung und Gewichtung der relevanten Faktoren fehlt. Letzteres ist aber erforderlich, um die ärztliche Schätzung eines noch zumutbaren Arbeitspensums beurteilen zu können. Die für eine solche Beurteilung noch erforderlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin somit vorzunehmen. Bei den Abklärungen ist insbesondere zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln die Beschwerdeführerin die sich stellenden Arbeitsanforderungen gegebenenfalls besser bewältigen kann, um gegebenenfalls solche zuzusprechen. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass keine alternativen Tätigkeiten evaluiert wurden. Besser geeignete, das heisst körperlich weniger beanspruchende Tätigkeiten als die angestammte, sind nicht erkennbar.
         Die Sache ist demnach zur Durchführung der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes  (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde betreffend Übernahme der Taxikosten wird der entsprechende Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Taxikosten bis Ende Februar 2006 hat.
2.         Die Beschwerde betreffend Invalidenrente wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der entsprechende Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu entscheide.
3.         Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’300.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).