Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00270
IV.2007.00270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim-Büttiker

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1963 geborene M.___ meldete sich am 24. Juni 2006 - unter Hinweis auf ein am 20. Juni 2004 zugezogenes Schleudertrauma - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 18/4).
1.2         Nachdem die Versicherte am 9. Juli 2006 auch ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 18/17 = Urk. 18/30) gestellt und dieses in der Folge insofern präzisiert hatte, als sie angab, lediglich eine Haushaltshilfe zu benötigen (vgl. Urk. 18/23 S. 1), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 21. August 2006 (Urk. 18/27) beziehungsweise mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 18/36) - unter Hinweis darauf, dass die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe nicht in ihren Leistungsbereich falle - das entsprechende Leistungsbegehren ab.
1.3         Nachdem sie erwerbliche (vgl. Urk. 18/8, Urk. 18/10) und medizinische (vgl. Urk. 18/9, Urk. 18/16, Urk. 18/24, Urk. 18/25, Urk. 18/31 S. 9 ff., Urk. 18/32) Abklärungen getätigt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2006 (Urk. 18/38) und - auf dagegen erhobenen Einwand (Urk. 18/40, Urk. 18/46) hin - mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 15. Februar 2007 mit dem Antrag, es seien ihr nach Vornahme ergänzender medizinischer Untersuchungen die gesetzlichen IV-Leistungen zuzusprechen, Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 8. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 19) geschlossen worden war, reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 (Urk. 20) drei weitere Arztberichte (Urk. 21/1-3) ein. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge innert der ihr mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 22) angesetzten Frist auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 24). Am 22. Februar 2008 stellte die Versicherte das Gesuch um Sistierung des Verfahrens. Sie begründete dies damit, dass die IV-Stelle sich einer medizinischen Begutachtung im Auftrag der AXA Winterthur angeschlossen habe, welche am 25./26. Februar 2008 erfolge (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2006 (Urk. 18/36), mit welcher diese das Gesuch von M.___ um Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe abwies, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Die im Auftrag der AXA Winterthur durchzuführende ergänzende Begutachtung mag dabei auch für das IV-Verfahren zu neuen Erkenntnissen führen. Da jedoch die Fragestellung im vorliegenden Prozess weiter geht und namentlich auch Statusfragen und die Einschränkung im Haushalt betrifft, wird die IV-Stelle ohnehin nicht umhin können, ergänzende Abklärungen zu treffen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Auf eine Sistierung des Verfahrens ist deshalb zu verzichten.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente unter Hinweis auf die medizinischen Berichte im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin leide unter keinem Gesundheitsschaden, der sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teilzeitsachbearbeiterin mit wechselndem Belastungsprofil einschränke (vgl. Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen sei sie nicht nur betreffend ihre berufliche Tätigkeit, sondern - was die IV-Stelle zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe - auch in Bezug auf ihre Tätigkeit im Haushaltsbereich beeinträchtigt. Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt worden. Wäre sie gesund, hätte sie ihr Arbeitspensum per August 2006 auf 80 bis 100 % erhöht (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 15. September 2005 eine Distorsion der Halswirbelsäule und attestierte der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eine 50%ige und in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/9).
3.2         Nachdem sich die Versicherte vom 15. November bis 13. Dezember 2005 stationär in der Klinik Z.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 18/16 S. 3-8) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 18/16 S. 3):
              -     Restbeschwerden bei Status nach HWS-Schleudertrauma           am 20. Juni 2004 (Auffahrunfall)          -     Status nach Knie-Distorsionstrauma rechts am 17. Juli 2005         -     wahrscheinlich frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB)       -     konservativ (muskulärer Aufbau)          -     Fersensporn beidseits (links mehr als rechts)
         Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe - bei allerdings geringem subjektivem Benefit - eine deutliche Leistungssteigerung erreicht werden können (vgl. Urk. 18/16 S. 3). Die Patientin, der bei Austritt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei, werde vorerst an ihre alte Arbeitsstelle im Arbeitstraining zurückkehren, strebe aber eine berufliche Veränderung an (vgl. Urk. 18/16 S. 4).
3.3     Dr. A.___ stellte am 19. August 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 18/25 S. 1):
              -     HWS-Schleudertrauma am 20. Juni 2004         -     Schleudertrauma ca. 1986         -     Diskushernie C5/6 mit leichter foraminaler             Stenosierung C5/6 rechts       -     Fersensporn beidseits, links mehr als rechts       -     Zustand nach Knie-Distorsionstrauma am 17. Juli 2005         -     Funktionelle Magen-Darm-Beschwerden
         Vom 26. Juni bis 31. Oktober 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. November 2004 bis 16. Juli 2004 [richtig wohl: 2005] eine solche von 50 % und vom 17. Juli bis 31. August 2005 eine solche von 100 % vorgelegen. Nachdem die Patientin vom 15. November bis 13. Dezember 2005 erneut vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, habe vom 14. Dezember 2005 bis 30. Mai 2006 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden, bevor zwischen dem 31. Mai und dem 10. Juli 2006 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe bescheinigt werden müssen (vgl. Urk. 18/25 S. 1). Der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit liessen sich durch eine Schmerzbehandlung noch verbessern. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt (Urk. 18/25 S. 2). Wegen Schwindelgefühlen sei die Patientin in ihren Aktivitäten erheblich behindert; es falle ihr schwer, diese Missempfindungen zu verarbeiten. In der aktuellen Tätigkeit bestehe - nach Abschluss der Physiotherapie - eventuell wieder eine Arbeitsfähigkeit halbtags (vgl. Urk. 18/25 S. 4).
3.4     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 31. August 2006 ein chronisches posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 20. Juni 2004. Nachdem die Beschwerdeführerin im März 2006 eine Tätigkeit als Hilfsbuchhalterin mit einer Arbeitsbelastung von 30 bis 60 % aufgenommen habe, hätten sich die Beschwerden verstärkt; schliesslich sei der Stellenverlust erfolgt (vgl. Urk. 18/32 S. 2 f.). Eine Verletzung des Nervensystems sei angesichts des Fehlens neurologischer Ausfälle nicht anzunehmen (vgl. Urk. 18/32 S. 3).
3.5     Am 5. Juli 2006, 23. August und 8. Dezember 2006 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 18/32 S. 4, Urk. 18/45 = Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/5 S. 2), wobei er in seinem Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 23. August 2006 (Urk. 18/32 S. 4) angab, die Patientin könne PC-Arbeiten nur noch während einer Maximaldauer von einer halben Stunde ausüben. Schwere Arbeiten, beispielsweise im Reinigungsdienst, und - wegen der Schwindelbeschwerden - gefährliche Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar.
3.6     Dr. B.___ attestierte am 9. Februar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/8) und hielt am 28. Februar 2007 fest, die Patientin leide weiterhin an den Folgen des am 20. Juni 2004 erlittenen Beschleunigungstraumas. So klage sie über Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitendem Schwindel, und es zeige sich eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um etwa 30 % sowie eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Die Schwindelbeschwerden liessen sich nicht eindeutig objektivieren (vgl. Urk. 9 S. 2).
         Eine volle Arbeitsfähigkeit könne angesichts dieser gesundheitlichen Störungen nicht attestiert werden; das Ausmass der Einschränkung sei allerdings schwierig einzuschätzen. Die Patientin sei der Ansicht, in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollständig arbeitsunfähig zu sein, was aus medizinischer Sicht - solange die Gesundheitsstörungen, insbesondere die Schwindelbeschwerden, im aktuellen Ausmass anhielten - nachvollziehbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei dagegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Betreffend die Tätigkeit im Haushalt habe während der ersten Monate nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seither bestehe noch eine Einschränkung im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 9 S. 2).
         Am 29. März 2007 korrigierte Dr. B.___ seinen Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 9) insofern, als er angab, angesichts zweier gescheiterter Arbeitsversuche könne in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte von keiner Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau könne auf die Einschätzung vom 28. Februar 2007 (Urk. 9) verwiesen werden (vgl. Urk. 14).
3.7     Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten gestützt auf die ambulante Kontrolluntersuchung vom 24. April 2007 in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 21/1) folgende Diagnosen:
              -     Restbeschwerden bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am           20. Juni 2006 (Auffahrunfall)          -     Diskushernie C5/6 mit leichter foraminaler Stenosierung                 C5/6 rechts       -     Status nach Knie-Distorsionstrauma rechts am 17. Juli 2005              -     wahrscheinlich frische VKB-Ruptur      -     Fersensporn beidseits (links mehr als rechts)
         Die Diskushernie vermöge die Schwindelbeschwerden nicht zu erklären; eine Neurokompression sei nicht feststellbar. Die bei körperlicher Belastung exazerbierenden Schwankschwindelbeschwerden könnten organisch kaum zugeordnet werden; während Dr. B.___ von einer zervikalen Ursache ausgegangen sei, falle differentialdiagnostisch auch ein phobischer Schwankschwindel in Betracht (vgl. Urk. 21/1 S. 2).
         Es sei wichtig, die beruflich gut ausgebildete Patientin langsam wieder in das Berufsleben zu integrieren. Zur Unterstützung erscheine eine möglichst baldige Berufsabklärung durch die IV angezeigt. Die Wiedereingliederung habe, ausgehend von einem Pensum von 30 % und unter Begleitung durch ein Case-Management, unter einer über Wochen beziehungsweise Monate hinweg dauernden stetigen Steigerung in Schritten von jeweils 10 % zu erfolgen. Sofern der Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht gelinge, sei eine abschliessende Begutachtung unabdingbar (vgl. Urk. 21/1 S. 2).
3.8     Dr. C.___ stellte am 24. Mai 2007 nachstehende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 21/3 S. 2):
              -     Restsymptomatik nach traumatischem Zervikalsyndrom        -     Diskushernie C5/C6 mit Foramenstenose rechts       -     Status nach Knie-Distorsion am 17. Juli 2005         -     Schlafstörung und leichte depressive Verstimmung
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der beidseitige Fersensporn. Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit betreffend Büroarbeiten vom 7. August 2006 bis am 31. Mai 2007 bestehe ab dem 1. Juni 2006 [richtig wohl: 2007] - in einer adaptierten Tätigkeit - noch eine 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 21/3 S. 2). Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angezeigt (vgl. Urk. 21/3 S. 5). Eine berufliche Neuorientierung erscheine sinnvoll. Eine Erwerbstätigkeit sei ab dem 1. Juni 2007 im Umfang von 10 bis 15 Stunden wöchentlich zumutbar (vgl. Urk. 21/3 S. 6). Als soziale Faktoren wirkten sich die Einsamkeit der Patientin und deren soziale Ausgrenzung auf die Gesundheit beziehungsweise die Arbeitstätigkeit aus (vgl. Urk. 21/3 S. 5 f.).
3.9     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte am 4. Juni 2007 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 21/2 S. 1):
              -     Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 20. Juni 2004         -     Degeneratives Segment C5/C6       -     Lumbaler Flachrücken
         Dass die Patientin nicht längere Zeit am Computer arbeiten könne, lasse sich weniger durch die objektiv zu erhebenden Befunde als durch die von der Beschwerdeführerin beschriebene heftige Traumatisierung im Jahr 2004 erklären. Im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung sei zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der bereits erfolgten Arbeitsversuche gezeigt habe, dass Büroarbeiten ungeeignet seien. Zumutbar seien einfache manuelle Arbeiten (ohne Überkopfarbeiten und ohne vornüber geneigtes Arbeiten) oder Bewachungsaufgaben [richtig wohl: Überwachungsaufgaben]. Angesichts der Tatsache, dass die Patientin einen Haushalt mit einer Tochter, welche die erste Klasse besuche, zu betreuen habe, komme eine ganztägige Arbeitstätigkeit wohl kaum in Frage (vgl. Urk. 21/2 S. 2).
3.10   Am 3. August 2007 ergänzte beziehungsweise korrigierte Dr. C.___ seinen Bericht vom 24. Mai 2007 (Urk. 21/3 S. 1-6) auf entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin insofern, als er festhielt, dass im Haushaltsbereich eine maximal 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, da die Patientin beim Abwaschen eingeschränkt sei und Überkopf-, Scheibenreinigungs- und Bügelarbeiten nicht mehr ausüben könne. Im Erwerbsbereich betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 50 % (vgl. Urk. 21/3 S. 7).

4.
4.1     Die zitierten ärztlichen Beurteilungen stimmen insofern überein, als im Wesentlichen von den identischen Diagnosen ausgegangen wurde. Was die Auswirkungen der diversen von der Beschwerdeführerin geklagten - teilweise, aber nicht ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juni 2004 gebrachten - Beschwerden auf deren Arbeitsfähigkeit und deren Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich betrifft, geht dagegen - sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht - Widersprüchliches aus den medizinischen Akten hervor.
4.2         Nachdem Dr. A.___ der Beschwerdeführerin ab dem 26. Juni 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, wobei gemäss dem genannten Arzt vom 17. Juli bis 31. August 2005 vorübergehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (vgl. Urk. 18/25 S. 1), gingen die Ärzte der Klinik Z.___ davon aus, dass ab - am 13. Dezember 2005 erfolgtem - Klinikaustritt wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Austrittsbericht vom 16. Dezember 2005, Urk. 18/16 S. 4), was daraufhin auch Dr. A.___ bestätigte (vgl. Urk. 18/25 S. 4). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin, die - bereits vor dem stationären Rehabilitationsaufenthalt - ab Januar 2005 ein Arbeitstraining mit einem Pensum von zweimal drei Stunden täglich absolviert hatte (vgl. Urk. 18/16 S. 4, S. 6 f.), ab dem 10. März 2006 als Sachbearbeiterin Buchhaltung mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 18/8 S. 1); nachdem ihr von Dr. A.___ ab dem 31. Mai 2006 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 18/25 S. 1), wurde ihr die Stelle - unter Hinweis auf eine Umstrukturierung (Erhöhung des Stellenpensums, vgl. Urk. 18/8 S. 13) - noch während der Probezeit per 16. Juni 2006 gekündigt (vgl. Urk. 18/8).
         Während Dr. A.___ am 19. August 2006 noch die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Physiotherapie für möglich hielt (vgl. Urk. 18/25 S. 4), attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin - nachdem diese die Behandlung bei ihrem bisherigen Hausarzt Dr. A.___ abgebrochen hatte (vgl. Urk. 18/9 S. 2, Urk. 18/28, Urk. 18/40 S. 5) - zwar am 9. August 2006 eine ab dem 7. August 2006 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 18/24), gab aber am 8. Dezember 2006 an, dass - bereits seit 7. August 2006 - erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 18/45 S. 1 = Urk. 3/5), was er in der Folge am 9. Februar 2007 noch bestätigte (vgl. Urk. 3/8). Dr. B.___ gelangte am 28. Februar 2007 - unter Hinweis darauf, dass eine entsprechende Einschätzung schwierig sei - zum Schluss, dass in einer geeigneten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 9 S. 2). Aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 24. April 2007 geht sodann hervor, dass die Ärzte - nach einer kontinuierlichen Steigerung des Einstiegspensums von 30 % - von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen (vgl. Urk. 21/1 S. 2). Dr. C.___, der die fragliche Untersuchung in der Klinik Z.___ initiiert hatte (vgl. Urk. 21/1 S. 1), bescheinigte der Beschwerdeführerin zwar ab dem 1. Juni 2007 ebenfalls wieder eine Arbeitsfähigkeit, dies allerdings - entgegen der Beurteilung der Klinik Z.___ (Urk. 21/1) - nur im Umfang von 30 bis 50 % beziehungsweise von 10 bis 15 Stunden wöchentlich und lediglich betreffend eine adaptierte Tätigkeit (vgl. Bericht vom 24. Mai 2007 [Urk. 21/3 S. 2, S. 5], Bericht vom 3. August 2007 [Urk. 21/3 S. 7]). Dass wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe, nahm in der Folge auch Dr. D.___ an, wobei der genannte Arzt - abweichend sowohl von der Beurteilung der Ärzte der Klinik Z.___ vom 24. April 2007 (Urk. 21/1) als auch von derjenigen von Dr. C.___ vom 24. Mai 2007 (Urk. 21/3) - eine Einschränkung betreffend Art der noch zumutbaren Tätigkeit (einfache manuelle Arbeiten, Überwachungsaufgaben), nicht aber in Bezug auf deren Umfang attestierte (vgl. Bericht vom 4. Juni 2007, Urk. 21/2 S. 2).
4.3     Dass die Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart divergierend beurteilten, dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sich keine objektivierbaren Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu erklären vermöchten, feststellen liessen. So konnten insbesondere die geklagten Schwindelbeschwerden - trotz diverser entsprechender Untersuchungen - auf kein organisches Substrat zurückgeführt werden (vgl. Bericht Universitätsklinik Y.___ vom 1. Juni 2006 [Urk. 18/25 S. 9], Bericht Dr. B.___ vom 28. Februar 2007 [Urk. 9 S. 2], Bericht Klinik Z.___ vom 24. April 2007 [Urk. 21/1 S. 2], Bericht Dr. D.___ vom 4. Juni 2007 [Urk. 21/2 S. 2]).
         Diejenigen Ärzte, die eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit attestierten, stützten ihre Beurteilung - sofern sie sie überhaupt begründeten - im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 19. August 2006 [Urk. 18/25 S. 4], Bericht Dr. B.___ vom 28. Februar 2007 [Urk. 9 S. 2], Bericht Dr. D.___ vom 4. Juni 2007 [Urk. 21/2 S. 2], Bericht Dr. C.___ vom 3. August 2007 [Urk. 21/3 S. 7]). Festzuhalten ist diesbezüglich allerdings, dass die Ärzte der Klinik Z.___ bereits im Austrittsbericht vom 16. Dezember 2005 darauf hingewiesen hatten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin insofern nicht mit den effektiven Verhältnissen übereinstimmten, als diese von keinem wesentlichen Rehabilitationserfolg ausgegangen sei, während tatsächlich eine deutliche Besserung habe erzielt werden können (vgl. Urk. 18/16 S. 4). Auch ergab die neuropsychologische Abklärung vom 29. November 2005, die zu einem wesentlichen Teil am Computer erfolgte, dass die - explizit als geeignet bezeichnete - angestammte Tätigkeit als Kauffrau ohne weiteres wieder zumutbar sei (vgl. Urk. 18/16 S. 6 ff.), was in klarem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, die geltend machte, ohne Unterbrechung noch maximal eine halbe Stunde am Computer arbeiten zu können (vgl. Urk. 18/32 S. 4, Urk. 18/46 S. 2, Urk. 1 S. 3), steht.
         Ebenfalls hinzuweisen ist darauf, dass Dr. C.___ am 24. Mai 2007 angab, dass die Arbeitsfähigkeit auch aufgrund ungünstiger sozialer - und damit invaliditätsfremder - Faktoren (Einsamkeit, soziale Ausgrenzung) beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 21/3 S. 5 f.). Inwieweit derartige Gründe sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, liess der genannte Arzt indes offen.
         Aus den Akten geht sodann hervor, dass schon bald nach dem Unfall psychische Beschwerden auftraten, welche sich im Laufe der Zeit noch verstärkten und durch welche sich die Beschwerdeführerin mittlerweile erheblich beeinträchtigt fühlt (vgl. Urk. 18/25 S. 4, S. 12, Urk. 21/3 S. 2, Urk. 18/46 S. 2); zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die geklagten somatischen Gesundheitsstörungen allenfalls mit psychischen Gründen zu erklären seien, äusserte sich aber mit Ausnahme der Ärzte der Klinik Z.___, die am 24. April 2007 eine psychogene Ursache der angegebenen Beschwerden insofern in Betracht zogen, als sie die Differentialdiagnose eines phobischen Schwankschwindels stellten (vgl. Urk. 21/1 S. 2), - zumindest explizit - keiner der behandelnden beziehungsweise untersuchenden Ärzte.
4.4     Nicht nur hinsichtlich der Beeinträchtigungen betreffend berufliche Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die Tätigkeit im Haushaltsbereich lassen die vorhandenen Akten keine klaren Schlüsse zu. Während Dr. A.___ der Beschwerdeführerin am 15. September 2005 eine 50%ige Einschränkung im Haushalt bescheinigte (vgl. Urk. 3/9) und sich die Ärzte der RehaClinic diesbezüglich gar nicht äusserten (vgl. Urk. 18/16 S. 3-8, Urk. 21/1), wobei zumindest deren Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 21/1) darauf schliessen lässt, dass eine entsprechende Beeinträchtigung gar nicht angenommen wurde, ging Dr. B.___ für die erste Zeit nach dem Unfall vom 20. Juni 2004 von einer 100%igen und für die Folgezeit von einer 50%igen Einschränkung aus (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 14). Dr. C.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin schliesslich - unter Hinweis auf bei Überkopf-, Bügel- und Scheibenreinigungsarbeiten auftretende Beschwerden - am 24. Mai 2007 eine 30%ige Leistungseinschränkung (vgl. Urk. 21/3 S. 7). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass Dr. C.___ soziale Faktoren für mitursächlich für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen und eine genauere Überprüfung der Leistungsdefizite für angebracht erachtete (vgl. Urk. 21/3 S. 5 f.).
4.5         Angesichts des Fehlens organischer Befunde, welche die geklagten Einschränkungen zu erklären vermöchten, der divergierenden medizinischen Einschätzungen und der Tatsache, dass - nachdem Dr. A.___ bereits am 19. August 2006 ergänzende medizinische Abklärungen als sinnvoll betrachtet hatte (vgl. Urk. 18/25 S. 2) - sowohl die Ärzte der Klinik Z.___ (vgl. Bericht vom 24. April 2007, Urk. 21/1 S. 2) als auch Dr. C.___ (vgl. Bericht vom 24. Mai 2007, Urk. 21/3 S. 5) weitere Untersuchungen in Form einer Begutachtung beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für angezeigt hielten, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend Beginn, Art und Umfang allfälliger - somatisch wie psychisch bedingter - Einschränkungen sowohl betreffend die berufliche Tätigkeit als auch diejenige im Haushaltsbereich treffe, wobei sich allenfalls auch eine genauere Prüfung der Statusfrage aufdrängt, und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.     Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Pensionskasse der Zürich Versicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).