IV.2007.00271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
c/o Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt vom 1. April 1999 bis 31. März 2004 als Pflegeassistentin (80%-Pensum) im Pflegezentrum A.___ (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Juni 2003; vgl. Urk. 9/22). Wegen einer seit Juni 2003 bestehenden Diskushernie meldete sie sich am 3. Januar 2004 erstmals bei Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/13). Nach ärztlichen und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/17, Urk. 9/20, Urk. 9/21, Urk. 9/22 und Urk. 9/23) und dem Beizug eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/19) wies die IV-Stelle den Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Januar 2005 ab (Urk. 9/30).
1.2     Am 31. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte wiederum berufliche Massnahmen (Urk. 9/36). Die Verwaltung traf in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 9/38 und Urk. 9/41). Am 13. Februar 2006 (Urk. 9/41/4) machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend. Sie teilte dieser mit, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe und gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, an der Berufsberatung weiterhin teilzunehmen. Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 16. Februar 2006, dass zurzeit keine berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 9/42). Auch diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 28. Februar 2006 stellte M.___ unter Hinweis auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Gesuch auf Invalidenrente (Urk. 9/44). Die IV-Stelle zog einen neuen IK-Auszug bei (Urk. 9/46), nahm ärztliche Abklärungen vor (Urk. 9/47, Urk. 9/48 und Urk. 9/50) und liess bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten, datiert vom 14. Oktober 2006, erstellen (Urk. 9/55; vgl. auch Ergänzung dazu vom 24. November 2006, in Urk. 9/57). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2006 wies sie den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab (Urk. 9/62). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel als bevollmächtigter Vertreter der Versicherten um Zustellung der vollständigen Akten zwecks Überprüfung des Vorbescheids (vgl. Urk. 9/63-66). Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 (Urk. 3/7) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, bei der IV-Stelle Einwände gegen den Vorbescheid vom 7. Dezember 2006 und beantragte Zusprechung einer halben Rente ab 3. Januar 2004, eventuell ab 1. November 2005; eventualiter sei zuvor der Haushaltschaden konkret abzuklären und der Invaliditätsgrad unter Einbezug desselben zu ermitteln (Urk. 3/7 S. 1). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren (ab dem 8. Dezember 2006; Urk. 3/7 S. 2). Die IV-Stelle reagierte darauf mit Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2007, deren Wortlaut sich mit demjenigen des vorangegangenen Vorbescheids vom 7. Dezember 2006 deckt (Urk. 9/69 = Urk. 2).

2.         Hiegegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
 1.       Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente ab 3. Januar 2007, eventuell ab 1. November 2005 auszurichten;
2.       Eventuell sei zuvor der Haushaltschaden konkret abzuklären und der Invaliditätsgrad unter Einbezug desselben zu ermitteln.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In formeller Hinsicht stellte die Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren (ab dem 8. Dezember 2006; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Ablehnung einer Invalidenrente. Das in der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 enthaltene Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Administrativverfahren wird darin nicht behandelt. Auf den Beschwerdeantrag betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Administrativverfahren ist daher nur insoweit einzutreten, als dieser als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verstanden werden muss.

2.
2.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
2.2     Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
2.3     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
         Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
2.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).

3.      
3.1     Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2006 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte Verpackungstätigkeit, Kontrollarbeit, Bedienung einer Kasse etc.) im Ausmass von 65 % zumutbar sei. Ihre Erwerbseinbusse betrage lediglich Fr. 20'344.-- (Valideneinkommen: Fr. 52'240.--, Invalideneinkommen Fr. 31'896.--), was einer Einschränkung von 39 % gleichkomme. Dies führe im Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 31 %. Im Haushaltsbereich sei aufgrund der gesundheitlichen Situation von keiner relevanten Einschränkung auszugehen. Auf eine zusätzliche Abklärung vor Ort werde verzichtet, da im Haushalt mindestens eine Einschränkung von 44 % resultieren müsste, damit ein Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werde. Eine solche hohe Einschränkung sei jedoch sehr unwahrscheinlich. Der Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 31 % (Urk. 9/62).
3.2     In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 17. Januar 2007 wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass beim von der Verwaltung ermittelten Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen sei, da als lohnmindernde Faktoren die behinderungsbedingte Limitierung (somatische und psychische Beschwerden) und das fortgeschrittene Alter (geb. 1957) ins Gewicht fallen würden. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 29'275.-- (Valideneinkommen: Fr. 52'240.--, Invalideneinkommen Fr. 22'965.--), was einer Einschränkung von 56,04 % gleichkomme (Urk. 3/7 S. 3). Des Weiteren sei ihr aus somatischen Gründen eine Einbusse in ihrer Fähigkeit, Haushaltarbeiten zu verrichten, von mindestens 15 % zuzugestehen, was im Haushaltsbereich (20 %) einen Teilinvaliditätsgrad von 3 % ergebe. Der IV-Grad betrage daher 59,04 % und führe zu einem Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 3/7 S. 4).
3.3     In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2007 wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen im Vorbescheid (Urk. 2).

4.       Die Beschwerdegegnerin würdigte in der angefochtenen Verfügung die in der Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwände der nachmaligen Beschwerdeführerin nicht und behandelte auch das darin enthaltene Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren nicht. Die entsprechende Eingabe vom 17. Januar 2007 (Urk. 3/7) figuriert denn auch nicht in ihren Akten (vgl. Urk. 9/1-69). Sie wurde der IV-Stelle jedoch unbestrittenermassen am folgenden Tag zugestellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 8, Urk. 10-12). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid und die darin gestellten Anträge wurden somit von der IV-Stelle nicht beachtet. Dies stellt eine der Heilung nicht zuträgliche Gehörsverletzung dar.
         Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid vom 17. Januar 2007 (Urk. 3/7) neu über den Rentenanspruch entscheide und über das darin enthaltene Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren verfüge.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren erweist sich somit als gegenstandslos.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Damit erweist sich auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 10-12
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse X.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).