IV.2007.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
F & F Rechtsanwälte
Gertrudstrasse 1, Postfach 1794, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1965 geborene X.___ besuchte die Volksschule und reiste 1983 in die Schweiz, wo sie als Reinigungsangestellte und im Service Anstellungen fand (Urk. 7/2, Urk. 7/4). Im Februar 2004 zog sich die Versicherte bei der Arbeit eine Verletzung an der Hand zu (Urk. 7/1). In der Folge kam es zu einer Verschlimmerung und Ausweitung der Beschwerden, so dass die Versicherte ab November 2004 arbeitsunfähig geschrieben werden musste (Urk. 15 S. 2). Wegen multipler Beschwerden meldete sich die Versicherte am 17. Mai 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 6 ff.). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 stellte diese die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/18) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Januar 2007 fest (Urk. 7/27 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 19. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventuell eine reduzierte Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Replik vom 17. August 2007 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 11) und reichte mit Schreiben vom 17. September 2007 ein Gutachten betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ein (EFL-Gutachten vom 31. Juli 2007; Urk. 15).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 (Urk. 18) und 17. September 2007 (Urk. 23, richtig: November) hielten die Beschwerdegegnerin sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits geäusserten Einschätzungen fest, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin könne dabei ein Einkommen von Fr. 41'710.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'714.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 38 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das EFL-Gutachten von einer Restleistungsfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 23). Das Valideneinkommen sei verglichen mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin um Fr. 15'000.-- zu erhöhen, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der heutigen Situation ihre Nebenerwerbstätigkeiten wieder erhöht hätte (entsprechend den Jahren 1990 bis 1995; Urk. 1 und 11).
2.3
2.3.1 In diagnostischer Hinsicht ist der medizinische Sachverhalt grundsätzlich unumstritten. Nach übereinstimmender Meinung der Fachpersonen leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Cervicobrachialsyndrom rechts mit myofaszialem Schmerzsyndrom bei mediolateraler Diskushernie C5/6 links; einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit leichtem Impingement Syndrom; einer Epicondylitis humeri radialis rechts; einem chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom mit segmentaler Dysfunktion L4/5 und L5/S1 sowie einem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/5 S. 5, Urk. 7/16, Urk. 15, Urk. 7/12 S. 5, Urk. 7/14 S. 3).
2.3.2 Die hier zur Diskussion stehenden Beschwerden gehen in der geltend gemachten Ausprägung auf ein Ereignis vom 19. Februar 2004 zurück, bei welchem die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 3. März 2004 (Urk. 7/1/1) beim WC-Putzen mit der Hand ausgerutscht war respektive laut Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2006 die rechte Hand angeschlagen hatte (Urk. 7/9/3). Der Bericht über die bildgebende Abklärung vom 26. November 2004 bei Dr. med. Y.___, Leitender Arzt im G.___, zu Handen des Hausarztes Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ergab relativ harmlose sowie insbesondere unauffällige Befunde in Bezug auf die Hände (Urk. 7/5/32). Am 4. Januar 2005 überwies Dr. A.___ die Versicherte wegen Verdachts auf ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) an Dr. B.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/5/33). Dr. B.___ fand gemäss seinem Bericht vom 5. Januar 2005 keine neurologische Ursache für die distal betonte Brachialgie (Urk. 7/5/28). Bereits am 20. Januar 2005 berichtete Dr. C.___, Facharzt für Rheumatologie, dem Hausarzt Dr. A.___ unter anderem, für ihn sei etwas beunruhigend, dass die Versicherte ihrer Arbeitsstelle bzw. der Erhaltung der Arbeitsstelle etwas indifferent gegenüber stehe (7/5/26). Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, befand am 23. Mai 2005 zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), es bestehe keine definitive Invalidität (Urk. 7/6/1). Am 29. August 2005 wies Dr. C.___ auf eine Chronifizierung und Verschlechterung des Zustandes der Versicherten trotz aller möglicher Therapien hin (Urk. 7/5/22). Vom 3. bis 27. Oktober 2005 war die Beschwerdeführerin im G.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik (Rheumaklinik), hospitalisiert. Dieses berichtete am 1. November 2005, die Magnetresonanzbilder (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) zeigten eine mediolaterale Diskushernie C5/C6 links mit recessaler Komprimierung der Nervenwurzel C7. Klinisch hätten die Beschwerden allerdings trotz Diskushernie links vor allem rechts bestanden. Neurologisch sei keine Schmerzursache erkennbar. Objektive und klinische Befunde gingen stark auseinander (Urk. 7/5/12). Eine im G.___ durchgeführte Radiotherapie ergab statt der erwarteten Besserung eine Zunahme der Schmerzen (Bericht des G.___, Radioonkologie, vom 7. Dezember 2005 an Dr. C.___; Urk. 7/5/11). Am 19. Januar 2006 erstattete Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, ebenfalls ein Gutachten zu Handen der BVK. Er hielt fest, Anfang der zur Diskussion stehenden Beschwerden habe eine Epicondylitis humeri radialis rechts (=Tennisellbogen) gebildet. Im Verlauf hätten die Schmerzen auf den ganzen Arm, Schulter, Nacken und Rücken übergegriffen. Neu würden auch Schmerzen in den Beinen geltend gemacht. Objektiv seien die Beschwerden nicht vollständig erklärbar, allenfalls mit Ausnahme der typischen Beschwerden am Ellbogen. Eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden sei möglich. Die Versicherte sei während vieler Jahre überlastet gewesen. Zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig möglich. Eine Berufsinvalidität bestehe nicht. Mittelfristig sei ein Wechsel in eine körperlich weniger belastende Tätigkeit notwendig (Urk. 7/6/11). Am 10. März 2006 nannte Hausarzt Dr. A.___ den dringenden Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Eine klare Ursache für die Beschwerden habe bis anhin nicht gefunden werden können (Urk. 7/5/7). Diesen Verdacht wiederholte Dr. A.___ am 14. Juni 2006. Der Beschwerdeführerin sei nur noch eine leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Alle Therapieversuche medikamentöser und physiotherapeutischer Natur seien ohne Erfolg geblieben. Allenfalls könne die Versicherte eine leichtere sitzende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/5/3). Am 26. Juni 2006 berichtete der Rheumatologe Dr. C.___ der IV-Stelle wiederum über den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Er empfahl ein unabhängiges Gutachten mit Integration einer EFL. Die Prognose müsse bei Chronifizierung und Ausweitung der Schmerzsymptomatik als schlecht angesehen werden. Das Beiblatt zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne nur anhand einer EFL konklusiv beantwortet werden. Soweit von ihm als somatischem Arzt beurteilbar, bestünden keine psychischen Einschränkungen. Aktuell sei für die bisherige Berufstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Es bestünden jedoch keine Gebrechen, welche auf längere Sicht auch in der bisherigen beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bedingten. Es handle sich primär um ein chronisches Schmerzsyndrom. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei aktuell bei rezidivierender Exacerbation der Schmerzen in einer angepassten Tätigkeit ein 50-%-Arbeitsversuch zumutbar. Je nach Stelle wäre sowohl eine 100-%-Leistung halbtags, aber auch eine 50-%-Leistung ganztags zumutbar. Beim aktuellen Gebrechen handle es sich um eine Schmerzproblematik. Es bestünden keine somatische Gebrechen, welche ausheilen könnten und somit auf längere Sicht eine Invalidität bedingten (Urk. 7/12/5). In einem weiteren Bericht zu Handen der BVK vom 9. August 2006 fasste Dr. E.___ die Beschwerdeproblematik der Versicherten als generalisiertes Schmerzsyndrom, ausgehend vom Tennisellbogen rechts zusammen. Er wies ebenfalls darauf hin, die Diskushernie C5/6 liege auf der linken Seite, währenddem die Schulter-Arm-Schmerzen vor allem rechts vorlägen. Lumbal bestehe eine segmentale Dysfunktion L4/5 und L5/S1. Diese Veränderungen könnten aber die Beschwerden und die Therapieresistenz nicht erklären. Es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem sei wenig Wille oder Zuversicht im Hinblick auf eine Reintegration in den Arbeitsprozess erkennbar. Ein psychisches Leiden liege nicht vor. Die Beschwerden seien im Prinzip reversibel, da keine schweren somatischen Veränderungen vorlägen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei langfristig prinzipiell denkbar. Eine Invalidisierung sei deshalb nicht angezeigt. Vorteilhafter wäre angesichts der vorliegenden Epicondylitis humeri radialis rechts eine körperlich weniger belastende angepasste Tätigkeit. In einer solchen Tätigkeit wäre der Versicherten derzeit eine Arbeitsbelastung von 50 % zumutbar. Eine Beschäftigung könne auch den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen. Zur genaueren Beurteilung sei aber eine EFL notwendig. Bei dieser 41jährigen Versicherten ohne schwerwiegende somatische Leiden müsse eine Reintegration in den Arbeitsprozess angestrebt werden. Es bestehe keine Berufsinvalidität (Urk. 7/14/1).
2.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin, folgerte am 16. Oktober 2006 aus den medizinischen Unterlagen, dass der Versicherten eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten, idealerweise eine leichte sitzende Tätigkeit, zumutbar sei (Urk. 7/16/3). Dieser Meinung folgte dann auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen und hier zu beurteilenden Verfügung (Urk. 2).
2.3.4 Nachdem der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Frei, mit Eingabe vom 15. November 2006 die IV-Stelle noch darauf hingewiesen hatte, ein unabhängiges Gutachten mit Integration einer EFL sei bis anhin nicht gemacht worden und wäre noch erstellen zu lassen (Urk. 7/21), reichte er am 17. September 2007 dem Gericht selber eine solche ELF ein, welche ohne sein Wissen im Juni/Juli 2007 entstanden sei (Urk. 14).
Am 31. Juli 2007 berichtete darin die Rheumaklinik des G.___ über die am 27. und 28. Juni 2007 durchgeführte ELF. Dabei sei es um die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten gegangen. Alle vorgesehenen Tests seien durchgeführt worden.
Die Diagnosen im Bericht entsprechen im Wesentlichen denen der übrigen medizinischen Unterlagen (Urk. 15 S. 1). Das G.___ wies in seiner Beurteilung darauf hin, dass die medizinische Untersuchung eine stark schmerzbedingt eingeschränkte Funktion zeige, welche mit objektivierbaren Befunden nur geringfügig erklärt werden könne. Es seien Zeichen der Symptomausweitung und der Schmerzzentralisierung vorhanden. Es lägen keine plausiblen morphostrukturellen und elektrophysiologischen Pathologien vor, welche das gezeigte volle Ausmass der funktionellen Beeinträchtigungen erklärten. Das arbeitsbezogene Hauptproblem sei eine Funktionsstörung des rechten Armes, welcher für die meisten Aktivitäten nicht eingesetzt werde. Es imponiere eine massive Schonhaltung der rechten oberen Extremität. Die Versicherte presse den Arm an den Rumpf. Der Arm übernehme höchstens gelegentlich eine Haltehilfsfunktion zur Stabilisierung eines Gegenstandes. Dazu komme eine Einschränkung der Bewegung der lumbalen Wirbelsäule, welche sich beim Bücken und Drehen zeige. Die gesamte körperliche Belastbarkeit und Kondition sei sehr tief. Die Leistungsbereitschaft der Versicherten sei im Wesentlichen als fraglich zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die insgesamt mässige Konsistenz bei den Tests sei insofern schlüssig gewesen, als bei allen Tests eine minimale Leistung gezeigt worden sei. Infolge erheblicher Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort, zumindest für einige Tests, eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und in den bildgebenden Abklärungen bzw. in den elektrophysiologischen Untersuchungen sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär im Wesentlichen auf medizinisch-theoretische Überlegungen ab, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Danach hielt das G.___ eine sehr leichte Arbeit für möglich vorwiegend sitzend, ergonomisch optimal einzurichten, mit der Möglichkeit der Wechselbelastung zwischendurch, "so dass selten am Tag die Belastung einer leichten Arbeit (maximal 10 kg) zumutbar" sei. Eine solche Tätigkeit sei ganztags möglich mit zusätzlichen Pausen, insgesamt etwa zwei Stunden pro Tag (je eine am Morgen und am Nachmittag). Ausgehend von einem Ganztagspensum und einem 8,4-Stunden-Tag resultiere eine Tagesarbeitszeit von 6,4 Stunden. Der Armeinsatz rechts auf Tischhöhe sei zumutbar. Nicht geeignet sei der Armeinsatz über Schulterniveau. Abschliessend empfahl das G.___ dringend eine Revision der Medikation. Die Möglichkeiten der Rehabilitation seien bisher nicht genügend ausgeschöpft worden. Das G.___ empfehle eine stationäre Behandlung mit multimodalem Therapiekonzept (Psychosomatik) zur Schmerzbewältigung. Dabei gehe es um die Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien und um Förderung der vorhandenen Ressourcen zur allgemeinen Rekonditionierung. Bei fehlender strukturell-pathologischer Erklärung für die Schmerzen wäre das Ziel der Behandlung ein Wiedererreichen der Funktions- und Leistungsfähigkeit im Alltag, allenfalls eine arbeitsrelevante Verbesserung der Schmerztoleranz (Urk. 15 S. 3 ff.).
2.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
2.5 Auf Grund der medizinischen Akten ist anzunehmen, dass die Beschwerden der Versicherten jedenfalls zu keiner anhaltenden, starken Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Hingegen haben die beteiligten Medizinalpersonen nebst einer Schmerzverarbeitungsstörung fast durchwegs eine deutliche Selbstlimitierung und mangelnde Leistungsbereitschaft der Versicherten festgestellt (Erw. 2.3.2 oben). Auf Grund der ärztlichen Angaben ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht, wenn nicht in der bisherigen Tätigkeit, so doch in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, wie es die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitsversuche und Eingliederungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben. Denn offensichtlich hat es die Beschwerdeführerin an der ihr zumutbaren Willensanstrengung fehlen lassen, wie Äusserungen aller beteiligter Ärzte sowie schliesslich auch des G.___ im Bericht über die ELF deutlich zum Ausdruck gebracht haben, obwohl behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 S. 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Ein psychisches Leiden der Versicherten ist zudem von allen Ärzten verneint worden und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht. Damit war diese auch nicht krankheitsbedingt ausserstande, sich Eingliederungsbemühungen zu unterziehen und - allenfalls nach Absolvierung eines Arbeitstrainings - einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr wird in den medizinischen Berichten mehr oder weniger direkt ausgeführt, das Scheitern der beruflichen Eingliederung sei mit dem Ausmass der vorliegenden Gesundheitsstörung nicht oder nur teilweise erklärbar, und die Arbeitsfähigkeit liege über dem, was sich die Versicherte gemäss ihrer Selbsteinschätzung zumute. Aus dem Abklärungs- und Behandlungsverlauf ergeben sich zudem klare Hinweise darauf, dass invaliditätsfremde subjektive Faktoren (mangelnde Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung), allenfalls auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, eine bedeutende Rolle spielen. Für das Andauern der gänzlichen Erwerbslosigkeit der Versicherten bestehen damit persönliche, allenfalls auch psychosoziale Gründe, welche bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 127 V 299 Erw. 5). Objektiv ist der Beschwerdeführerin auch ohne vorgängige berufliche Eingliederungsmassnahmen eine rentenausschliessende Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt in Form einer leichten Tätigkeit, wie sie von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung umschrieben worden ist, möglich und zumutbar (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Darüber hinaus besteht keine leistungsbegründende Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Selbst falls eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (oder ein ihr diesbezüglich gleichgestelltes Leiden) angenommen werden müsste, was aufgrund der medizinischen Berichte nicht der Fall ist, so gilt eine solche als mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, es sei denn, eine Begleiterkrankung (Komorbidität) oder andere, näher umschriebene Umstände legten die Annahme nahe, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei unzumutbar, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (BGE 131 V 49 S. 50 mit Hinweisen). Solche Faktoren (Erw. 2.4 oben) sind aufgrund der Abklärungen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführerin wäre es infolgedessen zuzumuten, die nötige Willensanstrengung zur Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit aufzubringen.
Die bei der Versicherten vorhandene Selbstlimitierung und die ebenfalls festgestellte Symptomausweitung können somit nicht als Gründe einer zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Nicht versicherte (namentlich soziale) Faktoren müssen bei der Bemessung der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ausgeklammert werden.
Die in einzelnen Berichten, namentlich auch in jenem über die ELF des G.___, zum Ausdruck gebrachte Unsicherheit in der Einschätzung von Vorhandensein und Mobilisierbarkeit arbeitsfähigkeitserheblicher Ressourcen bedeutet nicht, dass der medizinische Sachverhalt aus diesem Grund ergänzungsbedürftig ist. Der anspruchserhebliche Sachverhalt muss stets nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Massstab zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Sofern, soweit und solange aber nicht genügend greifbare substantielle Anhaltspunkte bestehen, die nach ärztlicher Erfahrung den - objektivierender Überprüfung zugänglichen - Schluss nahe legen, die Zumutbarkeit einer Verwertung der ansonsten gegebenen funktionellen Leistungsfähigkeit falle dahin, greift die erwähnte Vermutung der Überwindbarkeit Platz (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen R. vom 28. Oktober 2008, 9C_715/2008). Denn entscheidend ist, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, noch zugemutet werden können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 20. Dezember 2005, I 527/05 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der Einkommen der Jahre 2001 bis 2004, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin stets erhebliche Nebeneinkommen erzielte, welche in den Jahren 1990 bis 1994 deutlich höher waren als in den Jahren 2001 bis 2004, und es stellt sich die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen würde.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Reduktion der Nebenerwerbstätigkeit im Umfeld der Geburt der Tochter (15. März 1997) erfolgt sei, die Beschwerdeführerin heute aber wieder ein Nebeneinkommen entsprechend der Jahre 1990 bis 1999 erzielen würde (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Nebeneinkünfte bereits im Jahre 1995 gegenüber dem Vorjahr (rund Fr. 32'000.--) erheblich zurückgegangen waren und nur noch rund Fr. 15'500.-- betragen haben. Auch im Jahre 1996 erzielte die Beschwerdeführerin lediglich noch ein Nebeneinkommen von rund Fr. 13'500.--, obwohl sie durch die Schwangerschaft frühestens gegen Ende des Jahres beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Auch die Nebeneinkünfte nach der Geburt der Tochter zeigen keinen stetigen Zuwachs, wie dies aufgrund der Argumentation der beschwerdeführenden Partei zu erwarten wäre, zumal die Betreuung der Tochter schon früh sichergestellt war (Urk. 11 S. 2). So wurden in den Jahren 1999 und 2000 zwar bereits wieder Nebeneinkünfte in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- erzielt, in der Folge pendelten sich diese aber im Bereich von rund Fr. 7'000.-- bis Fr. 11'000.-- ein (Urk. 7/4).
Aufgrund des gesamten Verlaufs der erzielten Nebeneinkünfte erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall wieder ein Nebeneinkommen von Fr. 30'000.-- und mehr erzielen würde. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint es vielmehr sinnvoll auf die Einkommen der Jahre 2001 bis 2004 abzustellen, welche eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens darstellen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist überdies nicht zu beanstanden, so dass per 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 67'714.-- auszugehen ist.
3.2 Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'893.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'048.70, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (entsprechend dem Vorgehen beim Valideneinkommen plus 1 %) per 2005 ein solches von rund Fr. 4'089.20 (Die Volkswirtschaft, 11-2008, S. 90 f.), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 49'070.40 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann ein Abzug von 15 % vorzunehmen, was das von der IV-Stelle errechnete Invalideneinkommen von rund Fr. 41'710.-- ergibt. Dies führt zum von der Beschwerdegegnerin korrekt berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dieser keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).