Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00280
IV.2007.00280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1947 geborene I.___ leidet seit dem 19. Lebensjahr unter Diabetes mellitus Typ I mit teilweise sehr labiler Stoffwechsellage und rezidivierenden Hypoglykämien (Unterzuckerungen; vgl. Urk. 3/1 = 8/26 S. 24 f., Urk. 3/2 = 8/30 S. 5 f.).
         Die Versicherte war ab 1991 zunächst zu 70 %, ab 1. Januar 1993 zu 80 % und ab 1. Januar 1997 zu 60 % als Schwesternhilfe im Kantonsspital A.___ erwerbstätig (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/17 S. 4). Ab dem 1. März 2000 war sie im Rahmen eines 60%igen-Pensums als Pflegehilfe in einem Altersheim beschäftigt (Urk. 8/19 S. 5). Infolge Verschlechterung der Diabetes-Problematik mit teilweise sehr schweren und meist nicht bemerkten Hypoglykämien sowie damit einhergehendem Erschöpfungszustand wurde sie ab dem 21. Juli 2005 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f.).
1.2     Am 20. April 2006 stellte I.___ bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/19). Nach Abklärungen in erwerblicher (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/28, Urk. 8/32-33) und medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 8/26, 8/30) und der Einholung von Stellungnahmen des internen medizinischen Dienstes (vgl. Urk. 8/36 S. 3, Urk. 8/49 S. 2) verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/37-38, Urk. 8/42, Urk. 8/46-48) - mit Verfügung vom 26. Januar 2007 einen Rentenanspruch, da der Gesundheitsschaden nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 8/51). Gleichentags wurde I.___ schriftlich auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht und ermahnt, ihre Blutzuckereinstellung zu optimieren. Die IV-Stelle wies die Versicherte auch auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin, welche bei einer allfälligen Wiederanmeldung zum Leistungsbezug zum Tragen kommen könnten (Urk. 8/50).
2.       Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2007 erhob I.___ mit Eingabe vom 19. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; sodann sei die Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 26. Januar 2007 aufzuheben (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. Urk. 9).
         Die mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10) zum Prozess beigeladene B.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen (vgl. BGE 110 V 276).          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Im Bericht vom 9. Mai 2006 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst einen Diabetes mellitus Typ I mit labilen rezidivierenden Hypoglykämien auf. Zusätzlich diagnostizierte Dr. C.___ einen chronischen Erschöpfungszustand. Der Diabetes der Beschwerdeführerin sei schwer einstellbar. Die Krankheit sei erstmals im Jahr 1966 diagnostiziert worden und werde mit Insulin behandelt. Aktuell träten praktisch täglich Hypoglykämien mit Zuckerwerten zwischen 1,2 bis 2,0 mmol/l auf, die von der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar bemerkt würden. Unterdessen messe sie alle zwei Stunden ihren Blutzuckerwert. In diesem Zusammenhang sei ein körperlicher und psychischer Erschöpfungszustand mit körperlicher Schwäche, Unkonzentriertheit sowie Vergesslichkeit aufgetreten. Seit dem 21. Juli 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Betrachtung des Krankheitsverlaufs über die letzten Jahre lasse eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als sehr unwahrscheinlich erscheinen (Urk. 8/26 S. 5 f.).
         In seinem Bericht vom 26. Juni 2006 wies der die Beschwerdeführerin diabetologisch betreuende Dr. med. D.___, Oberarzt in der medizinischen Poliklinik des E.___, auch auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Die Beschwerdeführerin sei durch die zunehmend instabile Stoffwechsellage bei einem seit Jahren bestehenden Typ 1 Diabetes und fehlenden Warnsymptomen bei Hypoglykämien an der Arbeitsstelle völlig überfordert. Sämtliche psychischen Funktionen seien eingeschränkt. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 8/30).
         In einem weiteren Bericht vom 29. Juni 2006 machte Dr. D.___ genauere Angaben zum Krankheitsverlauf. Die Beschwerdeführerin sei ihm im September 1990 zur Behandlung überwiesen worden. Damals sei die Stoffwechsellage extrem labil gewesen mit rezidivierenden Hypoglykämien und deswegen notwendigen Hospitalisationen (vgl. auch den Bericht des überweisenden X.__ vom 10. September 1990 [Urk. 3/1 = Urk. 8/26 S. 24 f.]). Während der letzten 15 Jahre sei es seine Aufgabe gewesen, die Hypoglykämien einigermassen im Schach zu halten und gleichzeitig für eine tolerable Einstellung zu sorgen. Dies sei über die Jahre mit HbA1c-Werten zwischen 7 und 7,7 % gut gelungen, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass heute keine relevanten Diabeteskomplikationen vorliegen würden. Es sei immer schwierig gewesen, Hypoglykämien während der Arbeit zu vermeiden, jedoch sei es der Beschwerdeführerin bislang gelungen, Arbeitspensen zwischen 60 % und 80 % bis Juli 2005 aufrechtzuerhalten. Als Folge der labilen Stoffwechsellage mit ständig drohenden schweren Hypoglykämien habe er zu Beginn des Jahres 2005 eine zunehmende Überlastung und drohende psychische Dekompensation festgestellt. Es sei auch zu vielen Untersuchungen bei Fachärzten verschiedener Disziplinen gekommen, da viele der Überlastungssymptome somatisiert worden seien. Die bezüglich ihrer Krankheit stets äusserst tapfere Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe mit ihrer Situation bekommen, zumal an ihrem Arbeitsplatz die Meinung vertreten worden sei, die Hypoglykämien seien für alle Beteiligten zu gefährlich. Daraus hätten sich zunehmend Versagensängste ergeben. Unter diesen Umständen sei er zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit der Arbeit aufhören sollte, bevor ein schweres Unglück geschehe und sie psychisch total dekompensiere (Urk. 8/30 S.5).
3.2     Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 23. Oktober 2006 ergänzte Dr. C.___ seine bisherigen Ausführungen und betonte, dass sich die Hypoglykämiezustände in den letzten Jahren stark gehäuft hätten und von der Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig bemerkt würden. Es sei daher wiederholt zu lebensbedrohlichen Zuständen in Folge der Unterzuckerung gekommen. Körperliche Folgeerscheinungen der schweren Unterzuckerungen seien eine chronische ausgeprägte Müdigkeit, ein Konzentrationsverlust sowie eine rasche Erschöpfbarkeit bei körperlicher Arbeit. Die Beschwerdeführerin sei durch die ihre aktuelle gesundheitliche Situation auch psychisch stark belastet, da sie nie wissen könne, ob eine zukünftige hypoglykämische Episode ernsthafte körperliche Folgen zeitigen werde. Bei diesem Zustand sei das Wiedererlangen einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht realistisch (vgl. Urk. 8/48).
         Am 16. Februar 2007 reichte Dr. D.___ eine weitere Darstellung des medizinischen Sachverhaltes zu Handen des hiesigen Gerichts ein. In Präzisierung seiner bisherigen Ausführungen hielt er fest, dass es bei der Beschwerdeführerin - wie dies auch bei anderen Typ 1-Diabetikern immer wieder geschehe - nach jahrzehntelanger Erkrankung zu einer schweren Hypoglykämiewahrnehmungsstörung gekommen sei. Bei Abfallen des Blutzuckers würden bei ihr die üblichen Warnsymptome wie Schwitzen, Zittern, Hungergefühl, schneller Puls etc. fehlen wegen einer ungenügenden Ausschüttung des Hormons Adrenalin. Aus diesem Grund sei sie nicht in der Lage, durch richtige Einschätzung einer drohenden schweren Hypoglykämie noch rechtzeitig und bei Bewusstsein Gegenmassnahmen (sofortige Einnahme von Traubenzucker beziehungsweise Kohlenhydraten) zu ergreifen, um einen weiteren Abfall des Blutzuckers zu verhindern. So komme es immer wieder zu hypoglykämisch bedingten Konfusionen, Verhaltens- und Orientierungsstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit. Die schwere Störung der Hypoglykämiewahrnehmung sei potentiell lebensgefährlich. Speziell im Pflegeberuf bestehe unter diesen Umständen naturgemäss auch eine erhebliche Fremdgefährdung. Deshalb sei der Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahe gelegt worden. Durch generelle Anhebung des Blutzuckerniveaus und durch extreme Vorsichtsmassnahmen sei es zwar möglich, die Wahrnehmung tiefer Blutzuckerwerte vorübergehend wieder zu verbessern. Im Juli 2005 sei die Situation für die Beschwerdeführerin und die von ihr betreuten Patienten jedoch untragbar geworden. Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass sie in jungen Jahren bei vorerst unerkanntem Diabetes im 7. Monat ein totes Kind geboren habe und wegen zu später Diagnose der Krankheit fast gestorben wäre. Vor diesem Hintergrund habe sie bereits seit 41 Jahren ständig Angst vor Diabeteskomplikationen (vgl. Urk. 3/5).

4.      
4.1     Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus medizinischer Sicht seien die fast täglichen Hypoglykämien bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass bei einer optimierten Blutzuckereinstellung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (vgl. Urk. 8/51).
         Die Beschwerdeführerin führt dagegen an, sie sei bisher allein aufgrund der fachkundigen Behandlung ihrer Ärzte sowie ihrer disziplinierten Haltung von bekannten Spätfolgen der Krankheit verschont geblieben. Da sie die Symptome einer Unterzuckerung nicht mehr wahrnehme, sei sie bei Hypoglykämien jeweils auf fremde Hilfe angewiesen. Dies habe dazu geführt, dass sie im Pflegeberuf nicht mehr tragbar sei. Es sei auch die Ansicht ihrer Ärzte, dass ihr Gesundheitsschaden zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit zu einer Invalidität geführt habe (vgl. Urk. 1).
4.2     Aus den Arztberichten geht - wie vorstehend dargelegt - hervor, dass im Rahmen der langjährigen medikamentösen Behandlung zu hohe Blutzuckerwerte vermieden werden konnten und in diesem Sinne eine gute Einstellung des Diabetes erreicht und aufrechterhalten werden konnte. Dementsprechend bestehen bei der Beschwerdeführerin auch heute keine relevanten Diabeteskomplikationen. Ungünstig wirken sich die infolge der sehr instabilen Stoffwechsellage schon seit vielen Jahren immer wieder auftretenden Hypoglykämien aus sowie insbesondere die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin - als Folge der langjährigen Diabeteserkrankung - inzwischen die üblichen Warnsymptome bei Abfallen des Blutzuckers fehlen, weshalb sie nicht rechtzeitig Gegenmassnahmen einleiten kann.
         Es ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. Die Rechtsprechung anerkennt aber die Möglichkeit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass aufgrund des Risikos einer plötzlichen Hypoglykämie gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung nicht als geeignet erscheinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 23. August 2006, I 94/06, Erw. 3.4 mit Hinweisen).
4.3     Die berichtenden Ärzte und dabei insbesondere Dr. D.___ haben ausführlich und einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer - trotz adäquater Medikation und disziplinierter Haltung - sehr instabilen Stoffwechsellage mit praktisch täglich auftretenden, aufgrund der Wahrnehmungsstörung nicht rechtzeitig erkennbaren Hypoglykämien am Arbeitsplatz nicht mehr tragbar war. Im Vordergrund dürfte dabei neben der Eigengefährdung die Gefährdung der Patienten gestanden haben (vgl. auch Urk. 3/4 und 3/6). Entgegen der Meinung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/36 S. 3, Urk. 8/49 S. 2) ist gestützt auf die Berichte der Dres. D.___ und C.___ (vorstehend Erw. 3) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Pflegebereich ausgewiesen.
4.4    
4.4.1   Zu prüfen bleibt, ob eine andere Arbeit zumutbar ist. Ausgehend von der nachvollziehbaren Darstellung der medizinischen Situation durch die Dres. D.___ und C.___ hat als erstellt zu gelten, dass die Krankheit aufgrund der Hypoglykämiewahrnehmungsstörung nur einigermassen in den Griff zu bekommen ist, indem die Beschwerdeführerin selbst extrem engmaschige Blutzuckerwert-Kontrollen durchführt. Dies stellt naturgemäss eine ablenkende, zeitintensive, die Arbeitsleistung einschränkende Vorkehr dar. Andererseits ist es trotz ihres äusserst disziplinierten Verhaltens immer wieder zu schweren Hypoglykämien gekommen (vgl. Urk. 3/5). Im Rahmen einer Arbeitstätigkeit ist die Versicherte jederzeit auf die Anwesenheit einer mit der Problematik vertrauten Person angewiesen, welche ihr helfen könnte, eine zu starke beziehungsweise lebensgefährliche Unterzuckerung zu vermeiden. Anschaulich wird diese notwendige Hilfe einer ehemaligen Arbeitskollegin in einem Schreiben dargelegt. Sie erlebte die Versicherte bei der Übergabe eines Arbeitsrapports mit Wortfindungsstörungen und mit der Unfähigkeit, sich klar hinsichtlich der relevanten Informationen auszudrücken. Sie habe nervös und verwirrt gewirkt. Sie habe daraufhin die Versicherte darauf aufmerksam machen müssen, sie müsse ihren Blutzuckerwert messen, da diese nicht mehr im Stand gewesen sei, diese Entscheidung selber zu treffen. Der gemessene Wert habe sich tatsächlich als gefährlich tief erwiesen (Urk. 3/4 und 3/6).
         Die Dres. D.___ und C.___ postulierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dies begründeten sie damit, dass die Beschwerdeführerin - nebst der Einschränkung durch die häufigen Unterzuckerungen - seit Beginn des Jahres 2005 unter einem chronischen körperlichen Erschöpfungszustand mit ausgeprägter Müdigkeit, Konzentrationsverlust und rascher Erschöpfbarkeit bei körperlicher Arbeit sowie psychischen Problemen leide (vorstehend Erw. 3). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob das von den Dres. D.___ und C.___ geschilderte gesamthafte Beschwerdebild - wie von dieser postuliert wird - eine vollständige oder allenfalls nur teilweise Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bewirkt.
4.4.2   Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG) und damit an der Vermittelbarkeit eines (teilweise invaliden) Versicherten, wenn die Umsetzung der verbleibenden Erwerbsmöglichkeit einen absolut einmaligen Glücksfall darstellt (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 7 Rz 20 mit Hinweisen). So wurde in einem Fall entschieden, als die Vermittelbarkeit eines an Narkolepsie mit Kataplexie leidenden Versicherten trotz des Vorliegens einer lediglich 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis verneint wurde. Wegen der plötzlich auftretenden Dämmer- und Schlafzustände wäre nämlich eine dauernde Überwachung erforderlich gewesen beziehungsweise wären ein Arbeitgeber und Mitarbeiter notwendig gewesen, welche das nötige Verständnis für die besondere Situation des Versicherten hätten aufbringen müssen. Ein derartiger Arbeitsplatz sei nicht ohne weiteres zu finden (vgl. SVR 2001 IV Nr. 34 S. 103 f.; Kieser, a.a.O., Art. 7 Rz 20).
         Auch vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer regelmässigen und nicht rechtzeitig erkennbaren Hypoglykämien bei der Arbeit auf eine ähnliche, mehr oder weniger ständige Überwachung und Hilfe und ein solches Verständnis durch Mitarbeiter und Vorgesetzte angewiesen. Unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters und des krankheitsbedingt sehr eingeschränkten Fächers an zumutbaren Tätigkeiten ist es deshalb sehr unwahrscheinlich, dass sie noch einen passenden Arbeitsplatz finden kann. Es rechtfertigt sich somit auch hier den Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist.
4.5     Da die Beschwerdeführerin eine ihr allenfalls theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten kann, ist sie vollständig erwerbsunfähig. Aus den Akten geht hervor, dass sie ohne ihre Einschränkungen weiterhin einer 70-80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und im Übrigen den Haushalt besorgen würde (vgl. Urk. 8/32-33). Geht man von einer hypothetischen (Teil-)Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 75%-Pensums aus, führt dies für den Erwerbsbereich nach dem Gesagten zu einem Teilinvaliditätsgrad von 75 %. Auch ohne Einschränkung im Haushaltsbereich besteht so ein Invaliditätsgrad von 75 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine zusätzliche Einschränkung im Haushalt besteht.
         Die behandelnden Ärzte schrieben die Beschwerdeführerin ab dem 21. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/26 S. 5, Urk. 8/30 S. 1). Der Rentenanspruch ist damit auf den 21. Juli 2006 festzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demzufolge ist der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2006 festzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).

5.       Beschwerdeweise focht die Beschwerdeführerin auch die Mahnung zur Schadenminderung an (Urk. 1). Die Mahnung zur Schadenminderung im Schreiben vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/50) beziehungsweise die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stellt indes keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dar (BGE 108 V 215 f.). Auf den Antrag, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.

6.       Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- sind, da die Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten obsiegt, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- B.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).