IV.2007.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 19. April 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1964 geborene D.___ meldete sich am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 12/3). In der Folge führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 12/8) und zog den IK-Auszug (vgl. Urk. 12/2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 12/5, Urk. 12/9) bei. Nachdem sie am 23. August 2006 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen bejaht und eine entsprechende Kostengutsprache erteilt hatte (vgl. Urk. 12/14), teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12/20, Urk. 12/22) den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Abklärung mit (vgl. Urk. 12/11, Urk. 12/12, Urk. 12/14, Urk. 12/16, Urk. 12/17, Urk. 12/27). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden können, da D.___ sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. Urk. 12/20, Urk. 12/22).
         Gegen diesen Vorbescheid opponierte der Versicherte am 21. November 2006 mündlich (vgl. Urk. 12/21); sein Rechtsschutzversicherer erhob am 22. November 2006 vorsorglich Einwand (vgl. Urk. 12/23). Letzterem wurde am 29. November 2006 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung des vorsorglichen Einwands (Urk. 12/23) gewährt (vgl. Urk. 12/26). Am 30. November 2006 teilte der Rechtsschutzversicherer der IV-Stelle mit, dass er die Interessen des Versicherten ab sofort nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 12/28). Daraufhin ersuchte die IV-Stelle den Versicherten am 5. Dezember 2006, ihr mitzuteilen, ob - und gegebenenfalls von wem - er anderweitig rechtlich vertreten werde. Sofern bis spätestens 31. Dezember 2006 keine entsprechende Stellungnahme erfolge, werde auf den mündlichen Einwand des Versicherten vom 21. November 2006 (Urk. 12/21) abgestellt (vgl. Urk. 12/29).
         Am 12. Januar 2007 ersuchte Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler die IV-Stelle um Erstreckung der Frist betreffend Einreichung der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 und bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 12/31). Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte die IV-Stelle Rechtsanwältin Dr. Wyler mit, mangels Vollmacht könne auf ihr Anliegen nicht eingetreten werden (vgl. Urk. 12/32). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/35) ihren Vorbescheid (Urk. 12/20, Urk. 12/22).
         Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 12/36) stellte Rechtsanwältin Dr. Wyler, unter Beilage ihrer Vollmacht (Urk. 12/37), ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Nichtgewährung der Fristerstreckung beziehungsweise um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung (vgl. Urk. 12/36). Am 22. Januar 2007 wies sie die IV-Stelle in Ergänzung der Eingabe vom 19. Januar 2007 (Urk. 12/36) darauf hin, dass das hiesige Gericht bei ungenügender Vollmacht praxisgemäss eine Nachfrist zur Verbesserung gewähre. Gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 31. Januar 2007 bestätigte Rechtsanwältin Dr. Wyler am 24. Januar 2007 telefonisch, das eine Fristerstreckung nicht möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 12/42).
1.2     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/35) liess der Versicherte am 19. Februar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons           Zürich, IV-Stelle, vom 17. Januar 2007 sei aufzuheben.
              Es seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vorzuneh-         men.
              Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-        rin.
              Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung und die      unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten einzuräu-  men.
         In der Beschwerdebegründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens rechtfertige (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2007 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle - ohne zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen - Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle erliess die Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/35, Urk. 2), ohne Rechtsanwältin Dr. Wyler als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit zu gegeben zu haben, sich zum Vorbescheid zu äussern und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu begründen (vgl. Urk. 12/31, Urk. 12/32, Urk. 12/33).
         Das Gesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner neuen Rechtsvertreterin um Fristansetzung zur Stellungnahme zum Vorbescheid beziehungsweise zur Einreichung des Formulars betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erfolgte am 12. Januar 2007 (Urk. 12/31). Wenn aufgrund der Akten auch nicht klar eruierbar ist, wann die dem Rechtsschutzversicherer zur Einreichung einer ergänzenden Begründung seines Einwands vom 22. November 2006 (Urk. 12/23) angesetzte dreissigtägige Nachfrist (Urk. 12/26) zu laufen begann, so steht jedenfalls fest, dass sie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG frühestens am 15. Januar 2007 ablief. Die gewährte Nachfrist hatte, nachdem der Rechtsschutzversicherer sein Mandat - ohne den vorsorglichen Einwand zurückzuziehen - niedergelegt hatte, auch Geltung für Rechtsanwältin Dr. Wyler, der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/37). Damit erfolgte das Fristerstreckungsgesuchs von Rechtsanwältin Dr. Wyler vom 12. Januar 2007 (Urk. 12/31) noch innert Frist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 (Urk. 12/29) bis 31. Dezember 2006 angesetzten Frist der Aufforderung der IV-Stelle, einen allfälligen neuen Rechtsvertreter anzugeben, offenbar nicht nachkam, wurde die am 29. November 2006 gewährte dreissigtägige Nachfrist (vgl. Urk. 12/26) mit dem Schreiben der IV-Stelle vom 5. Dezember 2006 (Urk. 12/29) doch nicht abgenommen.
         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die IV-Stelle im fraglichen Schreiben (Urk. 12/29) zu Unrecht in Aussicht stellte, sie werde, sofern nicht fristgerecht ein neuer Rechtsvertreter genannt werde, (ausschliesslich) auf die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 21. November 2006 abstellen. Der vorsorgliche Einwand des Rechtsschutzversicherers vom 22. November 2006 (Urk. 12/23) wurde zwar infolge dessen Mandatsniederlegung nicht mehr weiter begründet, es erfolgte aber, wie bereits dargelegt, auch kein Rückzug dieses Einwands. Insofern war für die IV-Stelle - nebst dem mündlichen Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 12/21) - auch die entsprechende Eingabe des Rechtsversicherers beachtlich.
2.2     Rechtsanwältin Dr. Wyler unterliess es bei der Stellung ihres Gesuchs vom 12. Januar 2007 (Urk. 12/31), der IV-Stelle eine Vollmacht einzureichen. Ihre entsprechende Eingabe wies daher einen Mangel auf, zu dessen Behebung die IV-Stelle hätte Frist ansetzen müssen. Stattdessen wies die IV-Stelle die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Urk. 12/32) lediglich darauf hin, dass auf das Fristerstreckungsgesuch mangels Vollmacht nicht eingetreten werden könne. Einen Tag nach dieser Mitteilung erliess die IV-Stelle bereits die Verfügung (Urk. 12/35). Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.3     Mit dem sinngemässen Hinweis der IV-Stelle, dass eine Fristerstreckung auch dann, wenn eine Vollmacht vorgelegen hätte beziehungsweise Gelegenheit zur Nachreichung einer solchen gegeben worden wäre, nicht mehr möglich gewesen wäre, da es sich bei der ursprünglich angesetzten Frist um eine einmalige und nicht erstreckbare gehandelt habe (vgl. Urk. 12/42), ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Vielmehr hätte dieses Verfahrensrecht aufgrund der Neuübernahme des Vertretungsmandates durch Rechtsanwältin Dr. Wyler geboten, die behördliche (und damit grundsätzlich durchaus erstreckbare) Frist nochmals angemessen zu verlängern, um der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, sich nach Einsichtnahme in die Akten zum Vorbescheid zu äussern beziehungsweise das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen und entsprechende Belege einzureichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG).
2.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie dessen Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zum Vorbescheid auf unzulässige Weise verweigerte. Die Gehörsverletzung wiegt genügend schwer, dass sie einer (ausnahmsweisen) Heilung nicht zugänglich ist. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2007 ist deshalb ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut befinde.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Aufgrund seines Anspruchs auf eine Prozessentschädigung erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Wyler (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9, Urk. 10) als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).